Diverse Betriebsausgaben bei einem Forstgut
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7101970/2011-RS1 | wie RV/1722-W/06-RS1 Die Bewirtschaftung eines Forstgutes ist typischerweise ihrer Art nach nicht auf die Erzielung laufender jährlicher Gewinne gerichtet, sondern besteht im Aufbau stiller Reserven, die je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten im gegebenen Zeitpunkt realisiert werden. Führt eine Liebhabereiprüfung eines langjährig vom Finanzamt als Einkunftsquelle angesehenen Forstbetriebes zu der (vorläufigen) Annahme von Liebhaberei, ist bei dem daraus resultierenden Wechsel von einer Einkunftsquelle zu einem Voluptuarbetrieb zwingend - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige selbst eine Aufgabe oder Veräußerung beabsichtigt - ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Hierbei wären die dann aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern. Kommt es nun durch die (vorläufige) Annahme von Liebhaberei infolge der Aufdeckung der stillen Reserven aus der Zeit als Einkunftsquelle zu einem Gesamtgewinn, muss dies wieder auf die die (vorläufige) Liebhabereiannahme durchschlagen und kann daher - solange von einem Gesamtgewinn auszugehen ist - letztlich keine Liebhaberei vorliegen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen des Dr. Georg C*****, *****Adresse*****, vertreten durch Mag. Kurt Kreith, Wirtschaftstreuhänder, 1010 Wien, Am Hof 5/1, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009, alle zur Steuernummer 20*****, nunmehr Steuernummer 07*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. Kurt Kreith als dessen Vertreter und von Fachvorständin Hofrätin Mag. Melitta Schweinberger für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Den als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen wird in dem in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Umfang gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung
Hinsichtlich des land- und forstwirschaftlichen Betriebes des Berufungswerbers (Bw) und späteren Beschwerdeführers (Bf) Dr. Georg C***** in O*****, Gemeinde S*****, fand betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 eine Außenprüfung statt. Hierzu führt der am gemäß § 150 BAO erstattete Bericht unter anderem aus:
Betriebsgegenstand sei die Feldwirtschaft und die landwirtschaftliche Tierhaltung (tatsächlich wohl die Forstwirtschaft).
Die in weiterer Folge näher dargestellten getroffenen Feststellungen seien wie folgt zu begründen:
„KFZ:“
„Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Der in der Stellungnahme angeführte Mitsubishi Pajero ist nicht angemeldet und besitzt kein behördliches Kennzeichen. Er darf nur im Wald gefahren werden. Es ist daher unwahrscheinlich, dass im Wald derart viele Kilometer gefahren werden, um die in den Unterlagen angegebenen KFZ- und Treibstoffkosten zu rechtfertigen. Der Aufwand ist daher bis auf eine geschätzte Pauschalkomponente von ca. Eur 350,- (Treibstoff/Rep. ) zu versagen.“
„Im Übrigen wurde/wird auch kein Fahrtenbuch vorgelegt.“
„Laptop:“
„Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern kann angenommen werden, dass sie sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verwendet werden. Die berufliche Notwendigkeit bzw. eine zumindest überwiegende Veranlassungskomponente der Anschaffung und Verwendung konnte mangels entsprechender Dokumentation weder glaubhaft gemacht und noch weniger nachgewiesen werden. Sämtliche damit verbundene Aufwendungen sind deshalb zu neutralisieren und der Privatsphäre zuzurechnen.“
„Wohnung:“
„Die Försterwohnung (Pos. 17 -21; ges. 60,14 m2) gehört laut eigenen (im Zuge der Außenprüfung dem Prüfer mehrfach bestätigten) Angaben des Abg.Pfl. (Dr. C***** Georg) nicht zu den betrieblich genutzten Räumen, sie wird privat bzw. überhaupt nicht verwendet (Differenzierung von nicht maßgeblicher Bedeutung), weshalb sie jedenfalls kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt.“
„Darüber hinaus wurde sie auch seit Bestehen bzw. seit der 1996 erfolgten Aufnahme ins Betriebsvermögen (Anschaffungskosten betr. Adaptierung u. Sanierungen lt. Anlagenzeichnis von 1994 bis 2000 von insges. netto Eur 95.171,-) noch keinen einzigen Tag als Dienstwohnung verwendet. Sämtliche damit verbundenen Kosten (AfA u. Betriebskosten) stellen deshalb Aufwendungen dar, die ausschließlich die persönliche (private) Lebenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen und sind daher nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.“
„In entsprechender Analogie ist auch das Schicksal des Lager(Wirtschafts-)raums (Pos. 1) zu sehen und zu würdigen. So wurde denn auf die Bitte des Prüfers, alle betrieblich genutzten Räumlichkeiten fotografisch festhalten zu dürfen, vom Abg. Pfl. (auch nach Nachfragen einzig das im Anhang im "jpg-Dateiformat" befindliche) Büro (Pos. 14) im Flächenausmaß von 15,34 m2 (wie nunmehr exakt mitgeteilt) und kein wie nunmehr (letzte schriftliche Stellungnahme) ins Treffen geführter Wirtschaftsraum präsentiert.“
„Den einzig betrieblichen anerkannten Raum stellt somit das Büro ( 15,34 m2 von insgesamt 469 m2 Gesamtfläche) dar.“
„Eine betriebliche Nutzung der die gesamte Anlage "Haus" betreffenden Aufwendungen im Ausmaß von 3,27% (bisher 50%) liegt somit vor. Aufgrund der Marginalität waren die diesbezüglichen Betriebskosten lt. Aufstellung pauschal im Schätzungswege mit Eur 350,-/Jahr zu ermitteln.“
„Jagdeinnahmen:“
„Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Belege (festgestellte Differenzen zwischen Grund- und Einnahmenaufzeichnungen) wird eine Zuschätzung von ca. 10 % (durchschn. Eur 400,-/Jahr vorgenommen. Aufgrund der Mängel besteht kein etwaiger Anspruch auf Vollständigkeit.“
„Einnahmen - Brennholz:“
„Die Berechnung der Brennholzeinnahmen erfolgte aufgrund des Gutachtens mit Stichtag .“
„Da diesem Gutachten in Bezug auf Liebhaberei im wesentlichen (in Analogie zur letzten Rechtsprechung ) von seiten der Abgabenbhörde gefolgt wurde, ist auch der Ansatz adaptierter Brennholzeinnahmen infolge der Nichtexistenz sowohl von Rechnungen als auch von ordnungsmäßigen Belegen (glaubhafte Aufzeichnungen) nicht nur schlüssig, sondern zwingend anzunehmen:“
„Durchschnittlicher Brennholzverkauf (Berechnung anhand der letzten drei Jahre): ca. 40 fm“
„Durchschnittlicher Brennholzverkauf lt. Gutachten (100 Jahre): ca. 220 fm“
„Differenz Brennholzverkauf Gutachten/Mangelh. Aufzeichnungen ca. 180 fm“
„Durchschn. Ges. Brennholzverk. lt. Gutachten (220 fm a €18,18.) per anno Eur 4.000,-“
Hieraus resultierten folgende steuerliche Feststellungen:
Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007 stütze sich auf die im Prüfungsbericht dargestellten Feststellungen und erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden.
Aus der Beilage zur Niederschrift zur Schlussbesprechung vom lassen sich die Änderungen im Detail entnehmen:
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007
Das Finanzamt nahm am die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide für diese Veranlagungszeiträume, die den Prüfungsfeststellungen folgen.
Berufung Einkommensteuer 2003 bis 2007
Mit Schreiben vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter (mangelhafte) Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007:
Ich erhebe gegen die Einkommensteuerbescheide 2003-2007 vom , eingelangt am , innerhalb offener First das Rechtsmittel der Berufung.
Die bezeichneten Bescheide werden hinsichtlich ihrer Abweichungen von den eingereichten Erklärungen lt. Detail BP-Bericht angefochten.
Für die Nachreichung einer ausführlichen Begründung ersuche ich um eine Nachfrist von einem Monat (17 .11.2010), da umfangreiches und ausführliches Literaturstudium erforderlich ist.
