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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 13.03.2007, FSRV/0013-K/06

Teilweises Absehen vom Wertersatz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte, A-9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Klagenfurt vom , SN 400/12345, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Wertersatzstrafe wie folgt abgeändert: Gemäß § 19 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FinStrG wird auf eine Teilwertersatzstrafe in Höhe von € 2.000,00 erkannt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Tagen festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 400/12345, hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am anlässlich seiner Einreise von Slowenien in das Zollgebiet der Europäischen Union (Österreich) über das Zollamt Loibltunnel eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.149,12 entfallen, nicht gestellt und somit vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 35 Abs.4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.

Gemäß § 19 Abs.1 FinStrG wurde für 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren, statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 7.584,21 erkannt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen und 12 Stunden ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.

Gegen den Ausspruch der Wertersatzstrafe in diesem Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Bw. vom , wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ihn eine derart geringe Schuld treffe, dass die Missverhältnisregel des § 19 Abs.5 FinStrG anzuwenden sei. Die von ihm mitgeführten Waren seien bereits bei Lieferungen an die Firma A., die zuvor beim Zollamt Karawankentunnel verzollt wurden, erfasst gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Teile seien jedoch noch nicht zur Gänze fertig gestellt gewesen, weshalb er am den kürzeren Weg über das Zollamt Loibltunnel genommen habe. Der gegen den Bw. erhobene Vorwurf habe sich daher keinesfalls darauf beziehen können, Eingangsabgaben zu sparen oder die Verzollung der Ware zu vermeiden, obgleich die Ware im Fahrzeug versteckt gewesen sei, um sie ohne Schwierigkeiten über die kroatisch-slowenische Grenze bringen zu können. § 19 Abs.5 FinStrG diene nach der Rechtssprechung des VwGH der Strafgerechtigkeit. Auch bei der verhängten Geldstrafe sei die Strafzumessung im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erfolgt. Die Schuld des Bw. sei derart gering, dass von der Auferlegung des Wertersatzes zur Gänze, in eventu bis zur Höhe der Geldstrafe abgesehen werden könne, zumal die Geld- im Verhältnis zur Wertersatzstrafe außer Verhältnis stehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 153 Abs.1 lit.b FinStrG hat das Rechtsmittel die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits möglich. Der in erster Instanz ergangene Schuldspruch und der Ausspruch über die Geldstrafe und die Kosten wurden bereits mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig. Angefochten und somit Gegenstand dieser Berufungsentscheidung wurde lediglich der Ausspruch der Wertersatzstrafe.

Gemäß § 19 Abs.5 FinStrG ist, wenn der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

Gemäß § 19 Abs.6 FinStrG sind, wenn der Wertersatz aufzuteilen (Abs.4) oder wenn vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen ist, hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.

Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am reiste der Bw. mit seinem PKW aus Slowenien kommend beim Zollamt Loibltunnel in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein, ohne eine Zollanmeldung abzugeben. Von einem Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Loibltunnel wurde der PKW des Bw. nach der Passkontrolle einer Zollkontrolle unterzogen, wobei im Kofferraum im Ablageplatz des Reservereifens unter der Kofferraumabdeckung 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren, vorgefunden wurden. Der Bw hatte den Auftrag, die Waren von der Firma B., zur Firma A. zu verbringen. Sie waren Teil einer größeren Lieferung von Teilen für Geräte, die bereits am (WENr. 470/11111) und am (WENr. 470/22222) beim Zollamt Karawankentunnel verzollt wurden. Da es sich um eine Terminlieferung handelte und die vom Bw. mitgeführten Teile zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus X. (Ausfuhranmeldung X am ) noch nicht fertig gestellt waren, war die Nachlieferung der Teile, die in den beim Zollamt Karawankentunnel vorgelegten Rechnungen enthalten waren und für die die Eingangsabgaben entrichtet wurden, erforderlich. Dem Bw. war bekannt, dass er für die von ihm mitgeführten Waren eine Zollanmeldung hätte abgeben müssen, hat dies aber unterlassen, da die Waren, die er wegen der Durchfuhr durch Slowenien in seinem Fahrzeug versteckte, da er keine Lieferpapiere dabei hatte, ohnehin beim Zollamt Karawankentunnel verzollt wurden und er der Ansicht war, sie würden in seinem PKW ohnehin nicht gefunden werden.

Nach § 19 Abs.5 FinStrG ist das Verhältnis des Wertersatzes zur Bedeutung der Tat und zum den Täter treffenden Vorwurf, sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen. Die Bedeutung der Tat wird zunächst nach dem Wert des Tatgegenstandes in Relation zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen sein. Nach der Rechtssprechung des VwGH (vgl. ) kann von einem Missverhältnis bereits bei einer Relation von rund 20 % (Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in Bezug zum Warenwert) jedenfalls keine Rede sein. Ein Missverhältnis ist aber denkbar, wenn der Wertersatz (§ 19 Abs.3) zum Unrechtsgehalt der Tat, gemessen an einem durchschnittlich begangenem Schmuggel, als unangemessen streng anzusehen ist. In Betracht kommen dabei etwa ein Durchfuhrschmuggel, bei dem die Ware nicht in den Wirtschaftsraum der Gemeinschaft eingebracht werden sollte, aber auch der vorliegende Fall, da die geschmuggelten Waren beim Zollamt Karawankentunnel als Teil einer größeren Lieferung angemeldet und die Eingangsabgaben entrichtet wurden. Eine Abgabenverkürzung oder eine Schädigung der Wirtschaft in der Gemeinschaft war niemals beabsichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet daher die Anwendung des § 19 Abs.5 FinStrG für geboten.

Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung anzuwenden. Entscheidungsgrundlage ist dabei die Schuld des Täters. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Bw. die Waren im Kofferraum im Ablageplatz des Reservereifens unter der Kofferraumabdeckung transportierte. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Vorsatz des Bw. zwar auf ein vorschriftswidriges Verbringen, nicht aber auf eine Abgabenverkürzung gerichtet war, zumal er wusste, dass auch die von ihm mitgeführten Waren beim Zollamt Karawankentunnel verzollt worden waren. Weiters ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Bw. zu berücksichtigen, dass der Bw. aus der Tat keinen individuellen Nutzen gezogen hat, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen war von der Auferlegung eines Wertersatzes zwar nicht - wie vom Bw. beantragt - zur Gänze, aber doch teilweise abzusehen und die Strafe des Wertersatzes mit € 2.000,00 festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wertersatzstrafe
Teilwertersatz
Missverhältnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at