Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 07.03.2005, FSRV/0002-I/05

objektiver Tatbestand bei der Herbeiführung eines unrichtigen Präferenznachweises

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0002-I/05-RS1
Nach der Bestimmung des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Die Tathandlung ist somit schon mit der Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. mit der Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen verwirklicht. Ob und unter welchen Umständen die Waren in der Folge tatsächlich verbracht werden, ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes unerheblich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, wegen des Finanzvergehens der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise gemäß § 48a Abs. 1 Z. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Innsbruck vom , SN X,

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern ergänzt, als nach der Wortfolge "zu verfügen" die Wortfolge "und dadurch unrichtige Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises gemacht zu haben" eingefügt wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN X, hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er fahrlässig am auf dem Formular EUR.1 mit der Nr. Y einen "Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung" für ein Elektroauto Citroen C15 und für gebrauchte Autoteile an das Zollamt Innsbruck gestellt und die Erklärung des Ausführers auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unterzeichnet habe, ohne für die Teilladung betreffend gebrauchter Autoteile über die erforderlichen Unterlagen, nämlich Lieferantenerklärungen über die EU-Ursprungseigenschaft, zu verfügen. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise nach § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 48a Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 20,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Weder im angefochtenen Erkenntnis noch aus dem gesamten Beweisverfahren habe sich ergeben, dass der Berufungswerber auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eine unrichtige Präferenzangabe gemacht habe. Voraussetzung für die Strafbarkeit des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG sei, dass nicht begünstigte Waren verbracht würden und der Berufungswerber auf dem Formular EUR.1 für diese nicht begünstigten Waren eine unrichtige Warenverkehrsbescheinigung unterzeichne. Gerade das sei nicht erwiesen. In der angefochtenen Entscheidung fehle die entscheidungswesentliche Feststellung, ob die verbrachten Waren präferenzierte Waren seien oder nicht. Es fehle daher die entscheidungswesentliche Tatsache, ob das Ausstellen des Formulars EUR.1 tatsächlich unrichtige Angaben enthalte. Insoweit sei nicht nur die angefochtene Entscheidung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung verfehlt, sondern das ganze erstinstanzliche Verfahren mangelhaft, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben worden sei. Dadurch, dass der Berufungswerber gemäß § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG wegen fahrlässiger Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise für schuldig erkannt worden sei, obwohl keine Ermittlungen dahingehend geführt worden seien, ob die der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zugrunde liegenden Waren tatsächlich keine präferenzierten Waren seien, sei der Berufungswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Zweifel freizusprechen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde das Vorbringen des Verteidigers, der Berufungswerber habe ausschließlich Waren mit der Einprägung beispielsweise Made in Germany bzw. Made in France, mithin ausschließlich begünstigte Waren verbracht und nur hinsichtlich dieser begünstigten Waren Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt, mit Stillschweigen übergangen. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass eben keine nicht begünstigten Waren verbracht worden seien und der Berufungswerber daher keine unrichtigen Präferenznachweise nach § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG hergestellt habe. Zur abschließenden rechtlichen Beurteilung, ob sich der Berufungswerber gemäß § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG strafbar gemacht habe, wären jedenfalls Beweise dahingehend aufzunehmen gewesen, ob der Berufungswerber nur präferenzierte Waren bzw. auch nicht präferenzierte Waren verbracht habe und ob der Berufungswerber auch hinsichtlich letzterer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unterzeichnet habe. Aus dem gesamten bisherigen Verfahren habe nicht erwiesen werden können, dass die Angaben des Berufungswerbers unrichtig seien. Daher sei das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu nach allfälliger Beweiswiederholung und Ergänzung dahingehend abzuändern, dass der Berufungswerber vom Vorwurf der fahrlässigen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise nach § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG freigesprochen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am auf dem Formular EUR.1 Nr. Y, ausgestellt für die Sendung der Firma A, an die Firma B, einen Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung (unter anderem) für gebrauchte Autoteile gestellt hat.

Maßgeblich für diesen Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung hinsichtlich der gegenständlichen Waren sind das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (Beschluss des Rates und der Kommission vom (94/907/EGKS, EG, Euratom), Amtsblatt Nr. L 357 vom , S. 1, sowie der Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen (Amtsblatt Nr. L 054 vom S. 1).

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ABl. Nr. L 357 vom , S. 2 (in der Folge: "Protokoll") erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr nach Rumänien die Begünstigungen des Abkommens, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 des Protokolls). Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen (Art. 17 Abs. 3 des Protokolls).

Gemäß Art. 27 des Protokolls kann es sich bei den in Art. 17 Abs. 3 des Protokolls genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Rumänien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Rumänien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft in Rumänien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Rumänien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der anderen in Art. 4 genannten Länder nach mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmenden Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Im Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung vom hat der Berufungswerber unter anderem erklärt, die Waren würden die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen. Weiters hat er als Nachweis dafür, dass die Waren die Voraussetzungen erfüllen würde, um die Bescheinigung zu erlangen, angeführt: "Unterlagen liegen in unserer Buchhaltung auf". Ebenso hat sich der Berufungswerber verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden. Diese Angaben hat der Berufungswerber mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt.

