Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.03.2007, RV/1338-W/03

Säumniszuschlag und Einwendung der Aufrechnung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0033 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1338-W/03-RS1
Die - gegen den Säumniszuschlag gerichtete - Einwendung der Aufrechnung der Einkommensteuer mit einer Forderung gegen die Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz kann aufgrund des nach § 1441 zweiter Satz ABGB bestehenden Aufrechnungsverbots nicht mit Erfolg erhoben werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AL, XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk setzte mit Bescheid vom von der nicht fristgerecht entrichteten Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 4.414,08 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 88,28 fest.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die Einkommensteuer 2001 durch Kompensation mit seiner "offenen Forderung aus Amtshaftung", die er vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geltend gemacht habe, fristgerecht entrichtet worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Antrag vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs.1 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die Formen der Tilgung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt. Abgaben können daher auch durch Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet werden. Unter Kompensation versteht man die wechselseitige Tilgung von Forderungen im Ausmaß der geringeren der beiden Forderungen.

Eine Kompensation setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind.

Weiters setzt die Kompensation voraus, dass kein Aufrechnungsverbot besteht (vgl. ). Ein solches Verbot besteht nach § 1441 zweiter Satz ABGB, wonach eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muß, abgerechnet werden kann (vgl. Ritz, BAO³, § 211 Tz 17). Die Einkommensteuer 2001 konnte somit bereits aus diesem Grund nicht durch Aufrechnung mit der vom Bw. behaupteten Forderung gegen die Republik Österreich entrichtet werden.

Der Bw. hat die Einkommensteuer 2001 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages ist somit zu Recht erfolgt.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1441 zweiter Satz ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Säumniszuschlag
Aufrechnung
Verweise

Ritz, BAO³, § 211 Tz 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at