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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2015, RV/7105166/2014

Zurücknahme einer Beschwerde iZm zunächst nicht erklärten Auslandseinkünften

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des MMag. Dr. A***** B***** , *****Adresse*****, vertreten durch *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., *****[Adresse_steuerliche_Vertretung_1]*****, im Beschwerdeverfahren überdies durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** *****[weiterer_Firmenwortlaut]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, *****[Adresse_steuerliche_Vertretung_2]*****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007, Steuernummer 08*****, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Selbstanzeige

Am langte beim Finanzamt Baden Mödling eine Selbstanzeige der steuerlichen Vertretung vom selben Tag betreffend den Beschwerdeführer (Bf) MMag. Dr. A***** B***** gemäß § 29 FinStrG ein und zwar wegen:

„Nicht-Erklärung von im Ausland bezogenen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit als Auslandseinkünfte für Zwecke der Berechnung des Progressionsvorbehalt (bzw 2006 und 2007 für Zwecke der Besteuerung in Österreich Anrechnungsmethode-VO zu § 48 BAO) und daraus resultierender Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2010 (in eventu 2006 und 2007)“

„1. Sachverhalt“

„Es wurde festgestellt, dass bei Herrn MMag B***** Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angefalien sind, die aus einem Vertragsverhältnis mit X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****, M***** Str 33/4, 1***** S*****, für den Zeitraum bis erzielt wurden. Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen "Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 bis 2010 erfolgt.“

„Im Kalenderjahr 2006 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei "abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren Österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.“

„Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer Österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug für 2006 rd 12% und für 2007 rd 6%, somit kommt jeweils die Anreclmungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.“

„Gem § 207 Abs 2 BAO ist die Verjährungsfrist der irrtümlichen Nicht-Erklärung der Quelleneinkünfte in 2006 und 2007 bereits abgelaufen. Der Vollständigkeit halber werden im Zuge dieser Selbstanzeige gem § 29 FinStrG auch diese Einkünfte offengelegt. Sollte das Finanzamt § 207 Abs 2 2. Satz BAO unterstellen, gilt die gegenständliche Selbstanzeige gem § 29 FinStrG auch für die Jahre 2006 und 2007 sinngemäß.“

„Ab dem Kalenderjahr 2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien anzuwenden, welches OECD-konform für unselbständige Tätigkeiten gem Art 14. welcher auch die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes umfasst, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht einräumt. Österreich befreit diese Einkünfte von der Besteuerung, behält sich jedoch den Progressionsvorbehalt vor.“

„Daher wird im Rahmen dieser Selbstanzeige die Verfehlung dargelegt, der auskunftsgemäß mitgeteilte Sachverhalt offengelegt und die sich auf Grund der Berechnung zusätzlich zu entrichtende Einkommensteuer nach Festsetzung durch die zuständige Behörde binnen Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides entrichtet.“

„2. Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände gem § 29 Abs 1 und 2 FinStrG

„Es wurde festgestellt, dass bei Herrn MMag B***** Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angefallen sind. die aus einem Vertragsverhältnis mit X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****, M***** Str 33/4, 1***** S*****, für den Zeitraum bis erzielt wurden. Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen "Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 bis 2010 erfolgt.“

„Im Kalenderjahr 2006 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht anzuwenden. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei "abkommensfreien'' Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15% einer vergleichbaren Österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw, wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.“

„Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer Österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug für 2006 rd 12%  und für 2007 rd 6%, somit kommt die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.“

„Ab dem Kalenderjahr 2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien anzuwenden, welches OECD-konform für unselbständige Tätigkeiten gem Art 14, welcher auch die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes umfasst, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht einräumt. Österreich befreit diese Einkünfte von der Besteuerung, behält sich jedoch den Progressionsvorbehalt vor.“

„Eine Würdigung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Einkünfte iZm der Ermittlung der Österreichischen Einkünfte bzw Einkommens der Jahre 2006 bis 2010 ist irrtümlicherweise nicht erfolgt.“

„Die Berücksichtigung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Quelleneinkünfte der Kalenderjahre 2006 bis 2010 in Österreich wurde im gegenständlichen Fall versehentlich verabsäumt, da Herr MMag B***** einem lrrtum dahin gehend unterlegen und davon ausgegangen ist, dass mit der Besteuerung im "Lohnsteuerabzugswege'" in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtliche Abgabenverpflichtungen erfüllt wurden.“

„Die Verfehlung liegt daher darin, dass Herr MMag B***** diese Quelleneinkünfte nicht als ausländische Einkünfte in Österreich für die Jahre 2006 bis 2010 erklärt hat.“

