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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.09.2015, RV/5101028/2015

Beschwerdebegehren ohne Bezug zum angefochtenen Bescheid

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0074. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein (vgl Ritz, BAO5 § 250 Tz 7). Zum Spruch gehört der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt des Bescheides, nicht jedoch die (fehlende) Unterschrift.
Der Beschwerdeantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhalts sein (vgl. ). Mit dem angefochtenen Stundungsbescheid wurde weder über die Ausbuchung der Einkommensteuer 2012, die Auszahlung der Vorsteuer, noch über die Zurückstellung der abgenommenen PC's und Speicherdaten abgesprochen. Ein diesbezüglicher Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, da nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, was nicht Sache des angefochtenen Bescheides war.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer die Stundung aushaftender Abgabenschulden bis .

Die belangte Behörde hat mittels automationsunterstützt erstellten Bescheid vom die Stundung des Rückstandes bis  folgender Abgabenschuldigkeiten bewilligt:

Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde ein. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist erschließbar, dass sich diese gegen den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom richtet. Aus der umfangreichen Begründung geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Rechten verletzt und geschädigt erachtet, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird oder die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen unter Hinweis auf § 96 BAO ausgeführt,  dass der angefochtene Bescheid rechtsgültig ergangen sei.

Dagegen richtet sich der am bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag, aus dem sich auch nicht erhellen lässt, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird oder die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde dem Bf. aufgetragen, binnen zwei Wochen folgende Mängel zu beheben:

Der Bescheidbeschwerde vom fehlt:

Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen gelte; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

In der umfangreichen Stellungnahme vom führt der Bf. aus, dass er den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Zudem beantragte der Bf. Folgendes:

"Zu 2. Es wird daher verfügt beantragt die sog. Einkommensteuer 2012 in voller Höhe von € 28.196,- auszubuchen und die berechnete sog. Vorsteuer auszubezahlen.

Zu 2. Die sog. Steuerprüfung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Mir rechtswidrig abgenommenen sämtlichen PC's und Speicherdaten Mir zurückgesellt wurden."

Rechtslage:

§ 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:


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a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Erwägungen

Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein (vgl Ritz, BAO5 § 250 Tz 7). Zum Spruch gehört der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt des Bescheides , nicht jedoch die (fehlende) Unterschrift. Insoweit der Beschwerdeführer eine fehlende Unterschrift rügt, stellt dies weder eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b BAO noch ein Beschwerdeantrag gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO dar. Durch das Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will. Hierbei kommt es (hier wie bei Anbringen ganz allgemein) nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts. Der Beschwerdeantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhalts sein (vgl. ). Mit dem angefochtenen  Bescheid wurde weder über die Ausbuchung der Einkommensteuer 2012, die Auszahlung der Vorsteuer, noch über die Zurückstellung der abgenommenen PC's und Speicherdaten abgesprochen. Ein diesbezüglicher Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, da nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, was nicht Sache des angefochtenen Bescheides war.

Im Übrigen machte der Beschwerdeführer umfangreiche kaum nachvollziehbare Ausführungen in einer sehr blumigen Sprache ohne substantiellen Inhaltes. Seine Ausführungen in der Beschwerde und in dem als Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Anbringen vom haben keinen Bezug zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, der über die Stundung eines der angeführten Abgabenschuldigkeiten und nicht über deren Rechtmäßigkeit oder Auszahlung abspricht. Demnach liegt - trotz Mängelbehebungsauftrag - kein Beschwerdeantrag bestimmbaren Inhalts vor.

Die Beschwerde war als zurückgenommen zu erklären, da die Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde, welche mit Beschluss vom dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, weder vollständig noch innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101028.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-84172