Berufungsergänzung Einkommensteuer 2003 bis 2007
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurde die Berufung vom wie folgt ergänzt:
„In Ergänzung der Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2003-2007 vom führe ich innerhalb der bis beantragten Frist folgendes aus:“
„KFZ:“
„Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 %betrieblich genutzt, stellt das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen dar. Als Betriebsausgabe können dann die tatsächlichen Kosten des Betriebes des Fahrzeuges angesetzt werden. Insbesondere sind dies die Anschaffungskosten (im Wege der Afa), die Treibstoffkosten, Kosten für Reparaturen, Service, Reifen, etc. Der Anteil der privaten Nutzung ist über einen Privatanteil auszuscheiden. Die Höhe des Privatanteiles kann grundsätzlich geschätzt werden, wobei jede Schätzung plausibel und nachvollziehbar sein muss“
„Für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes ist ein geländegängiges Fahrzeug notwendig, da die Forstwege mit einem normalen PKW nicht befahrbar sind. Daher wurde Anfang 1998 ein gebrauchter Mitsubishi Pajero (Erstzulassung , somit Alter des Fahrzeuges zu Beginn des Prüfungszeitraume 14 Jahre) angeschafft. Nach dem Ausscheiden dieses Fahrzeuges im Jahre 2009 wurde erneut ein gebrauchter Mitsubishi Pajero (Baujahr 2000) erworben. Wie bereits in der am dem Finanzamt übermittelten Stellungnahme zu den Prüfungsergebnissen angeführt, exisitiert privat ein Pkw WV Golf Variant, mit welchem durchschnittlich 15.000 km pro Jahr gefahren werden.“
„Die jährliche Fahrleistung des Mitsubishi Pajero lag im Prüfungszeitraum bei ca 2.000 bis 2.500 km, was einen Monatsschnitt von ca. 200 Kilometer ergibt. Das Fahrzeug wurde am abgemeldet, da es wegen starker Verrostung keine Plakette mehr erhielt. Die Abmeldung erfolgte demnach kurz vor der Betriebsbesichtigung, weshalb, entgegen den in der Buchhaltung ausgewiesenen Kosten für Überprüfung, Versicherung etc. der Prüfer fälschlicherweise annahm, dass der Pajero nicht angemeldet gewesen sei. Tatsache ist, wie auch aus den Belegen eindeutig ersichtlich, dass der Pajero im gesamten Prüfungszeitraum angemeldet war. Er wurde für Fahrten im Forst und für Wege nach Horn und Hollabrunn (betriebliche Einkäufe, Behörden etc.) verwendet.“
„Jeweils in den Wintermonaten wurden vom Abgabenpflichtigen mit seinem privaten Pkw VW Golf von seinem Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Wien 8 -10 betriebliche Kontrollfahrten in den Betrieb und zurück mit jeweils ca. 170 km pro Fahrt (Verbrauch ca 7 Liter Diesel / 100 km), um sowohl forstlich als auch jagdlich nach dem Rechten zu sehen (Windwurf, Schneedruck, Wildfütterung, Fallwild etc.).“
„Die Betriebsausgaben sind mit den dafür geltend gemachten Treibstoffkosten (Treibstoffverbrauch p.a. dafür: 170 km x 9 Fahrten x 7/100 ca. 107 Liter), bewertet mit den durchschnittlichen Treibstoffpreisen laut Beilage 1.) zu kürzen und dafür Kilometergeld für 1530 Kilometer pro Jahr zu verrechnen.“
„Die durchschnittlichen beantragten KFZ-Kosten p.a. betragen im Prüfungszeitraum € 1.630,00 (ohne Afa, da bereits abgeschrieben). Der Ansatz von pauschalen Kosten von € 350,00 würde einer betrieblichen Nutzung von ca. 21 % entsprechen. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und es wurde auch seitens der Betriebsprüfung nicht dargelegt, warum das KFZ nicht überwiegend betrieblich genutzt würde und auf welchen Grundlagen beruhend sich der Betrag von € 350,00 errechnet. Auch wurde es unterlassen, auf Grund der vorliegenden Servicebelege mit den angeführten Kilometerständen die tatsächliche Kilometerleistung festzustellen.“
„Zusammen mit dem ausschließlich betrieblich genutzten Pajero war auf Wechselkennzeichen ein Volvo 245 (Baujahr 1978) angemeldet. Mit dem Volvo wurde praktisch nicht gefahren. Trotzdem wurde von den gesamten KFZ-Kosten ein Privatanteil von pauschal 10% ausgeschieden. Die erklärten KFZ-Aufwendungen sind somit bereits um diesen Privatanteil vermindert.“
„Das KFZ Mitsubishi Pajero ist notwendiges Betriebsvermögen und ich beantrage daher die Berücksichtigung der KFZ-Kosten sowie die Berücksichtigung von Kilometergelder entsprechend der Aufstellung Beilage 1.).“
„Laptop“
„Der Laptop wird hinsichtlich Internetzugang und Email-Verkehr sowohl betrieblich als auch privat benutzt. Die betriebliche Notwendigkeit ergibt sich auch aus dem zunehmenden elektronischen Verkehr mit den Behörden. Im übrigem wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom verwiesen.“
„Es wird deshalb (im Wege der schätzungsweisen Aufteilung der Aufwendungen) eine betriebliche Nutzung von 50% der Kosten (Afa) laut Beilage 1.) beantragt.“
„Wohnung / betrieblich genutzte Räumlichkeiten“
„Bezüglich der Dienstwohnung beziehe ich mich auf die Ausführungen meiner Schreiben vom und vom .“
„Es ist unbestreitbar, dass ein Forstbetrieb in der Grösse von ca. 180 ha Räumlichkeiten benötigt für Büro, Abstellräume/Lager, Sozialräume für Arbeiter (WC, Waschmöglichkeit, etc.) und diese somit betriebsnotwendiges Vermögen darstellen.“
„Dass im Zuge der Betriebsbesichtigung der Abstell-/Lagerraum nicht extra erwähnt wurde, lag an der Selbstverständlichkeit der betrieblichen Nutzung eines derartigen Raumes und es konzentrierte sich der Prüfer ausserdem nur auf Büro und Aufenthaltsräume/Försterwohnung.“
„Der betriebliche Anteil der laufenden Kosten am Forsthaus lag im Prüfungszeitraum bei 17,31 %. Lediglich bei den Energiekosten wurde ein Anteil von 50% angesetzt, da das Forsthaus im Winter privat nicht bzw. nur in untergeordnetem Ausmaße genutzt wird.“
„Wie aus der detaillierten Nutzflächenermittlung laut Schreiben vom hervorgeht, beträgt der flächenmäßige Anteil für den (ebenfalls geheizten) Wirtschaftsraum, für Büro und Dienstwohnung 22,03 %.“
„Ich beantrage daher die Anerkennung der laufenden Betriebskosten (Versicherung, Gemeindeabgaben, Telefon) entsprechend diesem Prozentsatz, für Heizöl und Strom wie bisher 50% sowie die Anerkennung der bisher geltend gemachten AfA.“
„Jagdeinnahmen - Brennholzeinnahmen“
„Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer- Kommentar führen zu § 4 EStG in RZ 56 aus:“
„"Zu den Elementen einer Schätzung gehört auch der Sicherheitszuschlag; er kommt dann zur Anwendung, wenn die begründete Vermutung besteht, dass das Rechnungswesen neben den konkret festgestellten Unrichtigkeiten noch weitere Unrichtigkeiten (zu Lasten des Abgabengläubigers) enthält (); ansonsten verbietet sich der Ansatz eines Sicherheitszuschlages (Walder, RdW 1997, 36).“
„Weiters Tanzer/Unger, BAO, 3. Aufl (November 2009) in Punkt XI I A /5 b Schätzung/Methoden:“
„"Ebenso wenig dürfen Sicherheitszuschläge als "Straf-Zuschläge" missbraucht werden, dh sie müssen gegenstandsadäquat und verhältnismäßig sein."“
„"Auch die Höhe des Sicherheitszuschlages ist zu begründen (zB ). Das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss jedenfalls der Lebenserfahrung entsprechen (vgl ). Darunter wird (auch) die Lebenserfahrung einschlägiger Fachkreise zu verstehen sein, da rechtsrichtiges Schätzen ein durchaus technischfachlich begründetes Vorgehen zur Vorausetzung haben kann. . .. "“
„Jagd“
