Ermahnung muss spezialpräventiv erforderlich sein, ansonsten ist mit Verfahrenseinstellung vorzugehen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7501147/2015-RS1 | Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. |
RV/7501147/2015-RS5 | Eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert, aber dessen ungeachtet ist ein eine Ermahnung aussprechender Bescheid einem Rechtsmittel zugänglich und ist ein so Ermahnter auch rechtlich beschwert. |
Folgerechtssätze | |
RV/7501147/2015-RS2 | wie RV/7500088/2014-RS2 In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen nur als Orientierungshilfe. Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien derzeit in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden. Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen. |
RV/7501147/2015-RS3 | wie RV/7500088/2014-RS3 Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen. |
RV/7501147/2015-RS4 | wie RV/7500088/2014-RS4 Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Michael V*****, *****Adresse*****, Deutschland, vom , zur Post gegeben am , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-660*****/5/4, betreffend Ermahnung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben, das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Das Parkraumüberwachungsorgan PU A496 stellte am um 14:22 Uhr fest, dass ein PKW Audi, grau mit dem Kennzeichen C*****, Länderkennung D, in Wien 3., Jauresgasse gegenüber Haus Nr. 15, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand. Diesbezüglich wurde auch ein Foto angefertigt.
Halterauskunft
Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gab der belangten Behörde am aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) zu Fahrzeug- und Halterdaten gemäß § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 dStVG bzw. § 39 Abs. 1 bzw. 2 dStVG bekannt, dass Halter des Kraftfahrzeuges Michael V*****, *****Adresse*****, sei.
Strafverfügung
Der Magistrat der Stadt Wien erließ darauf gegenüber dem Bf mit Datum zur Zahl MA 67-PA-660*****/5/4 eine Strafverfügung, die dem Bf am zugestellt wurde:
Strafverfügung
Angelastete Verwaltungsübertretung:
„Sie haben am um 14:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Jauresgasse geg. 15 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen C***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:“
„§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“
„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.“
„Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)“
Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...
Einspruch
Gegen die Strafverfügung vom erhob der Bf mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, ersichtlich Einspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wird Ihrerseits zur Last gelegt, am in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone offensichtlich nicht nur kurz, geparkt zu haben. Dieses Vergehens bin ich mir in keinster Weise bewußt, da in dieser Straße, in welcher ich parkte, keinerlei darauf hinweisende Beschilderung besteht (zu diesem Zeitpunkt 03.12. und bestand).
Ich traf am gegen 18:00 Uhr bei Dunkelheit und regnerischem Wetter in diesem Gebiet ein, nahm durchaus in der zuführende Querstraße (Metternichgasse) sowohl zum Teil absolute Halteverbots-, als auch einschränkende Parkverbotszeichen war, jedoch war in der Straße Jauresgasse, am Beginn linksseitig parallel geparkt, keinerlei, weder zeitlich noch anderweitig (Anwohnerparkplatz etc.) begrenzende Beschilderung vorhanden und erkennbar. Einschränkende Parkverbotszeichen waren auch in der abführenden Reißnerstraße [gemeint: Reisnerstraße, Anm.] oder in der Jauresgasse (rechtsseitig) zu sehen.
Für mich als Ortsfremden, die Gepflogenheiten in einem Wiener Bezirk nicht kennend, konnte ich auch am nächsten Tag bei Licht keine Einschränkung der Parkzeit für meinen Abstellplatz erkennen.
Auch befand sich in der Querstraße Metternichgasse zur Jauresgasse, rechtsabbiegend kein Verweis, dass ein dort eventuell befindliches, die Parkzeit einschränkende Kurzzeitparkgebot, quasi rechts um die Ecke weitergelten würde, wobei ich nicht mehr sagen kann, an welcher Stelle Parkverbots- und/oder parkzeiteinschränkende Beschilderung vorhanden ist, nur das dort, wo ich gestanden, keinerlei Einschränkungen beschildert waren. Auch nicht vor dem Kreuzungsbereich Metternichgasse/Jauresgasse, sozusagen "um die Ecke" verweisend! Dessen habe ich mich vor verschließen meines Fahrzeuges versichert.
Außerdem möchte ich vermerken und darauf hinweisen, dass ich keineswegs Jauresgasse 11, sondern an der mit einem Kreuz gekennzeichneten Stelle(!) parkte!
