Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2005, RV/3054-W/02

Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der WTG , W., vertreten durch Reinhard Stulik, 3150 Wilhelmsburg, Färbergasse 3, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom betreffend Umsatzsteuer 1999 und vom betreffend die Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung betreffend die Umsatzsteuer 1999 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung betreffend die Umsatzsteuer 2000 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw., ein Verein, dessen Unternehmenszweck u.a. in der Überprüfung von wärmetechnischen Meßgeräten besteht, hat für Werbekampagnen im Jahr 1999 von der Landesinnung der X. einen Zuschuss von xx. S und im Jahr 2000 einen Zuschuss in Höhe von z. S erhalten, den sie nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen haben. Mit Schreiben vom ergänzt die Bw., dass der Werbeaufwand so hoch war, weil eine Werbekampagne zur Imageverbesserung der niederösterreichischen X. gestartet wurde. Dazu wurden dem Verein von der Landesinnung der niederösterreichischen X. Zuschüsse gewährt.

Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom und im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurde dieser Zuschuss umsatzsteuerpflichtig behandelt und den erklärten Umsätzen hinzugerechnet. Begründend wurde im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 ausgeführt, dass der Zahlende den Zuschuss deshalb gewährt, weil er vom Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung erhält. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt. Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde lediglich auf den Vorjahresbescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

In einer Berufung vom u.a. gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 wird vom steuerlichen Vertreter Folgendes vorgebracht:

"...Weiters möchten wir Ihnen mitteilen, dass die WTG.. einen Handelsbetrieb betreibt, der sich mit F. beschäftigt. Im Jahre 1999 hat die WTG. . Werberechte von der Landesinnung der X. für die Imagewerbung für die X. übernommen. Die WTG. . führt in Zukunft die Imagewerbung der X. durch. Für das erste Jahr (Startjahr) wurde von der Landesinnung der X. ein Förderzuschuss von max. ATS a. und maximal 100 % der vorgelegten Rechnungssumme zugesagt. Dies sollte lediglich als Unterstützung für den Start der Imagewerbung dienen. Für die Zukunft ist geplant, dass die WTG. . selbst dafür Sorge zu tragen hat, die Imagewerbung fortzuführen und dafür die finanziellen Mittel aufzubringen hat. Die Wtg. hat vor, dass die finanziellen Mittel einerseits durch Werbebeiträge von den einzelnen Y. und andererseits durch den Handel mit Werbemittel aufgebracht werden. Die Landesinnung der X. hat, unter der Voraussetzung, dass Förderungswürdigkeit vorliegt, zugesagt, dass diese zukünftig einen Zuschuss von maximal 1/3 der Kosten gewähren wird. Somit erfolgt kein Leistungsaustausch mit der Landesinnung der X. , sondern zukünftig lediglich ein Leistungsaustausch mit den einzelnen B., denen die Werbeleistung zugute kommt.

Der Grund dafür, dass eine Förderung im Jahre 1999 in dieser Höhe gewährt wurde war, dass es in der Anfangsphase schwierig ist, die X. vom Sinn und Zweck sowie vom Erfolg einer Imagewerbung, wofür sie auch Beiträge zu leisten haben, zu überzeugen.

Eine umsatzsteuerbare Leistung verlangt einen bestimmten Leistungsempfänger und zumindest einen bestimmbaren Adressaten (siehe dazu Slg. 3483F). Daran fehlt es, wenn eine Leistung zwar die Sphäre des Leistenden verlässt, jedoch gegenüber einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird.

Bei Zuschüssen ist die bloße Verpflichtung, Zuschussbedingungen oder Auflagen einzuhalten, keine Leistung.

Die WTG.. ist nicht verpflichtet, die Imagewerbung durchzuführen, sondern führt diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch, da sie ja hofft, dadurch Werbemittel zu verkaufen, um auch ihren Umsatz zu steigern.

Sollte die WTG. . nicht in der Lage sein, die finanziellen Mittel aufzustellen oder es für die WTG. . wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sein, diese Imagewerbung fortzuführen, trifft sie keinerlei Verpflichtung dies weiterhin zu tun.

Somit ist auch in diesem Bereich kein Leistungsaustausch zu erkennen.

Auch im VwGH Erkenntnis vom , 801/53 ÖStZB 1956, 14, wird ausgesagt, dass bei einem Fremdenverkehrsverein, auch wenn dieser aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert wird, kein Leistungsaustausch vorliegt.

Es zeigt sich auch in den Folgejahren, dass kein Leistungsaustausch mit der Landesinnung der Rauchfangkehrer vorliegt, sondern lediglich die Landesinnung einen Zuschuss leistet, ohne dass diese daraus einen Vorteil hätte.