„Die von der Betriebsprüfung behaupteten Differenzen zwischen Grund- und Einnahmenaufzeichnung sind nicht dargestellt und deshalb auch nicht nachvollziehbar. Die erklärten Jagdeinnahmen sind vollständig und in ihrer Höhe richtig.“
„Die Jagdabschüsse werden einem einzigen Abschussnehmer übertragen; Verantwortung, Kontrolle, Meldeverpflichtigungen verbleibenjedoch beim Eigentürmer. Die Jagdleitung wurde vom Pflichtigen, welcher selbst keine Jagdberechtigung hat, seinem Sohn Albert übertragen, weshalb die Kosten für die Jagdkarte Betriebsausgaben sind.“
„Dass die Jagdeinnahmen adäquat sind und über den Marktgegebenheiten liegen, wurde bereits in der Stellungnahme vom dargelegt und durch die Vorlage der Abschusslisten untermauert. Die Höhe der Zahlungen wurde auch vom Abschussnehmer in seiner schriftlichen Erklärung vom bestätigt und kann auch persönlich bezeugt werden. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt, die Richtigkeit der Höhe der Jagdeinnahmen anzuzweifeln und es können auch keine sonstigen Jagdeinnahmen vorhanden sein, da die Abschüsse gesamt vergeben wurden.“
„Brennholzverkauf“
„Bei der Berechnung der Brennholzeinnahmen werden Schlägerung und Zuwachs verwechselt. Das anläßlich der Liebhabereiprüfung am übermittelte Gutachten vom wurde als Grundlage für die Realteilung angefertigt und ist eine Bestandsaufnahme, aus der zwar Zuwächse abgeleitet werden können, es ist aber kein Wirtschaftsplan, welcher Angaben über forstliche Maßnahmen und Schlägerungen macht.“
„Die (unbegründete) Annahme von Brennholzverkäufen von jährlichen Mengen von 220 fm durch Selbstwerber ist unrealistisch. Die jährliche Schlägerung dieser Menge würde auch entsprechende Aufforstungen erfordern. Sowohl Schlägerung als auch Aufforstung in diesem Umfang wären durch Begehung des Waldes einfach festzustellen.“
„Für die Schlägerung und Bringung derart großer Mengen wäre der Einsatz professioneller Maschinen und Geräte erforderlich und der Abtransport würde 7-8 große LKW -Züge erfordern, wobei aber die Forstwege mit derartigen LKW-Zügen gar nicht befahrbar sind. Selbstwerber führen die Schlägerung und Bringung des Holzes im eigenen Interesse, eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr für ihren Privatbedarf durch. Im Hinblick auf die zunehmenden Brennholzimporte aus Tschechien (die Grenze liegt ca. 10 km entfernt) und die schwindende Bereitschaft der Landbevölkerung, schwierige Holzarbeiten auf sich zu nehmen, hat die Zahl der diesbezüglichen Anfragen stark abgenommen.“
„Die Prüfung hat offensichtlich in Hinblick auf mangelnde Fachkenntnis angenommen, daß sämtlicher Zuwachs jährlich auch geschlägert wird, was bei Forstbetrieben aber nicht zwingend der Fall ist, sondern es kann gerade bei kleineren Forstbetrieben je nach Marktlage und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten sein, dass über Jahre überhaupt kein Einschlag getätigt wird.“
„Ein wichtiges Ziel eines Forstbetriebes liegt neben der Wirtschaftlichkeit im Aufbau und der Erhaltung eine gepflegtes und gesunden Waldes auch im öffentlichen Interesse (siehe dazu: Definition "Nachhaltige Waldbewirtschaftung", Quelle: Lebensministerium http://forst.lebensministerium.at/article/articleview/16280/1/4944#). Die Arbeiten im Wald konzentrieren sich daher auf die Bekämpfung des Borkenkäfers, die rasche Entfernung von Schadholz und Dürrtlingen sowie gelegentliche Aufforstungen.“
„Die von der Betriebsprüfung gemachte Annahme der Verkaufes des gesamten Zuwachses führt zu dem Ergebnis einer Zuschätzung von bis zum neunfachen des Jahresumsatzes aus Holzverkäufen. Dies stellt keinen Gefahrdungszuschlag dar, sondern führt zu einer Gesamtschätzung, für welche weder ein Grund vorliegt noch ein solcher von der Betriebsprüfung angeführt wurde. Es wurde seitens der Betriebsprüfung überhaupt nicht dargelegt, welche Mängel und in welchem Ausmaß diese Mängel bezüglich der Holzverkäufe vorliegen, welche zu einer derartigen Vorgangsweise berechtigen würden.“
„Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Prüfer die Sicherheitszuschläge dem Grunde und der Höhe nach als "Strafzuschläge" sieht. Seine ursprüngliche Intention war, den Forstbetrieb zur Liebhaberei zu erklären und die Prüfung rasch abzuschließen. Da im Zuge des Prüfungsverfahrens die Liebhabereivermutung widerlegt wurde, sagte der Prüfer (wörtliches Zitat): "wenn schon kein Voluptuar, dann habe ich Alternativen".“
„Da“
„- die Grundaufzeichnungen formell in Ordnung sind“
„- keine ungeklärten Eingänge und keine fehlenden Herkunftsnachweise vorliegen“
„- keine materiellen Mängel gegeben sind“
„beantrage ich die Streichung der Sicherheitszuschläge für Abschüsse und Brennholz.“
„Im übrigen ist eine Unrichtigkeit in Beilage 1 der Niederschrift zur Schlussbesprechung gegeben und entsprechen somit die auf Grund der durchgeführten Prüfung ergangenen abgeänderten Einkommensteuerbescheide nicht den Prüfungsfeststellungen, da die von der Prüfung anerkannte Waldbrandversicherung von € 150,00 p.a. nicht als Betriebsausgabe angesetzt wurde.“
„Zur Schlussbesprechung ist noch anzumerken, dass der Prüfer mit der vorgefertigten Niederschrift kam (Verletzung des Parteiengehörs).“
„Für die Übermittlung der ziffernmäßigen Darstellung der übrigen beantragten Änderungen (AfA Gebäude, AfA Betriebs- und Geschäftsausstattung, übrige nicht anerkannte Betriebsausgaben) ersuche ich um eine Nachfrist bis .“
Beigeschlossen war folgende Beilage:
Berufungsvorentscheidungen Einkommensteuer 2003 bis 2007
Mit Berufungsvorentscheidungen vom gab das Finanzamt der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 teilweise Folge und begründete dies so:
Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
1. KFZ:
Wie in der Berufung ausgeführt wurde der Pajero für Fahrten im Forst und für Wege nach Horn und Hollabrunn (betriebliche Einkäufe, Behörden, etc.) verwendet. Daraus ergibt sich aber auf jeden Fall auch eine private Nutzung dieses Kfz, da es unglaubwürdig und den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass bei solchen Fahrten in die umliegenden Bezirkshauptstädte nicht insbesondere private Erledigungen getätigt werden. Mangels Vorlage eines Fahrtenbuches ist daher mit der Anerkennung eines Teiles der geltend gemachten Kfz-Kosten der betriebliche Teil abgedeckt.
Zu den zusätzlich geltend gemachten Kilometergeldern für Fahrten im Winter mit dem privaten PKW-Golf zwecks Kontrollfahrten - auch dieses Begehren ist abweisend zu erledigen, da es eher naheliegend erscheint, dass auch im Winter in dem privat genutzten Forsthaus nach dem Rechten gesehen wird bzw. dass auch im Winter der Abgabepflichtige und seine Familie die Freizeit im Forsthaus verbringen. Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Kilometergelder wird auch dadurch untermauert, dass die Wildfütterung lt. Aktenlage nicht vom Abgabepflichtigen erledigt wird (kein Futtereinkauf in den Ausgaben enthalten)
2. Laptop
Eine betriebliche Verwendung des Laptops ist nicht nachvollziehbar - so wurde zB im gesamten Prüfungszeitraum händisch eine Art Journal geführt.
3. Wohnung
Die Aufstellung des Prüfers im Bericht logisch und nachvollziehbar (wobei auch die Absetzbarkeit des Büros grundsätzlich zu hinterfragen wäre)- daher ist dem Berufungsbegehren nicht stattzugeben.
