Diverse Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, Zeitpunkt der Absendung eines Telefax
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Karin Maria K*****, *****Adresse*****, zuletzt vertreten durch Prof. Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt, 8380 Jennersdorf, Eisenstädter Straße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart , 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, Steuernummer 38*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Anordnung des Richters (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie von Amtsdirektorin Eva Hoffmann für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlagebericht
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart legte dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Karin Maria K***** "vom " gegen den Bescheid dieses Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, Steuernummer 38*****, elektronisch vor und führte hierzu unter anderem aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurde verspätet eingebracht und daher zurückgewiesen
Beweismittel:
Siehe vorgelegte Aktenteile und Unterlagen
Stellungnahme:
Es wird ersucht, den Vorlageantrag abzuweisen.
Akteninhalt
Dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich folgender Inhalt entnehmen, wobei Aktenteile wiederholt mehrfach vorhanden sind:
Steuererklärung
Der am elektronisch eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2013 zufolge beantragte die Bf folgende Sonderausgaben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung | 1.600,00 |
Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden | 5.300,00 |
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften | 140,00 |
Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. | 30,00 |
Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände | 20,00 |
An Werbungskosten - die Bf ist "Angestellte im Einkauf" - wurden "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage" i. H. v. 60,00 Euro geltend gemacht, als außergewöhnliche Belastung infolge Katastrophenschadens 1.050,00 Euro.
Laut Finanzamtsakt enthält diese Steuererklärung unter anderem auch IBAN und BIC für die Überweisung eines allfälligen Guthabens.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf, bis folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach.
- Versicherungsprämien: Versicherungsbestätigungen.
- Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten:
Vorschreibung und Zahlungsbeleg.
- Steuerberatungskosten/Spenden: Zahlungsnachweis/ Rechnung
- Wohnraumschaffung: Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft).
- Wohnraumsanierung: Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen.
- Beitrage an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen.
Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.
Ebenfalls ist die Bankverbindung (IBAN u_ BIC) bekannt zu geben.
Fax vom
Mit Telefax vom wurde ein Schreiben der A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft vom betreffend ein Schadensereignis vom mit folgendem Inhalt übermittelt (abgesandt , 08:55 Uhr, eingelangt beim Finanzamt , 10:11 Uhr):
...unter Bezugnahme auf den eingereichten Kostenvoranschlag müssen wir feststellen, dass die Ursachensanierung nicht unter den Deckungsschutz Ihrer Sparte Elementarschaden fallt.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir in diesem Fall keine Entschädigung leisten können...
Einkommensteuerbescheid 2013 vom
Vor Ablauf der mit Vorhalt vom gesetzten Frist erließ das Finanzamt mit Datum einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, der eine Gutschrift von 28 Euro ergab.
Das Finanzamt berücksichtigte als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag 60 Euro sowie den Sonderausgabenpauschbetrag von 60 Euro, nicht aber die beantragten Sonderausgaben und die beantragte außergewöhnliche Belastung.
Dies begründete das Finanzamt folgendermaßen:
Da Sie trotz Aufforderung die noch benotigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berucksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen.
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor das es sich um einen Katastrophenschaden gehandelt hat. Diese Aufwendungen konnten daher nicht anerkannt werden.
Ein Zustellnachweis für diesen Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
E-Mail vom
Mit E-Mail vom erhob die Bf (rechtsunwirksam) "Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid für 2013 vom " und erklärte:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit reiche ich Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom ein.
St.Nr. 38***** ...
Aufgrund einer telefonischen Falschauskunft einer Ihrer Mitarbeiterinnen habe ich nur den mir mitgeteilten Beleg (für den Katastrophenschaden) übermitteln lassen. Im Anhang finden Sie die Belege die Sie im Nachhinein angefordert hatten.
Ich möchte Sie höflichst bitten die Dokumente im Anhang bei meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen und diese erneut zu berechnen. Sollten noch weitere Belege fehlen teilen Sie mir dies bitte schriftlich mit.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Karin K*****
Hinzuzufügen wäre aber noch:
Als ich telefonischen Rat einholen wollte waren Ihre Mitarbeiter mehr als unhöflich und unfreundlich und wollten mir keine sachlich dienlichen Auskünfte geben welche Schritte weiter zu setzen sind und es wurde sogar mitten im Gespräch einfach aufgelegt.
Mir ist es bewusst dass Sie um diese Monate mehr als genug Arbeit haben, dennoch sollten Parteiengespräche zu Ende geführt werden und dienlich sein!
Beigeschlossen waren als PDF folgende Unterlagen:
Versicherungsbestätigungen
Die A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft bestätigte im Jänner 2014, dass die Bf für eine Krankenversicherung im Jahr 2013 eine vorgeschriebene Prämie von 28,88 Euro zu leisten hatte (keine Rückvergütung) und für eine Unfallversicherung 96,92 Euro (ebenfalls keine Rückvergütung), wobei Versicherungsnehmer bei der Unfallversicherung die Bf und Martin M***** sind.
Die S***** bestätigte im Jänner 2014, dass die Bf für eine Ablebensversicherung (Laufzeit bis ) 285,82 Euro und für eine Unfallversicherung (Laufzeit bis ) 273,40 Euro, zusammen 559,12 Euro, im Jahr 2013 zu zahlen hatte, wobei allfällige Rückvergütungen hierbei bereits berücksichtigt worden seien.
Arbeitgeberbestätigung
Der Arbeitgeber, die H. L***** V***** m.b H. & Co KG, bestätigte, dass die Bf im Jahr 2013 insgesamt 28,87 Euro an Betriebsratsumlage geleistet habe.
Kreditbestätigung
Die E***** bestätigte am , dass die Bf für einen näher bezeichneten "Wohnkredit" im Jahr 2013 in Summe 4.983,00 Euro an Raten bezahlt habe.