„3. Person für die die Selbstanzeige gem § 29 Abs 5 FinStrG erstattet wird“

„Herr MMag A***** B***** mit dem Wohnsitz in Österreich ...“

„4. Berechnung und Entrichtung“

„Die Einkünfte der abgabenrechtlich relevanten Jahre 2008 bis 2010 iSd § 207 Abs 2 erster Satz BAO sind nachstehend betragsmäßig dargestellt (und allenfalls gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO für 2006 und 2007).“

„Aufgrund des unter Punkt 2. dargestellten Sachverhalts sind folgende Auslandseinkünfte jeweils bei der Ermittlung des Österreichischen Einkommens bzw der Besteuerung zu berücksichtigen, woraus sich für die betreffenden Jahre eine zusätzliche Einkommensteuer wie in der Tabelle unten dargestellt ergibt.“

„Bei der Berechnung der Einkünfte aus dem ausländischen Vertragsverhältnis mit der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** wurden die vertraglich vereinbarten Sachbezüge wie beruflich benutzte Räumlichkeiten, Dienstfahrzeug und Familienheimfahrten berücksichtigt.“

„Der Sachbezug für die benützten Räumlichkeiten wurde iHv 75 %der vom ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen bzw *****[Auslandsbezeichnungsteil_2]*****ischen Dienstgeber übernommenen Miete inkl BK. außer im April 2006 iHd übernommenen Hotelkosten berücksichtigt (LStR 2002, Rz 160). Aufgrund des Doppelwohnsitzes wurden Werbungskosten in zulässiger Höhe berücksichtigt (LStR 2002, Rz 349, 55 m2-Referenzwohnung - bis einschließlich 2009 EUR 350,00/Monat. 2010 EUR 400,00/Monat, Hotelkosten von EUR 2.200,00 pro Monat).“

„Die Kosten für Familienheimfahrten wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** getragen. Mangels konkreter Aufzeichnungen für die vergangenen Jahre bei der Gesellschaft vor Ort, wurde für 2008 bis 2010 (allenfalls für 2006 und 2007) ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Durchschnittswert pro Flug (hin und retour) im betreffenden Jahr bei der Einkünfteermittlung zugrundegelegt (2008: EUR 876,00, 2009: EUR 573,00. 2010: EUR 798,00, 2011 EUR 425,00 [allenfalls für 2006: EUR 514,00 und 2007: EUR 590,00]). Herrn MMag B***** und seiner Familie (je Flug 2 Personen) wurden ein monatlicher Heimflug vertraglich eingeräumt, welche auch regelmäßig genutzt wurden (2008 10, 2009 12 und 2010 4 [nur 1 Person; allenfalls 2006 6 und 2007 10). Als Werbungskosten wurde jeweils (aliquot) das große Pendlerpauschale berücksichtigt.“

„Herrn MMag B***** stand in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, deshalb wurde auch ein Sachbezugswert iHv EUR 600,00/Monat berücksichtigt.“

„Etwaige beruflich erworbene Bonusmeilen wurden teilweise für private Zwecke konsumiert.“

„Insgesamt wurden in den Jahren 2006 bis 2010 80.000 Meilen privat verwendet. Pro Meile wurde ein geschätzter Wert von EUR 0,005 zugrundegelegt, was einen Wert von insgesamt EUR 400,00 ergibt somit wurden pro "Auslandsjahr'' EUR 80,00 als geldweiter Vorteil berücksichtigt.“

„Die Gehaltszahlungen und die Sachbezüge ergeben somit folgenden Gesamtbezug aus dem ausländischen Vertragsverhältnis pro Kalenderjahr.“

„Für die Berechnung der Einkommensteuer wurden die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Bankzinsen Girokonto) in 2006 iHv EUR 39,34, 2007 iHv EUR 137,39, 2008 iHv EUR 108,18 berücksichtigt. Gem § 39 Abs 1 EStG bleiben Zinserträge außer Ansatz, wenn sie EUR 22,00 nicht übersteigen, was 2009 iHv EUR 7,65 der Fall war.“

„Somit ergibt sich folgende voraussichtliche steuerliche Situation.“

„(Siehe diesbezügllch auch die beiliegenden Steuererklärungen samt Beilagen 2008 bis 2010 sowie allenfalls beiliegende Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007).“

„Die Einkommensteuer wird nach bescheidmäßiger Festsetzung durch die zuständige Behörde binnen Monatsfrist entrichtet.“

„5. Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige“

„Die Selbstanzeige ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen gesetzt oder eine Entdeckung der Tat erfolgt.“

„Die Selbstanzeige erfolgt bei einem Finanzamt iSd § 29 FinStrG.“

„Für allfallige Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung...“

Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 aus dem Jahr 2013 wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien dem Finanzamt gegenüber offengelegt und verschiedene Werbungskosten ebenso wie Sonderausgaben geltend gemacht.

