Betriebliche und private Nutzung eines Ferienhauses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der Vermietergemeinschaft Bf, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamt S vom betreffend Umsatzsteuer 2007 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde gegen den Umsa tzsteuerbescheid des Jahres 2007 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Di e Umsatzsteuer für das Jahr 2007 wird festgesetzt mit € 1.328,72.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
1) Verfahren vor der Abgabenbehörde
1.1 Außenprüfung
Auf Grund der Feststellung der Außenprüfung wurde das Haus im Jahr 2007 in der Zeit von 1. September bis (insgesamt acht Tage) selbst genutzt und an 54 Tagen an Fremde vermietet.
In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen A und B sowie auf die Anlage 1 des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
1.2 Umsatzsteuerfestsetzung Oktober bis Dezember 2007
Für diesen Zeitraum erfolgte eine Festsetzung der Umsatzsteuer durch die Abgabenbehörde.
1.3 Berufung (Beschwerde) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007
Gegen die auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheide (Umsatzsteuer für das Jahr 2006 und Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 wurde fristgerecht berufen (Beschwerde erhoben).
Die Berufung (Beschwerde) wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) der Rechtmittelbehörde (ab Bundesfinanzgericht) vorgelegt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführung zu Punkt 1.4 des zur Geschäftszahl RV/6100389/2008 ergangenen vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
1.4 Umsatzsteuerbescheid 2007
Im April 2009 erging der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 in dem Umsätze in Höhe von € 3.958,09 der Besteuerung unterzogen wurden und Vorsteuern in Höhe von € 297,28 geltend gemacht wurden.
Die Abgabenbehörde nahm entgegen der eingereichten Abgabenerklärung in Anwendung des § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994 eine Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 655,07 vor.
Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung (Beschwerde) eingebracht, die dem Unabhängigen Finanzsenat ( Bundesfinanzgericht) von der Abgabenbehörde vorgelegt wurde.
In der Begründung verwies die ehemalige Parteienvertreterin im Wesentlichen auf die Ausführungen ihrer Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007.
2 Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) ab Bundesfinanzgericht (BFG); Beschluss auf Verfahrensergänzung vom
2.1 Anforderung des „Betreibervertrages“
Über Aufforderung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde eine Kopie des von den Beschwerdeführern mit der A (kurz bezeichnet als A. ), in Adr. mit bzw. 13. II. 2008 geschlossenen Gästevermittlungs- und Betriebsführungsvertrag („Betreibervertrag“), welcher mit Unterfertigung durch beide Parteien (13.II.2008) in Kraft trat, vorgelegt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.1 des zur Geschäftszahl RV/6100389/2008 ergangenen Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
2.2 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Die gegenständliche Berufung (Beschwerde) wurde von der Rechtsmittelbehörde (ab Bundesfinanzgericht) in Anwendung des § 281 BAO (ab - § 271 BAO) bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl 2011/15/0154 protokollierten Verfahrens ausgesetzt.
2.3 Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens
Das mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Vermietergemeinschaft Bf , Adr , gegen die Bescheide des Finanzamt S vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 und vom betreffend Umsatzsteuer 2007, wurde, nach Ergehen des zur Geschäftszahl 2011/15/0154 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, vom Bundesfinanzgericht fortgesetzt.
In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage C des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
3 Ergänzungen der Beschwerde (Beschluss auf Verfahrensergänzung)
3.1 Jahr 2007
Der im Bericht der Außenprüfung für den Zeitraum bis angeführten Abrechnung des Betreibers („Abrechnung G “) ist zu entnehmen, dass das Haus in dem Zeitraum 1. 9. bis an insgesamt acht Tagen selbst genutzt und an 54 Tagen fremd vermietet war.
3.2 Keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994
Unter Hinweis auf die zur Geschäftszahl RV/0066-S/10 ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , des zur Geschäftszahl 2011/15/0154 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0127 und des in der ÖStZ 2015, Seite 291 veröffentlichten Artikel des Mag. Mayr, BMF, kommt der Richter des Bundesfinanzgerichtes zu folgendem Ergebnis:
Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist für das Jahr 2007 nicht vorzunehmen.
Die Leerstehzeiten werden grundsätzlich als neutrale Zeiten behandelt.
Das im Eigentum der Vermietergemeinschaft Bf , Adr stehende Haus im Feriengebiet „ C “, wurde nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes in der Zeit vom 1. 9. bis selbst genutzt und zu verschiedenen Zeiten im Jahr 2007 fremd vermietet.
In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung im Bericht der Außenprüfung sowie auf die Anlage 1 des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
Somit entfallen auf die Eigennutzung ein Prozentanteil von 12,90% bzw. 87,10% auf die Vermietung an Fremde.
Die abgabenrechtlichen Auswirkungen sind in der Anlage 1 auf der Seite 2 des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, dargestellt.