Beschwerde
Am Montag, ging beim Finanzamt um 10:37 Uhr ein Telefax - abgesandt um 11:02 Uhr offenbar ("05" bei Mai ist schlecht leserlich, unterscheidet sich aber von "02" bei der Uhrzeit) am von H-L***** - mit folgendem Inhalt ein (inhaltlich - mit Ausnahme des "PS" - mit der E-Mail vom ident):
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit reiche ich Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom ein.
St.Nr. 38***** ...
Aufgrund einer telefonischen Falschauskunft einer Ihrer Mitarbeiterinnen habe ich nur den mir mitgeteilten Beleg (für den Katastrophenschaden) übermitteln lassen. Im Anhang finden Sie die Belege die Sie im Nachhinein angefordert hatten.
Ich möchte Sie höflichst bitten die Dokumente im Anhang bei meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen und diese erneut zu berechnen. Sollten noch weitere Belege fehlen teilen Sie mir dies bitte schriftlich mit.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Karin K*****
Eine Unterschrift fehlt auf dem Telefax.
Aktenkundig sind ferner die bereits am übermittelten Bestätigungen.
Aktenvermerk vom
Auf dem Ausdruck des Telefax vom findet sich folgender Aktenvermerk vom , gezeichnet "H*****":
Mittels Fax eingebracht. Ist daher zulässig.
Aktenvermerk vom
In einem weiteren, auf einem Ausdruck aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung angebrachten Aktenvermerk vom stellt der Finanzamtsmitarbeiter "H*****" die in der Steuererklärung beantragten Aufwendungen zahlenmäßig dar und führt weiters aus:
Erstbescheid: Wurde elektronisch am in die Databox eingespeichert.
Beschwerde: Wurde am mittels Fax eingebracht.
Verspätet > Beschwerde ist abzuweisen.
Einem Aktenvermerk vom , ebenfalls auf diesem Ausdruck, zufolge habe es am 3. 7. und am Telefonate mit der Bf gegeben, wobei diese angegeben habe, "dass die Beschwerde am eingebracht wurde" (siehe im Folgenden).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde "vom " gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom gemäß § 260 BAO zurück und begründete diese Erledigung lapidar:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Aktenvermerk vom
Ein weiterer Aktenvermerk von einem anderen Finanzamtsmitarbeiter, dessen Unterschrift bzw. Namenskürzel auf dem vom Finanzamt vorgelegten PDF nicht lesbar ist, vom hält fest:
Frau K***** behauptet, dass die Beschwerde am eingebracht wurde. Telefonische Bespr. am 3. 7. und .
Sendebestätigung
Aktenkundig ist eine mit Fax vom (offenbar im Anschluss an das letzte Telefonat mit dem Finanzamt vom ) von H-L***** übermittelte Sendebestätigung. Demzufolge soll ein mit dem Fax vom optisch gleich aussehendes Fax von H-L***** am "02. Mai" um 11:12 Uhr an die Telefaxnummer des Finanzamts gerichtet worden sein (siehe Seiten 19 f Originalfinanzamtsakt):
Außerdem wurden nochmals die Beschwerde sowie die bereits mehrfach vorgelegten Belege gefaxt.
Aktenvermerk vom
Am hielt der Finanzamtsmitarbeiter "U*****" fest:
Sendebestätigung wurde vermutlich manipuliert. Bitte Rücksprache mit Teamleiter. Frau K***** bringt eine Beschwerde Vorlage BFG ein.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde "an die II. Instanz":
Gegen den Bescheid vom betreffend Einkommenssteuerbescheid 2013 stelle ich innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Berufung) durch das Bundesfinanzgericht (Abgabenbehörde) zweiter Instanz.
Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:
1. Zu Unrecht Zurückweisung meiner vorgelegten Unterlagen für den Einkommenssteuerbescheid 2013
Ich beantrage, dies zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Begründung:
Ich wurde vom Finanzamt aufgefordert alle Unterlagen für den Einkommenssteuerbescheid 2013 bis vorzulegen. Diese Aufforderung bin ich zeitgerecht und per Fax am nachgekommen. Daraufhin habe ich mit Schreiben vom vom Finanzamt einen ablehnenden Bescheid (laut Beilage) erhalten. Aus diesem Grund habe ich das Finanzamt telefonisch kontaktiert und bei dieser Kontaktaufnahme wurde mir erklärt, dass das von mir vorgelegte Fax nicht leserlich war und aus diesem Grund sollte ich alles nochmals per Post schicken. Diese Aufforderung bin ich unverzüglich am nachgekommen. Daraufhin habe ich mich am neuerlich beim Finanzamt erkundigt und bei diesem Gespräch wurde mir erklärt, dass keine elektronischen Aktenvermerke mehr seit auf meinem Konto aufscheinen.
Zusätzlich wurde mir vom Finanzamt erklärt, dass sie alle Unterlagen die ich per Fax geschickt habe, erhalten haben...
Beschluss vom
Mit Beschluss vom wurde der Bf
gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen
1. dem Bundesfinanzgericht eine eigenhändig unterfertigte Ausfertigung der Beschwerde vom oder vom bis zum mit der Post zu übermitteln oder persönlich vorzulegen (E-Mail genügt nicht);
2. bis zum ausdrücklich anzugeben, in welchen Punkten der Einkommensteuerbescheid 2013 vom angefochten wird, welche Änderungen des Einkommensteuerbescheides 2013 beantragt und wie diese begründet werden.
Ferner ist gemäß §§ 2a, 138 BAO bis zum die Sendebestätigung betreffend die Beschwerde vom oder vom im Original oder - falls dieses nicht mehr vorhanden - ein Ausdruck des Scans mit der Post zu übermitteln oder persönlich vorzulegen (E-Mail oder Telefax genügt nicht).
Sollten andere Nachweise über die Absendung der Beschwerde am bestehen, sind diese ebenfalls bis zum vorzulegen.
Schließlich ist bekanntzugeben, wann die Beschwerdeführerin Karin Maria K***** den Einkommensteuerbescheid 2013 und auf welchem Weg (Postversand, Databox,...) erhalten hat.