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung unter anderem klar:

Unsere Mandantschaft hatte während der Zeit ihres Auslandsengagements (2006 bis 2010) zwei Beschäftigungsverhältnisse, eines mit der Österreichischen Arbeitgeberin, X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Sämtliche Entgelte und geldwerte Vorteile, die der Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft zurechenbar sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.

Einkommensteuerbescheid 2006

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom wurde gegenüber dem Bf Einkommensteuer von 30.718,27 € festgesetzt.

Der Bescheid wurde - in einer Sammelbegründung für die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 - wie folgt begründet:

1. Bisheriger Verfahrensverlauf

Sie haben am eine „Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG“ eingebracht und dem Finanzamt gegenüber „offengelegt“, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogen hatten, die Sie in Österreich nicht versteuert haben. Nach Auskunft der X***** AG vom waren Sie als „Vorstandsvorsitzender dieses ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens“ tätig und verantworteten „die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision), die Kommunikations-Abteilung, das Customer Center, die Rechtsabteilung, die *****[Fachbereich_1]*****sabteilung sowie die *****[Fachbereich_2]*****.“ Recherchen des Finanzamtes im Internet haben ergeben, dass Sie unter anderem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen haben.

Am wurden seitens des Finanzamtes vorerst die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß erlassen. Nach Erlassung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wurden am (sowie mit Ergänzungsfax vom ) in Ansehung der Jahre 2006 bis 2010 Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an Sie und Ihre Dienstgeberin übermittelt.

„2. Veranlagungen für 2006 und 2007“

„Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Diese zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Bestrafung – etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) – nicht mehr zulässig ist (Ritz § 207 Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Zl. 1425/60; , 0153).“

„Sie haben gegenüber dem Finanzamt in Ihrer „Selbstanzeige“ ausgeführt, dass Sie die Einkünfte der Jahre 2006 und 2007 „irrtümlich“ nicht erklärt hätten beziehungsweise, dass Sie das Offenlegen Ihrer Bezüge „versehentlich verabsäumt“ hätten.“

„Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist allerdings festzuhalten, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender tätig waren und waren Sie insbesondere für die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision) und die Rechtsabteilung verantwortlich. Darüber hinaus haben Sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und enthält dieses Studium auch entsprechende juristische Studienfächer.“

„Allein aus Ihrer Tätigkeit und Ihrem Verantwortungsbereich (Vorstandsvorsitzender für kaufmännische Abteilungen und Rechtsabteilung) sowie Ihrer einschlägigen akademischen Ausbildung ist ersichtlich, dass Ihnen bekannt war, dass Sie Ihre nichtselbständigen  Einkünfte zu erklären haben und haben Sie diese Einkünfte zumindest vorsätzlich nicht erklärt, weswegen in Ihrem Fall hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 BAO vorliegen und auch Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den Jahren 2006 und 2007 bezogenen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.“

„3. Werbungskosten der Jahre 2006 bis 2010“

„a. Familienheimfahrten“

„Nach der Aktenlage waren Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender eines ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien tätig, nach wie vor allerdings in Österreich ansässig. Obgleich Sie seitens des Finanzamtes aufgefordert worden sind, dem Finanzamt eine Aufstellung Ihrer Tätigkeitstage in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien zu übermitteln, haben Sie dem Finanzamt diese angeforderten Unterlagen nicht zukommen lassen (diese Aufstellung der Tätigkeitstage hätte im Zusammenhang mit den von Ihnen vorzulegenden Nachweisen über die angeblich von Ihnen vorgenommenen Flüge eine entsprechende Kontrolle Ihrer Angaben ermöglicht).“

„Sie haben dem Finanzamt lediglich eine Aufstellung (ohne Belege) der angeblich von Ihrer Gattin durchgeführten Flüge vorgelegt und haben die Höhe dieser Aufwendungen einen  durch das Finanzamt nicht überprüfbaren „Durchschnittswert pro Flug“ zu Grunde gelegt. Das Finanzamt hält an dieser Stelle fest, dass die von Ihnen angesetzten Flugpreise (nach aktuell durchgeführten Recherchen des Finanzamtes) selbst für das Jahr 2014 als weit überhöht einzustufen sind. Sie haben sohin weder nachgewiesen, dass Sie selbst überhaupt irgendwelche entsprechenden Flüge durchgeführt haben, noch welche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen angeblich durchgeführten Flügen tatsächlich angefallen sind und haben daher die Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen.“

