Unterstützung eines Fußballklubs durch einen Politiker
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0049 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1160-W/04-RS1 | Die nicht auf einem Sponsorvertrag beruhende Zahlung eines Betrages von über 33.000 € durch einen Bürgermeister an den Fußballverein seiner Stadt, damit dieser finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus politischer Tätigkeit abzugsfähig, auch wenn der Bürgermeister versprochen hat, sich für eine finanzielle Unterstützung einzusetzen und der Gemeinderat - nach der Bewilligung mehrerer Subventionen - nicht bereit war, erneut eine finanzielle Zuwendung an den Verein zu leisten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr Barbara Straka, Mag. Natascha Marth und Reinhold
Haring im Beisein der Schriftführerin Christina Seper über die
Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva
Mößner, vom betreffend Einkommensteuer 2002 nach
der am durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Ruhestand befindlicher
Beamter und war von 1982 bis 2001 Bürgermeister einer burgenländischen
Stadt (in weiterer Folge als Stadt X bezeichnet).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 beantragte der Bw. unter anderem den Abzug eines Betrages von
€ 11.709,10 als Werbungskosten infolge Rückzahlung eines
Abstattungskredits bei der Raiffeisenbank X.
In einem Schreiben vom führte der
Bw. hiezu unter anderem aus:
"Ab ...
1982 war ich Bürgermeister der
Stadtgemeinde X. Mit Wirksamkeit
vom bin ich von meinem Amt als Bürgermeister
zurückgetreten.
Da die
Sportvereinigung X
(SV X) mich als Bürgermeister
wiederholt um finanzielle Hilfe gebeten hat, weil sie - wie allgemein
bekannt - enorme Zahlungsschwierigkeiten und die Gefahr der Abwanderung der
Leistungsträger in der Kampfmannschaft und des Abstiegs von der
Regionalliga drohte, habe ich meine Hilfe zugesagt.
Für die
Sportstadt X wäre ein
Scheitern des Fußballvereines, der im Jahr 2002 sein
y-jähriges Bestandsjubiläum
feiern sollte, nicht nur beschämend sondern auch in ihrer Weiterentwicklung
abträglich gewesen.
Wie aus
beiliegendem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom
hervorgeht, ist es mir auch gelungen, eine Subvention in der Höhe
von ATS 583.150,00 der
Stadtgemeinde X beschließen
zu lassen. Allerdings war dieser Betrag im Hinblick auf die großen
Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichend, die
Sportvereinigung X vor dem
finanziellen Untergang zu retten.
Trainer,
Spielervertreter und Funktionäre haben mich ständig an meine Zusage
der finanziellen Hilfeleistung erinnert und diese vehement
eingefordert.
Da im Jahre 2002
Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen anstanden und die Unterstützung
des Fußballvereines SV X
durch die Stadtgemeinde X zu
politischen Turbolenzen führte, war es mir unmöglich, im Gemeinderat
neuerlich einen Antrag auf finanzielle Unterstützung dieses Vereines zu
stellen. Andererseits konnte ich auch meinen guten Ruf als Bürgermeister
nicht gefährden, weshalb ich zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit des
SV Xeinen Abstattungskredit laut
beiliegender Ablichtung des Vertrages bei der
Raiffeisenbezirksbank X in der
Höhe von ATS 460.000,00 am aufgenommen habe und
laut Niederschrift am selben Tag Funktionären des Fußballvereines
SV X den Barbetrag von
ATS 456.200,00 aushändigte."
Aus der vom Bw. vorgelegten Niederschrift über die
Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde X vom geht hervor,
dass nach ausführlicher Diskussion über Antrag des Bürgermeisters
mehrheitlich dem SV X eine zusätzliche Subvention in der Höhe von
S 583.150,00 gewährt wurde. Aus dem Protokoll geht weiters hervor,
dass der SV X sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinde und sowohl
die Spieler als auch der Trainer für die Monate März bis Mai 2001
keine Entschädigungen erhalten hätten. Es habe daher die große
Gefahr bestanden, dass sich die Kampfmannschaft auflöse und für die
kommende Spielsaison nicht mehr zur Verfügung stehe. "Es war
höchster Handlungsbedarf gegeben, um vorerst die Spieler und den Trainer
zufrieden zu stellen, um den weiteren Bestand der Mannschaft zu
gewährleisten."