Mängelbehebung
Mit Eingabe vom behob die Bf die aufgetragenen Mängel:
Begründung der Nichteinhaltung der Aufforderung zur Erbringung der Fax-Sendebestätigung durch die Post bis
Leider kann ich Ihrer Aufforderung eine Kopie oder einen Scan der Fax-Sendebestätigung per Postsendung bis nicht nachkommen da sowohl die Kopien als auch das Original bereits seit langem beim Finanzamt Oberwart aufliegen. Mir ist es unerklärlich warum Ihnen so eine Kopie oder Scan vom Finanzamt Oberwart wie Ihrem Brief zu entnehmen übermittelt worden ist, auf dem Auszug in Ihrem Schreiben kann man tatsächlich überhaupt nichts lesen. ln dieser Form habe ich dieses Dokument nicht an das Finanzamt Oberwart geschickt.
Ich hatte auch des Öfteren telefonischen Kontakt mit dem Finanzamt Oberwart, lt. Aussagen der Angestellten wäre ein Brief gar nicht angekommen. Mehrmals habe ich alles per Post geschickt, die nachträglich angeforderten Belege und auch die Fax-Sendebestätigung. Auf der originalen Fax-Sendebestätigung hatte ich das Datum 2x gelb markiert, diese wurde Ihnen anscheinend nicht weitergeleitet.
Auch habe ich meine firmeninterne EDV kontaktiert ob man den Fax-Sendebericht wiederherstellen kann, die Antwort lautete dass ein Fax-Sendebericht bzw. die von Ihnen gewünschte Sendebestätigung vom nach 8 Monaten nicht mehr reproduzierbar ist.
Ausdrückliche Erklärung der Anfechtung des Einkommenssteuerbescheids vom
Hiermit erkläre ich ausdrücklich die Anfechtung des Einkommenssteuerbescheids vom durch das Finanzamt Oberwart da keine komplette Berechnung durchgeführt worden ist und ich auch keine Information darüber erhalten habe dass ich alle Belege der eingereichten Sonderausgaben nachzureichen hätte.
Es wurden bei der Berechnung folgende Sonderausgaben nicht berücksichtigt:
• Summe aller Versicherungsprämien und- beiträge
• Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen zur Wohnraumschaffung
• Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
• Geldspenden an mildtätige Organisationen
• Geldspenden an freiwillige Feuerwehren
• Werbungskosten
Die Belege dafür liegen mehrfach auf.
Begründung
Hiermit beantrage ich eine Neuberechung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 über alle Sonderausgaben (ausgenommen den bereits berücksichtigten Katastrophenschadens, Gutschrift über (€ 28 vom 02.04.214) die bei der Erstberechung nicht berücksichtigt worden sind.
Aufgrund der Mitteilung durch das Finanzamt Oberwart über den Einkommenssteuerbescheid per per Databox bin ich telefonisch mit diesem in Kontakt getreten.
Mir wurde gesagt ich muss lediglich den Beleg des Katastrophenschadens nachreichen, von den anderen Belegen war nie die Rede. Dies habe ich auch erledigt, erst im Nachhinein wurde mir dann mitgeteilt dass ich alle Belege hätte übermitteln sollen.
Die Begründung des Finanzamtes (auf Seite 4 Ihres Beschlusses) habe ich zuvor nicht erhalten.
Mitteilung des Finanzamts
Das Finanzamt teilte mit E-Mail vom , nachdem diesem die Eingabe der Bf vom zur Kenntnis gebracht wurde, mit dass sich die Begründung zur Nichtgewährung der Aufwendungen auf Seite 2 des Erstbescheides befinde, eine gesonderte Bescheidbegründung sei nicht erlassen worden.
Ferner wurde folgende Information vorgelegt:
Die IT-Sektion hat mich informiert, dass der Bescheid am um 10:07 Uhr in die Databox zugestellt (TS_ZUST) und am um 18:30 Uhr (TS_GELESEN) vom Teilnehmer (TID_GELESEN, BENID_GELESEN) ausgelesen wurde.
Als Nachweis der Screenshot der Datenbankabfrage:
Eine Bescheidzweitschrift laut Databox gibt es nicht, da der Bescheid im Archiv gespeichert ist und die Databox nur das Archiv ausliest. Der Bescheid war daher ident mit dem in der DIBE anzeigbaren Bescheid.
Vorlage der Originalakten
Den am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Originalakten lässt sich entnehmen, dass am (offenkundig nach dem Telefonat mit dem Finanzamt) von der Bf folgende Sendebestätigung gefaxt wurde:
Am wurde die Sendebestätigung neuerlich vorgelegt:
Auf beiden Sendebestätigungen ist vorangestellt kleingedruckt der Text der Beschwerde (und nicht von allfälligen Beilagen zur Beschwerde) zu sehen:
Die Detailansicht des Sendedatums zeigt folgendes Bild:
:
:
Tatsächlich langte das Telefax am beim Finanzamt ein (wobei eine frühere Uhrzeit als laut Fax ausgewiesen ist):
Detail:
Die Uhrzeit laut Telefax (11:12) entspricht jener auf der Sendebestätigung (11:12), ebenso die Seitenanzahl (6) und die Vorgangsnummer (6128). Das Datum am Telefax lautet "05.MAI.2014", auf der Sendebestätigung hingegen ersichtlich "02.MAI.2014".
Eine nachträgliche handschriftliche Veränderung des Sendedatums auf der Sendebestätigung nach Vorlage durch die Bf ist nicht ersichtlich, eine allfällige Veränderung ist daher vor der Vorlage an das Finanzamt - und Kopie bzw. Scan der bereits veränderten Bestätigung - erfolgt.
E-Mail vom
Die Bf richtete am folgende E-Mail an den Richter:
... Leider kann ich Ihrer Aufforderung eine Kopie oder einen Scan der Fax-Sendebestätigung per Postsendung bis nicht nachkommen da sowohl die Kopien als auch das Original bereits seit langem beim Finanzamt Oberwart aufliegen. Mir ist es unerklärlich warum Ihnen so eine Kopie oder Scan vom Finanzamt Oberwart wie Ihrem Brief zu entnehmen übermittelt worden ist, auf dem Auszug in Ihrem Schreiben kann man tatsächlich überhaupt nichts lesen. In dieser Form habe ich dieses Dokument nicht an das Finanzamt Oberwart geschickt.