Auch stellt die vorgelegte Aufstellung keinen Nachweis dafür dar, dass ihre Gattin diese Flüge tatsächlich durchgeführt hat (auch hinsichtlich Ihrer Gattin wurden keine Flugtickets, etc. vorgelegt) und die von Ihnen angeführten Beträge auch tatsächlich bezahlt worden sind und ist diese Aufstellung darüber hinaus auch in sich selbst widersprüchlich und unvollständig, weil (beispielsweise) Flüge unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes in der Liste angeführt sind, im Jahr 2008 in der Liste ein Rückflug ohne Hinflug aufscheint oder Flüge aufscheinen, als sie Ihre Tätigkeit noch gar nicht angetreten hatten (Mai 2006). Darüber hinaus ist die Aufstellung der angeblich durch Ihre Gattin durchgeführten Flüge in keinster Weise ein Nachweis dafür, dass Sie selber die entsprechenden Flüge durchgeführt haben. Nach der Aktenlage ist nämlich Ihre Gattin (im Gegensatz zu Ihnen selbst) in den Jahren 2006 bis 2010 keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen (im angefertigten Sozialversicherungsauszug Ihre Gattin betreffend sind Versicherungszeiten aus einer aktiven Erwerbstätigkeit nur bis ersichtlich; ab sind nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Ersatzzeiten wegen Kindererziehung gespeichert) und wäre daher selbst für den Fall, dass Ihre Gattin die entsprechender Flüge tatsächlich durchgeführt haben sollte, dieser Umstand kein Nachweis dafür, dass Sie selber entsprechende Flüge getätigt haben. Zusätzlich wurden für das Jahr 2010 überhaupt keine Unterlagen (weder betreffend die von Ihnen selbst noch den von Ihrer Gattin angeblich durchgeführten Flüge) vorgelegt - festgehalten wird an dieser Stelle, dass Flüge Ihrer Gattin im Jahr 2010 darüber hinaus auch deswegen nicht glaubwürdig erscheinen, weil ihre Gattin am 2/10 ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO wären Sie allerdings verpflichtet gewesen, die Aufwendungen dem Grunde (wurden durch Sie selbst überhaupt Flüge und gegebenenfalls wann und wie viele Flüge wurden durchgeführt) und der Höhe nach nachzuweisen und trifft Sie auf Grund des Vorliegens eines Sachverhaltes mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz § 115 Tz 10ff), weswegen die Aufwendungen für weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesene Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ nicht zuerkannt werden konnten.

b. Doppelte Haushaltsführung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind ().

„Aufgrund der Entfernung zwischen Ihrem Familienwohnsitz in Österreich und Ihrem Tätigkeitsort in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien war für Sie eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar. Es stehen Ihnen daher dem Grund nach Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu.“

„Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist festzuhalten, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit nur jene Kosten absetzbar, welche Sie für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden mussten. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.“

„Sie haben dem Finanzamt einen Mietvertrag vorgelegt, in dessen Artikel 1 das Mietobjekt wie folgt beschrieben ist: „The subjekt of this agreement is an rental house (...) consisted of a basement, ground floor, first floor with attic, with a total area of 412m² and basement of 70m², together with a land in a total area of 554m² and parking space, according to the Property Document 408.“ (Gegenstand dieser Vereinbarung ist ein Ferienhaus (...) bestehend aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, ersten Stock und Dachgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 412m² und Keller von 70m², zusammen mit einem Grund in einer Gesamtfläche von 554m² und Parkplatz, nach der Eigenschaft Dokument 408.). Die Aufwendungen für diese Luxusimmobilie sind um ein Vielfaches höher als die unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort.“

„Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG 1988 sind unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort dergestalt zu ermitteln, dass Kosten für eine Wohnung in Ansatz gebracht werden, die das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in Urteilen vom , VI R 23/05 und VI R 10/06 zur mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage entschieden, dass die notwendigen Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit den Kosten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses zu beschränken sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/13/0148 entsprechende Aussagen zur österreichischen Rechtslage getroffen.“

„Sie haben demgemäß im Schätzungsweg die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort von € 400,00 angesetzt und haben Überprüfungen des Finanzamtes ergeben, dass die Höhe dieser angesetzten Miete als sachgerecht erscheint.“

„Hinsichtlich der von Ihnen darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen (Beilage 5 zu Ihrer Stellungnahme) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bei der Wohnungseinrichtung nur jene unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Hinsichtlich jener Einrichtungsgegenstände, die als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung angesehen werden können (z.B. Sofa), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel Zl. 89/14/0164) gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Doralt geht in seinem Einkommensteuergesetz-Kommentar von einer 10 – 13 jährigen Nutzungsdauer aus (vgl. Doralt § 7 Tz 65).“

„Zu den von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für „Einrichtungsgegenstände“, die Sie im Rahmen der „Doppelten Haushaltsführung“ erklärt haben, ist an dieser Stelle festzuhalten:“

