Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2006, RV/0742-W/03

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Widerruf der Notstandshilfe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0044 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0742-W/03-RS1
Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sind nicht nach § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG von den Gebühren befreit, da das Arbeitslosengeld nicht im ASVG, sondern im AlVG geregelt ist. Die Gebührenbefreiung des § 70 Abs. 1 AlVG gilt nur im Verwaltungsverfahren und nicht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.E., W.N., vertreten durch Herrn D.B., W.E., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rückerstattung einer Gebühr (§ 241 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde von Herrn H.E., dem Berufungswerber, vertreten durch Herrn D.B., ein Antrag auf Rückerstattung einer Gebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern verfasst. Dieser Antrag langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am ein. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

"Der Antragsteller erhob gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom GZ 1, welcher Normen des Arbeitslosenversicherungsgesetz und des ASVG beinhaltete, am Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof in Wien.

Er entrichtete am 30. Oktober durch seinen Vertreter ATS 2.500,00 an Bundesstempelmarken.

Zutreffenderweise gilt jedoch die hier anzuwendende sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG (wegen Rechtsstreit der Anspruchsberechtigung auf Leistung der Versicherung) nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe ständige Rechtsprechung des VwGH, zB 94/08/0079, 97/16/0206, 97/16/0206, 96/08/0037, 92/16/0178, 90/08/0016, 0724/64)."

Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass mit der Beschwerde vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am und bei diesem unter der Zahl 2 erfasst, der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom , GZ 1 angefochten wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Notstandshilfebezug des Berufungswerbers für den Zeitraum bis widerrufen.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien das Ansuchen um Rückerstattung im Wesentlichen mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall nicht die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG zur Anwendung komme, sondern die speziellere Norm des § 70 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG dergestalt analogiefähig sei, dass daraus die Wertung des Gesetzgebers abzuleiten sei, grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Verfahren von Abgaben wie der gegenständlichen zu befreien. Es ergäbe sich auch aus § 70 Abs. 1 AlVG die Abgabenfreiheit, da es sich bei dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde um eine im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche Eingabe gehandelt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG unterliegt. Strittig ist, ob für diese Beschwerde die Befreiungsbestimmungen des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG bzw. des § 70 Abs. 1 AlVG zur Anwendung kommen können.

§ 110 ASVG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind - unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:

.....

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,

....."

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war gegen einen Bescheid gerichtet, mit welchem der Notstandshilfebezug des Berufungswerbers für einen bestimmten Zeitraum widerrufen wurde. Nach § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe auch die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld anzuwenden. Nach § 353 ASVG gliedern sich die Verfahren in das in § 354 ASVG geregelte Verfahren in Leistungssachen und in das in § 355 ASVG geregelte Verfahren in Verwaltungssachen. Bei dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe handelt es sich nicht um ein in den §§ 354 und 355 ASVG geregelten Verfahren. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe sind keine Leistungen, die im ASVG geregelt sind.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/16/0206 lagen Beschwerden zu Grunde, welche sich gegen Bescheide richteten, welche Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betrafen. Nach diesem Erkenntnis handelte es sich bei der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung um Verwaltungssachen nach § 355 Z. 1 und Z. 3 ASVG und gilt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht um Streitigkeiten über Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Hier wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Notstandshilfebezug des Berufungswerbers widerrufen. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um solche, welche im ASVG geregelt sind. Da sich Regelungen über das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nur im AlVG finden, kann § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG im gegenständlichen Fall nicht zum Zuge kommen.

Hier ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 AlVG anzuwenden, welche lautet:

"(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

Nach dieser Bestimmung sind u. a. Eingaben, welche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die Befreiung bezieht sich nur auf das Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht über dieses Verwaltungsverfahren hinaus.

Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom , GZ 1, wurde von diesem gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 AlVG der Widerruf der Notstandshilfe bestätigt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid.

Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck, ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren, nämlich vor dem Verwaltungsgerichtshof, einzuleiten. Durch die Beschwerde wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof - eingeleitet.

Die in der Berufung zitierte Befreiungsbestimmung bezieht sich nur auf das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren und nicht auf das neue gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus diesem Grunde besteht die Gebührenvorschreibung zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 110 Abs. 1 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 70 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Arbeitslosengeld
Notstandshilfe
Beschwerde
Verwaltungsverfahren
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 317

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at