Bezüglich dem Zuschuss der Landesinnung gibt es auch einen Schriftverkehr sowie eine Vereinbarung über die zukünftige Werbung.

Beiliegend finden Sie den Schriftverkehr mit der Landesinnung. Die Vereinbarung wurde bereits angefordert und wird Ihnen in Kürze nachgereicht."

In einem Schreiben vom wird der Bw. von der Landesinnung ein Zuschuss für eine Werbekampagne, der nicht rückzahlbar ist, zugesagt. Es besteht danach keine Verpflichtung daraus zu einer bestimmten Leistung, jedoch ist die Höhe des Zuschusses durch Rechnungsvorlage nachzuweisen.

In der Berufungsvorentscheidung vom betreffend das Jahr 1999 wird der Berufung insoweit stattgegeben, als der Zuschuss nicht mit dem Brutto-(xx. S), sondern mit dem Nettobetrag (xy. S) in die Umsatzsteuerbemessung einbezogen wurde. Darüberhinaus wurde ausgeführt, dass gemäß § 43 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1988 die Fachgruppen im eigenen Wirkungskreis die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben. Als fachliche Angelegenheit gilt unter anderem die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Führt demnach die Werbung eine der Fachgruppen nahestehende Gesellschaft durch und erfolgt die Zahlung in Höhe des Aufwandes, so ist der Zuschuss umsatzsteuerrechtlich als Entgelt für die Werbung zu behandeln.

Im Schreiben vom wird ein als Vorlageantrag zu wertendes Rechtsmittel dagegen eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass nach § 43 Abs. 3 Z 3 "die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere die Förderung von Kooperation und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten." Weiters wird vorgebracht: "Somit hat die Fachgruppe lediglich die Förderung von Kooperation und Branchenkonzepten vorzunehmen, doch ist es nicht im Aufgabenbereich der Innung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei den Mitgliedern durchzuführen, sondern lediglich diese zu fördern und die Kooperation zwischen den einzelnen Mitgliedern zu fördern.

Die Fachgruppe hat somit beschlossen, die Gemeinschaftswerbung und die Kooperation zwischen den einzelnen Mitgliedern dadurch zu fördern, dass eine Gesellschaft gefunden wurde, die die Gemeinschaftswerbung in Zukunft für die X. durchführt.

Die WTg. hat nunmehr die Gemeinschaftswerbung übernommen, führt diese selbständig durch, hat die Konzepte und ein Budget zu erstellen und kann aufgrund des erstellten Werbebudgets bei der Innung um einen Zuschuss ansuchen. Die Innung kann zu diesem Werbebudget jeweils jedes Jahr entscheiden, in welcher Höhe dieses von der Innung gefördert wird. Die WTg. wird dann aufgrund der Zusage der Landesinnung die Finanzierung der restlichen finanziellen Mittel in der Form aufbringen, dass ein Teil von ca. 1/3 von der WT, der restliche Teil von den einzelnen Mitgliedern als Kostenbeitrag für die Gemeinschaftswerbung getragen wird.

Somit wird in Zukunft der Kostenbeitrag der Fachgruppe höchstens ein Drittel der Werbekosten betragen. Um den Start der Werbung zu gewährleisten, hat die Innung im ersten Jahr einen Förderzuschuss bis maximal 100 % zugesagt. Im Jahr 2000 wurde ein geringerer Werbekostenzuschuss von z. S geleistet.

Somit leistet die Innung keine Zahlung in der Höhe des Aufwandes. Es liegt auch nicht im Aufgabengebiet der Innung, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbst zu leisten, sondern lediglich die Förderung solcher Maßnahmen vorzunehmen. Es ist nicht so, dass ein Aufgabengebiet der Fachgruppe an eine Gesellschaft übertragen wird und die Kosten zur Gänze durch die Fachgruppe dieser Gesellschaft ersetzt werden, sondern es wird nur Unterstützung der Mitglieder in Form einer Förderung gewährt. Die reine Widmung, dass der Zuschuss für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss bzw. dass die Förderung nur für diesen Zweck gewährt wird, stellt keine entsprechende Gegenleistung dar. Somit erfolgt kein Leistungsaustausch zwischen der Fachgruppe und der Gesellschaft, und es wird auch keine Aufgabe, die der Fachgruppe obliegt, von einer Gesellschaft ausgeführt.