„Nachdem – wie oben ausgeführt - nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzugsfähig sind, sind Aufwendungen für Pflanzen, eine Gartensitzgruppe, Briketts (2006), Pflanzen, Blumentöpfe (um € 235,89), Sonnenliegen, einen Sonnenschirm, Terrassenmöbel, Sandkasten, „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ (2007) nicht als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig.“

„Hinsichtlich der Aufwendungen für „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ ist an dieser Stelle zusätzlich festzuhalten, dass die entsprechenden Rechnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden und diese darüber hinaus auf Euro lauten dürften. Es ist sohin auch in keinster Weise nachgewiesen worden, dass die entsprechenden Aufwendungen überhaupt für Ihre „Unterkunft“ in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien verwendet worden sind.“

„Hinsichtlich des von Ihnen angeschafften Kleiderschrankes (2007) ist festzuhalten, dass die Aufwendungen für diesen Schrank ebenso wie für das im Jahr 2006 angeschaffte „Sofa“ auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben sind (von Ihnen wurden diese Gegenstände auf 5 Jahre abgeschrieben).“

„Zu den Aufwendungen für Gläser, Teller, Schalen (angeschafft in der Zeit von November 2006 bis März 2007) wird seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festgehalten, dass Ihre Tätigkeit nach der Aktenlage (insbesondere nach dem „Managervertrag“) bereits am begonnen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechendes Geschirr in dem von Ihnen angemieteten Haus vorhanden war, weil die Anschaffungen Ihrerseits – wie oben ausgeführt – erst in der Zeit von November 2006 bis März 2007 getätigt worden sind. Da demnach allerdings entsprechendes Geschirr vorhanden war, handelt es sich bei den von Ihnen getätigten Nachkäufen nicht um unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckent- sprechende Wohnung am Beschäftigungsort, weswegen die entsprechenden Aufwendungen nicht anzuerkennen waren.“

„Aufwendungen für einen Receiver (Sky) für einen 42-Zoll-Plasmafernseher, für einen 1*****-Watt Digitalverstärker (für ein Heimkino) stellen ebenfalls keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort dar und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.“

„Hinsichtlich der in Österreich (bei IKEA) angeschafften Gegenstände (Matratze, diverseste Duftkerzen, Besteck, Handtücher, Überdecke, …) ist festzuhalten, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie diese Gegenstände überhaupt selber angeschafft haben (und nicht etwa Ihre Gattin); der Umstand, dass Sie diese Gegenstände teilweise nicht selber angeschafft haben, erhellt sich auch daraus, dass die Rechnungen teilweise zu Zeitpunkten ausgestellt worden sind, an denen Sie sich nicht einmal nach Ihren eigenen Ausführungen (unter Zugrundelegung der Aufstellung der Flüge betreffend Ihre Gattin) in Österreich befunden haben. Darüber hinaus haben Sie einerseits nicht nachgewiesen, dass Sie diese Gegenstände (z.B. Matratze) für Ihre Unterkunft in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angeschafft haben, andererseits sind diese Aufwendungen an sich keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort (Duftkerzen, Besteck – zur Begründung zum Besteck siehe oben).“

„Von den Aufwendungen für „T-Mobile“ - das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche für Internet und/oder Handy handelt - waren (im Schätzungsweg ermittelte) Privatanteile von 40% auszuscheiden.“

„Hinsichtlich der übrigen von Ihnen vorgelegten Rechnungen (Ramstore „mixed“, Replek Hubo, hoover & kettle) ist auszuführen, einige Rechnungen unleserlich waren und daher die angeschafften Gegenstände nicht haben nachvollzogen werden können, dass es sich bei Aufwendungen für ein Treppenhaus-Licht und fluoreszierende Gegenstände nicht um unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung am Beschäftigungsort handelt, dass Aufwendungen für Verlängerungskabel und Gardinenstangen in der von Ihnen angeschafften Menge keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort darstellen, und dass von den Nachttischleuchten nur die Aufwendungen für eine Leuchte (im Schätzungsweg wurden 50% des Rechnungsbetrages angesetzt) absetzbar sind.“

„Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.“

Einkommensteuerbescheid 2007

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom wurde gegenüber dem Bf Einkommensteuer von 40.290,17 € festgesetzt.

Der Bescheid wurde wie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 begründet.

Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010

Diese Einkommensteuerbescheide sind nicht verfahrensgegenständlich.

