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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2015, RV/7103491/2014

Abweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung iZm Gehaltszahlungen einer Scheinfirma

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse1, PLZ-Ort, vertreten durch RA Mag. Peter Zivić, Weihburggasse 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 beschlossen: 

I.    Der angefochtene Besheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

II.   Die mit ergangene Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 betr. Abweisungsbescheid betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben.

III.  Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bescheid vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht ergangen ist.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist Dienstnehmer, der für das Jahr 2009 lt. FinanzOnline u.a. von den nachstehend bezeichneten bezugsauszahlenden Stellen die folgenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat:

Legende aus Anonymisierungsgründen:
- "I2-GmbH": "I2-GmbH", (vormals: "I-GmbH"),
- "SR-GmbH": "SR-GmbH" und
- "SM-GmbH": "SM-GmbH"

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. u.a. aufgefordert, die Jahreslohnzettel (L 16) der nachstehend bezeichneten Firmen vorzulegen:

  • "F-GmbH"

  • "E-GmbH" und

  • "SM-GmbH"

Mit Eingabe vom reichte der Bf. die An- und Abmeldungen zur Wiener Gebietskrankenkasse, Arbeitsbescheinigungen und die Monatslohnabrechnungen für die vorstehend bezeichneten Dienstgeber und die folgenden Zeiträume nach:

Legende aus Anonymisierungsgründen:
- "F-GmbH": "F-GmbH",
- "E-GmbH": "E-GmbH" und
- "SM-GmbH": "SM-GmbH"

Demnach sei der Bf. für den Zeitraum von bis bei der "F-GmbH", für den Zeitraum bis bei der "E-GmbH" und für die Monate Oktober und November 2009 bei der "SM-GmbH" als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Mit Eingabe vom werde daher festgehalten, dass hinsichtlich der vorstehenden Dienstgeber jeweils ein entsprechender (Jahres)Lohnzettel (L 16) aufgrund der (Lohn)Unterlagen seitens des zuständigen Betriebssitzfinanzamtes von Amts wegen zu erstellen sein werde.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag des Bf. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, da es weder dem Finanzamt noch dem Bf. möglich gewesen sei, die zur Erstellung eines Lohnzettels erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Aus diesem Grund haben die Besteuerungsgrundlagen 2009 nicht ermittelt werden können.

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 unter neuerlicher Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der Unterhaltsleistungen für vier minderjährige Kinder im Ausland durchgeführt werde. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Der Bf. sei im Jahre 2009 bei den nachstehend bezeichneten Dienstgebern wie folgt beschäftigt gewesen:

  • "F-GmbH": von bis ;

  • "E-GmbH": von bis ;

  • "SM-GmbH": von bis und

  • "SR-GmbH": von bis .

Von den Dienstgebern "F-GmbH", "E-GmbH" und "SM-GmbH" seien der Finanzverwaltung die jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen übermittelt worden, aus welchen der jeweils in diesem Monat erzielte Brutto- und Nettolohn hervorgehe, sodass aufgrund dieser Monatslohnabrechnungen seitens der zuständigen Betriebs-Sitz-Finanzämter von Amts wegen entsprechende (Jahres)Lohnzettel (L 16) erstellt werden können. Dies zumal diese Dienstgeber dieser ihrer Verpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung nicht nachgekommen seien.

Für die Beschäftigung des Bf. beim Dienstgeber "SR-GmbH" sei offenbar seitens des Dienstgebers ein entsprechender (Jahres)Lohnzettel (L 16) erstellt worden, wie aus dem mittels FinanzOnline aufgerufenen Steuerakt des Bf. ersichtlich sei.

Betreffend die Beschäftigung des Bf., für welchen Dienstgeber der von der "I-GmbH" abgegebene (Jahres)Lohnzettel (L 16) über einen Betrag von EUR 3.683,20 stamme (Firma "F-GmbH" oder Firma "E-GmbH") müsse durch Anfrage an die "I2-GmbH" erst eruiert werden.

Nach Ergänzung des Ermittlungs- bzw. Feststellungsverfahrens betreffend die Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2009 werde daher beantragt, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom betreffend die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2009 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Arbeitnehmerveranlagung unter neuerlicher Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der Unterhaltsleistungen für vier minderjährige Kinderim Ausland durchgeführt werde.

