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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.03.2007, RV/0297-W/06

Ablauf der Aussetzung, Aussetzungszinsen, VwGH-Beschwerde hat keine Auswirkung auf Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma D-GmbH, vertreten durch Herrn D.W., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit einem Betrag von € 4.035,65 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Berufung vom beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Umsatzsteuer 1990 bis 1992, Kapitalertragsteuer 1990 bis 1992 sowie eines Säumniszuschlages in einem Gesamtbetrag von ATS 298.708,00 (€ 21.707,96). Am verfügte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von einem Gesamtbetrag von ATS 293.595,00 (€ 21.336,38). In der Folge wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und Aussetzungszinsen mit einem Betrag von € 4.035,65 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird begründend ausgeführt, dass die Behörde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, vom zitiere, die noch nicht rechtskräftig sei. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei. Werde gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben, bestehe die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Voraussetzung für eine Aussetzung der betreffenden Abgabenschuldigkeiten wäre, dass der VwGH oder VfGH der Beschwerde aufschiebender Wirkung zuerkenne.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom führte die Bw. aus, dass als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Die Erstbehörde zitiere als Begründung für die Bescheide und Berufungsvorentscheidung vom die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, vom . Gegen die Entscheidung des UFS sei beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht worden mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Die Bw. stelle den Antrag, die Berufungsbehörde möge die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufheben, sodann zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst erkennen und das gegen die Bw. geführte Verwaltungsverfahren einstellen.

Anlässlich der Rechtsmittelvorlage führte das Finanzamt aus, dass eine Aussetzung für das Verfahren vor dem VwGH nicht vorgesehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (). Mit das Berufungsverfahren abschließenden Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, wurde die der gegenständlichen Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufung vom als unbegründet abgewiesen.

Die Rechtskraft der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auslösenden Entscheidung ist in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert, da auch nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist, obwohl dagegen noch ein Vorlageantrag möglich ist, somit vor Ablauf der einmonatigen First zur Einbringung eines Vorlageantrages noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Da somit die in § 212a Abs. 5 lit. b BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform nur den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Soweit die Bw. ausführt, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht zu haben, sei erwähnt, dass auch bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO nicht möglich ist bzw. es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen (). Ein "offenes Berufungsverfahren" liegt auch dann nicht mehr vor, wenn über die Berufung allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden wäre. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2005/13/0113, die Beschwerde des Vertreters der Bw. zurückgewiesen.

Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen (§ 85 Abs. 2 VerfGG und § 30 Abs. 2 VwGG) regeln ().

Entgegen den Ausführungen der Bw. konnte durch die Berufungsbehörde weder die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens - wobei es die Bw. unterlassen hat darzustellen, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen hätte sollen - noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt werden. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen, sodass der Berufung in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben musste.

Zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.035,65 ist festzuhalten, dass weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus den Verwaltungsakten Argumente ersichtlich sind, wonach der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Aussetzungszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre. Da der Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, die Bw. auch im Vorlageantrag keine nähere Begründung für eine Änderung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen lieferte, war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablauf der Aussetzung
Aussetzungszinsen
Rechtskraft
VwGH-Beschwerde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at