Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2015, RV/7500456/2015

Parkometerabgabe -Tourist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Erkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom , I) MA_67_PA3 , II) MA67_PA1 und III) MA_67_PA2 als Abgabenstrafbehörde zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von je € 10,00 (zusammen € 30,00), das sind 20% der verhängten Geldstrafen mindestens aber € 10,00 je Beschwerdeverfahren, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 30,00) ist zusammen mit den Kosten der ausständigen behördlichen Verfahren (€ 20,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnissen vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe I) am  um 16:12 Uhr, II) am um 09:52 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse1 und III) am um 09:18 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch jeweils § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 Geldstrafen in der Höhe von je € 36,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurden dem Bf je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher je EUR 46,00.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellten Organstrafverfügungen eines Überwachungsorganes, sowie die zum Tatzeitpunkt angefertigte Fotos.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass am Abstellort in keiner Weise ersichtlich sei, dass die Entwertung eines Parkscheines notwendig ist. Des Weiteren führten Sie an, dass Sie zwei Organstrafverfügungen zu den Zahlen ***02  und ***61 bereits fristgerecht zur Einzahlung brachten und von einer dritten Strafe nichts wussten, da Sie keine Verständigung am Fahrzeug vorfanden.

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurz­parkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Park­scheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung).

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt  in einer ordnungsgemäß kundgemach­ten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Eine Kurparkzone ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Ver kehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit den Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht ist.

Zu Ihrem Vorbringen muss festgestellt werden, dass die von Ihnen ins Treffen geführte Organstrafverfügung Nr. ***02 eine Beanstandung wegen Übertretung des Parkometergesetzes in Adresse1, am um 09:15 Uhr, betrifft, während es sich bei der Übertretung zur Organstrafverfügung Nr.  ***61 um eine Beanstandung in Adresse2 , am um 12:14 Uhr, handelt.

ad I) Dem gegenständlichen Verfahren liegt jedoch die Organstrafverfügung Nr.  ***84 , betreffend eine Beanstandung wegen Übertretung des Parkome­tergesetzes in Adresse1 , am um 16:12 Uhr, zugrunde.

ad II) Dem gegenständlichen Verfahren liegt jedoch die Organstrafverfügung Nr. ***45 , betreffend eine Beanstandung wegen Übertretung des Parkome­tergesetzes in Adresse2 , am um 09:18 Uhr, zugrunde.

ad III) Dem gegenständlichen Verfahren liegt jedoch die Organstrafverfügung Nr. ***49 , betreffend eine Beanstandung wegen Übertretung des Parkome­tergesetzes in Adresse1 , am um 09:52 Uhr, zugrunde.

Dies ist auch Grund der unterschiedlichen Organmandatsnummern sowie der ver­schiedenen Tatdaten einwandfrei feststellbar.

[ad II) und ad III) Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr fällt das Abgestellt lassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.

Ihr Einwand, dass Sie bereits zwei Organstrafverfügungen wegen fahrlässiger Ver­kürzung der Parkometerabgabe bezahlt hätten, geht sohin ins Leere, da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine andere Übertretung handelt.]

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet,  also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach sei­nen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachge­kommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).

[ad II und ad III) Für die Übertretung wurde ein Organmandat ausgestellt, auf das gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsanspruch besteht. Es besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeigeverständigung, noch auf Erhalt einer solchen und dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügung oder Anonymverfügungen geahndet werden, beziehungsweise, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden. Daher wurde auch das Strafverfahren eingeleitet, was auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates möglich gewesen wäre.] 

Ihre Einwendungen  waren sohin nicht geeignet Sie vom gegenständlichen  Tatvorhalt zu entlasten.

Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete  Übertretung  daher als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz  2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometerge­setz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig an­ gesehen werden.

Im Hinblick auf die gezeigte Schuldeinsicht konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vor­liegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 rei­chenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, keines­wegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Mit Eingabe vom erhob der Bf gegen diese Straferkenntnisse folgende Beschwerde:

"Beschwerde MA_67_PA3 / MA_67_PA2 / MA67_PA1

Sehr geehrte Damen und Herren,

am habe ich drei Straferkenntnisse (Zeichens. o.) von Ihnen erhalten, gegen die ich hiermit Widerspruch einlege.

Zum Sachverhalt:

Während unseres Urlaubs in Wien habe ich an unserem Fahrzeug zwei Strafzettel wegen Verstoßes gegen die Parkometerabgabeverordnung vorgefunden. Entgegen Ihrer Darstellung war die Kurzparkzone nicht mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet.

Nichtsdestotrotz habe ich unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub die beiden oben erwähnten Strafzettel unter Angabe der angegebenen Nummern per Banküberweisung bezahlt.

Dies bezieht sich aufdie Nummern   ***02 (betrifft Strafverfügung MA67_PA1 ) sowie ***61 (betrifft MA_67_PA2 ).

Eine Kopie der Banküberweisung als Beweis für die Bezahlung hatte ich Ihnen bereits beimeinem Einspruch per Email vom zugesandt; sie finden sie jedoch noch einmal in der Anlage (s. Anlage 1).

Wie nun hoffentlich für Sie ersichtlich, sind damit die beiden Strafzettel bezahlt und es erklärt sich für mich nicht, worauf Sie Ihre Ansprüche in den zwischenzeitliehen Straferkenntnissen zu den beiden aufgeführten Aktenzeichen begründen. Mit der Bezahlung sind diese beiden Vorgänge längstens abgeschlossen und ich lehne daher weitere Zahlungen bzw. Doppelbezahlungen ab.