Zufolge rechtsanwaltlicher Bevollmächtigung und der im Original vorliegenden schriftlichen Vollmacht samt Zustell- und Geldvollmacht werde die Zustellung des bezughabenden (Berufungs(vorentscheidungs)Bescheides und sämtlicher sonstiger Schriftstücke (Einkommensteuerbescheide, etc.) an die Kanzlei des rechtsanwaltlichen Vertreters sowie die Überweisung der errechneten (Steuer)Gutschrift für das Jahr 2009 nicht auf das Konto des Bf., sondern auf das Konto des ausgewiesenen Rechtsvertreters, ltd. auf Mag. Peter Zivic, beantragt.

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht haben ermittelt werden können, da es sich lt. Betriebsstätten-Finanzamt bei der Firma "E-GmbH" um eine Betrugsfirma handle. Aus diesem Grund habe hinsichtlich dieser Firma kein Lohnzettel erstellt werden können.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. eine Vorlage dieser Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung 2009 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vorgelegten Abrechnungen für die Monate Juli, August und September 2009 betreffend die Beschäftigung des Bf. beim Dienstgeber "E-GmbH" in der Zeit von bis von Amts wegen ein entsprechender Lohnzettel ausgestellt werden könne. Die amtswegige Ausstellung eines solchen Lohnzettels müsse sehr wohl möglich sein, werde die Entscheidung über die Berufung/Beschwerde gegen den (Abweisungs)Bescheid 2009 vom beantragt und dazu ergänzend vorgebracht:

Es könne schon sein, dass der Dienstgeber "E-GmbH" die in den Monaten Juli, August und September 2009 vom jeweiligen Bruttolohn des Bf. (EUR 1.980,06) in Abzug gebrachte und einbehaltene Lohnsteuer und die gegebenenfalls vom jeweiligen Bruttolohn (EUR 1.980,06) des Bf. in Abzug gebrachten und einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt bzw. an die Krankenversicherung abgeführt habe.

Dies dürfe jedoch dem Bf., dem nicht bekannt gewesen sei, dass sein Dienstgeber seinen Abgabenverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und der Krankenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, nicht zum Nachteil gereichen, zumal er vom vorgenannten Dienstgeber in den Monaten Juli, August und September 2009 jeweils lediglich den in den monatlichen Lohnabrechnungen aufscheinenden Nettolohn iHv EUR 1.371,35 vom Dienstgeber ausbezahlt erhalten habe.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes könne daher aufgrund der vorliegenden drei monatlichen Lohnabrechnungen betreffend die Beschäftigung des Bf. bei der "E-GmbH" vom bis sehr wohl ein entsprechender Lohnzettel (L 16) von Amts wegen erstellt werden. Im vorliegenden Fall sei die jeweilige Höhe des monatlichen Brutto- und Nettolohnes gleich hoch gewesen, wodurch eine amtswegige Ausstellung eines entsprechenden Lohnzettels (L 16) für den Zeitraum bis noch einfacher möglich sei.

Fraglich könne nach Ansicht des Bf. lediglich sein, ob die vom Dienstgeber in diesen drei Monaten vom Bruttolohn des Bf. jeweils einbehaltene Lohnsteuer in der Höhe von EUR 253,75 der Arbeitnehmerveranlagung als anrechenbare Lohnsteuer zu Grunde zu legen sei, zumal der Dienstgeber diese vom Bruttolohn in Abzug gebrachten Lohnsteuerbeträge offenbar nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt habe.

Im Vorlagebericht vom wird durch vorlegende Finanzamt festgehalten, dass der Bf. im Veranlagungsjahr 2009 bei vier Dienstgebern beschäftigt, aber nur zwei Lohnzettel der Firmen "SM-GmbH" und "SR-GmbH" vorliegen würden.

Bezüglich der Firma "E-GmbH" sei seitens des Betriebsstätten-Finanzamtes telefonisch durch Herrn BN. mitgeteilt worden, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handle und daher kein Lohnzettel erstellt werde.

Bezüglich der Firma "F-GmbH" seien die Unterlagen bezüglich der Lohnzettel-Erstellung am an das Finanzamt Wien 8/16/17 übermittelt worden. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 sei am ohne Rückmeldung des Finanzamtes Wien 8/16/17 abgewiesen worden. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe das Finanzamt Wien 8/16/17 per E-Mail mitgeteilt, dass die GPLA-Prüfung am durch Herrn N. abgeschlossen und eine Firmenbuchlöschung vom vorliege. Daher sei der Akt bereits gelöscht worden. Weiter haben die übermittelten Unterlagen nicht mehr aufgefunden werden können. Daher sei auch bezüglich der "F-GmbH" kein Lohnzettel erstellt worden.

