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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 04.03.2005, RV/0043-S/05

Die Unkenntnis des Rechts stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr. 565/1349 BV-25, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2001 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am . Mit Antrag vom , der Antrag trägt offensichtlich irrtümlich das Datum , beantragte der Bw. die Anerkennung von Prozesskosten in Höhe von S 287.440,00. Die Kosten sind aus einem Erbschaftsstreit erwachsen.

Der Bw. führt im Antrag aus: "Da ich bislang der Meinung war, dass es sich dabei um keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG handelte, habe ich diese Prozesskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2001 auch nicht geltend gemacht."

Von der Möglichkeit der Geltendmachung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung habe der Bw. erst durch einen Termin beim Steuerberater erfahren.

Mit Antrag vom machte der Bw. weitere Prozeßkosten in Höhe von S 7.590,00 geltend.

Mit Antrag vom beantragte der Bw. zusätzlich den Betrag von € 2.816,07 als Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung anzuerkennen.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme ab.

Am brachte der Bw. Berufung ein, wobei er ausführte, "dass einzig und allein die Tatsache, dass ihm einfach nicht bekannt war, dass Prozesskosten steuermindernd sein können", der von ihm vorgebrachte Wiederaufnahmsgrund sei.

Die Abgabenbehörde I. Instanz legte am die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid, der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als in seinen Grundlagen im Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art erschüttert anzusehen ist.

Gegenständlich ist strittig, ob - wie der Bw. ausführt - die "Unwissenheit" betreffend der Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im abgeschlossenen Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2001 einen Wiederaufnahmegrund in Form einer neu hervorgekommenen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b (Neuerungstatbestand) bzw. im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO darstellt.

Somit ist zunächst die Frage zu klären, was unter Tatsachen im Sinne des § 303 BAO zu verstehen ist:

Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (, , 95/15/0108, , 93/16/0096; , 94/14/0018, 0042; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 303, Tz. 7, Seite 727).

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs.1 lit. b BAO sind also dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden.

Hiebei können unter Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich schlechthin, also nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge verstanden werden, soweit sie rational feststellbar sind und dem anzuwendenden Tatbestand nach zum Sachverhalt gehören (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2.920).

Keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind dagegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die im vorangehenden, also im wiederaufzunehmenden Verfahren, den Sachverhalt gebildet haben ().

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae).

Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens ().

Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhalts zu beseitigen ().

Ebenso können aber nicht aufgrund mangelnder Rechtskenntnis verabsäumte Anträge im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens "nachgeholt" werden.

Nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die beim Abschluss des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer Wiederaufnahme führen (, ).

Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (, , 95/15/0108, , 90/15/0118, , 84/15/0217).

Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann keine Rede sein, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2926 f).

Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO können nur Umstände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften etc angesehen werden. Auch ein mit den Worten "innere Tatsache" umschriebener "Rechtsirrtum" führt nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Folgen eines Rechtsirrtums nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag beseitigt werden können (). Ebensowenig der Umstand der Unkenntnis einer Gesetzesbestimmung.

Aus der Sicht des Bw. liegen daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, denn der Umstand dass er Prozesskosten in der beantragten Höhe zu tragen hatte, war ihm bereits vor Bescheiderlassung bekannt und ist daher nicht neu hervorgekommen.

Die Frage der Absetzbarkeit, die zwar für den Bw. "neu" hervorgekommen ist, ist aber - wie vorstehend ausgeführt - keine "Tatsache", die als Wiederaufnahmsgrund tauglich wäre.

Es ist daher auch nicht relevant, wann der Berufungswerber von der Rechtslage Kenntnis erlangt habe und ob ihn an der Unkenntnis ein oder kein "grobes" Verschulden trifft.

Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (keine neu hervorgekommene Tatsachen) fehlt, ist die Frage des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers an seiner Rechtsunkenntnis nicht relevant. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund berufen (, , 695/80).

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, stellen keine Tatsachen dar. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Ebenso stellt die Änderung der Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.

Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Betriebsausgaben nach Eintritt der Rechtskraft zum Abzug zu beantragen ().

Überträgt man diese Ausführungen auf den gegenständlichen Fall, so ergibt sich Folgendes:

Der "Umstand", dass der Bw. erst nach Abschluss der berufungsgegenständlichen Verfahren von der Möglichkeit Kenntnis erlangt hat, dass er die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung hätte geltend machen können, ist nur eine neue Erkenntis in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit.

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, wobei es gleichgültig ist, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorgehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden sind, sind keine Tatsachen (; , 91/13/0224).

Wie ausgeführt, sind also keine Tatsachen neu hervorgekommen. Daher ist kein Wiederaufnahmegrund gegeben. Aus diesem Grunde erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Unkenntnis ein grobes Verschulden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt.

Da somit schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Prozesskosten
Unkenntnis
keine Tatsache

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at