Eine erhöhter betrieblicher Anteil der Energiekosten in den Wintermonaten ist ebenfalls nicht zu gewähren - es ist davon auszugehen und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Beheizung im Winter der Erhaltung des privat genutzten Wohnhauses dient.
4. Zurechnung Jagdpacht
In diesem Punkt ist der Berufung stattzugeben
5. Holzverkauf- Einnahmenzurechnung
Lt. Verbuchung wird auf Kassabelege hingewiesen - eine Durchsicht des Arbeitsbogens zeigte, dass es sich hiebei um Eigenbelege handelt (zB KA 83 2006: "Holzverkauf an Selbstwerber im Dezember 2006, Auflistung der drei Erwerber und der m2 sowie des vereinnahmten Betrages).
Aus diesen Eigenbelegen ist nicht ersichtlich, wann der Holzverkauf stattfand bzw. werden die Mindestanforderungen des § 131 Bundesabgabenordnung nicht erfüllt (zB tägliche Erfassung der Bareinnahmen und -ausgaben, aus dem Eigenbeleg ergibt sich nicht, wann die Erlöse aus den Holzverkäufen vereinnahmt wurden, keine Vorlage von Grundaufzeichnungen zu den Holzverkäufen)?
Weiters entspricht der geschätzte Ansatz von einem jährlichen Holzumsatz von € 4.000,-- als jedenfalls nicht zu hoch gegriffen, da in der Prognoserechnung - siehe Arbeitsbogen unter Stellungnahme - ausgeführt wird," .... sodass sich nunmehr unter Einrechnung des (sehr gering festgesetzten) Zuwachses jährliche Holzumsätze von mindestens € 7.000,-errechnen ... " (Hinweis: Lt. Gutachten aus dem Jahr 1994 anlässlich der Realteilung wird von einem jährlichen Umsatz von ca. € 5.000,-- ausgegangen).
6. Waldbrandversicherung
Der Berufung wird in diesem Punkt stattgegeben.
7. Darstellung der Bemessungsgrundlagen
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Jahr | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
Einkünfte aus L+F lt. BP | 4.359,35 | 1.514,22 | 4.985,10 | 5.539,65 | 5.488,10 |
Abzügl. Zurechnung Jagd Waldbrand-versicherung | 400 150 | 400 150 | 400 150 | 400 150 | 400 150 |
Einkünfte aus L+F lt. BVE | 3.809,35 | 964,22 | 4.435,10 | 4.989,65 | 4.938,10 |
„ “
Hieraus ergaben sich folgende Abgabenfestsetzungen:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | |
Einkommen | 68.380,19 | 64.601,62 | 67.834,10 | 67.047,73 | 67.324,73 |
ESt | 26.166,78 | 24.268,89 | 26.081,68 | 25.329,25 | 25.470,84 |
festg. ESt | 2.108,73 | 536,80 | 2.623,79 | 2.110,83 | 2.085,04 |
Gutschrift | -274,40 | -275,39 | -274,95 | -274,67 | -274,95 |
Vorlageantrag Einkommensteuer 2003 bis 2007
Mit Schreiben vom beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltliche Ausführungen wurden nicht getätigt.
Brennholzverkauf
Laut aktenkundiger Übersicht wurden folgende Einnahmen aus Brennholzverkäufen aufgezeichnet:
Zulassungsdaten
Das Finanzamt ermittelte, dass auf den Bf folgende Fahrzeuge zugelassen sind bzw. waren:
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Kennzeichen | Fahrzeug | Erstzulassung | Anmeldung | Abmeldung |
W-7*****D | Volvo 245 DL | |||
W-7*****D | Mitsubishi Pajero L040 |
Im Jahr 2007 betrug die Prämie für die Haftpflichtversicherung des Pajero 362,15 €, die motorbezogene Steuer 250,80 €. In diesem Jahr wurde bei einem Kilometerstand von 132.629 Kleinreparaturen sowie die vorgeschriebene Überprüfung vorgenommen (1.26.61 €).
Nutzflächenermittlung
Zur Nutzflächenermittlung gibt es folgende Darstellung:
Stellungnahme
Aktenkundig ist folgende undatiere Stellungnahme der steuerlichen Vertretung im Prüfungsverfahren:
„KFZ:“
„Das im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeug Mitsubishi Pajero mit Erstzulassung wurde im Jänner 1998 gebraucht angeschafft. Das heißt, das KFZ war zu diesem Zeitpunkt bereits 9 Jahre alt. Es dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Auf Grund des schlechten Zustandes der nicht befestigten Forstwege ist insbesondere in den feuchten Übergangszeiten und im Winter ein allradgetriebenes Auto mit höherer Bodenfreiheit erforderlich.“
„Das KFZ wurde auf Wechselkennzeichen zusammen mit einem Volvo 245 (Baujahr 1978) angemeldet. Mit dem Volvo wurde praktisch nicht gefahren. Trotzdem wurde dafür von den gesamten KFZ-Kosten ein Privatanteil von pauschal 10 % ausgeschieden.“
„Privat wird ein VW Golf verwendet (neu gekauft 1994, im April 2005 wurde dieser verkauft und ein neuer Golf angeschafft). Die Jahreskilometerleistung liegt bei ca. 15.000.“
„Laptop“
„Es ist erforderlich, sich über Holzpreise, betriebliche Förderungen, sonstige betriebliche Belange laufend zu informieren, wozu heutzutage das Internet das geeignetste und effizienteste Mittel darstellt, sowie den betrieblichen Email-Verkehr abzuwickeln. Da ohne Computer der Zugang zum Internet nicht möglich ist, war die Anschaffung eines derartigen Gerätes erforderlich. Der im Jahre 2003 angeschaffte Laptop ging 2006 kaputt, weshalb ein Ersatz angeschafft wurde, worauf ich bereits in meinem Schreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom hingewiesen habe. Es wird auch noch ein 2. Gerät (Dell Inspiron) verwendet.“
„Wohnung“
„Bei den betrieblichen Gebäudeanteilen handelt es sich um einen Büroraum, die ehemalige Försterwohnung und einen Lagerraum. Dafür wurde ein Anteil von 17,31 % betrieblich abgesetzt. Dieser Anteil errechnete sich aus der Annahme von 90 m2 betrieblich zu einer Gesamtnutzfläche von 520 m2.“
„Wie nunmehr im Zuge der Prüfung eine genaue Nachrechnung ergab, beträgt laut beiliegenden Plänen und m2-Aufstellung die Gesamtnutzfläche 489,17 m2, welche sich auf das Erdgeschoß mit 320,78 m2 und das Dachgeschoß mit 168,39 m2 aufgliedern.“
„Das Erdgeschoß gliedert sich in den Wohnbereich samt Nebenräume der Familie C***** mit 217,13 m2 und dem betrieblichen Teil mit 103,65 m2.“
„Das Dachgeschoß mit seinen 168,4 m2 umfaßt 8 Zimmer und 2 Sanitäreinheiten, womit ausreichend Wohnräume für Besucher und Kinder zur Verfügung stehen. Bei diesen Räumen handelt es sich ausschließlich um Mansardenräume mit Dachschräge mit einer Kniestockhöhe von 75 cm. Für die nicht nutzbaren Flächen mit einer Raumhöhe von unter 1 m und die eingeschränkt nutzbaren Flächen mit einer Raumhöhe unter 2 m wird ein Abschlag von 40 % gemacht, was ca. 20m2 entspdcht. Es verbleibt somit eine Dachgeschoßnutzfläche von ca. 148,4 m2.“
„Es stehen somit für den Privatbereich insgesamt 365,53 m2 und für den betrieblichen Teil 103,65 m2 (Anteil22,09 %) zur Verfügung.“
„Der betriebliche Bereich umfasst das Büro (Raum 14), den Wirtschaftraum (Raum 1) und die Dienstwohnung (Raum 17-21).“
„Der Wirtschaftsraum dient der Unterbringung der Arbeitsgeräte (Motorsäge, Handwerkzeuge, etc.) und Materialien (Zaunmaterial, Farben zu Kennzeichnung der Bäume etc.).“
„Die Dienstwohnung ist räumlich getrennt von den übrigen, privat genutzten Räumen und hat einen eigenen Eingang. Sie ist insbesondere den Zweck, den Waldarbeitern vor allem Sanitär- und Waschräume sowie einen Aufenthalts-/Umkleideraum zur Verfügung zu stellen. Es war früher (vor der Realteilung) die Försterwohnung und wird wieder einem Verwalter zur Verfügung gestellt, wenn der Betrieb vom gegenwärtigen Eigentümer aus Altersgründen nicht mehr selbst bewirtschaftet werden kann. Sie war total abgewohnt und in einem äußerst schlechten Zustand und musste totalsaniert werden.“
