Haftung des ehemaligen Geschäftsführers
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1557-W/05-RS1 | Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam (). |
RV/1557-W/05-RS2 | Im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides ist die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn C.F., vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom entschieden:
I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf eine Höhe von € 5.081,84 eingeschränkt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom wurde der Berufungswerber (in der Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß § 12 BAO für die aushaftende Umsatzsteuer für das Jahr 2001 der Firma C-KEG im Ausmaß von € 7.273,29 in Anspruch genommen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bw. gemäß § 12 BAO für die Rückstände der KEG hafte.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom verwies der Bw. darauf, dass der Bescheid unrichtig sei und auf unrichtigen Angaben und Feststellungen beruhe. Der Bw. habe mit Wirkung vom Geschäftsführung und Geschäftsanteile an Frau S. R. abgetreten und dieser ordnungsgemäß die geschäftlichen Aufzeichnungen übergeben. Im Gegenzug habe sich Frau R. verpflichtet, für den ausstehenden Jahresabschluss 2001 zu sorgen und ihm die Verlustanteile aus diesem Geschäftsjahr als Teil des Kaufpreises der Geschäftsanteile zukommen zu lassen. Das Jahr 2001 sei schließlich vom Finanzamt richtig veranlagt worden. Das Geschäftsjahr habe sicher mit einem ziemlichen Verlust geschlossen, der Bw. habe als Steuerausgleich Geld zurückerhalten und die Umsatzsteuer sei ausgeglichen gewesen. Plötzlich sei wieder alles anders, ohne dass er in diese Vorgänge eingebunden gewesen wäre und dagegen etwas machen hätte können.
Der Bw. beantrage daher die Richtigstellung der Veranlagung 2001 dahingehend, dass der alte Zustand in Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder hergestellt werde. Die Änderung der Bescheide sei für ihn weder plausibel noch nachvollziehbar und beruhe auf offensichtlich vollkommen falschen Annahmen des Finanzamtes. Da die Geschäftsaufzeichnungen Frau R. habe, beantrage er mit Nachdruck bei dieser Person für eine Aufklärung etwaiger Unklarheiten zu sorgen.
Ferner habe sich Frau R. nach eingehender Überprüfung verpflichtet, alle auftretenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen und zu begleichen. Sollte der Bw. im Zusammenhang mit Geschäften der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, habe sie sich verpflichtet, diese voll und ganz zu übernehmen. Dies alles deswegen, weil Frau R. kaum Bargeld für den Erwerb des Betriebs gehabt habe. Der Bw. sei daher auch für offene Salden des Finanzamtes nicht die richtige Ansprechperson und beantrage höflich, sich an Frau S. R. schadlos zu halten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag für Umsatzsteuer 2001 von € 7.622,73 auf € 5.081,84 eingeschränkt.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. als Haftender gemäß § 12 BAO für die Umsatzsteuer betreffend die Monate 1-8/2001 in Höhe von € 5.081,84 der Firma C-KEG herangezogen worden sei. Da der Bw. seine Tätigkeit als voll haftender Gesellschafter nur bis ausgeübt habe, sei die Haftung auf die Monate 1-8 des Jahres 2001 eingeschränkt worden. Die Firma sie im Firmenbuch als Kommandit-Erwerbsgesellschaft eingetragen. Der Bw. sei als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) vom bis im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Umfang der Haftung richte sich nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetzes (EGG). Demzufolge seien die handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Komplementär der Kommanditgesellschaft hafte gemäß § 128 HGB unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und persönlich. Der Bw. hafte für die Abgabenschulden der Firma auch dann, wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist (vgl. 9/14/0276). Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2001 vom werde gesondert erledigt.