Beschwerde

Mit Schriftsatz vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die steuerliche Vertretung auf Grund einer Spezialvollmacht namens des Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, beide vom :

Namens und auftrags unserer im Betreff genannten Mandantschaft erheben wir auf Basis unserer Spezial-Vollmacht gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils datiert mit , beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am (Bescheidbegründung ebenfalls datiert mit , beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am ) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Beschwerde gem § 243 BAO.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 dem Grunde nach.

„Begründung“

„Sachverhalt“

„Im Rahmen der am eingereichten Selbstanzeige gem § 29 FinStrG wurden jeweils die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 bis 2010 samt Beilagen als Beilagen der gegenständlichen Selbstanzeige hinzugefügt. Die Jahre 2006 und 2007 wurden, obwohl bereits die Verjährung gem § 207 Abs 2 erster Satz BAO eingetreten ist, der Vollständigkeit halber offengelegt.“

„Wie in gegenständlicher Selbstanzeige gem § 29 FinStrG ausgeführt, war unsere Mandantschaft vom bis in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Dienstgeber unselbstständig beschäftigt und erzielte ausländische Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.“

„Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen „Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 und 2007 erfolgt.“

„Im Kalenderjahr 2006 und 2007 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei „abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.“

„Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug gegenständlich für 2006 rd 12 % und für 2007 rd 6 %, somit kommt jeweils die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.“

„Aufgrund der Tatsache, dass jeweils im Rahmen der Lohnverrechnung des jeweiligen Arbeitgebers der „Steuerabzug" erfolgt ist, ist unsere Mandantschaft irrtümlich davon ausgegangen, dass mit der Erfüllung der den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die Angelegenheit „Steuer" für ihn als Arbeitnehmer erfüllt ist.“

„Daraus resultiert wie auch in der Selbstanzeige ausgeführt, der Rechtsirrtum unserer Mandantschaft, dass durch die Besteuerung der ausländischen unselbstständigen Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtlichen steuerrechtlichen Anforderungen aus ihrer Sicht Genüge getan waren.“

„Die Steuererklärungen der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 wurden mit jeweiligen Einkommensteuerbescheid jeweils vom , elektronisch eingelangt beim steuerlichen Vertreter am , veranlagt.“

„Des Weiteren wurden am betreffend die „Auslandseinkünfte" jeweils ein Ergänzungsansuchen für die Jahre 2006 bis 2010 versandt. In diesen Ergänzungsansuchen wurde unsere Mandantschaft aufgefordert zur Selbstanzeige vom ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Auslandseinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit an das Finanzamt zu übermitteln.“

„Das Ergänzungsansuchen wurde fristgerecht am beantwortet. In diesem Ergänzungsansuchen wurden Unterlagen, soweit noch vorhanden, übermittelt.“

„Zeitgleich wurde am ein schriftliches Auskunftsersuchen an die österreichische Arbeitgeberin, die X***** AG, übermittelt, in dem auch Fragen zur Beschäftigung unserer Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Konzerngesellschaft gestellt wurden.“

„Dieses schriftliche Auskunftsersuchen wurde von der X***** AG am beantwortet.“

„Ein weiteres Ergänzungsansuchen datiert mit , eingelangt am , als Ergänzung zum oben genannten Ergänzungsersuchen, wurde übermittelt, in dem unsere Mandantschaft aufgefordert wurde, darzulegen und nachzuweisen, welche Aufwendungen durch sie selber tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden und welche Aufwendungen ihr durch die X***** AG einerseits und/oder durch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft andererseits erstattet worden sind.“

„Diese Ergänzung zum Ergänzungsansuchen wurde mit Schreiben vom beantwortet. Insbesondere wurde nochmals erläutert, wie auch schon in der Selbstanzeige vom ausgeführt, dass unsere Mandantschaft während der Zeit des Auslandsengagements zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Eines mit der österreichischen Arbeitgeberin, der X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Die Entgelte und geldwerte Vorteile, die auf die Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft entfallen sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurden auch Aufzeichnungen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, wie sich die ausländischen Bezüge für das jeweilige Jahr zusammensetzen.“

„Der X***** AG wurde am ein Fax betreffend unsere Mandantschaft übermittelt, mit dem die X***** AG nach vorangegangenem Telefonat zwischen Herrn Mag Patric F*****, Fachbereich, FA 04, und einer Mitarbeiterin der X***** AG, aufgefordert wird, bekannt zu geben, welche Auslagen, Ersätze, Zulag en oder anderen Zahlungen und Vorteile er von der X***** AG erhalten hat.“

„Die X***** AG erläutert in Beantwortung des zweiten schriftlichen Auskunftsersuchen am , dass zwei Beschäftigungsverhältn isse bestanden und die Aufwendungen iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Tätigkeit die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** verantwortlich zeichnet und von ihr auch die entsprechenden Aufwendungen getragen wurden.“

„Am wurden seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Bescheide erlassen:“