Ich hoffe, dies hilft, ein Missverständnis zu klären und verbleibe
Mit freundlichsten Grüßen
Michael V*****
Abstellort
Bemerkt wird, dass in der Strafverfügung als Abstellort nicht Jauresgasse gegenüber Nr. 11, sondern Jauresgasse gegenüber Nr. 15 angegeben wurde, was dem in der Skizze dargestellten Standort des Fahrzeuges entspricht:
Keine Vorstrafen
Die belangte Behörde erhob am , dass bei ihr hinsichtlich des Bf keine einschlägigen Vorstrafen aktenkundig sind.
Kurzparkzone
Aktenkundig ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Stadtplan betreffend Kurzparkzone in Wien 3., Jaurèsgasse 11, wonach am Abstellort von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von zwei Stunden besteht:
Gleiches gilt auch für Jaurèsgasse 15:
Ermahnung
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte hierauf dem Bf mit Bescheid vom eine Ermahnung:
ERMAHNUNG
Sie haben am um 14:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, JAURESGASSE GEGENÜBER 15 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen C***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung ..
Es wird jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Begründung
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
ln Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen bekannt, dass die Kurzparkzone nicht als solche ausgewiesen war und es somit für Sie nicht erkennbar war, dass das Parken an der Örtlichkeit gebührenpflichtig ist.
„Dazu wird Folgendes festgestellt:“
„Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.“
„Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.“
„Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder.bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.“
„Ihrem Einwand, dass die Kurzparkzone für Sie nicht ersichtlich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass Sie vor Antritt der Fahrt nach Wien, Erkundungen über allfällige Parkbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einholen hätten müssen und die Besorgung der erforderlichen Parkscheine gegebenenfalls bereits beim Einfahren in das Stadtgebiet erledigen bzw. eine entsprechende Anzahl von Parkscheinen vorrätig haben müssen. Dies ist zumutbar, da es auch in anderen Ländern nichts Außergewöhnliches ist, dass in Zentren von Großstädten derartige Parkbeschränkungen bzw. Gebührenpflichten bestehen.“
„Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstitutionen, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe bzw. beim ÖAMTC und ARBÖ etc.) aufgestellt.“
„Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist einem Fahrzeuglenker - so hin auch einem außerhalb Wiens aufhältigen Lenker - die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar.“
„Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).“
„Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.“
„Die Verschuldensfrage war zu bejahen.“
„Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.“
„Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.“
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG).“
„Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
„Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weshalb eine Ermahnung auszusprechen war.“
„Rechtsmittelbelehrung“
„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.“
„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“
„Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.“
„Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.“
„Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.“
„Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Der Bescheid wurde dem Bf offenbar am oder nach dem zugestellt (Poststempel Briefregion 09, das Feld "Datum" bei der Unterschrift wurde nicht ausgefüllt).
Beschwerde
Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am , erhob der Bf gegen den Bescheid vom , mit welchem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen Ihre Mahnung vom ein.
Die Gründe hierfür habe ich schon ausführlich in meinen Schreiben vom zum Vorgang dargelegt.
In Ergänzung dessen und aus meiner Erinnerung heraus konnte ich an der Stelle auch keinen Parkscheinautomaten vorfinden, oder einen entsprechenden Hinweis auf diesen und die Verpflichtung eines gebührenpflichtigen Abstellens meines Kfz.
Ihren Verweis auf eine an dieser Örtlichkeit gekennzeichnete Kurzzeitparkzone möchte ich nochmals widersprechen. Diese ist am Abstellort nicht erkenntlich ausgewiesen.
Ihren Hinweis auf die Kenntlichmachung am "Bezirkseingang" möchte ich sowohl mit Hinweis auf die Jahreszeit und Witterung (Dunkel und Regen) als auch auf meine nicht vorhandene Ortkenntnis, insbesondere wo ein Stadtbezirk endet und ein neuer Bezirk beginnt, nochmals deutlich hervorheben.
Als Ortsfremder konnte ich diese Beschilderung zum Zeitpunkt meiner Anfahrt zum Hotel definitiv nicht wahrnehmen, eine Erkundigungspflicht im Voraus ist sicherlich nicht wirklich realistisch und/oder zumutbar, zumal im bewegten Verkehr bei der Anfahrt zum Hotel, bei mir die Einhaltung der geforderten Verkehrsregeln, der Verkehrssituation an sich, der Geschwindigkeitshinweise und Ampelschaltungen etc. durchaus als absolut vorrangig gegenüber einem Hinweis auf eine bezirkliche Kurz-Parkzone haben. Daher kann ich ihrem Hinweis diesbezüglich überhaupt nicht folgen. Einer ordentlichen Kennzeichnung der Kurzparkzone an Ort- und Stelle hätte ich jedoch unbedingt Folge geleistet und ggf. dann auch das nächste Parkhaus aufgesucht um einem "Knöllchen" vorzubeugen.