3.3 Anlagen zum Beschluss auf Verfahrensergänzung
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf im Beschluss zur Geschäftszahl RV/6100389/2008 angeführten Anlagen des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
Der Beschluss auf Verfahrensergänzung wurde den Beschwerdeführern an die dem Bundesfinanzgericht zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in den Niederlanden übersandt und eine internationale Zustellung verfügt.
Es langte weder die Zustellverfügung beim Bundesfinanzgericht ein noch wurde der Beschluss auf Verfahrensergänzung an das Bundesfinanzgericht zurückgesandt.
Eine Rückfrage bei der ehemaligen Parteienvertreterin () ergab, dass auch diesem keine andere als die im Beschluss auf Verfahrensergänzung angeführte von den Beschwerdeführern zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in den Niederlanden bekannt war bzw. von den Beschwerdeführern keine andere Zustelladresse bekannt gegeben wurde.
4) Übermittlung von Unterlagen durch den ehemaligen Parteienvertreter
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes, übersandte der ehemalige Parteienvertreter der Beschwerdeführer die noch teilweise im Archiv der Kanzlei befindlichen aus den Jahren 2006 und 2007 stammenden Unterlagen, wie unter anderem die Kopien der Anschaffung der Einrichtung und die Betreiberabrechnungen bis September 2007.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A) Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführer haben im Jahr 2006 ein zur Vermietung an Gäste bestimmtes Ferienhaus in einer Tourismusregion bei dem eine gelegentliche Eigennutzung nicht ausgeschlossen war erworben. Das Haus wurde von dem Betreiber der gesamten Ferienanlage, dem auch die Vermarktung des Ferienhauses der Beschwerdeführer oblag, sowohl an Gäste vermietet als auch von den Beschwerdeführern teilweise selbst benutzt. Die Abrechnungen des „Betreibers“ über die Nutzung des Ferienhauses liegen vor.
Das Haus wurde im Jahr 2007 sowohl an Fremde vermietet als auch selbst genutzt, wie nachfolgend dargestellt:
Nach den vorliegenden Betreiberabrechnungen wurden aus der Vermietung an Fremde Erlöse in Höhe von € 9.454,00 (Steuersatz 10%) erzielt.
Die Beschwerdeführer haben das im Jahr 2006 erworbene Haus im Jahr 2011 veräußert.
Mit endete das bestehende Vollmachtsverhältnis des Parteienvertreters, der auch Zustellungsbevollmächtiger war.
Die letzte den Unabhängigen Finanzsenat – ab Bundesfinanzgericht – bekannt gegebene Zustelladresse der Beschwerdeführer ist Adr... An diese zuletzt dem Bundesfinanzgericht bekannt gegebene Zustelladresse wurde der Beschluss auf Verfahrensergänzung übersandt und eine internationale Zustellung verfügt.
Es langte weder die Zustellverfügung noch der Beschluss auf Verfahrensergänzung beim Bundesfinanzgericht ein.
Ein Nachforschungsauftrag beim Versender des Beschlusses (Österreichische Post AG) ergab, dass der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes am ordnungsgemäß an die bekannte Abgabestelle zustellt wurde und von „ Bf. “ übernommen worden ist.
B) Rechtslage
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom abgewiesen und hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung auf sein Erkenntnis vom , 2009/15/0217,welches auszugsweise lautet, verwiesen.
"Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes erging das , Puffer. Auf der Grundlage dieses Urteils des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100 (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , 2009/15/0210, und das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0222) ausgesprochen, dass sich der Vorsteuerausschluss bezüglich der ausschließlich oder überwiegend für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzten räumlichen Bereiche eines gemischt genutzten Gebäudes aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ergibt, nicht hingegen aus der - nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbaren - Vorsteuerausschlussregelung, welche das Abgabenänderungsgesetz 1997 durch die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 16 und § 6 Abs. 2 UStG 1994 geschaffen hat.
Aus dem hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0100, ergibt sich, dass für ein Gebäude, bei welchem räumliche Bereiche überwiegend oder gänzlich für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzt werden, der (anteilige) Vorsteuerausschluss - insbesondere vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 186a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - durch die (speziellere) Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 geregelt wird. Bei teilweise privaten Wohnzwecken des Unternehmers dienenden Gebäuden ist daher das Überwiegen der privaten Nutzung pro Raum zu prüfen und nicht das Erreichen der 10%-Grenze an unternehmerischer Nutzung des Gesamtgebäudes. Eine 10%-Grenze, wie sie mit dem AbgÄG 2004 in § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 eingeführt worden ist, findet sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht. Werden daher bei einem gemischt unternehmerisch und privat genutzten Gebäude Räume von insgesamt mehr als 90% der Nutzfläche des Gebäudes ausschließlich oder überwiegend privat genutzt, so schließt dies dennoch den Vorsteuerabzug nicht zur Gänze aus (vgl. Beiser, Steuern7, Stand , 289 f)."