„o Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2007, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2008 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2008 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2008, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2009 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2009 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2009 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2009, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2010 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2010 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2010, eingelangt am

„Rechtliche Grundlagen“

„Gemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.“

„Gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.“

„Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.“

„Vorsatz iSd § 33 FinStrG bedingt den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung wegen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und zusätzlich muss auch die subjektive Tatseite gegeben sein, dass die Tat (Abgabenhinterziehung) vorsätzlich begangen wurde.“

„Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei das FinStrG es für ausreichend erachtet, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.“

„Vorsatz (auch „böse Absicht") unterstellt, dass jemand wissentlich und willentlich mit dem Bewusstsein, dass sein Handeln rechtswidrig ist, agiert (vgl bspw Leitner/Plückhahn, Finanzstrafrecht kompakt, Rz 29). Der Vorsatz muss iSd § 33 Abs 1 FinStrG auf die Verkürzung der Abgabe gerichtet sein.“

„Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10 FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.“

„Schlussfolgerung“

„Da unsere Mandantschaft, wie ausgeführt, keine Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 (wie auch darüber hinaus) abgegeben hat, da sie vermeint hat, durch die Besteuerung im Ausland sind alle abgahenrechtlichen Pflichten aus ihrer Sicht erfüllt, konnte sie auch nicht erkennen, dass die ausländischen Einkünfte (zusätzlich) zu erklären gewesen wären.“

„Unsere Mandantschaft war der festen Überzeugung, dass iZm den ausländischen Einkünften genauso wie mit den inländischen unselbstständigen Einkünften zu verfahren ist.“

„Es ist zutreffend, dass unsere Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung verantwortlich war. Unsere Mandantschaft ist jedoch kein Steuerexperte. Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind, so wie dies beim Lohnsteuerabzug in Österreich der Fall ist.“

„Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde.“

„Es ist daher unrichtig, wie von der Behörde behauptet, dass bekannt war, dass die ausländischen Einkünfte noch zusätzlich in Österreich zu erklären waren. Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Einen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen. Insofern wurde vom Finanzamt auch ein grober Verfahrensfehler begangen, als keine Erhebungen über die Vorsatz-Absicht durchgeführt wurden wie zB eine persönliche Befragung.“

„Laut Auskunft unserer Mandantschaft war bei ihr kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufgekommen. Sie war - wie sich im Nachhinein nun herausstellte - der irrigen Meinung, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Somit hatte unsere Mandantschaft weder wissentlich noch willentlich mit „böser" Absicht, einen Erfolg herbeiführen wollen.“

„Unsere Mandantschaft hatte somit nicht erkannt, dass ihre Handlung ein tatbestandsmäßiges Unrecht verwirklichen könnte. Wenn daher dieser Irrtum seitens unserer Mandantschaft für die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar ist, hätte unsere Mandantschaft gegenständlich maximal unbewusst fahrlässig gehandelt. Den Schuldvorwurf, den sie sich diesfalls gefallen lassen müsste, ist, dass sie aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen ihres Verhaltens gedacht hat. Vorsatz schließt dies jedoch jedenfalls aus.“

„Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein „Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an. Ein „Wissen-Müssen" ist dem „Wissen" nicht gleichzuhalten, es schließt (unbewusste) Fahrlässigkeit nicht aus und bedeutet damit rechtlich noch keine Bejahung eines dolosen Handelns. Der Ausspruch, dass der Täter ein Merkmal „erkennen musste", enthält lediglich den Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit (Fellner, Finanzstrafgesetz, Band F, § 8, Rz 23).“

„Selbstverständlich erhebt sich die Frage, welches Ausmaß von Sorgfalt den Umständen zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts geboten, pflichtgemäß aufzuwenden ist. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung stellt der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, welches Maß an Sorgfalt geboten ist, auf drei Gesichtspunkte ab (Fellner, aaO, § 8, Rz 23). Die objektive Sorgfaltspflicht und zwei subjektive Elemente, die individualisierte sowie die zumutbare Sorgfaltspflicht. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören. Bezüglich des Erfahrungswissens und der geistigen Möglichkeiten wird die Individualisierung umso wichtiger, je komplexer die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sind. Die Außerachtlassung der objektiven und „individualisierten" Sorgfalt kann einen Schuldvorwurf nur dann begründen, wenn es dem Täter zumutbar war, diese Sorgfalt einzusetzen (Fellner, aaO, § 8, Rz 24ff).“

„Entsprechend der UFS-Entscheidung vom , GZ FSRV/0087-I/03, in der der UFS ausführt, dass im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen seines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit iSd FinStrG vorliegt, ist festzuhalten, dass es einem nicht Fachkundigen („Nicht-Steuerexperten") nicht zumutbar ist, einen komplexen Auslandssachverhalt wider seiner (wenn auch irrigen) Überzeugung anders zu beurteilen, als es gegenständlich erfolgt ist.“