Ich hatte auch des Öfteren telefonischen Kontakt mit dem Finanzamt Oberwart, lt. Aussagen der Angestellten wäre ein Brief nicht angekommen. 2x habe ich alles per Post geschickt, die angeforderten Belege und auch die Fax-Sendebestätigung.
Auf der originalen Fax-Sendebestätigung hatte ich das Datum 2x gelb markiert, warum wurde Ihnen diese nicht weitergeleitet?
Ich habe auch meine firmeninterne EDV kontaktiert ob man den Sendebericht wiederherstellen kann, die Antwort lautete dass ein Fax-Sendebericht bzw. die gewünschte Sendebestätigung vom nach 8 Monaten nicht mehr reproduzierbar ist.
Auch der Grund der Beschwerde wurde anscheinend vom Finanzamt Oberwart nicht weitergegeben.
Es wurde alles aus der Arbeitnehmerveranlagung von 2013 gestrichen bis auf den Katastrophenschaden.
Um eine Neuberechnung wurde gebeten aber diese wurde nie durchgeführt da ich angeblich die Belege nicht fristgerecht eingereicht hätte.
Höflichst ersuche ich Sie um eine Rückmeldung in diesem Fall...
E-Mail vom
Der Richter teilte in Beantwortung der E-Mail vom mit E-Mail vom mit, dass in der Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumt werde und führte zur Sache wie in der nachstehend dargestellten Ladung zur Verhandlung aus.
Ladung zur mündlichen Verhandlung am
Über Anordnung des Richters wurden am die Parteien gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO zu der für anberaumten mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung unter anderem ausgeführt:
... Zur mündlichen Verhandlung sind sämtliche Beweismittel mitzubringen, die zur Durchsetzung des Standpunktes der jeweiligen Partei zweckmäßig sind.
Im Akt des Finanzamts enthalten sind
Versicherungsbestätigung Krankenversicherung 28,88 Euro
Versicherungsbestätigung Unfallversicherung 96,92 Euro
Versicherungsbestätigung Ablebensversicherung 286,72 Euro
Versicherungsbestätigung Unfallversicherung 273,40 Euro
Bankbestätigung über Wohnkreditrückzahlung 4.983,00 Euro
Bestätigung über bezahlte Betriebsratsumlage 28,87 Euro
Schreiben der A***** vom betreffend Ereignis vom , wonach für einen Elementarschaden nicht Deckung gewährt wird, da es sich um eine Ursachensanierung handelt.
Belegmäßig nachgewiesen sind damit an „Topf-Sonderausgaben“ insgesamt 5.668,92 Euro, an Werbungskosten 28,87 Euro. Dagegen wurden laut Einkommensteuererklärung „Topf-Sonderausgaben“ (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung) von insgesamt 6.900 Euro steuerlich geltend gemacht, an Werbungskosten 60,00 Euro. Betriebsratsumlagen fallen gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 unter den Pauschbetrag von 132 Euro und können – so auch ausdrücklich das Steuererklärungsformular – nicht ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Zur Verhandlung mitzubringen wären Belege über die Differenz zwischen den beantragten und den bisher nachgewiesenen Aufwendungen sowie Unterlagen über den Katastrophenschaden (Fotos, Rechnungen, Versicherungsmeldung, …), ferner Belege betreffend Kirchenbeitrag (140 Euro) und Spenden (50 Euro).
Sofern es über die bisher vorgelegten Beweismittel Beweise für die Absendung der Beschwerde mittels Telefax am gibt (etwa Arbeitskollegen, die sich noch erinnern und den Versand an diesem Tag bestätigen können), wären diese ebenfalls mitzubringen...
E-Mails vom
Die Bf übermittelte am ein weiteres E-Mail an den Richter:
... Betreffend Katastrophen-Schaden:
Ich hatte mir damals einen Kostenvoranschlag für die „Reparatur“ eingeholt welcher € 3.000 überschritten hatte.
Da ich mir dies nicht leisten konnte wurde der Schaden in Eigenregie von meinem Lebensgefährten und dessen Vater behoben.
Sollten Sie auf Fotos bestehen kann ich diese gerne bei der Versicherung bei welcher ich den Schaden gemeldet habe anfordern und Ihnen schnellstmöglich nachreichen.
Ich war der Annahme da man dies bei der Arbeitnehmerveranlagung einbeziehen darf, weitere Belege kann ich Ihnen daher nicht nachreichen.
Zu den freiwilligen Spenden kann ich Ihnen folgendes auflisten:
Sternsinger € 15
Freiwillige Feuerwehr € 20
Rettung € 15
Belege darüber kann ich Ihnen nicht nachreichen.
Da ich Ihnen auch sonst keine weiteren Belege nachreichen kann bitte ich Sie alle Ihnen bereits vorliegenden Belege bei Ihrem Bescheid / Beschluss zu berücksichtigen.
Weil ich Ihnen auch bei der mündlichen Verhandlung am keine weiteren Belege vorlegen kann und daher meine persönliche Anwesenheit nicht weiter erforderlich ist möchte ich Sie bitten meine persönliche Anwesenheit zu entschuldigen und mir dies rückzubestätigen....
Der Richter antwortete am selben Tag mit E-Mail:
... ich habe Ihre E-Mail erhalten. Ihre Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung ist zwecks persönlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Die mündliche Verhandlung dient nicht der Belegvorlage, sondern der Klärung verschiedener Sachverhaltsfragen sowie der Besprechung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Ich bitte um Verständnis, dass das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren keine umfassende Korrespondenz mittels E-Mail führt, sondern für weitere Erörterungen die mündliche Verhandlung zur Verfügung steht...
Mündliche Verhandlung vom
In der mündlichen Verhandlung vom gaben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingangs keine weiteren Erklärungen ab und verwiesen diese auf das schriftliche Vorbringen.
Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte, dass von der belangten Behörde dem Gericht der Originalakt vorgelegt worden sei. "Dieser war am Finanzamt noch vorhanden. Üblicherweise werden nur mehr die Unterlagen eingescannt und nachher vernichtet."
Die Bf gab als Partei (§ 78 BAO) unter Hinweis auf ihre Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung gemäß § 119 BAO sowie auf die Bestimmungen der §§ 13, 14, 33 Finanzstrafgesetz vernommen an:
Zunächst werden die beantragten Aufwendungen laut der Steuererklärung, Bl. 15 des Gerichtsakts, der Reihe nach durchgegangen:
Versicherungsprämien
Geltend gemacht wurden an Versicherungsprämien 1.600 Euro.
Belegmäßig nachgewiesen wurden:
• Versicherungsbestätigung Krankenversicherung 28,88 Euro
• Versicherungsbestätigung Unfallversicherung 96,92 Euro
• Versicherungsbestätigung Ablebensversicherung 286,72 Euro
• Versicherungsbestätigung Unfallversicherung 273,40 Euro
insgesamt somit 685,92 Euro.
Zur Differenz von 914,08 Euro zwischen den beantragten Versicherungsaufwendungen und den belegmäßig nachgewiesenen Versicherungsaufwendungen befragt, gibt die Bf an:
Das kann ich nicht erklären.
Die Steuererklärung wird online erstellt.
Ich habe die Versicherungen zusammengezählt, anscheinend waren welche dabei, die man nicht geltend machen kann.
Die anderen Versicherungen waren private Versicherungen, wie die Haushaltsversicherung.
Wohnraumschaffung
Geltend gemacht wurden an Aufwendungen für Wohnraumschaffung oder –sanierung 5.300 Euro.
Belegmäßig nachgewiesen wurden:
• Bankbestätigung über Wohnkreditrückzahlung 4.983,00 Euro
Zur Differenz zwischen den beantragten Wohnraumaufwendungen und den belegmäßig nachgewiesenen Wohnraumaufwendungen befragt, gibt die Bf an:
Ich habe mich verrechnet.
Kirchenbeiträge, Spenden
Geltend gemacht wurden ferner
Kirchenbeiträge: 140,00 Euro,
Mildtätige Spenden: 30 Euro,
Spenden an Feuerwehren: 20,00.
Hierzu hat die Bf mit E-Mail vom (Bl. 57 des Gerichtsaktes) angegeben, bei den Spenden habe es sich um die Sternsinger (, 15 Euro), die Freiwillige Feuerwehr (, 20 Euro) sowie die „Rettung“ (, 15 Euro) gehandelt, sie könne allerdings hierfür – ebenso wie für alle anderen bisher nicht belegten Aufwendungen – keine Belege nachreichen.
Über Nachfrage durch den Richter gibt die Bf an, bei der „Freiwilligen Feuerwehr“ habe es sich um die FF H*****, bei der „Rettung“ um das Rote Kreuz J***** gehandelt.
Die Beträge gibt man einfach, wenn gesammelt wird. Es gibt weder eine Sammelliste noch eine Bestätigung.
Die Bf wird darauf hingewiesen, in Zukunft eine Bestätigung zu verlangen.
Bf: Die entsprechenden Beträge werden beantragt, wenn sie vom Gericht anerkennt werden.
Zu den Kirchenbeiträgen gibt die Bf an, im Jahr 2013 keine bezahlt zu haben.
Gewerkschaftsbeiträge usw
Geltend gemacht wurde außerdem
• Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden usw., ausgenommen Betriebsratsumlage: 60 Euro.
Hierzu wurde im Verfahren ein Beleg des Arbeitgebers über im Jahr 2013 geleistete Betriebsratsumlagen von insgesamt 28,87 Euro vorgelegt.
Über Befragen durch den Richter gibt die Bf an, dies sei der belegmäßige Nachweis zu den als Gewerkschaftsbeiträge usw. geltend gemachten Aufwendungen.
Zur Differenz von 31,13 Euro zwischen Steuererklärung und Beleg erklärt die Bf, anscheinend wieder etwas hineingenommen zu haben, was nicht geltend gemacht werden kann.
Aus welchen Gründen die Betriebsratsumlage bei der Kennzahl für „Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden usw.“ eingetragen wurde, obwohl im Steuererklärungsformular dort ausdrücklich steht „ausgenommen Betriebsratsumlagen“, kann die Bf nicht sagen. "Das war ein Fehler von mir".
Katastrophenschaden
Geltend gemacht wurde schließlich
Katastrophenschäden 1.050 Euro.
Hierzu wurde dem Finanzamt vorgelegt ein Schreiben der A***** vom betreffend Ereignis vom , wonach für einen Elementarschaden nicht Deckung gewährt wird, da es sich um eine Ursachensanierung handelt (Bl. 17 des Gerichtsaktes).
In der E-Mail vom an das Gericht hat die Bf hierzu ausgeführt:
„Ich hatte mir damals einen Kostenvoranschlag für die „Reparatur“ eingeholt welcher € 3.000 überschritten hatte.
Da ich mir dies nicht leisten konnte wurde der Schaden in Eigenregie von meinem Lebensgefährten und dessen Vater behoben.
Sollten Sie auf Fotos bestehen kann ich diese gerne bei der Versicherung bei welcher ich den Schaden gemeldet habe anfordern und Ihnen schnellstmöglich nachreichen.
Ich war der Annahme da man dies bei der Arbeitnehmerveranlagung einbeziehen darf, weitere Belege kann ich Ihnen daher nicht nachreichen.“
Über Befragen, worum es sich überhaupt bei dem geltend gemachten Katastrophenschaden handelt, erläutert die Bf:
Wir hatten Wasser im Keller. Es war im Keller alles verschlammt, eine Mauer hat sich komplett angesaugt.
Wir haben alles trockengelegt, die eine Mauer wurde saniert. Der Schaden entstand 2012, wurde aber erst nach dem Austrocknen im Jahr 2013 behoben.