Mit Zustimmung des Gemeindevorstandes habe der
Bürgermeister sowohl mit dem Trainer als auch mit den Spielern
Gespräche geführt und sie davon überzeugt, dass es Wert sei,
für X zu spielen.
Die Entschädigungen des Trainers und der Spieler
für die Monate März bis Mai 2001 in der Gesamthöhe von
ATS 583.150,00 seien mangels Liquidität nicht ausbezahlt
worden.
Eine Subvention für "Jugend ist Zukunft"
in der Höhe von ATS 200.000,00 sei auch für das Jahr 2001
genehmigt und bereits zur Überweisung gebracht worden.
Der Bürgermeister habe berichtet, dass der
Hauptsponsor des SV X ausgefallen sei und es Probleme gebe, einen neuen
Obmann zu finden.
In der "regen Diskussion" hätten mehrere
Gemeinderäte kritisiert, dass es sich um ein "Fass ohne Boden"
handle und der SV X trotz mehrmaliger finanzieller Unterstützung der
Stadtgemeinde X noch immer Schwierigkeiten habe. Das Jahresbudget des
Vereines betrage rund ATS 2,5 Mio.
Die Stadtgemeinde X habe für den SV X
"schon Millionen aufgebracht" und der SV X sei daher sehr gut
bedient gewesen.
Ferner wurde im Gemeinderat Kritik daran geübt, dass
der genannte Betrag von ATS 583.150,00 bereits an den Verein ausgezahlt
worden sei, ohne dass darüber zuvor ein Gemeinderatsbeschluss gefasst
worden sei.
Der Bürgermeister habe mit Nachdruck festgestellt,
"dass die Subvention nicht überwiesen, sondern an diejenigen, die die
Forderungen hatten, ausbezahlt wurde. Das Geld wurde unter der Auflage
ausbezahlt, dass sowohl der Trainer als auch die Spieler für die Saison
2001/2002 dem SV X weiterhin zur Verfügung stehen".
Dem in Ablichtung vorgelegten Abstattungskreditvertrag des
Bw. mit der Raiffeisenbezirksbank X lässt entnehmen, dass der Bw.
einen einmal ausnützbaren Kredit in Höhe von ATS 460.000,00,
rückzahlbar in 54 monatlichen Pauschalraten zu jeweils ATS 10.000,00,
eingeräumt erhalten hat. Die Gesamtbelastung lt. BWG betrage
ATS 529.773,83.
Einer vom Bw. am handschriftlich mit
zwei Funktionären des SV X aufgenommenen Niederschrift lässt sich
entnehmen, dass die beiden Funktionäre des SV X die Übernahme von
ATS 456.200,00 bestätigen, "welchen Betrag uns [der Bw.] aus
seinen eigenen Mitteln als Aushilfe für die teilweise Bezahlung der
Spielerforderungen ausgehändigt hat. Mit diesem Betrag sollen die
Punkteprämien (Herbst 2001) zur Hälfte = ATS 198.350,00, Fixum
der Spieler für Oktober und November = ATS 174.600,00 und Fixum
für Trainer I und II, Masseur, Platzwart und Fahrtkosten von insgesamt
ATS 83.250,00, Gesamtsumme ATS 456.200,00 bezahlt
werden."