Somit ist der Zuschuss kein Entgelt für eine Gegenleistung, sondern es handelt sich um einen echten nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss. Weiters ist der Zuschuss auch nicht abhängig vom Umsatz aus einer Werbeleistung, denn die Fachgruppe wird jährlich - unabhängig wie die Finanzierung aus Umsätzen oder aus eigener Kraft der WTG aufgrund des ihr vorzulegenden Budgets im Wege eines Ansuchens um einen Zuschuss erfolgt - entscheiden, in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird.

Somit liegt kein Zusammenhang mit einem Umsatz vor, noch liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Fachgruppe und der Gesellschaft vor, so dass kein umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand besteht und der Zuschuss umsatzsteuerfrei ist."

In der Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wird neben dem Verweis auf die Begründung in der Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Zahlung nicht in Höhe des Aufwandes erfolgte, da lediglich z. S als Zuschuss gewährt wurden, jedoch ein wesentlich höherer Werbeaufwand vorliegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Zuschüsse der WN. (Landesinnung der X. ) für eine Werbekampagne an eine ihr nahestehende Gesellschaft (Verein) als steuerpflichtiges Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Subvention anzusehen sind. Eine solche würde nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zählen, da es sich um eine Zuwendung handelt, die ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht.

§ 4 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 regelt, dass außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört.

Nach § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.

Aufwendungen von dritter Seite sind daher nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Unternehmers sind. Die 6. EG-Rl. spricht in diesem Zusammenhang von den "unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a). Es muss daher ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung derart bestehen, dass der Aufwand entweder getätigt wird, damit (weil) der Abnehmer die Leistung erhält oder damit bzw. weil der Unternehmer eine bestimmte Leistung erbringt (so auch ; Ruppe, UStG 1994, § 4, Tz. 110). Es soll allerdings genügen, wenn der Zuschuss allgemein mit der Gesamtleistung des Unternehmens im Zusammenhang steht, ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung soll nicht erforderlich sein.

Beurteilungskriterium kann auch sein, ob der Zuschuss überwiegend im Interesse des Unternehmers liegt, der Förderung seines Geschäftszweckes im allgemeinen dient (dann kein Entgelt) oder ob er im Interesse des Abnehmers gegeben wird (dann Entgelt von dritter Seite).

Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, d.h. dass eine Leistung erbracht wird, um eine Gegenleistung zu erhalten, und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz. 63). Demgegenüber sind echte Subventionen Zuwendungen, die Unternehmern gewährt werden, um sie zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen. Solche Zuwendungen werden ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben und sind daher auch nicht Entgelt für eine Leistung des Unternehmers. Ist es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Subvention oder als Leistungsentgelt anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gewährt worden wäre (Kolacny/Mayer, UStG, § 1 Tz. 1). Gleichgültig ist, ob die Gegenleistung vom Leistungsempfänger oder einem Dritten erbracht wird (Entgelt von dritter Seite) oder ob die Gegenleistung auf privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Grundlage beruht (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz. 59).

Auch die 6. EG-Rl. setzt für die Steuerbarkeit von Leistungen ein Gegenleistungsverhältnis voraus. Nach Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Rl. unterliegen nur die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Nr. 1 6. EG-Rl. setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (Erkenntnis Apple and Pear Development Council C-102/86 vom ). Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Wn. (Landesinnung X. ) hat dem Verein "WG" im Jahr 1999 einen einmaligen Zuschuss von xx. S aufgrund der vorgelegten Rechnungen und im Jahr 2000 einen Zuschuss in Höhe von z. S ausgezahlt. Der Verein, der ein Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Waren des D., ausübt, und der den Zweck verfolgt, alle wärmetechnischen und wärmewirtschaftlichen Bestrebungen im Interesse der X. für Niederösterreich zu fördern, führte aufgrund dieser Zuschüsse eine Werbekampagne zur Imageverbesserung der niederösterreichischen X. durch. Ab dem Jahr 2000 sollte die Imagewerbung teilweise auch von den beworbenen Gewerbebetrieben durch Werbebeiträge der einzelnen X. selbst finanziert werden. Die Wi. übernimmt dann nur mehr ein Drittel der Kosten durch Subventionen.

Das Finanzamt ist in der Begründung des angefochteten Bescheides davon ausgegangen, dass der von der Landesinnung dem Verein gewährte Zuschuss umsatzsteuerpflichtig ist, weil der Zahlende vom Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung erhält. In der Berufungsvorentscheidung wird auf die den Fachgruppen im eigenen Wirkungskreis gemäß § 43 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1988 auferlegte Verpflichtung der Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder hingewiesen, wozu unter anderem auch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zählen. Wenn die Werbung eine der Fachgruppe nahestehende Gesellschaft durchführt, so ist der Zuschuss als Entgelt für die Werbung zu behandeln.