„Jagdeinnahmen:“
„Wie aus beiliegender Erklärung des Abschussnehmers hervorgeht, werden die Beträge für die Abschüsse in Summe jeweils in der vereinbarten Höhe im Jänner eines jeden Jahres für das vergangene Jahr bar beglichen.“
„Die entsprechenden Abschusslisten der Jahre 2003-2007 wurden bereits übermittelt.“
„Die aktuellen Wildbretpreise für Niederösterreich laut Landwirtschaftskammer können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. (Quelle: http://www.pklwk.at/netautor/napro4/appl/na professional/parse.php?mlay id=2500&mdocd=1241297&xmlval ID DOC%5B0%5D=1232481)...“
„Die Preise für Einzelabschüsse können beispielhaft folgenden Links entnommen werden:“
„http:l/www.jagd-donauau.at/main/modalitaeten/Preisliste Jagd Donauau.pdf“
„http://www.qutwaldhof.at/ (unter Info I Preisinformation)“
„Es ist allerdings zu beachten, dass diese Preise jedoch die Gebühren für die Vergabe von Einzelabschüssen an laufend wechselnde Personen sind, was 1. eine genaue eigene Revierkenntnis und Kenntnis über den vorhandenen Wildbestand und dessen Standort erfordert, 2. einen hohen Betreuungsaufwand für den Jagdgast und 3. die laufende Instandhaltungkosten der Jagdeinrichtungen erfordert.“
„So stellt eine jährliche Einnahme von dzt. € 4.000,- ohne die genannten zusätzlichen Kosten tragen zu müssen bei den gegebenen Abschussmöglichkeiten einen äußerst guten Preis für den Betrieb dar.“
„Sicherheitszuschläge“
„Diesbezüglich ist anzumerken, dass sämtliche Einnahmen in richtiger Höhe und zum richtigen Zeitpunkt erfasst sind und somit keine Grundlage für Zuschätzungen irgendwelcher Art gegeben ist. Formelle Mängel müssen derart schwerwiegend sein, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeiclmungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (), also geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (). Dass, wie in kleineren Forstbetrieben durchaus üblich, über längere Zeiträume keine Schlägerungen vorgenommen werden und deshalb nur geringe Nebeneinkünfte, wie z.B. aus Brennholzverkauf, anfallen, kann keinen Grund darstellen, die Einnahmen in Zweifel zu ziehen.“
„Betreffend der Jagdeinnahmen und deren Höhe verweise ich auf die unter Punkt "Jagdeinnahmen" gemachten Ausführungen sowie die Bestätigung des Abschußnehmers.“
Plan
Folgende Pläne sind aktenkundig:
Stellungnahme vom
Im Prüfungsverfahren wurde von der steuerlichen Vertretung am folgende Stellungnahme unter Anschluss eines Gutachtens der X***** abgegeben:
„Basis meiner Berechnungen ist das beiliegende Gutachten der X***** (Beilage 1 ), welches mit Stichtag für die Realteilung des Forstgutes R***** angefertigt wurde.“
„Die den Betrieb meines Klienten betreffenden Daten und Berechnungen sind unter b.) Teil B angeführt.“
„Das Gutachten basiert u.a. auf der Zugrundelegung einer 100-jährigen Umtriebszeit .“
„Wie unter Punkt lI.) Ertragswertverfahren angeführt, errechnet sich für die 69 ha umfassende Hochwaldfläche eine Gesamteinschlagsmenge von insgesamt knapp 13.000 Efm (Erntefestmeter, also schon unter Abrechnung der Rinden- und Erneverluste).“
„Bezogen auf 100 Jahre ergibt dies eine mögliche jährlich Nutzung von ca. 130 Efm aus dem Hochwald und 220 rm Brennholz aus dem Niederwald.“
„Laut Waldinventur 2000/02 des BMLFUW (Beilage 2) betrug der österreichweit durchschnittliche Zuwachs 9,3 Vorratsfestmeter je ha, was ca. 7,25 Efmje ha (oder 500 Efm für 69 ha) entspricht, sodaß trotz der schlechten klimatischen Bedingungen im Weinviertel und des schlechten Zustandes des Bestandes der oben errechnete jährliche Wert von 130 Efm zu niedrig erscheint.“
„Unter Berücksichtigung der zum Realteilungszeitpunkt der Bewertung zugrundegelegten Preise errechnen sich folgender jährlicher Umsatz:“
„Wie aus den Beilagen 3) - 5) hervorgeht, sind neben den anderen Holzsorten insbesondere die Erzeugerpreise für Eiche und auch für Brennholz z.T. wesentlich gestiegen, sodaß sich nunmehr unter Einrechnung des (sehr gering festgesetzten) Zuwachses jährliche Holzumsätze von mindestens 7.000,- errechnen.“
„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, sind laut UFS-Entscheidung RV/1722-W06 vom (Beilage 6) bei einem Forstbetrieb für die Liebhabereibeurteilung die stillen Reserven mit einzubeziehen.“
„Betreffend der Dienstwohnung ist folgendes auszuführen:“
„Im Jahre 1996 die Beschäftigungsbewilligung für einen tschechischen Forstarbeiter beantragt und auch gewährt. Das Arbeitsverhältnis kam letztendlich nicht zustande, da der Forstarbeiter seinen Dienst nicht angetreten hat. Und es war/und ist auch in späterer Zeit vorgesehen, vorübergehend Forstarbeiter zu beschäftigen, für welche man dann ein Quartier zur Verfügung haben will. Wegen der derzeitigen Nichtnutzung ist allerdings eine längere Nutzungsdauer (etwa 67 Jahre) und damit ein geringerer jährlicher Afa-Satz anzusetzen, wodurch sich die jährliche Afa um ca. 2.947,vermindert.“
„Unter Einrechnung der vorstehenden Ausführungen errechnet sich von 1994 bis 2007 somit ein Gesamtüberschuß (Beilage 7) und es ist auch in Zukunft damit zu rechnen, insbesondere, da sich auch die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund eines bereits gestellten Antrages vermindern werden.“
Beigefügt waren die genannten Beilagen.
Gutachten
Das angesprochene Gutachten wurde mit Stichtag für die Realteilung des Forstgutes R***** von Dipl.Ing. Christian U*****, Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, angefertigt. Zusammengefasst wurde damals ein Wert des stehenden Holzes im Hochwald von 2.272.000 ATS und im Niederwald von 1.034.000 ATS, zusammen von 3.306.000 ATS (entspricht 240.256,39 Euro), für den auf den Bf entfallenden Teil des Forstgutes (Teil B) ermittelt:
Der mögliche Periodenreinertrag in der Periode 1994 bis 2013 wurde vom Gutachter wie folgt ermittelt:
Vorlage Einkommensteuer 2003 bis 2007
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009
Mit Bescheiden vom , zugestellt am , veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2008 und das Jahr 2009. Begründet wurden die Bescheide damit, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.
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2008 | 2009 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 3.800,00 | 3.800,00 |
Einkommen | 66.809,00 | 67.477,52 |
ESt | 25.989,50 | 24.573,93 |
festg. ESt | 1.929,99 | 1.899,99 |
Lastschrift/Gutschrift | 1.929,99 | 1.899,99 |
Berufung Einkommensteuer 2008 und 2009
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, Berufung.
Die bezeichneten Bescheide werden hinsichtlich der zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen angefochten. Bezüglich der Begründung verweise ich auf die Steuererklärungen samt Beilagen.
Mängelbehebungsverfahren
Da Steuererklärungen nicht beigefügt waren, erließ das Finanzamt mit Datum , zugestellt am , einen Mängelbehebungsauftrag mit Fristende (Samstag) .