Im Nachprüfungsverfahren wurde festgestellt, dass für die im gegenständlichen Formular EUR.1 angeführten gebrauchten Autoteile - entgegen den im Formular EUR.1 gemachten Angaben - keine Nachweise für deren Ursprungseigenschaft vorhanden waren. Es ist bis dato nicht erwiesen, ob diese Autoteile tatsächlich die Ursprungseigenschaft im Sinne der gegenständlichen zollrechtlichen Bestimmungen aufweisen.

Die im Formular EUR.1 vom gemachten Angaben des Berufungswerbers waren daher unrichtig: der Berufungswerber hat auf diesem Formular erklärt, die Waren würden die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen. Wie bereits dargestellt, wurde die Ursprungseigenschaft der Waren bis heute nicht nachgewiesen; der Berufungswerber konnte daher gar nicht wissen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, trotzdem hat er im Formular EUR.1 angegeben, dass die Waren die Voraussetzungen erfüllen würden, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen. Der Berufungswerber hat entgegen seinen Angaben im Formular EUR.1 tatsächlich über keine Unterlagen verfügt - insbesondere über keine Unterlagen im Sinne des Art. 27 des Protokolls -, mit denen sich die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen ließe.

Dadurch, dass der Berufungswerber im Formular EUR.1 Nr. Y vom diese unrichtigen Angaben gemacht hat, hat er den objektiven Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG verwirklicht. Zur Klarstellung war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie in Pkt. I. des Spruchs dieser Rechtsmittelentscheidung ersichtlich zu ergänzen.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, Voraussetzung für die Strafbarkeit des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG sei, dass nicht begünstigte Waren verbracht würden, so findet diese Rechtsansicht im Wortlaut des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG keine Deckung. Nach dieser Bestimmung macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Die Tathandlung ist somit schon mit der Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. mit der Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen verwirklicht. Ob und unter welchen Umständen die Waren in der Folge tatsächlich nach Rumänien verbracht wurden, ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG unerheblich.

Weiters wird in der Berufungsschrift gerügt, im angefochtenen Erkenntnis sei nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber ausschließlich Waren mit der Einprägung beispielsweise Made in Germany bzw. Made in France, mithin ausschließlich begünstigte Waren verbracht habe und nur hinsichtlich dieser begünstigten Waren Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass derartige Einprägungen keinen Beweis dafür liefern, dass die Waren tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen anzusehen sind. Vor allem aber könne diese "Einprägungen" nichts daran ändern, dass der Berufungswerber die dargestellten unrichtigen Angaben gemacht hat.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dem Berufungswerber in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, dass er es unterlassen hat, sich über die Voraussetzungen hinsichtlich einer rechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu informieren und die entsprechenden Nachweise zu prüfen. In der Vernehmung als Auskunftsperson vom hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass ihm der Text der Händlererklärungen in seiner rechtlichen Wirkung nicht vollkommen bewusst gewesen sei, die ausländischen Kunden diesen Wortlaut generell auf die Rechnung hätten setzen lassen und er diesen Text in die Rechnungen aufgenommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Waren EU-Ursprungseigenschaft gehabt hätten. Dies hat er allerdings nicht überprüft und er hat über keine entsprechenden Dokumente verfügt, aus denen die Ursprungseigenschaft hervorgegangen wäre. Dem Berufungswerber ist daher fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil er bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. Y die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht Fahrlässigkeit des Berufungswerbers festgestellt, so dass der Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB (§ 23 FinStrG).

Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits deren Unrechtsgehalt, d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld- und tatangemessen sein. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Das Finanzvergehen nach § 48a Abs. 1 Z. 1 FinStrG wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei fahrlässiger Begehung € 2.900,00 beträgt (§ 48a Abs. 2 FinStrG).

Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zutreffenderweise die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd beurteilt und keine Erschwernisgründe festgestellt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurden von der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen; in der in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführten mündlichen Verhandlung vom hat sein Verteidiger erklärt, zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine aktuellen Angaben machen zu können. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher von Amts wegen Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Berufungswerber beim Finanzamt Innsbruck, StNr. Z. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber am in einer Berufungsschrift gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 den zu erwartenden Gesamtbetrag der Einkünfte für 2004 mit € 140.000,00 beziffert hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der Berufungsbehörde die von der Vorinstanz mit € 200,00 ausgemessene Geldstrafe bzw. die im Falle deren Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auch im Hinblick jedenfalls auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Auch der Ausspruch über die Höhe der Kosten des Finanzstrafverfahrens von € 20,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) erfährt keine Änderung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 48a Abs. 1 Z 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom S. 2
Art. 17 Abs. 1 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom S. 2
Art. 17 Abs. 2 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom S. 2
Art. 17 Abs. 3 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom S. 2
Art. 27 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Rumänien, ABl. Nr. L 357 vom S. 2
Schlagworte
Herbeiführung
unrichtig
Präferenznachweis
Warenverkehrsbescheinigung
objektiver Tatbestand
Tathandlung
Nachweis
Ursprungsnachweis
Verbringung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at