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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.03.2005, RV/1279-W/03

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, Begründung nur gegen Grundlagenbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1279-W/03-RS1
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens.
RV/1279-W/03-RS2
Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn M.S., vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/7,

I. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18),

II. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 554,00(€ 40,26),

III. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 3.526,00 (€ 256,24) sowie

IV. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom von Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Ad I. Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis (effektiv bis ) Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18) für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund des Aussetzungsbescheides vom und des zugehörigen Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.

Mit Schreiben vom erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen diesen Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte jedoch gleichzeitig aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich war.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe vorliegen würden.

Ad II. Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid vom den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für Aussetzungszinsen 2000 im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und Aussetzungszinsen 2001 im Betrag von ATS 554,00 (€ 40,26) infolge Berufungserledigung verfügt.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte jedoch ebenfalls gleichzeitig aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich war.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe vorliegen würden.

Ad III. Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 3.526,00 (€ 256,24) für jene Abgabenschuldigkeiten (ATS 223.169,00) festgesetzt, für die aufgrund eines Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte jedoch - wie oben - gleichzeitig aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich war.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe vorliegen würden.

Ad IV. Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom von Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund eines Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen diesen Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte auch hier aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich war.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe vorliegen würden.

V. Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des Kinderabsetzbetrages für die Jahre 1993 und 1994 sowie der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Mai 1991 bis Dezember 1994 das Rechtsmittel der Berufung und focht den Bescheid seinem gesamten Umfange nach an, führte jedoch gleichzeitig aus, dass die Begründung nachgereicht werden würde, da aus Gründen der Terminkollision eine vollständige Abklärung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Bw. und seinem Vertreter bislang nicht möglich war.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung gestellt, da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabe vorliegen würden.

Ad I-V: Mit Mängelbehebungsbescheiden jeweils vom wurde dem Bw. aufgetragen, die entsprechende Begründung bis nachzureichen. Der Bw. hat mit Eingabe vom ersucht, die Frist zur Nachreichung der Begründung für die Berufungen vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Aussetzungszinsen von € 1.363,85 und € 40,26, gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 256,24, gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 26,74 sowie für die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 607,18 bis zum zu erstrecken, da eine abschließende Erörterung des Vertreters mit dem Bw. nicht möglich gewesen wäre.

Ad V: Der Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des Kinderabsetzbetrages für die Jahre 1993 und 1994 sowie der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Mai 1991 bis Dezember 1994 wurde in der Beantwortung der Mängelbehebungsaufträge nicht mehr erwähnt, sodass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung darauf nicht Bedacht zu nehmen war.

Aufgrund einer weiteren Eingabe des Bw. vom wurde mit Bescheid vom die Frist zur Nachreichung der Begründung bis gewährt.

Ad I-IV: Mit Eingabe vom wurde schließlich die angekündigte Begründung nachgereicht und ausgeführt, dass die Bescheide zu Unrecht ergangen seien. Wie bereits mehrfach dargetan, sei aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes als auszahlende Stelle dem Bw. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zugeflossen. Aufgrund der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom sei evident, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages im gegenständlichen Fall unzulässig sei.

Der Bw. habe auch aus diesem Grunde sämtliche ergangenen Bescheide bekämpft und auch hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Eine Entscheidung hierüber sei bis dato nicht erfolgt, wobei jedoch aufgrund der obzitierten Entscheidung des VwGH die eingebrachten Rechtsmittel jedenfalls erfolgversprechend seien.

Da sohin zu Unrecht der Rückforderungsbescheid ergangen sei, der letztlich Basis für die nunmehr angefochtenen Bescheide sei, entbehren auch diese jeglicher sachlicher und rechtlicher Grundlage. Es werde ausdrücklich auf den bisherigen Akteninhalt verwiesen und beantragt, den Berufungen vollinhaltlich Folge zu geben.

Abschließend werde beantragt, die Einhebung der Aussetzungszinsen bis zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung auszusetzen.

Ad I: Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18) als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass nach § 212a Abs. 9 BAO aufgrund des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen Bescheid festzusetzen waren.

Diese im vorliegenden Fall zusätzlich zu den am vorgeschriebenen Aussetzungszinsen erfolgte Festsetzung ergab sich aus den Auswirkungen der Aufhebung der Bescheide vom hinsichtlich der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung.

Die in der Begründung der vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom bzw. dem eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines Ablaufbescheides darstellt.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO vorzugehen).

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß § 212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.

Aufgrund des mittelbaren Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.

Auf die mögliche Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Ad II: Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 554,00 (€ 40,26) als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf zu verfügen ist. Mit den Berufungsentscheidungen von wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Aussetzungszinsen abgesprochen. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen.

Die in der Begründung der vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom bzw. dem eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines Ablaufbescheides darstellt.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß § 212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.

Aufgrund des mittelbaren Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.