Mit Schreiben vom (Montag) wurden Steuererklärungen 2008 und 2009 vorgelegt und ausgeführt:
Die bezeichneten Bescheide werden hinsichtlich der Einkünfte aus L+F, Sonderausgaben (Kirchensteuer) und Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag) angefochten.
Bezüglich der Begründung und der beantragten Änderungen erlaube ich mir, auf beiliegende Erklärungen und Einnahmen-Rechnungen zu verweisen.
Die Werte in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wurden entsprechend meinem Schreiben betreffend Berufungsergänzung Steuerbescheide 2003-2007 vom angesetzt.
Aus den beigeschlossenen Steuererklärungen ergibt sich hinsichtlich der Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft:
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2008 | 2009 | ||
9040 | Betriebseinnahmen | 4.863,60 | 7.000,00 |
9090 | Übrige Betriebseinnahmen | 2.068,06 | |
Betriebseinnahmen gesamt | 6.931,66 | 7.000,00 | |
9100 | Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe | -1.254,00 | |
9110 | Fremdleistungen | -185,5 | |
9130 | AfA | -4.869,08 | -5.804,06 |
9150 | Instandhaltungen Gebäude | -68,31 | -911,15 |
9160 | Reise- und Fahrtspesen | -575,28 | -642,6 |
9170 | Kfz-Kosten | -1.818,14 | -807,57 |
9225 | Pflichtversicherungsbeiträge | -2.829,66 | -2.899,05 |
9230 | Übrige Betriebsausgaben | -3.095,08 | -4.401,17 |
Betriebsausagaben gesamt | -13.441,05 | -16.719,60 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | -6.509,39 | -9.719,60 |
Berufungsvorentscheidungen Einkommensteuer 2008 und 2009
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 20./ gab das Finanzamt der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 teilweise Folge und begründete dies so:
„Analog zu den (derzeit beim UFS anhängigen) Jahren 2003 bis 2007 werden auch 2008 und 2009 die Betriebsausgaben zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um folgende Beträge gekürzt (hinsichtlich der genauen Begründung wird auf den Prüfungsbericht, die Niederschrift und die Berufungsvorentscheidung die Jahre 2003 bis 2007 verwiesen):“
„1. Forsthaus: Betriebliche Nutzung nur im Ausmaß von 3,27% (daher 96,73% ausscheiden)“
„2. Kfz pauschal € 350,-- sowie keine Kilometergelder“
„3. Laptop privat“
Details:
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2008 | 2009 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 3.070,92 | -756,41 |
Einkommen | 65.979,92 | 62.721,11 |
ESt | 24.803,72 | 21.831,73 |
festg. ESt | 1.151,45 | -842,21 |
Gutschrift | -778,54 | -842,21 |
Vorlageantrag Einkommensteuer 2008 und 2009
Über FinanzOnline wurde am Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 gestellt:
„Mit BVE vom wurde der Berufung nur teilweise stattgegeben. Ich beantrage die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz einschließlich Antrag auf mündliche Verhandlung, erkläre mich aber bei erklärungsgemäßer Abänderung des Bescheides mit einer 2. BVE einverstanden.“
Vorlage Einkommensteuer 2008 und 2009
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Eine Erledigung durch den UFS erfolgte nicht.
Erledigung durch das Bundesfinanzgericht
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Mündliche Verhandlung
In der am Bundesfinanzgericht in Wien am abgehaltenen mündlichen Verhandlungen konnte zu drei der vier Streitpunkte Einvernehmen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erzielt werden:
Kfz-Kosten:
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage halten die Parteien 70 % der Aufwendungen:
2003: € 1.716,00; 2004: € 1.447,00; 2005: € 1.650,00; 2006: € 1.565,00; 2007: € 3.392,00; 2008: € 1.818,14; 2009: € 807,57
für zutreffend.
Laptop:
Einvernehmen besteht, dass die Aufwendungen zu 50 % wie in den Steuererklärungen beantragt anzuerkennen sind.
Gebäudekosten:
Der Lagerraum ist nur vom Hof aus zugänglich und kann gesondert versperrt werden, er verfügt über einen Wasseranschluss. Der Raum wird auch beheizt. In dem Raum befinden sich betriebliche Werkzeuge, wie Motorsense, Motorsäge, Kettenöl, Treibstoffe usw. Der Raum wird wegen dem Wasseranschluss im Winter frostfrei gehalten, er ist an die Heizung angeschlossen.
Mangels gegenteiliger Feststellungen des Außenprüfers, geht das Finanzamt davon aus, dass auch der Wirtschaftsraum betrieblich genutzt wurde.
Die Größe des Wirtschaftsraums betrug 28,17 qm.
Dienstwohnung: Die Aufwendungen werden seitens des Beschwerdeführers mangels bisheriger tatsächlicher betrieblicher Nutzung nicht mehr geltend gemacht.
Die steuerlichen anzuerkennenden Gesamtaufwendungen betragen somit jährlich 1.050,00 €.
Ein gesonderter Heizungszuschlag wird nicht mehr beantragt.
Hinsichtlich der Jagdeinnahmen und der Waldbrandversicherung wurde einvernehmlich auf die Berufungsvorentscheidungen verwiesen.
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde vorgebracht, dass in der Streichung von 450,00 € als AfA B+G im Jahr 2003 auch die Rest-AfA für die Motorsäge mit 101,58 € (102,00 €) enthalten sei. Einvernehmen bestand, dass im Jahr 2003 diesbezüglich Betriebsaufgaben vorlägen.
Dissens bestand lediglich hinsichtlich des Brennholzverkaufes:
Der Bf legte dar, dass der Brennholzverkauf ausschließlich "ab Stock", also mittels Schlägerung durch die Käufer, erfolgt sei. Die laufende Aufzeichnung der Einnahmen sei mittels des handschriftlich geführten Journals erfolgt.
Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass bei einem Ansatz der erklärten Brennholzverkäufe die Liebhaberei-Frage neuerlich zu prüfen wäre.
Der Gesamtverlust habe vom Jahr 1994 bis 2006 ungefähr € 93.000,00 betragen.
Die Höhe der stillen Reserven kann das Finanzamt nicht beziffern. Nach Meinung des Finanzamtes könnte es sich um eine § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung-Tätigkeit handeln, hier wäre zu prüfen, ob die stillen Reserven zu berücksichtigen seien.
Der steuerliche Vertreter hält fest, dass die Verluste mittlerweile durch die geringere Afa niedriger seien.
Der steuerliche Vertreter verweist darauf, dass nach dem seinerzeitigen Gutachten der Sachwert bei 12,8 Millionen Schilling gelegen sei, aufgrund des niedrigeren Ertragswertes habe sich damals ein Verkaufswert von rund 10 Millionen Schilling ergeben.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wird abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde im Sinne der heutigen Verhandlung beantragt.
Die Verhandlung schloss mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG 1988.
Gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben "die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind".
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
§§ 1, 2 Liebhabereiverordnung lauten:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Zu den einzelnen Streitpunkten:
KFZ-Kosten
Der Bf fuhr im Streitzeitraum privat jeweils einen VW Golf mit einer Jahreskilometerleistung von etwa 15.000 km.
Betrieblich nützte der Bf einen im Dezember 1989 erstzugelassenen Mitsubishi Pajero sowie einen im Jahr 1978 erstzugelassenen Volvo 245. Diese Fahrzeuge waren auf ein Wechselkennzeichen zugelassen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
An Aufwendungen für die betrieblich genutzten Fahrzeuge fielen an (Treibstoff und -servicekosten, AfA fiel keine mehr an):
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
1.716,00 | 1.447,00 | 1.560,00 | 1.565,00 | 3.392,00 |
Steuerlich geltend gemacht wurden vom Bf 90% der Kosten für die betrieblich genutzten Fahrzeuge sowie der Treibstoffkosten aller Fahrzeuge (siehe Beilage zu den Berufungen):
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
1.544,00 | 1.302,00 | 1.404,00 | 1.410,00 | 3.305,00 |
Das Finanzamt anerkannte pauschal jeweils 350,00 € (in Klammer der Anteil an den Gesamtkosten), da der Mitsubishi Pajero kein Kennzeichen habe und nur im Wald gefahren werden dürfe:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
350,00 (20%) | 350,00 (24%) | 350,00 (23%) | 350,00 (22%) | 350,00 (10%) |
Das Bundesfinanzgericht hält es für erweisen, dass diese mit Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeuge überwiegend betrieblich genutzt wurden.
