Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.03.2007, RV/0097-S/07

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur bei Ansässigkeit im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Müller, Mang & Partner WT GmbH, 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber, ein Ehepaar, haben ihren Wohnsitz in Deutschland. In Österreich tätigen sie Umsätze aus der Vermietung einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Wohnung in S. Diese Umsätze liegen unter der Umsatzgrenze des § 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom wurden die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen mit der Begründung, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer könne nur von Personen beantragt werden, die im Inland einen Wohnsitz innehaben.

Dagegen richtet sich die vom vormaligen Steuerberater eingebrachte Berufung. Darin wird vorgebracht, dass die Bestimmung über die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eine einseitige Diskriminierung von Personen darstelle, die nicht in Österreich ansässig seien, für die aber die EU-Umsatzsteuerrichtlinie angewandt werden müsse. Nach dieser Vorschrift sei eine Diskriminierung nicht zulässig.

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Einschränkung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Gemäß § 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Die genannte Bestimmung definiert den Kleinunternehmer als Unternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, dessen Umsätze iSd § 1 Abs.1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum € 22.000 nicht übersteigen.

Art. 24 der 6. EG-Richtlinie Umsatzsteuer erlaubt den Mitgliedstaaten, vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung von Kleinunternehmen anzuwenden, ohne hiefür ein gemeinsames System vorzuschreiben. Die Kleinunternehmergrenze wird dabei mit einem Jahresumsatz von 5.000 ECU fixiert. Nach den Beitrittsverhandlungen darf Österreich bis zum Erlass gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer ist als der Gegenwert von 35.000 ECU, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien (Ruppe, UStG 1994,§ 6 TZ 446).

Nach Art 24 Abs.3 dritter Unterabsatz der Richtlinie sind aber Leistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden, von der Befreiung "auf jeden Fall ausgeschlossen". Da sich somit die Ansässigkeit des Unternehmers im Inland als Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmerregelung unmittelbar aus der 6. EG-Richtlinie ergibt, liegt die eingewendete Verletzung von Gemeinschaftsrecht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor.

§ 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994 stellt vielmehr eine richtlinienkonforme Umsetzung von EU-Recht in innerstaatliches österreichisches Recht dar. Die darin normierte Befreiung erfordert bei natürlichen Personen einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO im Inland, welcher im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kleinunternehmer
Inland
Wohnsitz
Sitz
Gemeinschaftsrecht
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 178

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at