Die Aufwendungen betrafen Aushubarbeiten, Mauersanierung, die Reinigung der Garage usw.
Das war alles in Eigenregie.
Die Kosten waren Materialkosten. Ich glaube nicht, dass die Rechnungen aufgehoben wurden.
Gefragt, wie der Betrag von 1.050 Euro zustande kam:
Das Material war recht teuer, hinzu kamen die Eigenleistungen.
Auf die Frage, ob die Bf dem Lebensgefährten etwas gezahlt habe: "Jein".
Rechtzeitigkeit
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Bf erklärt über Vorhalt von Bl. 13 des Finanzamtsaktes (= Bl. 5 des Gerichtsaktes), dass es sich hierbei um die verfahrensgegenständliche Beschwerde handelt. Die fehlende Unterschrift sei dem Gericht gegenüber am nachgeholt worden (Bl. 40 des Gerichtsaktes).
Über Vorhalt von Bl. 19 und Bl. 38 des Finanzamtsaktes (= Bl. 28 und Bl. 33 des Gerichtsaktes) erklärt die Bf, dass es sich hierbei um die von ihr dem Finanzamt vorgelegten Scans der Sendebestätigungen handle. Die gelben und orangen Markierungen stammten von ihr.
Die ursprünglich mit E-Mail eingelangte Beschwerde wurde dann mit Telefax dem Finanzamt nochmals übermittelt.
Die Bf hat beim Finanzamt angerufen, ob die E-Mail angekommen ist und die Auskunft erhalten, dass mit E-Mail eine Beschwerde nicht eingebracht werden kann. Daraufhin hat die Bf die E-Mail mit Telefax übermittelt.
Das Telefax wurde vom Faxgerät des Arbeitgebers versendet.
Das Telefax mit dem E-Mail wurde am versendet, die Belege am .
An das Finanzamt wurde zweimal ein Telefax geschickt.
Die Bf hat deshalb zunächst die Belege verschickt, weil es geheißen hat, das Finanzamt möchte die Belege haben.
Die Sendebestätigung betreffend betrifft die Belege.
Wenn ich keine Sendebestätigung für die E-Mail mit der Beschwerde mitgeschickt habe, dann gibt es dazu keine mehr.
Über Vorhalt des Aktenvermerks von Herrn W***** vom , Blatt 17 des FA-Aktes, gibt die Bf an:
Ich weiß nicht mehr, was ich damals gesagt habe.
Über Vorhalt, dass die Sendebestätigungen auf Bl. 19 und Bl. 38 des Finanzamtsaktes (= Bl. 28 und Bl. 33 des Gerichtsaktes) den Eindruck erwecken, dass das Datum der Sendezeit von 5. Mai auf 2. Mai handschriftlich in der Vorlage der Scans ausgebessert wurde, gibt die Bf an:
Ich habe hier sicher nichts gemacht. Die Sendebestätigungen im Akt sind diejenigen, die ich dem Finanzamt übermittelt habe.
Über Vorhalt §§ 293, 294 StGB erklärt die Bf:
Ich wiederhole, dass ich sicher nichts gemacht habe.
Nach Beendigung der Einvernahme der Bf wurden keine weiteren Erklärungen abgegeben.
Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zur Frage, ob in den Sendebestätigungen auf Bl. 19 und Bl. 38 des Finanzamtsaktes das dort angegebene Sendedatum nachträglich verfälscht wurde, vertagt.
Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens
Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Landespolizeidirektion Burgenland als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gemäß § 158 BAO um kriminaltechnische Untersuchung der Originalseiten des beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Steuernummer 38***** geführten Einkommensteuerakts betreffend Karin K*****
1.Seite 19 "Sendebestätigung"
2.Seite 38 "Sendebestätigung"
dahingehend, ob das jeweils mit "02.Mai" (2014) angegebene Sendedatum nachträglich verfälscht wurde.
Hierzu führte das BFG unter anderem aus:
Wenn die Bf in der mündlichen Verhandlung vom (erstmals) behauptet, "das Telefax mit dem E-Mail wurde am versendet, die Belege am ", steht dieses Vorbringen im offenkundigen Widerspruch zur Aktenlage, da auf beiden gegenständlichen Sendebestätigungen die Beschwerde und nicht die Belege (verkleinert) als jenes Dokument, dessen Versand bestätigt werden soll, angegeben ist.
Laut Sendebestätigungen wurden am "02.Mai" 6 Seiten übermittelt.
Auf Bl. 14 ff. des Finanzamtsoriginalaktes ist zu diesem Fax zunächst die Beschwerde (1 Seite), ausgedruckt, es folgen 5 Seiten Bestätigungen, in Summe somit 6 Seiten.
Die von der Bf im Verwaltungsverfahren zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung ihrer Beschwerde vorgelegten Sendebestätigungen für "02.Mai" betreffen daher sowohl die Beschwerde als auch die dieser beigefügten Belege.
Es lässt sich auch dem Finanzamtsakt kein getrennter Eingang der Beschwerde einerseits und der Belege andererseits entnehmen, vielmehr sind (Seiten 12 ff.) als "Fax vom " der Eingang im System der Finanzverwaltung, die Beschwerde mit Absendezeile sowie nochmals die Beschwerde und dann die Belege abgelegt.
Dafür, dass an das Finanzamt sowohl am als auch am ein Telefax der Bf abgeschickt wurde, wie von dieser in der mündlichen Verhandlung behauptet, finden sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Es widerspräche darüber hinaus der Lebenserfahrung, wenn die Bf zuerst am nur die Belege und dann am die Beschwerde mit Telefax übermittelt hätte. Da fristgebunden die Beschwerde und nicht die Belegvorlage ist, fehlt es an einem ersichtlichen Grund, innerhalb der Beschwerdefrist die Belege und nach Ablauf der Beschwerdefrist erst die Beschwerde einzureichen.
Wenn die Bf für den Belegversand am "02.Mai" die Sendebestätigung aufgehoben hat, wäre völlig unverständlich, nicht auch die Sendebestätigung für die Übermittlung der Beschwerde aufzuheben.