Eine Anfrage beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) habe ergeben, dass der Bf. beim IEF Bezüge für seine Beschäftigung bei der "F-GmbH" beantragt habe. Dieser Antrag sei allerdings nicht bewilligt worden. Da somit auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens die zwei fehlenden Lohnzettel nicht erstellt werden konnten, sei die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgewiesen worden.

Aufgrund der fehlenden Lohnzettel sei die Besteuerungsgrundlage nicht vollständig und könne die Berechnung der Einkommensteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nicht korrekt durchgeführt werden. Daher sei kein Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen worden.

Außerdem stelle sich die Frage, weshalb der Bf. beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) einen Antrag bezüglich nicht ausbezahlter Bezüge der Firma "F-GmbH" gestellt habe, wenn diese laut vorgelegter Lohnzettel mit Vorhaltsbeantwortung vom ausbezahlt sein sollten. Weshalb der Antrag beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) nicht bewilligt worden sei, sei dem Finanzamt nicht bekannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wenn gemäß § 278 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 die Bescheidbeschwerde weder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt nach Abs. 2 leg.cit. das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden nach Abs. 3 leg.cit. an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, kann der Antrag auf Veranlagung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (ab Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung beantragt wird). 

Die Erledigung von Beschwerden gemäß § 278 Abs. 1 BAO (idF vor FVwGG 2012 § 289) liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden nach der Rspr des VwGH unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl. Zl. 2002/20/0315).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des von der "I2-GmbH" (vormals: "I-GmbH") übermittelten Jahreslohnzettel (L 16) über einen Betrag von EUR 3.683,20, dass erst im Wege eines Ermittlungsverfahrens eruiert werden muss, ob dieser Betrag von der Firma "F-GmbH" oder von der Firma "E-GmbH" stammt.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Monatsabrechnungen der Bf. von den Firmen "F-GmbH" und "E-GmbH" im Jahre 2009 Bezüge im Gesamtbetrag von EUR 6.657,99 erzielt habe:

Bezüge der "F-GmbH":

Bezüge der "E-GmbH":

Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung unterliegen der Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO bzw. § 291 BAO idF FVwGG 2012. Das bedeutet, dass im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen Beschäftigung die "Einkünfte zu schätzen" sind.

Dass eine solche Beschäftigung tatsächlich stattgefunden hat, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, gibt es doch neben den betraglichen Ausführungen des Bf. auch Hinweise auf eine Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Sozialversicherungsdaten und der übermittelten Lohnzettel.

Beim Veranlagungsverfahren obliegt die Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Wenn es um die Frage der Richtigkeit der vom Arbeitgeber einbehaltenen und bei der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 allenfalls anzurechnenden Lohnsteuer geht, trifft hingegen diese Verpflichtung das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 Abs. 2 EStG 1988).

Die genannte Anrechnungsbestimmung bewirkt keine formelle Bindung des Veranlagungsverfahrens an das Lohnsteuer-Einbehaltungsverfahren. Im Interesse der Entscheidungskonformität ist jedoch bei Abweichungen ein Zusammenwirken von Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt unerlässlich (vgl. GZ. RV/1985-W/10).

Die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bilden üblicherweise die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel. Will das Wohnsitzfinanzamt aufgrund eines Anbringens oder auch von Amts wegen von allenfalls übermittelten Lohnzetteldaten abweichen, hat die erforderliche Sachverhaltsermittlung grundsätzlich durch das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Kommt das Wohnsitzfinanzamt aufgrund der Unterlagen und Beweismittel zum Ergebnis, dass das Begehren sachlich richtig ist, hat dieses vor der Lohnzettelkorrektur das Einverständnis des Betriebsfinanzamtes einzuholen.

Nach ständiger Rspr des VwGH besteht keine Bindungswirkung zwischen dem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer und den Berechnungen des Arbeitgebers oder den in einem gegenüber dem Arbeitgeber erlassenen Haftungsbescheid getroffenen Feststellungen oder einem vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigten Lohnzettel aus dem Blickpunkt des Vorfragentatbestandes gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO (vgl. Zl. 2002/13/0214; , Zl. 2002/13/0241; , Zl. 98/15/0014).

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht daher keine Bindung an Feststellungen im Lohnsteuerverfahren, vielmehr ist die Einkommensteuerveranlagung von einem Lohnsteuerverfahren unabhängig (vgl. Doralt, EStG, § 41, Tz. 3). Im konkret vorliegenden Fall bedeutet dies:

Einkünfte aus nsA betreffend "F-GmbH":

So sich hinsichtlich der im Jahre 2009 erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend die Firma "F-GmbH" im Gesamtbetrag von EUR 2.543,94 netto (d.s. EUR 1.194,48 zuzüglich EUR 1.349,46) ergibt, dass seitens des Betriebsstättenfinanzamtes Wien 8/16/17 nach Durchführung einer GPLA-Prüfung wegen Aktenlöschung und nicht mehr vorhandener Unterlagen kein Lohnzettel mehr erstellt wurde, sind diese Einkünfte im Schätzungswege zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Dies nach Abklärung der Frage, inwieweit die die "F-GmbH" betreffenden Einkünfte des Jahres 2009 allenfalls in den von der "I2-GmbH" bereits erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 3.683,20 enthalten sind.

