Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen
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Miterledigte GZ: |
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RV/2475-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, vertreten durch KPMG Alpen -Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1991 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 und 1992 wird unverändert mit einer Gutschrift in Höhe von S 1,118.349,00 (€ 81.273,59) bzw. S 1,718.102,00 (€ 124.859,34) festgesetzt. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 wird mit S 4,687.494,00 (€ 340.653,47) festgesetzt. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1991 wird unverändert mit Null festgesetzt. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 werden für endgültig erklärt.
Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb in den berufungsgegenständlichen Jahren sowohl das Lebensversicherungs- als auch das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft.
Betreffend die Jahre 1991 und 1992 ging das Finanzamt von der Rechtsansicht aus, dass die Regeln des § 17 Abs. 3 KStG 1988 über die Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Form anzuwenden seien, dass für die einzelnen Versicherungsbereiche getrennte Gewinnermittlungen durchzuführen seien. Betreffend das Jahr 1993 ergaben sich dadurch Änderungen im geltend gemachten Vorlustabzug.
Von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise des Finanzamtes mit der Berufungsentscheidung vom , RV/010-11/12/96, RV/115-11/12/96, bestätigt.
Die Bw. erhob gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Mit Erkenntnis vom , 2002/13/0235, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Berufungsentscheidung unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2002/13/0156, aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Den alleinigen rechtlichen Streitpunkt bildete die Frage, ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmungen gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre 1991 und 1992 geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen war. Diese Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2002/13/0156, dahingehend beantwortet, dass im Geltungsbereich der Stammfassung des KStG 1988 vor der Novellierung seines § 17 Abs. 3 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl.Nr. 818/1993, die dort geregelte Mindestbesteuerung nicht nach Versicherungszweigen getrennt vorzunehmen war.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welches der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwies, erwiesen sich auch die im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig.
Demnach erfolgte die Berücksichtigung der Zurechnungsbeträge gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in Höhe von S 3,266.842,00 (1991) bzw. S 1,509.264,00 (1992 - Betrag laut Berufungsentscheidung) für diese Jahre nicht zu Recht. Für das Jahr 1993 ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Verlustabzuges, wobei in Bezug auf die zu berücksichtigenden Verluste der Jahre 1989 und 1990 auf die Berufungsentscheidung vom , RV/2470-W/06, RV/2471-W/06, betreffend die Bw. als Rechtsnachfolgerin der A-Versicherung-AG verwiesen wird.
Daher war in Entsprechung des höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom , 2002/13/0235, spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Mindestbesteuerung Versicherungsunternehmen Versicherungszweige |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at