Es wird den Aussagen des steuerlichen Vertreters der Bw. entgegengetreten, dass die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit nicht zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Wirtschaftskammer (dem Zuschussgeber) gehören. Diese Verpflichtung ist ausdrücklich im § 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1988 angeführt. Diese Aufgaben hat streitgegenständlich die Bw. (ein Verein) übernommen.

Der Verein führt demnach Werbemaßnahmen für Mitglieder der Wi. durch, wozu eigentlich die Fachgruppen gemäß § 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1988 verpflichtet sind. § 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1988 lautet:"Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere: Z 8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit."

Eine Zahlung wird von der Landesinnung X. deshalb geleistet, weil der Verein Werbemaßnahmen den Kammermitgliedern gegenüber erbringen soll.

Der Begriff der "unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" im Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a 6. EG-Rl. ist nach der Judikatur des EuGH so auszulegen, dass er nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise Gegenleistung für die Lieferung von Dienstleistungen sind und dem Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Erkenntnis Office de produits wallons vom , Rs. C-184/00). Dieses Urteil hat u.a. zur Frage des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit einem Leistungsaustausches einige grundlegenden Aussagen getroffen:

RZ 11 und 12 der Entscheidungsgründe: "Subventionen wie die betrieblichen Zuschüsse, die einen Teil der Betriebskosten decken, wirken sich praktisch immer auf den Selbstkostenpreis der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen aus. Soweit diese Einrichtung nämlich bestimmte Gegenstände liefert oder bestimmte Dienstleistungen erbringt, wird sie dies zu Preisen tun können, die ihr nicht möglich wären, wenn sie ihre Kosten weitergeben und zugleich Gewinn erzielen müsste.

Die Möglichkeit allein, dass eine Subvention sich auf die Preise der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht jedoch diese Subvention nicht schon steuerbar. Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Subvention mit dem Preis dieser Umsätze im Sinne des Art. 11 Teil A der 6. EG-Rl. ist darüber hinaus erforderlich, dass die Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung der Lieferung eines Gegenstandes oder der Erbringung einer Dienstleistung gesehen werden und ist damit steuerbar."

Für die Besteuerung derartiger Zuschüsse muss somit eine unmittelbare Verbindung zwischen der Subvention und der betreffenden Dienstleistung vorliegen.

Im Berufungsfall erfolgt die Hingabe eines Zuschusses durch die Wi. zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die ihren Mitgliedern zugute kommen sollen und zu denen sie auch kraft Gesetzes verpflichtet ist (§ 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1988).

Somit ist eine unmittelbare Verbindung zwischen der Subvention und der betreffenden Dienstleistung hergestellt. Die Zahlung einer Subvention an den Dienstleistungserbringer (die Bw.) ermöglicht die Erbringung der Dienstleistung.

Nicht die Möglichkeit alleine, dass eine Subvention sich auf die Preise der vom subventionierten Unternehmen erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht diese Subvention schon steuerbar. Vielmehr muss die Subvention für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt werden.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Werbetätigkeit des Vereines eine besondere, bestimmbare Zahlung auslöst, im Startjahr werden sämtliche Kosten übernommen und in den Folgejahren werden ungefähr ein Drittel der Kosten übernommen, sodass die Kammermitglieder im Jahr 1999 einen Preis von Null bzw. ab dem Jahr 2000 zwei Drittel der Kosten selbst tragen müssen. Die Zuschüsse werden jedenfalls nicht zur Deckung der betrieblichen Kosten des Vereines ganz allgemein gewährt.

Für die Steuerbarkeit des Zuschusses als Entgelt von dritter Seite muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Subvention und dem Preis vorliegen. Demnach ist der Zuschuss dann steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass gerade durch den Zuschuss objektiv die Erbringung einer Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis ermöglicht wird, im vorliegenden Fall ist es ein Preis von Null bzw. ein um ein Drittel reduzierter Preis.

Dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nicht entgegen, dass kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung gegeben sein muss. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass der Preis der Dienstleistung oder ein Teil des Preises bestimmt ist. Es genügt, dass er bestimmbar ist. Für das Vorliegen eines Leistungaustausches genügt auch ein bestimmbarer Leistungsempfänger (die niederösterreichischen X. ).

Da gegenständlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den hingegebenen Zuschüssen und den Werbemaßnahmen besteht, liegen umsatzsteuerbare Zuschüsse vor, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen.

Da der angefochtene Bescheid für das Jahr 1999 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung daher teilweise der Rechtslage entspricht, war die Berufung nur im Umfang dieser Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Im Übrigen musste die Berufung aber als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 2 Z 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
Zuschuss
Subvention
Leistungsaustausch
Entgelt von dritter Seite

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at