Im Schreiben vom (richtig wohl 2004) beantragt der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Jahreserklärung für das gesamte Jahr 2001 betrage laut Auskunft des Finanzamtes € (gemeint wohl ATS) 46.095,00, das seien € 3.349,85. Wenn man bedenke, dass der Bw. nur acht Monate Betrieb gehabt habe, sei der Betrag von € 5.041,85 viel zu hoch. Von diesen € 3.349,85 sei aber auch ein im Moment vom Bw. nicht eruierbarer Betrag bezahlt worden. Möglicherweise, dass eine Kleinigkeit hier aushafte, sicher jedoch nicht in der vom Finanzamt dargestellten Größenordnung, die sich zudem durch nichts be- oder ergründen lasse.
Die Haftungsproblematik sei dem Bw. klar und er ersuche daher von einem für ihn nachvollziehbaren Ergebnis auszugehen, nämlich der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 über € 3.349,85. Sollte hier ein Betrag noch unberichtigt aushaften, werde er diesen unverzüglich entrichten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Unstrittig ist, dass der Bw. als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma C-KEG vom bis im Firmenbuch eingetragen war.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam ().
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausführte, richtet sich der Umfang der Haftung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetzes (EGG). Demzufolge sind die handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet gemäß § 128 HGB unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und persönlich. Der Vertreter haftet für die Abgabenschulden der Firma auch dann, wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist (vgl. 9/14/0276).
Im Übrigen führt der Bw. selbst in seiner Berufung aus, dass ihm die Haftungsproblematik klar sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Eine Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen ().
Dass die im Haftungsbescheid angeführte Abgabenschuld bei der KEG als Hauptschuldnerin nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnte, ist aktenkundig allein daraus zu ersehen, dass wiederholt Einbringungsmaßnahmen bei der Käuferin der Gesellschaftsanteile vergeblich versucht worden sind.
Der Bw. führt in der Berufung aus, dass die Umsatzsteuer 2001 laut Erklärung für das gesamte Jahr nur einen Betrag von € 3.349,85 ergeben habe, der Bw. auch Teilbeträge entrichtet hat und der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung eingeschränkte Haftungsbetrag von € 5.041,85 nicht nachvollziehbar und viel zu hoch ist, sodass die Höhe des Haftungsbetrages bekämpft wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom die Jahresumsatzsteuer für das Jahr 2001 mit € 16.787,42 festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung von € 7.622,73 ergeben hat. Bei aliquoter Betrachtung der Monate Jänner bis August 2001, in denen der Bw. für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich gewesen ist, ergibt sich der in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom erwähnte eingeschränkte Haftungsbetrag von € 5.081,84, sodass der Haftungsbetrag an Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2001 auf diesen Betrag einzuschränken war. Dass zwischenzeitig nicht mehr der gesamte Betrag von € 5.081,84 offen aushaftet ist insoweit irrelevant, als die Haftung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen war.
Soweit dem Abgabenakt zu entnehmen ist, dass zwischenzeitig die Berufung des Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 mit Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom als zurückgenommen erklärt wurde, sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 2000/15/0043, vom , 2003/14/0095, und vom , 99/14/0242, klar gestellt hat, dass im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden ist. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht (). Insofern waren die Ausführungen des Bw. zur Höhe des Haftungsbetrages unbeachtlich, da deren Höhe im Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 zu klären sein wird.
Wenn ein zur Haftung Herangezogener gegen die Haftung und den Abgabenanspruch beruft, ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es daher rechtlich verfehlt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid vom als zurückgenommen erklärt hat.
Soweit der Bw. darauf hinweist, dass sich Frau R. verpflichtet habe, ihn für den Fall, dass er im Zusammenhang mit Geschäften der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, diese voll und ganz zu übernehmen und sich das Finanzamt an Frau S. R. schadlos halten soll, ist zu erwähnen, dass dies lediglich eine Vereinbarung zwischen dem Bw. als Verkäufer und Frau R. als Käuferin der Gesellschaftsanteile sein kann, die zwar den Bw. ermächtigt, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Dies ändert jedoch nichts an seiner vom Gesetz determinierten Stellung als persönlich haftender Gesellschafter.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Haftung ehemaliger Geschäftsführer |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-84100