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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.01.2010, RV/0411-G/08

Keine Familienbeihilfe bei Überschreitung der Mindeststudiendauer zuzüglich des Toleranzsemesters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom beim Finanzamt nachstehenden Antrag eingebracht. "Nachdem meine Tochter ihr Studium der Architektur in der Mindeststudiendauer absolviert hat, bitte ich um Nachüberweisung der ausständigen Familienbeihilfe für die Monate März 2005 bis Februar 2007."

Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zu dessen Begründung wurde ausgeführt: "Ihre Tochter ... studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 Architektur an der Technischen Universität Graz. Die Mindeststudienzeit für den 1. Studienabschnitt beträgt inklusive des Toleranzsemesters 7 Semester. Aufgrund dessen wurde die Familienbeihilfe vom Oktober 2001 bis Februar 2005 gewährt.Da ... die 1. Diplomprüfung aus Architektur im März 2007 abgelegt hat, musste ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe infolge Überschreiten der Mindeststudienzeit für den angeführten Zeitraum abgewiesen werden."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:

"Wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, hat ... die 1. Diplomprüfung aus Architektur erst im März 2007 abgelegt. Dieser Umstand ist darauf zurück zu führen, dass sie die letzte für den ersten Abschnitt abzulegende Prüfung aus Angst vor einem Nichtbestehen in diesem speziellen Fach immer wieder verschoben hat.Dessen ungeachtet hat ... im Zeitraum bis zur Ablegung der letzten Prüfung des 1. Abschnittes zahlreiche Fächer aus dem 2. Studienabschnitt erfolgreich mit Prüfungen abgeschlossen. Durch diese Überschneidungen zwischen den beiden Studienabschnitten ergab sich insgesamt ein völlig atypischer Aufbau und Verlauf des Studiums. ... wird ihr Studium mit Ende dieses Sommersemesters beenden und damit beide Studienabschnitte zusammen in der Mindeststudiendauer zuzüglich jeweils eines Toleranzsemesters abgeschlossen haben.Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht isoliert auf das Überschreiten des ersten Studienabschnittes abgestellt werden, sondern wie im § 3 des Studienförderungsgesetzes vorgesehen, alternativ die insgesamt vorgesehene Ausbildungszeit als Maßstab für den Bezug der Familienbeihilfe angesehen werden.Da die Ausbildungszeit insgesamt die vorgesehene Mindeststudienzeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe daher während der gesamten Studiendauer zu....

Auch aus dem Grundsatz der ... Gleichbehandlung kann es doch nicht gerechtfertigt sein, zwei Studenten bei gleicher Studiendauer unterschiedlich zu behandeln, nur weil der eine die beiden Studienabschnitte immer jeweils im Rahmen des Toleranzsemesters absolviert, während der andere durch einen atypischen Verlauf seines Studiums vereinzelte Prüfungen früher oder später absolviert, insgesamt gesehen aber die gleiche Studiendauer benötigt."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz wird eine ergänzende Stellungnahme in Aussicht gestellt, eine solche wird jedoch nie nach gereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist somit bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend festgestellt hat, besteht keine Wahlmöglichkeit des Beihilfenwerbers, die Anspruchsdauer entweder nach Studienabschnitten oder nach der gesamten Ausbildungszeit zu ermitteln, sondern es ist immer von jener Studienzeit auszugehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (vgl. dazu auch die §§ 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992)

Das Finanzamt hat, ebenfalls zutreffend, festgestellt, dass "Verlängerungstatbestände" (das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, wodurch die Studienzeit verlängert wird) von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht wurden und nach der Aktenlage auch nicht vorliegen (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, z.B. , 1862/72; , 90/12/0253).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das von der Tochter der Berufungswerberin an der Technischen Universität Graz betriebene Studium der Architektur in Studienabschnitte gegliedert ist, dass die für den Familienbeihilfenanspruch maßgebliche für den Abschluss des ersten Studienabschnittes vorgesehene Studienzeit zuzüglich des so genannten Toleranzsemesters mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet, die Tochter diesen ersten Studienabschnitt mit Ablegung der ersten Diplomprüfung jedoch erst im März 2007 abgeschlossen hat.

Damit entspricht aber der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der eindeutigen bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Die von der Berufungswerberin aufgeworfene Frage, ob diese eindeutige Rechtslage dem verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsgebot entspricht oder nicht, muss dabei unbeachtet bleiben, da der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz an die gehörig kundgemachte Norm jedenfalls gebunden ist. Es sei jedoch angemerkt, dass nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats von einer unsachlichen Regelung keine Rede sein kann, ist doch die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe (wie auch auf Studienförderung und im Wesentlichen auf gesetzlichen Unterhalt) mit den jeweiligen Studienvorschriften verknüpft.

Gleichwohl auch diesem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann, muss darauf hingewiesen werden, dass die Tochter der Berufungswerberin ihr Studium nach der Aktenlage, entgegen anderer Ankündigungen, auch nicht in der für die Absolvierung des ersten und des zweiten Studienabschnittes insgesamt vorgesehenen Zeit (zuzüglich rechnerischer Toleranzsemester) abgelegt hat, sodass die Begründung der Berufung insgesamt ins Leere geht.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Semesterüberschreitung
Mindeststudiendauer
Studienabschnitt
Verweise
VwGH, 1862/72
VwGH, 90/12/0253

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-84303