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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.11.2015, RV/7104776/2015

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NN, Straße-Nr., 1020 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2013 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag von VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, auf Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für ihre Kinder VN-Kd1 NN und VN-Kd2 NN für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2013 abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung wies darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Finanzamt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden konnte.

Der Bescheid wurde am Mittwoch den durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. am Freitag, den Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom "für 1 Kind" gemäß  260 BAO als verspätet zurückgewiesen.

Die Bf. erhob mit Eingabe vom Beschwerde, welche als Vorlageantrag angesehen wurde, und führte aus, sie habe den Brief definitiv am erhalten. Sie habe täglich ungeduldig auf den Brief gewartet um endlich die Sache hinter sich zu haben. Es sei ihr unerklärlich, wie die Behörde auf den komme. Die Bf. ersuchte um Überprüfung und wies darauf hin, dass in der Vorentscheidung bzw. Ablehnung die Rede von nur einem Kind sei, obwohl es sich um zwei Kinder handle und die Bf. für beide einen Antrag gestellt hatte.

Das Bundesfinanzgericht hat der Bf. nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes vorgehalten:

"Es geht daher zunächst darum, ob Sie die Beschwerde rechtzeitig eingebracht haben. Wie Sie dem beiliegenden kopierten Rückschein der Post entnehmen können, hat die Post am versucht, Ihnen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes zuzustellen. Da zu diesem Zeitpunkt offenbar niemand zuhause war, wurde der Bescheid am beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt (dabei handelt es sich um einen gelben Zettel, den die Post in den Postkasten einwirft - auf diesem Zettel steht, welches Schriftstück wann und wo abgeholt werden kann).

Sie haben dann in der Folge den Rückscheinbrief vom Postamt abgeholt und diesen nach Ihren eigenen Angaben am erhalten.

Sie werden daher aufgefordert, zu erklären, warum Sie den Brief nicht am ersten Tag der Abholfrist (also am ) abgeholt haben. Warum haben Sie den Brief (nach dem, was Sie selbst geschrieben haben) tatsächlich erst am abgeholt?

Bitte beantworten Sie diese Frage

bis zum

und legen Sie Beweise vor, dass Sie den Brief tatsächlich erst am abgeholt haben und warum Sie (bzw. Ihr Mann) den Brief nicht schon früher abgeholt haben.

Wenn Sie nicht erklären können, warum Sie den Brief erst am abgeholt haben und keine Beweise vorlegen können, so wird aufgrund der Aktenlage entschieden werden."

Die Bf. hat dazu wie folgt Stellung genommen:

Während die Bf. zunächst erklärt hat, sie habe den Brief definitiv am erhalten, hat sie nunmehr nach eigenen Angaben den Bescheid bereits am behoben.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 17 Zustellgesetz gelten folgende Regelungen:

Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Hinterlegte Dokumente gelten daher in der Regel mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ab diesem Tag beginnt die Frist zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "rechtzeitig" im Sinne des 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. ).

Die Bf. hat nicht vorgebracht, dass sie am gehindert gewesen wäre, das Schriftstück zu beheben. Sie hat nur erklärt, dass sie das Schriftstück am übernommen habe. In beiden Fällen war die Frist jedoch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgelaufen. Selbst wenn man den als Tag der Zustellung annehmen würde, wäre die Frist bereits am abgelaufen und die am eingebrachte Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie  nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und weil keine Rechtsfrage strittig war, ist eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Hinweis:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als solche keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Gerade das Wissen um die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. ).

Die Bf. hat nicht nur die mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache als Grund für die Verspätung angeführt wurden, sondern auch "Stress" und dass sie der Annahme war, das Schriftstück sei nur eine Verständigung des Finanzamtes. "Durch Zufall" hätte sie erfahren, dass es sich um eine Ablehnung des Finanzamtes gehandelt habe. Damit hat sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich den Bescheid nicht einmal genau angesehen hat. Die Verspätung hatte ihre Ursache daher in Wahrheit nicht in mangelnden Sprachkenntnissen sondern in einem auffallend sorglosen Umgang mit dem behördlichen Schriftstück.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104776.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at