Beim Finanzamt angekommen ist nach dem Finanzamtsakt im Mai nur ein einziges Telefax der Bf.
Das Bundesfinanzgericht geht daher vorläufig davon aus, dass dem Finanzamt von der Bf im Mai 2014 nur einmal ein Telefax in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren übermittelt wurde. Inhalt dieses Telefax war die Beschwerde (1 Seite) und die mit dieser übermittelten Belege (5 Seiten). Dieses - einzige - Telefax wurde entweder am oder am dem Finanzamt übermittelt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es somit - neben den anderen Verfahrensergebnissen - von Bedeutung, ob das von der Bf zum Nachweis der rechtzeitigen Absendung vorgelegte Beweismittel echt oder verfälscht ist.
Die Verhandlung war daher bis zum Vorliegen des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung zu vertagen.
Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht
Das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro 6.2 Kriminaltechnik, Referat 6.2.3. Urkunden und Handschriftenuntersuchung, übermittelte dem Gericht am den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zur GZ 3*****-II/BK6.2U28/15.
Das Bundeskriminalamt gelangt zusammengefasst zur Beurteilung, dass das Datum "02. Mai" ("Datum A", "Datum B") auf der tabellarischen Darstellung ("Datum A") zweifelsfrei verfälscht wurde sowie eine Manipulation des Datums oberhalb der Tabelle ("Datum B") möglich, aber nicht nachweisbar ist:
UNTERSUCHUNGSBERICHT
UNTERSUCHUNGSANTRAG
Es soll festgestellt werden, ob auf den zur Untersuchung vorgelegten Reproduktionen der Sendebestätigungen, jeweils Vorgang Nr. 6128 auf den Seiten 019 und 038 des Gerichtsaktes, Manipulationen dahingehend durchgeführt wurden, dass das angeführte Datum – 02.Mai – verfälscht wurde.
„BEFUND“
„Übermitteltes Untersuchungsmaterial:“
„Das angeführte Untersuchungsmaterial langte am im Büro 6.2-Kriminaltechnik ein. Die Nummerierung der Asservate wurde vom Untersuchungsantrag nicht übernommen.“
„Anlage 1“
„3 DIN A4 Seiten, links oben mittels Heftklammer zusammengeheftet, rechts oben fortlaufend mittels Nummerator- oder Ziffernstempel mit 036, 037 und 038 nummeriert.“
„Seite 036 ist augenscheinlich der Ausdruck eines Mailtextes der K***** Karin, versehen mit einem Eingangsstempelabdruck des Finanzamtes Oberwart vom .“
„Seite 037 ist augenscheinlich der Ausdruck einer Sendebestätigung vom über die Sendung von 7 Seiten per Fax des „H-L*****" an die Faxnummer 026826035926000. In der oberen Seitenhälfte ist eine verkleinerte Abbildung der Seite 038 (erste Seite des betreffenden Faxes) als Sendungsinformation aufgedruckt.“
„Seite 038 ist augenscheinlich eine Reproduktion einer Sendebestätigung vom über die Sendung von 6 Seiten per Fax des „H-L*****" an die Faxnummer 026826035926000. In der oberen Seitenhälfte ist eine verkleinerte Abbildung der Seite 020 (erste Seite des betreffenden Faxes) als Sendungsinformation aufgedruckt.“
„Anlage 2“
„7 DIN A4 Seiten, links oben mittels Heftklammer zusammengeheftet, rechts oben fortlaufend mittels Nummerator- oder Ziffernstempel von 019 bis 025 nummeriert.“
„Alle Seiten tragen als Kopfzeile eine Faxzeile der Sendung #6473 von „H-L*****" vom nummeriert von „P 001 ´007" bis „P 007 ´007".“
„Seite 019 ist augenscheinlich eine Reproduktion einer Sendebestätigung vom über die Sendung von 6 Seiten per Fax des „H-L*****" an die Faxnummer 026826035926000. In der oberen Seitenhälfte ist eine verkleinerte Abbildung der Seite 020 (erste Seite des betreffenden Faxes) als Sendungsinformation aufgedruckt.“
„Seite 020 ist augenscheinlich der Ausdruck eines Mailtextes der K***** Karin.“
„Seite 021 bis 025 sind augenscheinlich Reproduktionen diverser Rechnungen.“
„Untersuchungsmethoden:“
Stereomikroskopische Untersuchung bei 10-80facher Vergrößerung.
Digitale Dokumentation am Stereomikroskop unter Verwendung der DFC 480 / Leica.
Untersuchungsergebnisse:
Die strittige Datumseintragung – 02. Mai – der betreffenden Sendebestätigung findet sich im vorgelegten Untersuchungsmaterial insgesamt drei Mal: - auf Seite 037 (Anlage 1) – einer Sendebestätigung vom über die Sendung von 7 Seiten per Fax des „H-L*****" an die Faxnummer 026826035926000 – als verkleinerte Abbildung der erste Seite des betreffenden Faxes in der oberen Seitenhälfte als Sendungsinformation, - auf Seite 038 (Anlage 1) sowie - auf Seite 019 (Anlage 2).
Alle drei Abbildungen derselben Sendebestätigung stellen qualitativ sehr schlechte Reproduktionen der im Original nicht mehr verfügbaren Sendebestätigung dar. Mögliche Manipulationen sind durch die schlechte Qualität des vorliegenden Untersuchungsmaterials schwer nachweisbar.
Für die Dokumentation der kriminaltechnischen Untersuchungen wurde die Seite 038 des Aktes herangezogen, da diese von den drei vorgelegten Reproduktionen die beste Qualität aufweist (Abb. 1). Die Untersuchungsergebnisse betreffen aber auch analog die beiden anderen Reproduktionen derselben Sendebestätigung – Seiten 019 und 037.
Das strittige Datum – 02. Mai – findet sich auf der Sendebestätigung zwei Mal, ein Mal im Bereich der tabellarischen Darstellung, bezeichnet als „Datum A" und eine zweites Mal oberhalb der Tabelle, bezeichnet als „Datum B" (Abb. 1).