Dieser Hinweis fehlte aber an dieser Stelle definitiv oder aber auch ein Hinweis auf Bezugsstellen für eine Parkzeitverlängerung, wie von Ihnen angesprochen war nicht vorhanden!
Mit freundlichsten Grüßen
Michael V*****
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.
Zum Sachverhalt wurde angegeben:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt
Foto, Organstrafverfügung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass der Bf Michael V***** am Dienstag, seinen PKW Audi, grau mit dem Kennzeichen C*****, Länderkennung D, in Wien 3., Jaurèsgasse gegenüber Haus Nr. 15, gegen 18:00 Uhr bei Dunkelheit und regnerischem Wetter als Lenker dieses von ihm gehaltenen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand.
Der Bf vergewisserte sich am Abstellort und in den unmittelbaren Einfahrten in diesen Teil der Jaurèsgasse, dass dort keine gebührenpflichtige Kurzparkzone angezeigt wurde. Er konnte dort auch am nächsten Tag keine gebührenpflichtige Kurzparkzone erkennen. Das Fahrzeug blieb dort bis Donnerstag, jedenfalls um 14:22 Uhr, abgestellt oder wurde dort neuerlich abgestellt.
Ebenfalls unstrittig ist, dass sich in unmittelbarer Nähe des Abstellortes sowie in den unmittelbar angrenzenden Seitengassen kein Hinweis auf eine gebührenpflichtige Kurzparkzone befand.
Der Bf war als ortsunkundiger Lenker auf der Suche nach seinem Hotel in Wien unterwegs und achtete hierbei zwar auf Verkehrszeichen, übersah aber die die flächendeckende Kurzparkzone im dritten Wiener Gemeindebezirk kundmachenden Verkehrszeichen an den Einfahrten in diese Zone sowie die an den Einfahrten angebrachte Bodenmarkierung "ZONE".
Der Bf ist in Wien nicht einschlägig vorbestraft.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, den Ermittlungen der belangten Behörde und dem eigenen Vorbringen des Bf.
Der Bf bestreitet auch nicht die Kundmachung der Kurzparkzone an den Zonengrenzen, sondern führt ins Treffen, dass diese Kundmachung für einen ortsunkundigen Lenker leicht zu übersehen sei und die Kurzparkzone in der Nähe des Abstellortes nicht gesondert gekennzeichnet gewesen sei.
Rechtsgrundlagen
Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Straßenverkehrsordnung
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).
Wiener Parkometergesetz 2006
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
Wiener Parkometerabgabeverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Kurzparkzonen in Wien
In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen als Orientierungshilfe. Die Kennzeichnung wird wie folgt vorgenommen:
Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden (vgl. http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/kennzeichnung/).
Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen (siehe im Folgenden "Internet").
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 3. Wiener Gemeindebezirk
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 3. Wiener Gemeindebezirk lautet:
Art. I
KURZPARKZONEN
Gem. § 25 Abs. 1 in Verbindung mi t§ 94d Z 1 b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird verordnet:
1.
In dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge abgegrenzten Gebiet des 3. Wiener Gemeindebezirkes wird das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt.
Baumgasse
Litfaßstraße
Marianne-Hainisch-Gasse
Helmut-Qualtinger-Gasse
Karl-Farkas-Gasse
Anton-Kuh-Weg
2.
In nachstehend angeführten Straßenzügen des 3. Wiener Gemeindebezirkes wird das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt.
Marianne-Hainisch-Gasse
Helmut-Qualtinger-Gasse
Karl-Farkas-Gasse
Anton-Kuh-Weg
Die unter Pkt. 1 und Pkt. 2 genannten Gebiete und Straßenzüge werden in die flächendeckende Kundmachung der bestehenden Kurzparkzone der Bezirke 1 bis 9 und 20 einbezogen.
Art. II
Bodenmarkierungen
Festgelegt wird die Aufbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5m und dem Schriftzug "ZONE" - an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone.
Art. III
Diese Verordnung wird durch die Anbringung und Entfernung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am kundgemacht und tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Strafbarkeit, Strafhöhe
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Geringes Verschulden
§ 45 VStG lautet:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Internet
Auf der Website der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk03.html) wird zu den Kurzparkzonen im 3. Bezirk - Landstraße - unter anderem ausgeführt:
An Werktagen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur zu den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
HANDY Parken - Parkschein per Mobiltelefon
Parkschein - Wie komme ich zu einem Parkschein?