Den Erkenntnissen vom , 2009/15/0217, und vom , 2009/15/0222, ist zu entnehmen, dass auch nach der durch BGBl. I Nr. 134/2003, mit Wirksamkeit ab vorgenommenen Einführung des Abs. 1a des § 3a UStG 1994 und auch nach der Ergänzung dieser Regelung durch BGBl. I. Nr. 27/2004, sohin auch für Zeiträume ab dem (und zumindest für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) für ein Gebäude, bei welchem räumliche Bereiche überwiegend oder gänzlich für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzt werden, der (anteilige) Vorsteuerausschluss durch die spezielle Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 geregelt ist, die eine Anknüpfung an die einkommensteuerliche Behandlung des Gebäudes vorsieht.
Für die Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Betriebsvermögen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0110): Grundsätzlich ist für jeden Raum, der zeitlich abwechselnd betrieblich und privat verwendet wird, das Überwiegen der einen oder der anderen Nutzung maßgeblich. Ergibt sich sodann, dass bei manchen Räumen die betriebliche Nutzung, bei anderen hingegen die außerbetriebliche Nutzung überwiegt, so gehört das Gebäude in jenem Ausmaß dem Betriebsvermögen an, in dem die Räume mit überwiegender betrieblicher Nutzung zu den Räumen mit überwiegend privater Nutzung stehen. Erreicht der privat genutzte räumliche Gebäudeanteil bloß ein untergeordnetes Ausmaß, was der Fall ist, wenn er weniger als ca. 20% des Gebäudes umfasst, gehört das Gebäude insgesamt zum Betriebsvermögen.
Werden für Zwecke der Einkommensteuer privat genutzte Räume eines Gebäudes dem Betriebsvermögen zugerechnet, weil sie in Verhältnis zum Gesamtgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß erreichen, hatte dies bereits im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1972 zur Folge, dass auch die mit diesem privat genutzten Gebäudeteil zusammenhängenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/14/0100, und hiezu Nolz, Auswirkungen der geringfügigen Privatnutzung, SWK 1983, 85 (87)). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im oben angeführten Beschluss vom , EU 2007/0008, zum Ausdruck gebracht hat, besteht dieser nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU gegebene Vorsteuerabzug für bloß untergeordnete privat genutzte Gebäudeteile auch im Geltungsbereich des UStG 1994 weiter:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. für seine Lebensführung aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, sodass Kosten für den privaten Wohnraum bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0210). Ungeachtet der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen aber - wie oben ausgeführt - privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA, etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer so genannten "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sie für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, keinen Vorsteuerausschluss normiert.
Nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie sind die Mitgliedstaaten bloß berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0210, mwN). Entgegen der Ansicht des beschwerdführenden Finanzamtes bewirkt sohin auch nicht die Regelung des § 3a Abs. 1a UStG den Vorsteuerausschluss für den in Rede stehenden untergeordneten Gebäudeteil (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 300, unter Hinweis auf das , Charles).“
C) Erwägungen
1) Umsatzsteuer 2007
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur Sechsten Richtlinie, dass der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstandes geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (siehe ).
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung als Gegenstand des Unternehmens, so ist die beim Erwerb geschuldete Vorsteuer grundsätzlich abzugsfähig. Die anschließende Verwendung des Gegenstandes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen ist einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und stellt einen besteuerten Umsatz dar, der auf Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung einer Dienstleistung besteuert wird. Daher ist ein Steuerpflichtiger einerseits berechtigt, sich dafür zu entscheiden, ein Investitionsgut, das er zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für diesem fremde Zwecke verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und gegeben falls zum vollständigen und sofortigen Abzug der beim Erwerb dieses Gegenstandes geschuldeten Mehrwertsteuer befugt und hat andererseits die diesem Recht korrespondierende Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für die Verwendung des genannten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke zu zahlen (siehe RV/0066-S/10).
Es wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.2 des Beschlusses vom , der nachweislich zugestellt wurde, verwiesen.
Nach den vorliegenden Betreiberabrechnungen wurden aus der Vermietung an Fremde Erlöse in Höhe von € 9.454,00 (Steuersatz 10%) erzielt. Bei der Vermietung durch einen Betreiber kommt nicht der ermäßigte Steuersatz (10%) sondern der Steuersatz von 20% zur Anwendung. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wurde daher durch Rückrechnung (erzielte Einnahmen € 9.454,00 dividiert durch 120 mal 100) errechnet und beträgt im Jahr 2007 daher € 7.878,33. Dieser Betrag wird der Besteuerung zu Grunde gelegt.
2) Eigenverbrauchsbesteuerung für das Jahr 2007
Auf Grund der privaten Nutzung des Hauses im Jahr 2007, ist der Eigenverbrauchsbesteuerung die Höhe des Betrages der Absetzung für Abnutzung sowie die Höhe der sonstigen Werbungskosten mit Vorsteuerabzug zugrunde zu legen, wie nach nachfolgend dargestellt:
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch fehlte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie angeführt gefolgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100341.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at