„Grundsätzlich sind auf Ausdrucken von Sendebestätigungen eines Faxgerätes lediglich die Daten des übermittelten Faxes, wie zum Beispiel Übermittlungsdauer, Übermittlungsdatum, Anzahl der übermittelten Seiten usw. angeführt. Diese Daten sind meist in tabellarischer Form erfasst....“
„[nähere Details zur Untersuchung]“
„Zur besseren Darstellung der Untersuchungsergebnisse wurde der unstrittige Ausdruck der Sendebestätigung der Seite 037 (Anlage 1) – ebenfalls vom Faxgerät mit der Bezeichnung „H-L*****", gesendet am – herangezogen und von diesem Vergleichsabbildungen angefertigt (Abb. 2 und 6).“
„[Abb. 2 hier nicht wiedergegeben] “
„Bei der mikroskopischen Untersuchung wurde festgestellt, dass auf der strittigen Sendbestätigung – Seite 038 – dieser vorgegebene Zeichenraster trotz extrem schlechter Reproduktion der Zeichen im Bereich der Angabe der Uhrzeit (Position rechts neben „Datum A") zweifelsfrei erkennbar ist (Abb. 3).“
„Im Bereich der Eintragung des Datums (Datum A) auf der strittigen Sendebestätigung – Seite 038 – ist trotz extrem schlechter Reproduktion der einzelnen Zeichen über den gesamten Datumsbereich eine andere Zeichenbreite als im Bereich der Überschrift „Datum" ersichtlich (Abb. 4). Dies beweist zweifelsfrei, dass das Datum „02.Mai" in dieser Form nicht auf der Original-Sendebestätigung aufgedruckt war.“
„[Abb. 3 und 4 hier nicht wiedergegeben] “
„Im Bereich der Datumsangabe oberhalb der tabellarischen Auflistung (Datum B) konnten auf der fraglichen Sendebestätigung keine abweichenden Zeichenpositionen festgestellt werden (Abb. 5).“
„[Abb. 5 und 6 hier nicht wiedergegeben] “
„Aufgrund der schlechten Qualität des Ausdruckes der strittigen Sendebestätigungen wäre eine Manipulation so durchführbar, dass sie auf den vorliegenden Reproduktionen nicht feststellbar wäre.“
„Eine Manipulation im Bereich des Datums B auf den Reproduktionen der strittigen Sendebestätigungen ist möglich, konnte aber nicht nachgewiesen werden.“
„Veränderungen am Untersuchungsmaterial:“
„Es wurden keine Änderungen vorgenommen.“
„Verbleib des Untersuchungsmaterials / von sonstigen Unterlagen:“
„Das gesamte Untersuchungsmaterial ist dem Bericht angeschlossen.“
„BEURTEILUNG“
„Die nachfolgende Beurteilung basiert darauf, dass die externe Asservatensicherung gemäß dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Verfahrensrichtlinien erfolgte und dass sämtliche für die Untersuchung relevanten Informationen dem/den Untersuchern von den Antragstellern bekannt gemacht wurden.“
„Es sollte festgestellt werden, ob auf den zur Untersuchung vorgelegten Reproduktionen der Sendebestätigung Vorgang Nr. 6128 auf den Seiten 019 und 038 des Gerichtsaktes, Manipulationen dahingehend durchgeführt wurden, dass das angeführte Datum – 02.Mai –verfälscht wurde. Die Seiten 019 und 038 sind qualitativ sehr schlechte Reproduktionen derselben Sendebestätigung.“
„Auf den vorliegenden Sendebestätigungen ist das strittige Datum – 02. Mai – jeweils zwei Mal aufgedruckt – auf Abb. 1 bezeichnet als „Datum A" und „Datum B".“
„Die zur Untersuchung vorgelegten Sendebestätigungen stellen qualitativ extrem schlechte Reproduktionen dar. Die einzelnen Zeichen werden teilweise nur unvollständig abgebildet.“
„Trotzdem konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass das „Datum A" zweifelsfrei verfälscht wurde. Im Bereich des „Datums B" konnten keine Manipulationen nachgewiesen werden. Aufgrund der schlechten Qualität der vorliegenden Reproduktionen der Sendebestätigungen ist eine Manipulation des „Datums B" möglich.“
Ladung zur mündlichen Verhandlung am
Mit Ladung vom zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der kriminaltechnische Untersuchungsbericht in Kopie übermittelt.
Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde wurde mit Ladung vom die Verhandlung auf den verschoben.
Vollmachtsbekanntgabe und Zurücknahme der Beschwerde
Mit E-Mail vom und in weiterer Folge mit Telefax vom selben Tag übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter einen nicht unterschrieben Schriftsatz vom , mit welchem er seine Bevollmächtigung durch die Bf bekannt gab und zur Sache ausführte:
Nach eingehender Beratung mit dem ausgewiesenen Vertreter wird die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben und mitgeteilt, dass eine Fortsetzung der Verhandlung nicht gewünscht wird.
Abberaumung der mündlichen Verhandlung
Die für angesetzte mündliche Verhandlung wurde mit E-Mail vom abberaumt.
Wirksame Zurücknahme der Beschwerde
Nach formlosem Mängelbehebungsauftrag vom langte an diesem Tag ein Telefax mit dem vom rechtsfreundlichen Vertreter unterfertigten Schriftsatz bei Gericht ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit (zweitem) Telefax vom wurde die Beschwerde wirksam zurückgenommen.
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gegenstandsloserklärung
Da die Beschwerde mittels Telefax (wirksam, § 86a BAO i. V. m. § 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i. d. g. F.) zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Information der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft
Je eine Ausfertigung des Beschlusses wird dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 13, 33 Finanzstrafgesetz und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts des Vergehens nach § 293 Strafgesetzbuch (Geschäftszahl des BK 3*****-II/BK6.2U28/15) zur Kenntnis gebracht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105530.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at