Fahrzeug wurde abgeschleppt
Parkzeiten
Parkdauer: zwei Stunden
Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr
Im Einzelnen umfasst die Kurzparkzone des 3. Bezirks folgende Flächen:
Der 3. Bezirk verfügt auch über eine Vielzahl an Vertriebsstellen für Parkscheine:
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides darin,
dass die Kundmachung der Kurzparkzone für einen ortsunkundigen Lenker leicht zu übersehen sei und
die Kurzparkzone in der Nähe des Abstellortes nicht gesondert gekennzeichnet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Verkürzung der Parkometerabgabe objektiv und subjektiv bewirkt
Der oben wiedergegebene § 25 Abs. 2 StVO 1960 besagt, dass die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen sind.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Fall.
Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. ).
Die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (vgl. ).
Da die blauen Bodenmarkierungen keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (vgl. ; ).
Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. ; ; ; ; ).
Die gegenständliche Kurzparkzone war daher ordnungsgemäß kundgemacht.
Nach dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 E zu § 25) kommt es nicht auf das Vorhandensein blauer Bodenmarkierungen an. Auch die teilweise Anbringung blauer Bodenmarkierungen ändert nichts daran, dass sich die jeweilige Kurzparkzone auf alle Straßen zwischen den Vorbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und Z 13e StVO 1960 erstreckt.
War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten (vgl. ).
Im übrigen stehen auch nach deutscher Rechtslage (§ 42 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) Richtzeichen, und um solche handelt es sich bei der Kennzeichnung von Parkraumbewirtschaftungszonen, Anlage 3 Zeichen 314.1 und 314.2 dStVO) dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone sind diese Zeichen dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll.
Dem Bf ist beizupflichten, dass in der Nähe des Abstellortes die Kurzparkzone nicht gesondert gekennzeichnet war. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich durch besondere Beobachtung der im Weg zu Abstellort angebrachten Verkehrszeichen vergewissern hätte müssen, sich nicht in einer Kurzparkzone zu befinden. Ein entschuldbarer Irrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) ist dem Bf hier nicht zugute zu halten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl ).
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe (Parkometerabgabe) zu entrichten ist (vgl. ).
Da er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Hierzu ist im einzelnen auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Sehr geringes Verschulden
Dem Bf ist jedoch zugute zu halten, dass ihm als ortsunkundigen ausländischen Fahrzeuglenker auf der Suche nach seinem Hotel bei Dunkelheit und schlechtem Wetter die Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Bezirksbeginn nicht aufgefallen ist. Offenbar wurde der Bf auch nicht im Hotel auf die flächendeckende Kurzparkzone hingewiesen.
Die belangte Behörde hat daher in dem angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch bescheidmäßig eine Ermahnung erteilt.
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten ( und andere). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen gerecht.
Eine derartige Ermahnung ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert, aber dessen ungeachtet ist ein eine Ermahnung aussprechender Bescheid einem Rechtsmittel zugänglich und ist ein so Ermahnter auch rechtlich beschwert (vgl. ; ; ; ; ; ). Die gegenteilige Auffassung von , wird nicht geteilt.
Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.
Ermahnung hier nicht spezialpräventiv geboten
Die glaubwürdigen Ausführungen des Bf in seinen Eingaben lassen den Schluss zu, dass der Bf um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist und die Aufzeigung der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise durch den angefochtenen Bescheid und durch dieses Erkenntnis für sich allein genügt, dass der Bf bei einem allfälligen weiteren Wienbesuch seinen Verpflichtungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges, wozu auch die Vergewisserung, ob das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde und die ordnungsgemäße Entrichtung von Parkgebühren, zählt, vollständig nachkommen wird, ohne dass es aus spezialpräventiven Gründen einer förmlichen Ermahnung bedarf. Generalpräventive Gründe sind im Fall des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG für die Erteilung einer Ermahnung nicht von Bedeutung.
Der Ausspruch einer Ermahnung ist somit im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser nach dem bisherigen Verhalten des Bf nicht erforderlich ist, um den Bf künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. LVwG Niederösterreich, , LVwG-S-953/001-2015,
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.953.001.2015, oder LVwG Tirol, , LVwG-2014/42/3303-4, ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.3303.4).
Der angefochtene Bescheid ist daher - ersatzlos - aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat demzufolge gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (vgl. LVwG Niederösterreich, , LVwG-S-953/001-2015, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.953.001.2015).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es ungeachtet der Entscheidung keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ; ; und andere).
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501147.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at