Einkünfte aus nsA betreffend "E-GmbH":

So im vorliegenden Fall das Finanzamt nach Durchführung eines allenfalls erforderlichen Vorhalteverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass den vom Bf. für die Monate Juli bis September 2009 vorgelegten Monatsabrechnungen der "E-GmbH" eine tatsächliche Tätigkeit des Bf. als deren Dienstnehmer zu Grunde liegt und nicht bloß von fingierten Lohnaufwendungen dieser Gesellschaft auszugehen ist, sind diese beim Bf. im Schätzungswege als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Diesfalls wäre ebenso abzuklären, inwieweit die die "E-GmbH" betreffenden Einkünfte des Jahres 2009 allenfalls in den von der "I2-GmbH" (vormals: "I-GmbH") bereits erklärten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 3.683,20 enthalten sind.

So sich ergibt, dass von der "E-GmbH" keine Lohnabgaben abgeführt wurden, ist diesfalls eine Anrechnung von Lohnsteuern ausgeschlossen.

Weiters zu berücksichtigende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2009:

  • Einkünfte betr. "SM-GmbH" iHv EUR 2.736,17 lt. FinanzOnline

  • Einkünfte betr. "SR-GmbH" iHv EUR 732,01 lt. FinanzOnline

  • AMS-Bezüge sowie Bezüge von BUAK

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Stpfl. etwa Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105), den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2), die Einschleifregelung bei sonstigen Bezügen (§ 77 Abs. 4) und/oder den Kinderfreibetrag (§ 106a) geltend machen.

So bei Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 darüber hinaus die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und Unterhaltsleistungen für vier minderjährige Kinder im Ausland beantragt wurde, sind durch das Wohnsitzfinanzamt die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme zu prüfen.

Die Klärung der Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage und die in Abzug zu bringenden Lohnsteuerbeträge bei der ESt-Veranlagung 2009, Aufwendungen für Familienheimfahrten und Unterhaltsleistungen für vier minderjährige Kinder im Ausland tatsächlich zu berücksichtigen sind, erfordern somit relativ umfangreiche Erhebungen, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung im Rahmen eines Erkenntnisses nicht getroffen werden kann.

Für die Zurückverweisung spricht weiters der Umstand, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein kann, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmalig zu ermitteln. Primäre Aufgabe der Rechtsmittelbehörden ist vielmehr die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

Gegen die Verfahrensergänzung durch das Verwaltungsgericht spricht weiters der Umstand, dass im Hinblick auf das kontradiktorische Rechtsmittelverfahren alle Beweisergebnisse erst dem Finanzamt als Abgabenbehörde zur allfälligen Stellungnahme vorgehalten werden müssten, weshalb auch prozessökonomische Gründe für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz sprechen.

Im Rahmen der Ermessensübung ist schließlich noch auf die Bestimmung des § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde die Beschwerde erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat.

Auch geht der Gesetzgeber mit der Regelung des § 269 Abs. 2 BAO idgF erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht nur mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht betrachtet es im Hinblick auf seine Funktion als unabhängiges Kontroll- und Rechtsschutzorgan nicht als seine Aufgabe, eine derartige Ermittlungstätigkeit erstmals durchzuführen.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und zur Wahrnehmung des Instanzenzuges für den Bf. sah sich das Bundesfinanzgericht dazu veranlasst, von der ihm gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und den angefochtenen Abweisungsbescheid vom unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Finanzamt aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss stellt erhebliche Ermittlungsmängel der Abgabenbehörde fest und ergeht zur eindeutigen Rechtslage des § 278 Abs. 1 BAO. Die ordentliche Revision an den VwGH ist demnach nicht zulässig (vgl. Zl. 2002/20/0315).

Darüber hinaus besteht nach ständiger Rspr des VwGH keine Bindungswirkung zwischen dem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer und den Berechnungen des Arbeitgebers oder einem gegenüber dem Arbeitgeber erlassenen Haftungsbescheid betreffend Lohnabgaben (vgl. Zl. 2002/13/0214).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103491.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at