Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge ist nicht zusätzlich Sonderausgabe im Sinne des § 18 EStG.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , St.Nr., betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat am die Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht. Mit Bescheid vom , St.Nr. 090/0204, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit Euro 2.012,41 festgesetzt.
Die Nachforderung ergab sich,
a.) weil die Bw gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen (Land Salzburg und Pensionsversicherungsanstalt) Bezüge erhalten hat, wobei die Lohnsteuer von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt wurde und durch die Zusammenrechnung der Bezüge im Zuge der Veranlagung wird die Steuerlast so ermittelt, als sei das gesamte Einkommen nur von einem Dienstgeber zugeflossen, sowie b.) weil die Bw ihrem Dienstgeber den Freibetragsbescheid 2006 (basierend auf den Daten des Einkommensteuerbescheides 2004) vorgelegt hat, in dem als außergewöhnliche Belastung die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes in Höhe von Euro 1.320,00 enthalten waren und in der Steuererklärung 2006 aber keine außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel geltend gemacht worden ist.
Mit Berufung vom beantragte die Bw die Pensionsversicherung "Capitalinvest Vorsorge Plus FDS2014" in Höhe von Euro 1.901,00 als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wobei sie einen Depotauszug beilegte aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei der beantragten Sonderausgabe um eine prämienbegünstigte Pensionsvorsorge handelt, die nicht zusätzlich zur gewährten Prämie als Sonderausgabe absetzbar ist.
Der Bw ist offensichtlich entgangen, dass der von ihr beantragte Betrag im angefochtenen Bescheid als Sonderausgabe anerkannt worden ist. Da sich durch die Vorlage des Depotauszuges ergab, dass der Betrag von Euro 1.901,00 keine Sonderausgabe darstellt, wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom die Berufung abgewiesen und die Einkommensteuer von Euro 2.012,41 auf Euro 2.177,83 hinaufgesetzt.
Am stellte die Bw den Vorlageantrag und legte einen Einzahlungsbeleg betreffend Mitgliedsbeitrag SLÖ-LG Salzburg über Euro 36,00 vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z.2 EStG zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt sind für sich allein so niedrig, dass keine Lohnsteuer angefallen ist. Bei der Veranlagung werden die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Dies hat zur Folge, dass für die bisher unversteuerten Bezugsteile der sogenannte Grenzsteuersatz zum Tragen kommt.
Der für die "Capital Invest Vorsorge-Plus- FDS 2014 Miteigentumsanteile" in Höhe von jährlich € 1.901,00 aufgewendete Betrag ist nicht als Sonderausgabe absetzbar. Es handelt sich dabei um eine prämienbegünstigte Pensionsvorsorge in Form des Erwerbes von prämienbegünstigten Anteilen an Investmentfonds. Die steuerliche Begünstigung erfolgt über die Auszahlung einer Prämie durch die depotführende Bank. Diese Form der Pensionsvorsorge ist nicht ein zweites Mal als Sonderausgabe steuerlich begünstigt. Es konnte daher nur das Sonderausgabenpauschale anteilig berücksichtigt werden.
Gemäß § 16 abs. 1 Z. 3 lit. b EStG sind auch Werbungskosten die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Insoferne war der Berufung stattzugeben, als dieser Betrag in Höhe von Euro 36,00 daher ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale absetzbar ist.
Im angefochtenen Bescheid war dieser Betrag zudem irrtümlich als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" angesetzt worden, was aber ohne steuerliche Auswirkungen geblieben ist, da dieser Betrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG (Veranlagungsfreibetrag) vor der Anwendung des Steuersatzes wieder abgezogen worden ist.
Zur Erläuterung ist für die Bw anzumerken:
Wird eine neue Steuerfestsetzung in geänderter Höhe durchgeführt, dann wird der ganze Steuerbetrag festgesetzt und nicht bloß der Differenzbetrag. Zugleich muss natürlich der bereits vorgeschriebene Betrag gutgeschrieben werden, damit nur der Differenzbetrag wirksam wird. Eine Zahlungsaufforderung/Buchungsmitteilung über den gutgeschriebenen Betrag kommt - wie in ihrem Falle - dann zu recht, wenn der gutgeschriebene Betrag noch nicht tatsächlich entrichtet worden ist. Der Differenzbetrag wird zu einem späteren Zeitpunkt fällig und kann daher noch nicht auf dieser Zahlungsaufforderung aufscheinen.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 276 Abs. 1 BAO die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Sie haben diesen Antrag mit Schreiben vom eingebracht.
Die vorliegende Berufungsentscheidung ergeht nicht über die Berufungsvorentscheidung sondern über den angefochtenen Bescheid und ändert diesen ab. Da aber die mit der Berufungsvorentscheidung erfolgte "Verböserung" (= Erhöhung des Abgabenbetrages) inhaltlich richtig ist, muss in der Berufungsentscheidung neuerlich diese Verböserung ausgesprochen werden, allerdings mit dem durch den stattgebenden Teil verringerten Betrag.
Durch die Überweisung des Betrages in Höhe von Euro 2.734,77 am hat sich ein Saldo von 0,00 auf ihrem Abgabenkonto ergeben. Durch die vorliegende Berrufungsentscheidung müsste sich dadurch erfolgswirksam eine Gutschrift von Euro 15,76 ergeben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pflichtveranlagung Pensionsvorsorge Sonderausgaben Mitgleidsbeitrag. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at