Einer ebenfalls vorgelegten Bestätigung der
Raiffeisenbezirksbank X vom zufolge hat der Bw. auf den
aufgenommenen Kredit Rückzahlungen für Kapital und Zinsen in der
Höhe von € 11.709,10 geleistet.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2002
veranlagt, wobei die geltend gemachten Werbungskosten für
Kapitalrückzahlung und Zinsen in Zusammenhang mit der Zahlung an den
SV X nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Begründend führte
das Finanzamt hiezu aus:
"Gemäß
§ 16 EStG sind Werbungskosten Wertabflüsse von Geld oder
geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, welcher
auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die
Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im
Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG fallen. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und den Einnahmen als Bürgermeister bestehen, welcher nach
Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben ist. Die Zuwendung hat auch keinen
Werbecharakter, da sie laut dem, dem Finanzamt bekannten Sachverhalt, auch nicht
für Zwecke Wahlwerbung genutzt wurde.
Aus diesem Grund
sind die Rückzahlungsbeträge des Kredites für die Zuwendung an
den Sportverein als Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig."
Mit Schreiben vom erhob der Bw. unter
anderem Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
und führte hiezu unter anderem aus:
"Zum
Einkommensteuerbescheid 2002 stelle ich fest, dass das Finanzamt meines
Erachtens sowohl den Sachverhalt als auch die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 16 EStG unrichtig beurteilt bzw. angewendet hat und daher zu Unrecht
meine Rückzahlungsbeträge von € 11.709,10 des Kredits
für die Zuwendung an den
Sportverein X als Werbungskosten
nicht anerkannt hat.
Als Tatsache
darf ich in Erinnerung rufen, dass ich seit ...1982 bis 2001 Bürgermeister
von X war. Es ist mir gelungen seit
1982 die Gemeinderatswahlen in ununterbrochener Reihenfolge, und zwar 1987, 1992
und 1997, wobei ich 1992 und 1997 in direkter Wahl zum Bürgermeister
gewählt wurde, zu gewinnen. Einer der Hauptgründe meiner Wahlerfolge
war, dass die Wählerinnen und Wähler bzw. die Menschen sich auf mein
Wort verlassen konnten. Meine Zusagen einzuhalten war stets mein ernstliches
Bestreben - selbst unter größten persönlichen Opfern. Es
wäre für mich ein totaler Verlust meiner Glaubwürdigkeit gewesen,
wenn ich knapp vor Beendigung meiner Laufbahn als Bürgermeister mein in der
Öffentlichkeit der
Sportvereinigung X gegebenes Wort
der finanziellen Hilfe gebrochen hätte. Eine weitere zusätzliche
Subvention der Stadtgemeinde X zur
Wahrung des Klassenerhaltes des Fußballvereines und der Abwehr dessen
wirtschaftlichen Niederganges war zufolge der politischen Situation und der
bevorstehenden Bürgermeister- und Gemeinderatswahl im Herbst 2002 im
Gemeinderat nicht zu erwirken, weshalb ich noch als aktiver Bürgermeister
von X am die vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte finanzielle Rettungsaktion auf
eigene Rechnung und Gefahr gemacht habe. Mein Rücktritt als
Bürgermeister erfolgte erst später. Es war auch noch nicht abzusehen,
ob ich allenfalls nicht auch in der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl
2002 um das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler mich bewerbe. Dieser
Aufwand resultiert einzig und allein aus meiner Verantwortung und
Amtsführung als Bürgermeister. Nie und nimmer hätte ich dieses
finanzielle Opfer als Privatperson zum eklatanten Nachteil meiner Familie auf
mich genommen.
Da der strittige
Aufwand ganz und gar die Merkmale und Voraussetzungen von Werbungskosten
aufweist, ersuche ich um die Anerkennung der Rückzahlungen von
€ 11.709,10 gemäß
§ 16 EStG und Aufhebung des
angefochtenen Bescheides ..."
Mit Bericht vom legte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
In der am abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw. zur Frage des Abflusszeitpunktes der
von ihm geltend gemachten Werbungskosten aus, sein Einkommen sei erst durch die
Kreditrückzahlung und die Zinsen im Jahr 2002 sowie in den Folgejahren
belastet worden.
Der Bw. habe dem Spielervertreter, dem Trainer und
Funktionären des SV X versprochen, sich für eine finanzielle
Unterstützung einzusetzen. Er habe allerdings den Gemeinderat damit nicht
neuerlich befassen können, da eine Zustimmung dieses Kollegialorganes nicht
zu erwarten gewesen sei. Für das Ansehen des Bw. wäre es
schädlich gewesen, wäre der SV X infolge fehlender Unterstützung
in Konkurs gegangen.
