Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Masseverwalter persönlich
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0637-I/07-RS1 | Den Masseverwalter trifft die persönliche Verpflichtung, für die Gemeinschuldnerin die Abgabenerklärungen einzureichen (vgl. ). Im Falle, dass der Masseverwalter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann auch ihm gegenüber persönlich eine Zwangsstrafe festgesetzt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwaltes Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Kufstein Schwaz gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der X eine Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00 fest.
Dagegen wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. In seiner Begründung führte der Bw an, dass wie dem Bescheid zu entnommen werden könne, die Festsetzung der Zwangsstrafe gegen Herrn Bw als Masseverwalter im Konkurs der Truck Service GmbH erfolgt sei. In dieser Stellung bestehe aber keine Personenidentität zu Rechtsanwalt Bw und dessen Steuernummer. Die Zwangsstrafe wäre daher richtigerweise unter der Steuernummer xxx/xxxx der Gemeinschuldnerin vorzuschreiben gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Mit Eröffnung des Konkurses seien die Rechte und Pflichten der Gemeinschuldnerin auf den Masseverwalter übergegangen. Deshalb könnten Aufforderungen zur Erbringung einer Leistung als auch die Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe bei Nichterfüllung nur mehr an den Masseverwalter wirksam ergehen und auf seinem Abgabenkonto verbucht werden.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene Begründung sei unrichtig. Richtig sei, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Masseverwalter zu erlassen seien, dies jedoch nur in seiner Person als Masseverwalter über das Vermögen der Firma X. Verhängte Zwangsstrafen hätten die jeweilige Konkursmasse zu betreffen, nicht jedoch die persönlichen Vermögensverhältnisse des Rechtsanwaltes außerhalb seiner Stellung als Masseverwalter.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) unter Androhung einer Zwangsstrafe eine Nach-(frist) bis zum gesetzt, die Kraftfahrzeugsteuererklärung für das Jahr 2005 abzugeben.
Der Bw kam dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach. Das Finanzamt setzte in der Folge gegenüber dem Masseverwalter persönlich mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00 fest und forderte ihn unter Setzung einer Frist bis zum neuerlich auf die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2005 einzureichen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 720,00 festgesetzt werden würde.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Nach Abs. 2 par cit muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen.
Nach der Rechtsprechung ist der Masseverwalter hinsichtlich der Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin und somit gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar3, § 80 Rz 3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Den Masseverwalter trifft somit die persönliche Verpflichtung, für die Gemeinschuldnerin die Abgabenerklärungen einzureichen. Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (der Gemeinschuldnerin als Steuerpflichtige), folgt, dass der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen gleich dem Steuerpflichtigen nachzukommen hat (vgl. ). Daraus folgt aber auch, dass gegenüber einem Masseverwalter, der dieser Pflicht nicht nachkommt, persönlich eine Zwangsstrafe festgesetzt werden kann.
Die Argumentation des Bw, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nur die jeweilige Konkursmasse betreffen dürfe, ist hingegen rechtlich unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Masseverwalter Pflichten Steuererklärungen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at