Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Reisen nach Wien
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0016-G/07-RS1 | Bei beruflich veranlassten Reisen nach Wien ist das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen (; 99/14/0317). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hubert Plesiutschnig KEG, 8053 Graz, Harter Straße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung Reisekosten in Höhe von 1.881,40 Euro und wurde in der Folge vom Finanzamt mittels Vorhaltes aufgefordert, diese durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
Nach Überprüfung der vorgelegten Aufzeichnung fanden im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Reisekosten nur mehr in Höhe von 976,80 Euro Berücksichtigung. Dies mit nachstehender Begründung:
"Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dies ist der Fall, wenn sich der Abgabepflichtige mehr als an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder bei zeitlicher Unterbrechung insgesamt mehr als an fünfzehn Tagen an diesem Ort tätig ist. Für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort bzw. als einheitliches Zielgebiet. Laut eingereichter Reiseaufstellung begründet der Einsatzort Wien einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sodass nur für die ersten 15 Tage der Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann."
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass es sich bei den beruflich veranlassten Reisen um berufliche Reisen von Graz (Betriebsstätte des Dienstgebers) nach Wien und nicht um Reisen innerhalb des gesamten Wiener Gemeindegebietes gehandelt habe. Die Dienstreisen in die diversen Wiener Gemeindebezirke habe er jeweils von Graz aus angetreten. Zudem sei bei den beruflich veranlassten Reisen in keinem einzigen Wiener Gemeindebezirk die "Anlaufphase" von 15 Tagen überschritten worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten die Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 16 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Tagesgelder ersetzen einem eine berufliche Reise durchführenden Arbeitnehmer jenen Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liege bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann ().
Bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet ist somit von der Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind. Dahinter steht die Überlegung, dass es der längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über die (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ().
Der Bw. beantragte im vorliegenden Fall die Tagesgelder für insgesamt 70 Fahrten. Davon tätigte er 48 Fahrten nach Wien, 15 Fahrten nach Wels und sieben in andere Städte. Für 15 Fahrten nach Wien und 22 Fahrten außerhalb Wiens wurde vom Finanzamt das Tagesgeld in Höhe von 26,40 Euro anerkannt (in Summe 976,80 Euro). Strittig ist nunmehr die Anerkennung der restlichen 48 Fahrten nach Wien.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 99/14/0317, zum Ausdruck gebracht, dass das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss. Eine Auffassung, die im Erkenntnis vom , 2006/15/0038, nochmals ausdrücklich betätigt wurde.
Das Finanzamt hat somit zu Recht angenommen, dass die Dauer der wiederkehrenden Beschäftigung des Bw. in diesem "Ortsgebiet" insgesamt ein Ausmaß erreicht hat, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führte, da von der Kenntnis des Bw. von den (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (; ).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Tagesgeld Verpflegungsmehraufwand typisierende Betrachtungsweise Mittelpunkt der Tätigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at