Auf die mögliche Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Ad III: Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 3.526,00 (€ 256,24) als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass nach § 212a Abs. 9 BAO aufgrund des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen Bescheid festzusetzen waren.

Die in der Begründung der vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom bzw. dem eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines Ablaufbescheides darstellt.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO vorzugehen).

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß § 212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.

Aufgrund des mittelbaren Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.

Auf die mögliche Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Ad IV: Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom von Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass nach § 212a Abs. 9 BAO aufgrund des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom Aussetzungszinsen laut dem angefochtenen Bescheid festzusetzen waren.

Die in der Begründung der vorliegenden Berufung angeführten Einwände beziehen sich lediglich auf die Festsetzung der Nachforderungen laut Bescheid vom bzw. dem eingebrachten Rechtsmittel hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, können jedoch der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Festsetzung von Aussetzungszinsen die unmittelbare Folge der Beendigung eines durch eine Aussetzung der Einhebung erfolgten Zahlungsaufschubes auf Grund eines Ablaufbescheides darstellt.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirkung des angefochtenen Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten. Somit kann auch die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht verhindern (im Fall einer positiven Rechtsmittelerledigung wäre nach den Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO vorzugehen). Die gegen den zugrunde liegenden Ablaufbescheid eingebrachte Berufung sei übrigens mittels Berufungsentscheidung (ergehe mit gleicher Post) abgewiesen worden.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Herabsetzung von Abgaben, auf welche die Berechnung der Zinsen mittelbar oder unmittelbar beruht, gemäß § 212a Abs. 9 BAO die Neuberechnung der Zinsen geboten ist.

Aufgrund des mittelbaren Zusammenhanges der Höhe der angefochtenen Zinsen mit anhängigen Verfahren wird mittels gesondertem Bescheid dem gleichzeitig mit dieser Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag entsprochen.

Auf die mögliche Zinsenbelastung im Falle des negativen Ausganges der Vorverfahren wird hingewiesen. Sollte diese Vorgangsweise hinsichtlich des Aussetzungsantrages nicht im Interesse des Bw. liegen, so werde ersucht, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Ad I - IV: Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag, die unter I bis IV angeführten Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, die darüber entscheiden möge. Eine weitergehende Begründung wurde nicht ausgeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochtene wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

  • Berufungsvorentscheidung oder

  • Berufungsentscheidung oder

  • anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

  • solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

  • soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden "Basiszinssatz" pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinse, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesem Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Ad II: Zur Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 18.767,00 (€ 1.363,85) und Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 554,00(€ 40,26) ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (). Mit den Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Aussetzungszinsen abgesprochen. Da somit die in § 212a Abs. 5 lit. b BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die belangte Behörde gesetzeskonform nur den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen. Der angefochtene Bescheid ist somit - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten - zu Recht ergangen.

Ad I, III und IV: Zur Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 8.355,00 (€ 607,18), zur Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von ATS 3.526,00 (€ 256,24) sowie zur Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom im Betrag von ATS 368,00 (€ 26,74), mit Bescheid vom von Amtswegen herabgesetzt auf ATS 303,00 (€ 22,02) ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten sind.

Die Berufungsausführungen des Bw. erschöpfen sich in dem im Verfahren schon bisher mehrfach vorgebrachten Hinweis, dass aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes als auszahlende Stelle dem Bw. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zugeflossen sei. Nach Meinung des Bw. sei aufgrund der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom evident, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages im gegenständlichen Fall unzulässig sei. Aus diesem Grunde habe der Bw. auch sämtliche ergangenen Bescheide bekämpft und hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Eine Entscheidung hierüber sei bis dato nicht erfolgt, wobei jedoch aufgrund der obzitierten Entscheidung des VwGH die eingebrachten Rechtsmittel jedenfalls Erfolg versprechend seien.

Diese Begründung ist lediglich geeignet, die seinerzeit gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung - die im Übrigen ohnehin bewilligt wurden - entsprechend zu begründen, nicht jedoch Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. den Ablauf der Einhebung der Aussetzung, die nur als Folge der vom Bw. gewählten Vorgangsweise ergangen sind, zu erwecken.

Wenn der Bw. weiters ausführt, dass der Rückforderungsbescheid, der letztlich Basis für die nunmehr angefochtenen Bescheide sei, zu Unrecht ergangen sei, diese sohin jeglicher sachlicher und rechtlicher Grundlage entbehren würden, weshalb den Berufungen vollinhaltlich Folge zu geben sein werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ist (). Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide selbst wurden weder vorgebracht noch sind entsprechende Hinweise, dass die Berechnung der Aussetzungszinsen in unrichtiger Höhe erfolgt sei, aus den Verwaltungsakten zu entnehmen.

Ob und wie weit eine Rückforderung der Familienbeihilfe oder des Kinderabsetzbetrages im gegenständlichen Fall unzulässig ist oder nicht bzw. ob dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein wird, ist nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablauf der Aussetzung
Aussetzungszinsen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at