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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2006, RV/1277-W/05

Absetzbarkeit von vorweggenommenen Werbungskosten in einem späteren Kalenderjahr.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1277-W/05-RS1
Werbungskosten für "Arbeitssuche" können gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 nicht in einem späteren Kalenderjahr abgesetzt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob vorweggenommene Werbungskosten in einem späteren Kalenderjahr abgesetzt werden können.

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am einen elektronischen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 zwecks Berücksichtigung ihrer "Arbeitssuchkosten" in den Jahren 2002 und 2003 i.H.v. insgesamt 1.838,25 € (= 1.678,25 + 160) als Werbungskosten.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ohne Berücksichtigung der o.a. beantragten "Arbeitssuchkosten" und wies in seiner Begründung darauf hin, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet worden seien. Die in den Jahren 2002 und 2003 angefallenen Kosten hätten daher bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden können.

Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

  • Im Zuge des Jahresausgleiches für das Jahr 2004 seien unter anderem Werbungskosten für Arbeitssuche, die in den Jahren 2002 und 2003 angefallen seien, geltend gemacht worden.

  • Die Bw. habe ihre frühere Arbeitsstelle im Zuge von Umstrukturierungen im Unternehmen verloren.Die anschließende Arbeitssuche habe sich als unerwartet aufwendig und langwierig erwiesen.

  • Nach Ansicht der Bw. seien Kosten der Arbeitssuche unstrittig Werbungskosten.Strittig sei jedoch der Zeitpunkt der Geltendmachung.Ihrer Ansicht nach handle es sich im gegenständlichen Fall um vorweggenommene auch in Folgejahren zu berücksichtigende Werbungskosten.

  • Da der Arbeitsbeginn im Jänner 2004 stattfand, konnten die Werbungskosten der Vorjahre noch nicht mit Einnahmen gegengerechnet werden.Dies stelle nach Ansicht der Bw. eine Ungleichbehandlung dar, die mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 BVG nicht zu vereinbaren sei.

  • Die Bw. beantrage daher die erklärungsgemäße Berücksichtigung ihrer Werbungskosten für Arbeitssuche in den Jahren 2002 und 2003.

Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Der Bw. entstanden in den Jahren 2002 und 2003 Aufwendungen i.H.v. 1.838,25 € (= 1.678,25 + 160) im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

b) Diese Kosten will die Bw. nunmehr im Jahr 2004 als Werbungskosten in Abzug bringen, da sie erst in diesem Jahr wieder Einnahmen erzielte.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:

zu a) Dies ist der Werbungskostenaufstellung der Bw. vom zu entnehmen.

zu b) Dies ist der elektronischen Erklärung für das Kalenderjahr 2004 vom zu entnehmen.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

§ 19 Abs. 2 EStG 1988 normiert:

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten gilt somit das Abflussprinzip gem. § 19 EStG; eine Ausgabe liegt demnach dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. Doralt EStG Kommentar, Band II, Tz. 22 zu § 16).

Da die Bw. nicht behauptet hat, dass die o.a. Beträge im Jahre 2004 abgeflossen sind, ist somit unstrittig von einem Abfluss bereits in den Jahren 2002 und 2003 auszugehen, weshalb aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen im Jahre 2004 kein Betrag berücksichtigt werden kann, da es in diesem Jahr zu keinem Abfluss kam.

Entgegen der Auffassung der Bw. ist die o.a. gesetzliche Bestimmung nicht so zu verstehen, dass Ausgaben frühestens in einem Jahr zu berücksichtigen seien, in dem auch eine steuerschonende Gegenrechnung mit Einnahmen möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 137
SWK 1/2007, S 27

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at