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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2007, RV/1578-W/05

Berücksichtigung von Autoreparaturkosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte im Streitjahr 2003 einen Werkstattkostenersatz in Höhe von € 796,34 im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Die Veranlagung wurde erklärungsgemäß durchgeführt.

Im Zuge einer nachprüfenden Kontrolle wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 299 BAO aufgehoben, unter anderem der Werkstattkostenersatz nicht als Werbungskosten anerkannt und begründend ausgeführt, es handle sich beim Werkstattkostenersatz um einen steuerpflichtigen Sachbezug, dieser könne daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus, beim strittigen Werkstattkostenersatz handle es sich um Kosten, die ihm in Folge eines Unfalls auf einer Dienstreise am entstanden seien. An diesem Tag sei er mit seinem Privatfahrzeug im Auftrag der Firma nach M. gefahren, um für die Lehrlinge zu referieren. Der beim Anfahren eines Schneehaufens zu Bruch gegangene Stoßfänger sei ausgetauscht und lackiert worden. Die Kosten in Höhe von € 796,34 seien von der Firma S-AG übernommen und mit der Februarabrechnung als Kfz-Schadenersatz ersetzt worden. Die geltend gemachten Kosten seien als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die entstandenen Unfallkosten seien vom Arbeitgeber zur Gänze als Sachbezug ersetzt worden, weshalb diese Ausgaben nicht neuerlich als Werbungskosten absetzbar seien.

Im Vorlagenantrag stellte der Bw. fest, es sei richtig, dass die Unfallkosten in Höhe von € 796,34 vom Arbeitgeber ersetzt und als sonstiger Bezug versteuert worden sei. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 374, sei eindeutig festgehalten, dass Kostenersätze als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien, die tatsächlichen Kosten aber beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. ersucht, den Unfallhergang zu schildern und bekannt zu geben, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt gewesen sei.

Der Bw. gab in weiterer Folge bekannt, der Unfall habe sich auf einer Dienstreise am auf dem Parkplatz des Jugend- und Familiengästehauses in S. bei M. ereignet. Er habe einen vereisten, 30 cm hohen Schneehaufen mit der vorderen Seite seines Autos leicht angefahren. Dabei sei der Stoßfänger im unteren rechten Bereich beschädigt worden. Da es an diesem Tag sehr kalt gewesen sei, sei der Kunststoff wahrscheinlich so leicht gebrochen.

Weiters führte er aus, er habe zwar für sein Auto eine Teilkaskoversicherung gehabt, diese sei aber für diesen Schaden nicht aufgekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. beschädigte im Zuge einer beruflichen Fahrt durch das Anfahren eines vereisten Schneehaufens sein Privatfahrzeug. Das Verhalten des Bw. war als nicht grob fahrlässig zu beurteilen.

Die Reparatur verursachte Kosten in Höhe von € 796,34.

Der Bw. erhielt für diesen Schaden keine Versicherungsleistung.

Der Arbeitgeber leistete dem Bw. einen Kostenersatz in Höhe von € 796,34, der als sonstiger Bezug versteuert wurde.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bw. und die Ermittlungen im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem - wie im vorliegenden Fall - selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde (vgl. ; ).

Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. ; ).

Bei dem vom Bw. geschilderten Unfallhergang kann ihm ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Das Anfahren eines vereisten Schneehaufens stellt kein Fahrverhalten dar, das von auffallender Sorglosigkeit getragen war.

Da somit der Verkehrsunfall vom Bw. nicht grob fahrlässig verursacht wurde und die Kosten auch nicht durch eine Versicherung gedeckt waren, waren die Reparaturkosten im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Werbungskosten anzuerkennen (; ; /00193).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unfall
Dienstreise
Werbungskosten
Kostenersatz
beruflich veranlasste Fahrt
Grad des Verschuldens
grobe Fahrlässigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at