Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2007, RV/2206-W/05

Abschluss der Berufsausbildung bei Lehre (Familienbeihilfe)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2206-W/05-RS1
Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Lehrzeit liegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FW, 2000, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis Juli 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden vom Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend seines Sohnes G für die Zeit vom bis gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zurückgefordert. Die Begründung dafür lautete wie folgt:

"Gemäß § 2 (2) FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Laut Berufsausbildungsgesetz gilt das Lehrverhältnis mit Ende der Woche beendet, in welcher die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. GK hat die Facharbeiterprüfung mit abgelegt und somit seine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäß § 2 (d) FLAG 1967 besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe (März bis Mai 1005). Ab ist somit für Obgenannten ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben und muss somit rückgefordert werden."

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit begründet, dass die Lehrzeit am geendet habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Als "anerkanntes" Lehrverhältnis gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter die Lehrverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft, die in den Landesgesetzen geregelt sind, welche in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 in geltender Fassung, ergangen sind. Bei einem anerkannten Lehrverhältnis gilt laut Berufsausbildungsgesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen die Lehrabschlussprüfung auf Antrag früher abgelegt werden kann, wodurch die Lehrzeit endet.

Der Sohn des Bw. hat am bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Fischereifacharbeiterprüfung mit Erfolg abgelegt. Damit ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Fischereifacharbeiter zu führen. Die Prüfung erfolgte nach den Bestimmungen des OÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LGBL.Nr. 95/1991). Gemäß § 13 Abs. 1 des OÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (LGBl.Nr. 95/1991 idF LGBL, Nr. 64/1999) wird die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.

Der Bw. beschränkt sich in der Berufung auf den Hinweis, dass die Lehrzeit am geendet habe. Aufgrund der oben zitierten Gesetzesbestimmung wird die Ausbildung zum Facharbeiter jedoch durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Diese Prüfung hat der Sohn des Bw. unbestrittenermaßen am abgelegt und somit seine Ausbildung beendet.

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/15/0034 wird der Abschluss einer Berufsausbildung (als Radiotechniker und Fernsehmechaniker) mit der Lehrabschlussprüfung erwähnt.

Das Finanzamt hat auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Zeiträume, für die eine Berufsausbildung im Sinne der obigen Gesetzesbestimmung vorliegt, ermittelt und somit nur mehr für diejenigen Monate, in denen dies nicht der Fall war, eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vorgenommen.

Auch für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist keine Unrichtigkeit dieses Bescheides erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Berufsausbildung
Lehre
Lehrabschlussprüfung
Facharbeiterprüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at