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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.03.2007, RV/0248-L/07

gültiges Rechtsgeschäft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Berufungswerberin ist Rechtsnachfolgerin nach der Cuturi Holding GmbH (lt. Firmenbuch: Generalversammlungsbeschluss vom ). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Verfahrensverlauf zu RV/0618-L/05 und auf das Erkenntnis des , verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt: Ob das (steuerpflichtige) Anschaffungsgeschäft mit den volljährigen Vertragsparteien vor dem verwirklicht wurde, hängt davon ab, ob die Abtretungsvereinbarung mit den volljährigen Vertragsparteien Restgültigkeit ohne das Abtretungsgeschäft mit den minderjährigen Vertragsparteien erlangte. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt gemäß § 878 zweiter Satz ABGB der Vertrag in dem ersteren Teil gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft, von denen nur einzelne beschränkt geschäftsfähig sind, gilt § 878 zweiter Satz analog. Bei Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (). Die Auslegung des Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung (unter Einschluss der ergänzenden), der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band I, Rz 4 zu § 878 ABGB). Die Parteien des Abtretungsvertrages vom hatten keine Vereinbarung für den Fall der Teilungültigkeit dieses Vertrages getroffen. Für die Beantwortung der Frage Restgültigkeit des Abtretungsvertrages mit den volljährigen Vertragsparteien und damit für die nach § 25 Abs. 2 erster Satz des Kapitalverkehrsteuergesetzes maßgebliche Verwirklichung des Anschaffungsgeschäftes ist daher der hypothetische Parteiwille maßgeblich, welche Entscheidung die Parteien des Abtretungsvertrages für den Fall der Teilungültigkeit vernünftiger Weise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Diesbezüglich geht der Referent davon aus, dass dem Vorbringen im Ermittlungsverfahren, es war eine Gesamtlösung mit allen Beteiligten beabsichtigt, eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden kann.

Eine weitere Befragung der Vertragsbeteiligten würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb davon Abstand genommen wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gültiges Rechtsgeschäft
Anmerkung
fortgesetztes Verfahren zu RV/0618-L/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-84181