Das Finanzamt erläuterte, hinsichtlich der Erledigung
des Anbringens des Bw. mit dem bundesweiten Fachbereich des BMF Rücksprache
gehalten zu haben und sei dessen rechtlicher Beurteilung gefolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da - soweit ersichtlich - die hier strittige
Rechtsfrage bislang weder in Literatur, Judikatur noch Entscheidungspraxis des
Unabhängigen Finanzsenates erörtert wurde, entscheidet
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z. 2 BAO über die
Berufung der gesamte Berufungssenat.
Unstrittig ist, dass der Bw. am
einen Kredit bei der Raiffeisenbezirksbank X aufgenommen hat und am
gleichen Tag aus diesen Kreditmittel dem SV X einen Betrag von
ATS 456.200,00 als "Aushilfe für die teilweise Bezahlung der
Spielerforderungen" und die Bezahlung weiterer Forderungen des Vereines
übergeben hat.
Unstrittig ist auch, dass der Bw. als Bürgermeister
stets für eine Förderung des SV X eingetreten ist und - nach
bereits erfolgten Subventionen - eine weitere Subventionsgewährung
durch die Stadtgemeinde X im Jahr 2001 unwahrscheinlich war.
Schließlich ist noch unstrittig, dass der Bw. seine
Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde X mit zurückgelegt hat.
In rechtlicher Hinsicht beantragt der Bw. die Anerkennung
der "finanziellen Rettungsaktion" des SV X im Jahr 2001 als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988, wobei der im Jahr
2002 an die Raiffeisenbezirksbank X abgeflossene Betrag
(Kapitalrückzahlung und Zinsen) in Höhe von € 11.709,10
geltend gemacht wird.
Es ist zunächst zu prüfen - da der Abfluss
des Betrages von ATS 456.200,00 an den SV X im Jahr 2001 erfolgt
ist - in welchem Umfang überhaupt Werbungskosten im Jahr 2002 gegeben
sein können.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988
sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Einnahmen und Ausgaben sind bei Nichtbilanzierern
grundsätzlich im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses steuerwirksam. So sind
die Betriebsausgaben des Einnahmen-Ausgaben-Rechners (§ 4 Abs. 3,
ausgenommen die AfA und die Investitionsbegünstigung), die Werbungskosten
(§ 16, ausgenommen die AfA), die Sonderausgaben (§ 18,
ausgenommen Verlustvortrag) und die außergewöhnlichen Belastungen
(§ 34) in jenem Jahr abzusetzen, in dem die Vermögensminderung,
also der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, eingetreten ist.
Sondervorschriften bestehen beispielsweise für Instandsetzungen
(§ 4 Abs. 7, § 28 Abs. 2) sowie bei der
Darlehensfinanzierung bestimmter Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 19 Anm. 3).
Sollte die "finanzielle Rettungsaktion" zu
Werbungskosten führen, so wären im Jahr 2001 - also
außerhalb des Berufungszeitraumes - anzusetzende Werbungskosten in
Höhe von ATS 456.200,00 angefallen, während im Jahr 2002 nur die
an die Raiffeisenbezirksbank X gezahlten Zinsen und Spesen abzugsfähig
wären.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegen jedoch auch dem
Grunde nach keine Werbungskosten vor.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 32 Z. 1 EStG 1988
gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 2
EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen
Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4
leg.cit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter
anderem nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Bw. stützt den Werbungskostenabzug der in Rede
stehenden Aufwendungen darauf, dass es seine Reputation als Bürgermeister
der Stadtgemeinde X erfordert habe, zu seiner Zusage, den
Sportverein X zu fördern, zu stehen.
