Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2015, RV/7103650/2015

1. Pflichtveranlagung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 EStG bei mehreren gesondert besteuerten Bezügen 2. psychotherapeutische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung bei Übersteigen des Selbstbehaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Bakk., Adresse1, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , St.Nr. 1234/5678, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) hat im Jahre 2013 u.a. als Dienstnehmer die nachstehend bezeichneten Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit erhalten:

Legende aus Anonymisierungsgründen:
S-GmbH: S-GmbH
V-GmbH: V-GmbH.

Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2013 im Wege des FinanzOnline wurde der Bf. mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom entsprechend der eingereichten Erklärung wie folgt zur Einkommensteuer 2013 veranlagt:

Infolge der Zusammenrechnung der von mehreren bezugsauszahlenden Stellen bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und des Bezuges von Notstandshilfe und der damit verbundenen Hochrechnung für Zwecke des Progressionsvorbehaltes resultierte daraus eine Abgabennachforderung iHv EUR 77,00.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte wegen der daraus resultierenden Nachforderung iHv EUR 77,00 eine Zurückziehung seines freiwilligen Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2013.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe mit dem Onlineportal "FinanzOnline" eine Überprüfung seiner Einkommensteuern für 2013 beantragen und Einsicht in deren Berechnung nehmen wollen. Dem Bf. sei aber nicht bewusst gewesen, dass er damit diese Veranlagung in Auftrag gegeben habe. Es werde daher um Nachsicht gebeten.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht, Rechnungen und Zahlungsnachweise hinsichtlich nunmehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Gesamtbetrag von EUR 1.456,00 durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde die nachstehend bezeichneten Honorarnoten für psychotherapeutische Behandlungen in Kopie nachgereicht:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und diese Abweisung wie folgt begründet:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei eine Veranlagung verpflichtend, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen worden seien. Aus den vorliegenden Lohnzetteln sei ersichtlich, dass der Bf. vom bis bei der S-GmbH und für den Zeitraum von bis bei der V-GmbH beschäftigt gewesen sei. Der Bf. habe somit im Jahre 2013 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung könne daher nicht zurückgezogen werden.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage dieser Beschwerde gemäß § 264 Abs. 1 BAO an das Verwaltungsgericht, da die vom Bf. eingereichten Belege über psychotherapeutische Behandlungen leider nicht berücksichtigt worden seien. Es werde daher um Wiederaufnahme des Antrages auf Rückerstattung gewisser Therapiekosten gebeten.

Im Vorlagebericht vom hält das Finanzamt fest, dass Kosten für psychotherapeutische Behandlungen Krankheitskosten darstellen und somit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien.

Ein Abzug ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 sei im vorliegenden Fall weder beantragt, noch das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen aktenkundig oder sonst feststellbar. Da sich zufolge des (gemessen an den eingewandten bzw. nachgewiesenen Aufwendungen) höheren Selbstbehaltes keine Auswirkung auf die Höhe des maßgeblichen Einkommensbetrages bzw. Spruchbetrages ergebe, erscheine die Beschwerde als unbegründet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.

Sind gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  • er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Liegen nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat nach § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht eine Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bf. aufgrund des Bezuges von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Dienstgebern im Zeitraum bis bzw. bis sowie des Bezuges von Notstandshilfe iHv EUR 2.711,28 im Zeitraum bis zur Einreichung einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet war.

Eine Pflichtveranlagung hat gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen bzw. die Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung besteht, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig (ein Tag genügt, GZ. RV/3398-W/09) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt werden, die jeweils gesondert versteuert wurden (vgl. Hofstätter/Reichel, ESt, § 41, Rz. 8).

Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des ESt-Tarifes auf die Gesamtbezüge idR eine höhere ESt-Schuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (vgl. GZ. RV/1907-W/09).

Bei einander überschneidenden Bezügen hat eine Pflichtveranlagung auch dann zu erfolgen, wenn das lohnsteuerpflichtige Einkommen zB unter EUR 12.000 liegt, aber eine Hochrechnung von Arbeitslosengeld vorzunehmen ist, die zu einer Nachforderung führt (vgl. Jakom, EStG, § 41 Rz 10).

Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung ist daher stets, dass die Bezüge beim Lohnsteuer-Abzug jeweils gesondert versteuert wurden. Erfolgt beispielsweise eine gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen durch ein und demselben Pensionsversicherungsträger, hat keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG zu erfolgen, sodass dieser Antrag allenfalls im Falle einer nachteiligen Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden könnte (vgl. Jakom, EStG, § 41, Rz. 11).

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung von Amts wegen gemäß § 41 Abs. 1 EStG nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, der binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren gestellt und gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden kann (vgl. Zl. 2006/15/0320).

Eine Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung ist nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung des § 41 Abs. 1 EStG vorliegt (vgl. Zl. 2006/15/0320), dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurde (vgl. GZ. RV/0144-L/11).

So der Bf. im vorliegenden Fall im Zeitraum bis Bezüge von der S-GmbH, iHv EUR 2.177,47 (brutto), von bis Notstandshilfe vom AMS iHv EUR  2.711,28 und im Zeitraum bis Bruttobezüge iHv EUR 19.602,10 von der V-GmbH erhalten hat, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils gesondert versteuert wurden, bestand damit eine Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2013 gemäß § 41 Ab. 1 Z 2 EStG.

Diesen Antrag konnte der Bf. daher auch nicht im Rechtsmittelverfahren für den Fall nachteiliger Folgen im Zuge der Erhebung einer Beschwerde zurückziehen, soweit eine Nachforderung iHv EUR 77,00 daraus resultierte.

2. psychotherapeutische Behandlungen als außergewöhnl. Belastung:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen für psyhotherapeutische Behandlungen im Gesamtbetrag von EUR 1.456,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn diese den ermittelten Selbstbehalt iHv EUR 1.515,36 nicht übersteigen.

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich nach Abs. 3 leg.cit. ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

  • wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

  • für jedes Kind (§ 106).

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. Zl. 1093/60; , Zl. 0130/77).

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert (vgl. Doralt, EStG, § 34 Tz 78) .

Die in § 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet (vgl. Zl. 87/14/0116). Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen ( Zl. 2000/15/0139).

Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (zB Physiotherapeuten) sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden (s. LStRL 2002, Rz. 902).

Darüber hinaus liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Progressionsvorbehaltseinkünfte gemäß § 3 EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. Zl. 96/13/0066).

Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei einem Einkommen von EUR 15.153,62 (d.s. EUR 17.864,90 abzüglich EUR 2.711,28, aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG anzusetzende Einkünfte bzw. Notstandshilfe) der vom Bf. zu tragende Selbstbehalt10% von EUR 15.153,62, d.s. EUR 1.515,36 beträgt.

So daher die als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Gesamtbetrag von EUR 1.456,00 den vom Bf. zu tragenden Selbstbehalt iHv EUR 1.515,36 nicht überschreiten, waren diese Aufwendungen allein schon aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung in der Anwendung des § 34 Abs. 4 EStG 1988, dass diese Aufwendungen den vom Bf. zu tragenden Selbstbehalt nicht übersteigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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