Der dritte, von Ihnen behauptete,von mir am Fahrzeug jedoch nicht vorgefundene Strafzettel bezieht sich anscheinend auf das Aktenzeichen MA_67_PA3 . Hier habe ich unter Angabe des Akten­zeichens die entsprechende Überweisung in Höhe von 46,00 € vorgenommen (s.Anhang Anlage 2).

Mit freundlichem Gruß"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Gemäß § 1 Wiener Parkometer abgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometer abgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen.

Entsprechend den Ausführungen der Straferkenntnisse befanden sich die Abstellorte zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 5. Wiener Gemeindebezirkes, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.

Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind

Im vorliegenden Fall hat der Bf das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 16:12 Uhr und  am  um 09:52 Uhr in Adresse1 sowie am um 09:18 Uhr in Adresse2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne einen Parkschein auszufüllen, abgestellt.

Die ordnungsgemäße Kundmachung wurde vom Bf auch nicht bestritten, zumal Kurzparkzonen in Wien auch typischerweise gesetzeskonform kundgemacht sind.

Es ist dem Gericht auch bekannt, dass Kurzparkzonen in Wien typischerweise gesetzeskonform kundgemacht sind.

Er hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten, erfüllt.

Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse einerseits darin, dass die Kurzparkzone, in welcher er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug abgestellt hat, keineswegs ausreichend gekennzeichnet war.

Zudem hätte er lediglich zwei Strafzettel vorgefunden, dennoch habe er auch im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Delikte alle drei Strafen beglichen.

§ 25 Abs. 2 StVO besagt, dass die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die § 52 lit. a Z 13d StVO ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen sind. Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen als Orientierungshilfe. Die Kennzeichnung wird wie folgt vorgenommen:

Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietesaufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden (vgl. http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/kennzeichnung/).

Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen.

Der Einwand, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzonen nicht mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet gewesen seien, ist sohin nicht zielführend, da die Abstellorte sich zu den Tatzeitpunkten in einer ordnungsgemäß kundgemach ten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befanden.

Zum Vorbringen, der Bf hätte lediglich 2 Strafzettel vorgefunden, ist auf die Ausführungen in den bekämpften Straferkenntnissen II) und III) hinzuweisen, wonach mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft tritt, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.

Das VStG 1991 normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Normverstoß hat Indizwirkung für das Vorliegen fahrlässigen Handelns.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG 1991 umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Soweit eine verwaltungsrechtliche (generelle oder individuelle) Norm dem Einzelnen eine Pflicht auferlegt, ist dieser auch dazu verhalten, die entgegenstehenden Hindernisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen; die Rechtsprechung verlangt insoweit eine durchaus beträchtliche Anspannung der Kräfte.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG 1991 führt der unverschuldete Irrtum zur Straflosigkeit des Täters. Diese Bestimmung ist in einem engen Sachzusammenhang mit den Regelungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 3 Abs 1 VStG 1991), zur Strafunmündigkeit (§ 4 Abs 1 VStG 1991) und jenen zum entschuldigenden Notstand (§ 6 VStG 1991) zu sehen.

Der verschuldete Irrtum lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.

Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (zB VwSlg 7528 A/1969). Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980). Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und/oder Verordnungen, etwa Straßenverkehrsschilder).

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (vgl. ); er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (zB ). Der Irrtum ist diesfalls nicht erwiesenermaßen unverschuldet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich Fremde – so wie Inländer – über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (vgl. ); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl. ).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen oder nicht ortskundigen Touristen handelt ().

Der Bf hat vor dem Besuch der Stadt Wien die notwendigen Erkundigungen betreffend die geltenden Kurzparkzonenbereiche und die zeitliche Geltung der Kurzparkzonen unterlassen und damit die ihn als Verkehrsteilnehmer treffende Erkundigungspflicht verletzt.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Bf die für einen Fahrzeuglenker gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er seiner Erkundigungspflicht vor Antritt der Fahrt nicht nachgekommen ist.  Der Bf hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991). Somit ist auch der subjektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.

Die Verhängung einer Geldstrafe von je € 36,00 erscheint - wie in den angeführten Straferkenntnissen zutreffend angeführt - auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Taten und den gesetzlichen Strafsatz von je bis € 365,00 keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung. Eine geringere Geldstrafe scheint nicht geeignet, den Bf sowie andere abgabenpflichtige Lenker in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

Ein Herabsetzung der Strafen oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG und erwies sich nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zu den Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) als milde bemessen.

Auch die Kostenvorschreibungen für die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren entsprechen dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Straferkenntnisse auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% je verhängter Strafe, mindestens jedoch mit je zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängten Geldstrafen je € 36,00 betragen, waren die Kostenbeiträge mit je € 10 zu bemessen.

Der Kostenbeiträge fließen gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.

Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes. § 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der Wiener Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig.

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 30,00 ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten der behördlichen Verfahren von insgesamt noch € 20,00, da die Kosten zur Geldstrafe I) laut Überweisungsbeleg bereits entrichtet wurden - Gesamtsumme daher € 50,00- an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere zur Erkundigungspflicht VwSlg 7528 A/1969; VwSlg 10.262 A/1980; ; ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500456.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at