Das Finanzamt hat den Pauschalansatz von 350,00 € je Jahr in den angefochtenen Bescheiden damit begründet, dass der Prüfer davon ausging, der Pajero dürfe mangels Zulassung auf öffentlichen Straßen nicht gefahren werden.
In den Berufungsvorentscheidungen wurde, nachdem dieses Argument nicht mehr beibehalten werden konnte, mit einer privaten Mitverwendung bei Fahrten in die Bezirkshauptstädte argumentiert.
Wenn der Prüfer davon ausging, dass zwischen 10% und 24% der Fahrten auf betriebliche Fahrten im Forst entfielen, entspricht ein zusätzlicher Aufwand für ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche Fahrten auf öffentlichen Straßen der Lebenswahrscheinlichkeit. Dass Werkzeuge und Verbrauchsgüter für den Betrieb in erster Linie mit dem alten Geländewagen und nicht mit dem VW Golf transportiert und daher mit dem Mitsubishi Pajero auch Fahrten außerhalb des Betriebes unternommen wurden, liegt auf der Hand. Zu den Treibstoffkosten ist anzumerken, dass typischerweise der Verbrauch bei Fahrten im Gelände höher ist als bei Fahrten auf öffentlichen Straßen.
Andererseits ist - gerade im Winter - ein Einsatz des Geländewagens für private Zwecke nicht von der Hand zu weisen.
Das Bundesfinanzgericht hält es für wahrscheinlich, dass in den einzelnen Jahren (ob im Sommer, ob im Winter) vereinzelt Fahrten zwischen Wien und dem Forstgut aus ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblichen Gründen (die nicht mit privaten Zwecken kombiniert wurden) anfielen. Der Regelfall wird freilich - hier ist dem Finanzamt beizupflichten - die Gestaltung der Fahrten in einer Weise gewesen sein, dass private und betriebliche Zwecke kombiniert wurden. Nähere Feststellungen sind mangels Aufzeichnungen und infolge des mittlerweiligen Zeitablaufs nicht möglich.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass im Streitzeitraum der Mitsubishi Pajero (und der Volvo) überwiegend betrieblich genutzt und vereinzelt mit dem VW Golf betrieblich veranlasste Fahrten unternommen wurden.
Die hierfür steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen sind gemäß § 184 BAO pauschal mit 70% der gesamt aufgezeichneten Kfz-Aufwendungen zu ermitteln; das Gericht folgt hierbei den diesbezüglich letztlich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Aufwendungen (Jahr, Gesamtaufwendungen, davon 70% steuerlich anzuerkennen):
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 |
1.716,00 € | 1.447,00 € | 1.650,00 € | 1.565,00 € | 3.392,00 € | 1.818,14 € | 807,57 € |
1.201,20 € | 1.012,90 € | 1.155,00 € | 1.095,90 € | 2.374,40 € | 1.267,98 € | 565,30 € |
Laptop
Die Aufwendungen für einen Laptop wurden von der Außenprüfung mit dem Hinweis auf private Einsatzmöglichkeiten nicht anerkannt.
In den Berufungen wurde auf eine betriebliche Nutzung vor allem betreffend Internetzugang und E-Mail hingewiesen und die Anerkennung von 50% der Kosten wie folgt beantragt:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
115,32 | 230,63 | 230,63 | 341,16 | 225,84 |
In den Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 wurden diesbezüglich 221,07 € bzw. 221,04 € angesetzt.
Die Berufungsvorentscheidungen halten dies lapidar für "nicht nachvollziehbar", es sei während des gesamten Prüfungszeitraumes etwa das Journal händisch geführt worden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einem Forstgut auch ein Computer betrieblich verwendet wird. Dem Internet kam auch im Streitzeitraum zunehmende Bedeutung zu, ein betrieblicher E-Mail-Verkehr ist der Regelfall, verschiedene Arbeitsmittel werden etwa von der Landwirtschaftskammer oder dem Landwirtschaftsministerium zum Download angeboten.
Die Verwaltungspraxis schätzt bei beruflich oder betrieblich verwendeten Computern pauschal einen einkünftebezogenen Anteil von 60% (vgl. Atzmüller/Knechtl/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 4 Anm 82 "Computer")).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann der steuerlichen Vertretung - und letztlich auch der Auffassung des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung - bei der pauschalen Schätzung (§ 184 BAO) des betrieblichen Anteils mit 50% im gegenständlichen Fall gefolgt werden. Dieser Ansatz liegt unter jenem der Verwaltungspraxis.
Raum- und Energiekosten
Das Finanzamt hat pauschal Aufwendungen für das Büro mit 350,00 € jährlich berücksichtigt. Es ging hierbei davon aus, dass das Büro (15,34 qm) einen Anteil von 3,27% an der Gesamtnutzfläche der Räumlichkeiten ausmache. Eine Dienstnehmerwohnung von 60 qm sei seit 1996 keinen einzigen Tag betrieblich genutzt worden, auch der Nachweis der betrieblichen Verwendung eines Wirtschaftsraumes von 15,34 qm habe nicht geführt werden können.
Der Bf beantragt hingegen einen Anteil für Büro, Wirtschaftsraum und Dienstwohnung von insgesamt 22,03% sowie von 50% an den Energiekosten, da im Winter eine untergeordnete Privatnutzung erfolge.
Was die Energiekosten anlangt, ist dem Finanzamt Recht zu geben, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, wenn das Forsthaus im Winter zwar beheizt, aber nahezu ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt worden sei.
Ein zusätzlicher Ansatz von Heizungskosten hat daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zu erfolgen.
Dieser Antrag wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten.
Was die Räumlichkeiten anlangt, ist dem Bf zu folgen, dass ein Forstgut typischerweise einen Lager- und Abstellraum (hier: von 28,17 qm) benötigt. Konkrete Feststellungen hierzu - etwa bei einer Betriebsbesichtigung - hat das Finanzamt nicht getroffen. Aus der Übermittlung eines Fotos des Büros allein kann nicht auf die fehlende betriebliche Verwendung des Wirtschaftsraumes geschlossen werden.
Ob eine Dienstwohnung für einen Förster oder Forstarbeiter betriebsnotwendig ist, kann nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Da die Wohnung erwiesenermaßen nicht betrieblich verwendet wurde, sind die auf die entfallenden Aufwendungen auszuscheiden. Die gänzlich unbestimmte Möglichkeit, die Wohnung einmal für Arbeitnehmer zu verwenden, macht diese nicht zum Teil des Betriebsvermögens.
Auch dieser Antrag wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten.
Das Finanzamt hat für das Büro pauschal 350,00 € jährlich an betrieblich veranlassten Aufwendungen anerkannt.
Die Aufwendungen für den doppelt so großen Wirtschaftsraum werden daher ebenfalls gemäß § 184 BAO pauschal mit 700,00 € jährlich geschätzt, sodass sich Gesamtaufwendungen von jährlich 1.050,00 € ergeben.
Dies entspricht der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Schätzung.
Jagdeinnahmen
Hier ist auf die diesbezüglich stattgebenden Berufungsvorentscheidungen zu verweisen.
Brennholzverkauf
Das Finanzamt hat im Prüfungsbericht sich auf den in einem Gutachten zur Betriebsführung angesetzten durchschnittlich anzunehmenden Brennholzverkauf gestützt, da die diesbezüglichen Aufzeichnungen mangelhaft seien und gelangt bei angenommenen jährlichen Einnahmen von 4.000,00 € zu folgenden Zuschätzungen:
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
2.700,00 | 700,00 | 2.400,00 | 2.600,00 | 3.600,00 |
Der Bf verweist darauf, dass ein jährlicher Verkauf von 220 fm Holz gegenüber rund 40 fm tatsächlichen Verkäufen bei der konkreten Betriebsführung unrealistisch sei und hierfür nähere Gründe angeführt.
In den Berufungsvorentscheidungen hat sich das Finanzamt mit den Argumenten des Bf nicht konkret auseinandergesetzt, sondern nochmals auf Aufzeichnungsmängel und das Gutachten hingewiesen.