Nun kann vernünftigerweise diese - vom Finanzamt
nicht bestrittene - Zusage an die Wählerinnen und Wähler wohl nur
so verstanden werden, dass sich der Bw. in seiner Eigenschaft als
Bürgermeister für eine finanzielle Förderung des SV X
einsetzt. Dies ist, wie sich etwa aus dem vorgelegten Gemeinderatsprotokoll
ergibt, auch geschehen.
Die Wählerinnen und Wähler verbinden jedoch mit
einer derartigen Zusage nicht die Erwartung, dass der Gewählte aus
Privatmitteln einen beträchtlichen Betrag zur Sportförderung zur
Verfügung stellt.
Selbst wenn diese Erwartung bestehen würde, wäre
für den Bw. hieraus nichts gewonnen: So sehr es auch ehrenhaft ist, zu
gegebenen Wahlversprechen zu stehen, kann jedoch nicht auf dem Umweg über
ein Wahlversprechen eine die Lebensführung betreffende Ausgabe als
Werbungskosten zu Lasten der Allgemeinheit abgesetzt werden. Folgte man den
Angaben des Bw., könnte jede Zahlung, die vorher in der Wahlwerbung
angekündigt wird, steuermindernd geltend gemacht werden. Ein derartiges
Verständnis kann dem EStG 1988 nicht beigelegt werden.
Unter bestimmten Umständen - bei im Hinblick auf das
Ineinanderfließen betrieblicher/beruflicher Erwägungen (Werbewirkung)
und privater Motive (Unterstützung eines Sportlers oder Sportvereines aus
Sportbegeisterung) strenger Auslegung - können Sponsorzahlungen steuerlich
abzugsfähig sein. Um Zuwendungen an den Sportler oder Sportverein das
Merkmal der Freiwilligkeit und damit den Spendencharakter zu nehmen, müssen
schon von der rechtlichen Seite her die gegenseitigen Verpflichtungen - des
Sponsors zu Geldleistungen, des Sportlers bzw. Vereines zu
Werbeleistungen - eindeutig fixiert sein. Es müssen seitens des
Sportlers oder Vereins aus tatsächlich Werbeleistungen erbracht oder
erforderlichenfalls durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden. Die Leistungen
des Vereins müssen geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Dies wird im
Allgemeinen nur angenommen werden können, wenn der Sportler oder der Verein
sichtbar für den Sponsor Reklame macht, etwa durch deutliche Aufschrift des
Sponsornamens am Rennauto, auf einem anderen Sportgerät oder auf der
Sportkleidung. Derartige Werbeeffekte müssen als Mindesterfordernis
für die steuerliche Abzugsfähig der Sponsorleistungen erbracht werden.
Der gesponserte Sportler oder Verein muss sich als Werbeträge eignen und
der Werbeaufwand zu dieser Eignung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen sohin zu prüfen, ob
diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein
Leistungsaustausch zugrundeliegt. Tragen die Leistungen des Sponsors nach dem
Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des
Sportlers oder Vereins, so sind die Leistungen gleich Spenden als freiwillige
Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 4 Tz. 39 "Sponsorenzahlungen").
Bei dem klassischen Mäzenatentum steht eindeutig die
Förderung im Vordergrund,... Im Vergleich zum Mäzenatentum verfolgt
das Sposorierung durch Unternehmen eigene Ziele
(Kolarz-Lakenbacher/Reichlin-Meldegg,
Sponsoring, Orac Wien 1995, 15). Beim Sponsoring von Sportmannschaften wird ein
Team finanziell unterstützt und erklärt sich zu kommunikativen
Maßnahmen für den Sponsor bereit. Als Gegenleistungen kommen in
Betracht (vgl.
Kolarz-Lakenbacher/Reichlin-Meldegg,
Sponsoring, Orac Wien 1995, 39):
Trikotwerbung ("Mannwerbung")
Bekleidung und Ausrüstung der Mannschaft
Einbeziehung der Sportmannschaft in die Werbung
Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen mit einer Gruppe aus der Sportmannschaft
Durchführung von Treffen mit Sportlern aus dem Team und ausgewählten unternehmensrelevanten Personen.
