Kassafehlbeträge als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1380-W/05-RS1 | Nicht nachgewiesene Kassafehlbeträge stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten, die aus nicht nachgewiesenen Kassafehlbeträgen resultieren.
Der Bw. arbeitete im Streitjahr in einem Wettbüro und war für die Auszahlung von Wettgewinnen verantwortlich.
Beim Bw. erfolgte am eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002, wobei die beantragten Kassenfehlbeträge i.H.v. 2.475 € mangels belegmäßigem Nachweis nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 berücksichtigt wurden.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Das Finanzamt habe bereits im Jahre 1999 derartige Beträge anerkannt.Schon damals sei das Finanzamt informiert worden, dass keine Bestätigungen seitens des Dienstgebers vorgelegt werden können, da dies den Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet hätte.Dienstvertrag sowie eine Tätigkeitsbeschreibung habe der Bw. bereits dem Finanzamt vorgelegt.
Der hohe Fehlbetrag sei der Euro-Umstellung im Jänner und Februar 2002 zuzuschreiben, wo ein Schillingbetrag als Eurobetrag ausbezahlt worden sei.Diesen "Kunden" habe der Bw. später nicht wieder gesehen.
Intern habe der Bw. diesen Vorfall verheimlicht und privat ersetzt, um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren.
Der Bw. beantrage daher die Berücksichtigung der erklärten Werbungskosten.
Das Finanzamt gab der Berufung aufgrund eines geänderten Lohnzettels mittels Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und führt darin betreffend Kassenfehlbeträge wie folgt aus:
Aus dem Dienstvertrag (Punkt 2) sei zu entnehmen, dass der Bw. für eventuelle Kassafehlbeträge hafte.Nicht erwähnt sei hingegen, dass dies einen Entlassungsgrund darstelle.
Der Bw. hätte vom Dienstgeber eine Bestätigung abverlangen können, da grundsätzlich keine Berücksichtigung ohne belegmäßigen Nachweis erfolgen könne.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend wie folgt aus:
Lt. Bw. sei es richtig, dass das Verursachen von Kassafehlbeträgen keinen Entlassungsgrund darstelle.
Ein Dienstverhältnis könne jedoch auch durch Kündigung enden.Auch in diesem Fall würde das Dienstverhältnis enden, darüberhinaus sei der Fehlbetrag dem Dienstgeber zu refundieren und mit einer polizeilichen Einvernahme sei auch zu rechnen.Weiters hätte der Bw. auch seinen Abfertigungsanspruch verloren.Aus diesen o.a. Gründen habe der Bw. keine Bestätigung beim Dienstgeber abverlangen können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Der Bw. begehrt die Berücksichtigung von 2.475 € als Werbungskosten für Kassenfehlbeträge im Jahre 2002.
b) Einen Nachweis darüber, einen Kassafehlbestand ausgeglichen zu haben, blieb der Bw. trotz Aufforderung schuldig.
c) Der Bw. haftet bei fahrlässigem oder schuldhaftem Umgang mit dem Passwort für seinen zugewiesenen Terminal für den dadurch verursachten Schaden oder eventuellen Kassafehlbestand.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu a) Dies ist der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 vom zu entnehmen.
zu b) Dies ist den Bescheiden vom und zu entnehmen und ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw.
zu c) Dies ist dem Punkt 2 des Dienstvertrages zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall hat es aber der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt unterlassen, die Fehlgelder dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es kann nicht als unzumutbar angesehen werden (insbesondere auch im Hinblick auf die fehlenden Bestimmungen im Dienstvertrag, wonach eine Entlassung bzw. Kündigung bei Feststellung eines Kassafehlbetrages die Folge wäre) den behaupteten Fehlbetrag auch nachprüfbar zu belegen. Die allgemeine Behauptung der Verrechnungsgefahr in der "Euro-Umstellungsphase" ist jedenfalls nicht ausreichend.
Die bloße Behauptung, dass es zu Kassafehlbeträgen in einer bestimmten Höhe gekommen sei, reicht somit nach ständiger Judikatur als Nachweis dem Grunde und der Höhe nach nicht aus (vgl. ), weshalb die erklärten Werbungskosten nicht berücksichtigt werden konnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kassafehlbetrag Werbungskosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at