Was das Gutachten anlangt, muss die tatsächliche Betriebsführung nicht mit den vom Gutachter angenommenen Durchschnittswerten übereinstimmen, abgesehen davon, die Frage des Holzzuwachses von der Frage des Holzverkaufs zu unterscheiden ist.
Der Bf hat die Brennholzverkäufe - siehe oben - aufgezeichnet. Je ein Verkauf 2005 und 2006 betraf das L***** sowie "B*****", ein Verkauf 2006 "T*****" sowie je ein Verkauf 2006 und 2007 "W*****". Ermittlungen zur materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen - etwa Nachprüfung bei den Käufern - hat das Finanzamt nicht vorgenommen.
Allein der Umstand, dass im Jahr 2006 hinsichtlich dreier Verkäufe ein Sammeleigenbeleg mit Datum gebucht wurde, berechtigt im gegenständlichen Fall weder zu einer pauschalen Zuschätzung noch zur Verhängung eines Unsicherheitszuschlags:
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung ist jedenfalls überschießend und durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gedeckt. Dass der Bf möglicherweise betriebswirtschaftlich zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen und für ein gewinnorientiertes Verhalten gebotene Verkäufe unterlassen hat, kann nicht zur Zurechnung fiktiver Einnahmen führen.
Es ist auch die Verhängung eines Unsicherheitszuschlages nicht geboten: Der mittlerweile über 80jährige Bf, ein hochrangiger Beamter des auswärtigen Dienstes im Ruhestand, vermittelte sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch nach seiner in der Aktenlage dokumentieren Handlungsweise das Bild eines rechtstreuen Bürgers. Dass der Bf subjektiv die - meist schwer objektivierbar festzustellenden - Grenzen zwischen betrieblichen und privaten Aufwendungen anders sieht als das Finanzamt ist auch bei mit der Rechtsordnung verbundenen Menschen nicht ungewöhnlich. Es ist aber schwer vorstellbar, dass der Bf bewusst durch die Nichterklärung von Brennholzverkäufen Abgaben verkürzt und damit ein finanzstrafrechtlich zu ahndendes Vergehen verwirklicht hat, das unter Umständen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Ebenso ist es auf Grund des geringen Umfangs der Geschäfte äußerst unwahrscheinlich, dass der Bf irrtümlich auf die steuerliche Erfassung von Verkäufen vergessen haben sollte.
Die Einnahmen aus dem Brennholzverkauf sind daher gemäß den Aufzeichnungen des Bf anzusetzen, für eine Schätzung von Schwarzverkäufen bleibt hier kein Raum.
Waldbrandversicherung
Hier ist auf die diesbezüglich stattgebenden Berufungsvorentscheidungen zu verweisen.
AfA Motorsäge
Für die restliche AfA für die Motorsäge im Jahr 2003 sind die von der Außenprüfung ausgeschiedenen 102 € wiederum als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Liebhaberei
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner in der FINDOK veröffentlichten Entscheidung , die auch Eingang in die Liebhabereirichtlinien fand (vgl. etwa Atzmüller, Liebhabereirichtlinien 2012 - was ist neu bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer? RdW 2012/184 bzw. RdW 2012, 178) detailliert dargestellt, dass die Bewirtschaftung eines Forstgutes typischerweise ihrer Art nach nicht auf die Erzielung laufender jährlicher Gewinne gerichtet ist, sondern im Aufbau stiller Reserven besteht, die je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten im gegebenen Zeitpunkt realisiert werden.
Dies schließt nicht aus, dass auch bei einem Forstbetrieb auf Grund der Art der konkreten Bewirtschaftung Liebhaberei vorliegen kann.
Das Finanzamt hat in der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habenden Außenprüfung zunächst die Frage einer Liebhaberei ventiliert, hat diese aber - auch zufolge der Entscheidung - nicht weiter verfolgt. Statt dessen wurde der Betrieb durch Kürzung von Betriebsausgaben und Zuschätzung fiktiver Einnahmen im Prüfungszeitraum steuerlich von der Verlustzone in die Gewinnzone gebracht.
Wenn das Finanzamt nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Prüfung des Vorliegens von Liebhaberei im Beschwerdeverfahren verlangt, müsste eine derartige Prüfung angesichts der hierfür erforderlichen weiteren Ermittlungen zu einer Kassation der angefochtenen Bescheide gemäß § 278 BAO führen. Dies würde die Fortsetzung des bereits bislang sehr aufwendigen und mit Kosten, die die strittigen Abgabenbeträge deutlich übersteigen, verbundenen Verwaltungsverfahrens bedeuten.
Eine derartige Fortsetzung ist jedoch nicht erforderlich:
Führt nämlich eine Liebhabereiprüfung eines (wie hier) langjährig vom Finanzamt als Einkunftsquelle angesehenen Forstbetriebes zu der (vorläufigen) Annahme von Liebhaberei, ist bei dem daraus resultierenden Wechsel von einer Einkunftsquelle zu einem Voluptuarbetrieb zwingend - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige selbst eine Aufgabe oder Veräußerung beabsichtigt - ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Hierbei wären die dann aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern. Kommt es nun durch die (vorläufige) Annahme von Liebhaberei infolge der Aufdeckung der stillen Reserven aus der Zeit als Einkunftsquelle zu einem Gesamtgewinn, muss dies wieder auf die die (vorläufige) Liebhabereiannahme durchschlagen und kann daher - solange von einem Gesamtgewinn auszugehen ist - letztlich keine Liebhaberei vorliegen (siehe nochmals ausführlich die Entscheidung ; die LRL 2012 sehen in der Änderung der rechtlichen Qualifikation - Wandel zur Liebhaberei - zwar nunmehr keine Betriebsaufgabe mehr, gehen aber ebenfalls von der Steuerhängigkeit der stillen Reserven aus, und teilen in Bezug auf ein Forstgut in Rz 33 die Ansicht der zitierten Entscheidung, dass unabhängig vom Zeitpunkt der allfälligen Aufdeckung der stillen Reserven angesichts der typischen Eigenart der Forstwirtschaft die stillen Reserven mitzuberücksichtigen sind).
Das Finanzamt hat in der mündlichen Verhandlung den bis zum Jahr 2006 aufgelaufenen Gesamtverlust mit rund 93.000 € beziffert. Auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens liegt der Gesamtverlust von 1994 bis Ende 2009 demzufolge jedenfalls unter 100.000 €.
Nach der Expertise von Dipl.-Ing. Dr. Christian U***** betrug der Wert des stehenden Holzes zum Stichtag des gegenständlichen Betriebs (umgerechnet) rund 240.000 €. Seither wurden nur in geringem Umfang Schlägerungen durchgeführt, wodurch sich überhaupt erst die Frage der Liebhaberei stellte, sodass der Wert des in weiterer Folge zugewachsenen stehenden Holzes über diesem im Jahr 1994 festgestellten Betrag liegt.
Der gegenständliche Betrieb war Teil des Forstgutes R*****, das sich in Familienbesitz befand und dessen Miteigentümer der Bf war. In weiterer Folge kam es zu einer Realteilung und der Bf wurde 1994 Alleineigentümer des gegenständlichen Betriebes. Anlässlich der Realteilung wurde ein zwischenzeitig abgeschriebener Ausgleichsposten eingebucht. Ein Teilwert für das stehende Holz (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988) wurde nicht angesetzt.
Allein aus diesen Zahlen ergibt sich, dass im Beschwerdezeitraum keine Liebhaberei vorliegen kann. Die stillen Reserven übersteigen offenkundig den Gesamtverlust bei weitem, im Fall ihrer Aufdeckung länge ein Gesamtgewinn vor.
Berechnung
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gegenüber den Berufungsvorentscheidungen daher wie folgt zu ändern:
Hieraus ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen und Abgabenfestsetzungen:
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Bemerkt wird, dass die vorstehend ausgewiesene "Abgabengutschrift" rechnerisch der festgesetzten Einkommensteuer entspricht und nicht die tatsächliche Gutschrift gegenüber den mit den Berufungsvorentscheidungen vorgenommenen Festsetzungen ausdrückt.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101970.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at