Sportsponsoring
basiert auf dem klaren Prinzip von Leistung und Gegenleistung
(Kolarz-Lakenbacher/Reichlin-Meldegg,
Sponsoring, Orac Wien 1995, 44).
Der Einsatz des Sponsors in einem Sponsoringenegament wird
in der Erwartung erbracht, dadurch einen ökonomischen Nutzen zu erhalten.
Dafür sind Gegenleistungsvereinbarungen notwendig, durch die der Sponsor
die zuvor angestrebten kommunikativen Zwecke erreichen kann
(Riermeier/Platzer, Wichtige
Vertragsschwerpunkte eines Sponsorings, in
Fitzweiler, Sport-Marketing und Recht,
Helbing & Lichtenhahn, C.H. Beck, Linde, 2002, 40).
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die hier
genannten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen
nicht vorliegen.
Dass vom Sportverein X Leistungen im vorgenannten Sinn
für den Bw. oder seine Partei erbracht worden wären, wurde nicht
behauptet. Es spräche auch die Formulierung in der Niederschrift vom
("aus eigenen Mitteln als Aushilfe") sowie
das Fehlen der Erwähnung entsprechender Leistungen gegen eine derartige
Vereinbarung; vielmehr sollten offene Verbindlichkeiten - ohne
Gegenleistung - beglichen werden..
Die Zahlung des Bw. an den Sportverein X und die hieraus
resultierenden Finanzierungskosten sind daher nicht als Sponsorzahlungen zu
qualifizieren, sondern als - ohne Gegenleistungserwartung -
freiwillig geleistete Spende.
Gem § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind freiwillige
Zuwendungen nicht abzugsfähig. Die hL definiert freiwillige Zuwendungen als
Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und
die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie
stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall
durch betriebliche (berufliche) Erwägungen mitveranlaßt sind.
Freiwilligkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Zuwendung auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruht, die verpflichtende Vereinbarung aber
freiwillig eingegangen worden ist
(Neuber,
Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Nun können Spenden bei Politikern unter Umständen
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein, und zwar dann,
wenn der Werbecharkter der Spende den Repräsentationscharakter eindeutig
überwiegt.
"Nach der
Verwaltungspraxis sind Pokale und gleichartige Sachspenden von politischen
Funktionären, soferne sie die Namensaufschrift des Spenders und dessen
Funktionsbezeichnung tragen (zB Abg z NR), abzugsfähig. Ebenso sind
Zahlungen, die im Zuge von Wahlreisen bzw aus anderen beruflichen Anlässen
erfolgen (etwa Spenden an Musikkapellen, Spenden anläßlich eines
beruflich veranlaßten Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden
anläßlich von Tombolas usw), abzugsfähige Werbungskosten. Nicht
abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, die ein politischer Funktionär
freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche
oder ähnliche Zwecke leistet..."
(Neuber, a.a.O.)
Die Verwaltungspraxis führt hierzu in
Rz. 383 b der - den Unabhängigen Finanzsenat nicht
bindenden - LStR 2002 verschiende Beispiele an. So sind dieser
Randzahl zufolge Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des
Mandatars wie Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines
Ballbesuches oder Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas erfolgen,
als Werbungskosten abzugsfähig. Wende ein Mandatar in seinem Wahlkreis
Beträge auf ("z.B. Anschaffung von Parkbänken, eines
Wartehäuschens"), "dann sind auch diese Beträge im
Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der Regel
aus der Publikation in der Lokalpresse)".
Margreiter, Zur
Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549, äußert
sich kritisch zum Vorgänger dieser Regelung in den LStR, dem so genannten
"Politiker-Erlass":
"Der
"Poltikererlaß" dürfte einerseits nicht Vergleichbares
gleichsetzen, nämlich die Öffentlichkeitsarbeit und die Wahlwerbung
eines Politikers der kommerziellen Werbung eines Kaufmannes, andererseits aber
auch dort einen Abzug zulassen, wo es einem Kaufmann nach der bisherigen
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung verwehrt ist. Ferner dürfte nach dem
Erlaß das Auftreten des Politikers in der Öffentlichkeit - bei
welchem Anlaß auch immer - nie auch der Geselligkeit (Unterhaltung, ...),
sondern nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre iS eines
permanenten Wahlkampfes bzw einer Wahlkreisbetreuung zugeordnet werden. Ist der
Erlaß mehr als ein Schimmer am Horizont (uU Abrücken vom
Abzugsverbot) oder bloß ein Erguß des BMF mit teilweise
mißverständlichen Aussagen? Jedenfalls sollte nicht zweierlei
Maß angelegt, sondern der Erlaß auch dem Unternehmer oder
Arbeitnehmer (zB Geschäftsleiter einer Bank) zugänglich
sein."
Warnold,
Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226, führt zu Spenden von Politikern
etwa aus:
"Spenden sind nur dann absetzbar, wenn sie einen
direkt werbewirksamen Charakter haben. Sie sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher
(beruflicher) Grundlage beruhen, was bei Aufwendungen für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Regel nicht der Fall ist.
Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß
§ 20 Abs 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer
Berücksichtigung als Werbungskosten ausdrücklich ausgeschlossen.
Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des
Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die
Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer
gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. Die Aufwendungen
müssen leicht und eindeutig nach ihren privaten und beruflichen Komponenten
getrennt werden können. So sind freiwillige Zuwendungen auch dann keine
Werbungskosten, wenn mit den Aufwendungen auf die Person des Spenders, zB durch
Hinweise in der örtlichen Presse, in Broschüren oder auf einer Tafel
beim Eingang des Gebäudes, für dessen Errichtung die Spende geleistet
wurde, aufmerksam gemacht wurde...
Es
wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar,
wenn Unternehmer oder Politiker derartige Zuwendungen im Hinblick auf die
Werbewirkung absetzen könnten, während andere Abgabepflichtige von
einer derartigen Absetzmöglichkeit ausgeschlossen wären.
Der
Politiker hätte von sich aus den Nachweis zu erbringen, daß die
Spenden einen direkt werbewirksamen Charakter haben und nahezu
ausschließlich auf beruflicher Grundlage beruhen. Allgemeine Behauptungen
sind nicht ausreichend."
Es kann
dahingestellt sein, ob die Aussagen in den LStR 2002 in dieser
Allgemeinheit zutreffend sind. Wie sich aus den in den LStR genannten Beispielen
ergibt, hat der Erlassgeber - verglichen mit der
streitgegenständlichen Zahlung - eher geringere Aufwendungen vor
Augen. Es kann aber auch dem BMF nicht zugesonnen werden, mit dieser Aussage in
den Lohnsteuerrichtlinien die Zahlung eines Betrages in der
streitgegenständlichen Höhe allein aufgrund der damit in Zusammenhang
stehenden positiven Aufnahme in der öffentlichen Meinung als Werbungskosten
als abzugsfähig zu erachten.
Auch im gegenständlichen Fall hat das BMF - wie
sich einer aus dem im Finanzamtsakt befindlichen Anfragebeantwortung des
"Fachbereich bundesweit" des BMF ergibt, nicht die Auffassung
vertreten, die gegenständlichen Zahlungen seien als Werbungskosten
abzugsfähig.
Selbst wenn der Bw. nicht wenige Tage nach der am erfolgten Auszahlung an den Verein seine Funktion
zurückgelegt hätte, kann die gegenständliche Zahlung nicht mit
der Begründung, es habe sich um potenielle Wahlwerbung gehandelt, abgezogen
werden.
Wie bereits oben ausgeführt, kann aber auch der
Umstand allein, dass der Bw. als Bürgermeisten sich stets für eine
Förderung des Sportvereins eingesetzt hat, nicht dazu führen, die
streitgegenständliche Zahlung samt Finanzierungskosten als
nachträgliche Werbungskosten für die (bisherige) Tätigkeit als
Bürgermeister angesehen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Lebensführung Spende Politiker Sportverein |
Zitiert/besprochen in | UFS aktuell 2005, 141 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at