„Auch wenn in der Bescheidbegründung gesondert und besonders hervorgehoben wird, dass unsere Mandantschaft das Studium der Betriebswirtschaftslehre betrieben hat, muss unter Beachtung der oben angeführten UFS-Entscheidung auc h das Finanzamt erkennen, dass der UFS sogar bei einem Steuerexperten („Wirtschaftstreuhänder") weder einen Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt, obwohl gerade Vertreter dieser Berufsgruppe eine besonders einschlägige Ausbildung genießen.“

„Diese Rechtsansicht wird unter anderem in folgenden UFS-Entscheidungen bestätigt.“

„o Keine vorsätzliche Hinterziehung bei Vertrauen auf die Steuerfreiheit einer Kapitalanlage mit Auslandsbezug; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSF vom , RV/0289- F/04“

„o Verjährung bei Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1972; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des

„o Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der längeren Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSI vom , RV/0578-I/04“

„Zusammenfassung“

„Wie oben ausgeführt, unterlag unsere Mandantschaft der (irrigen) Überzeugung ihre Abgabenpflichten durch den vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführten „Lohnsteuerabzug" Genüge getan zu haben.“

„Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass damit die Besteuerung ihres Einkommens „erledigt" ist und dadurch, dass im Tätigkeitsstaat die Besteuerung vorgenommen wurde, wie beim Lohnsteuerabzug in Österreich keine weiteren Verpflichtungen mehr bestehen.“

„Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen daher entsprechend vor, sodass keine Hinterziehung von Abgaben mit Vorsatz iSd § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.“

„Die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt daher nicht zur Anwendung.“

„Wir beantragen daher, die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils vom ersatzlos aufzuheben.“

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde im Ergebnis die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom als unbegründet abgewiesen:

1. Bisheriger Verfahrensverlauf

Sie haben am eine „Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG“ eingebracht und dem Finanzamt gegenüber „offengelegt“, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogen hatten, die Sie in Österreich nicht versteuert haben.

Am wurden seitens des Finanzamtes vorerst die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß erlassen. Nach Erlassung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wurden am (sowie mit Ergänzungsfax vom ) in Ansehung der Jahre 2006 bis 2010 Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an Sie und Ihre Dienstgeberin übermittelt.

Nach Auskunft der X***** AG vom waren Sie als „Vorstandsvorsitzender dieses ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens“ tätig und verantworteten „die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision), die Kommunikations-Abteilung, das Customer Center, die Rechtsabteilung, die  *****[Fachbereich_1]*****sabteilung sowie die *****[Fachbereich_2]*****.“ Recherchen des Finanzamtes im Internet haben ergeben, dass Sie unter anderem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen haben.

„Nach Einlangen der entsprechenden Antworten auf die oben angeführten Auskunfts- und Ergänzungsersuchen wurden am die ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 gemäß § 299 BAO aufgehoben und für diese Jahre neue Einkommensteuerbescheide erlassen. Darüber hinaus wurden ebenfalls am auch Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erlassen. Begründend wurde in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2010 insbesondere ausgeführt:“

„„(…) 2. Veranlagungen für 2006 und 2007“

„Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Diese zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Bestrafung – etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) – nicht mehr zulässig ist (Ritz § 207 Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Zl. 1425/60; , 0153).“

„Sie haben gegenüber dem Finanzamt in Ihrer „Selbstanzeige“ ausgeführt, dass Sie die Einkünfte der Jahre 2006 und 2007 „irrtümlich“ nicht erklärt hätten beziehungsweise, dass Sie das Offenlegen Ihrer Bezüge „versehentlich verabsäumt“ hätten.“

„Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist allerdings festzuhalten, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender tätig waren und waren Sie insbesondere  für die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision) und die Rechtsabteilung verantwortlich. Darüber hinaus haben Sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und enthält dieses Studium auch entsprechende juristische Studienfächer.“

„Allein aus Ihrer Tätigkeit und Ihrem Verantwortungsbereich (Vorstandsvorsitzender für kaufmännische Abteilungen und Rechtsabteilung) sowie Ihrer einschlägigen akademischen Ausbildung ist ersichtlich, dass Ihnen bekannt war, dass Sie Ihre nichtselbständigen Einkünfte zu erklären haben und haben Sie diese Einkünfte zumindest vorsätzlich nicht erklärt, weswegen in Ihrem Fall hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 BAO vorliegen und auch Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den Jahren 2006 und 2007 bezogenen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.“

„3. Werbungskosten der Jahre 2006 bis 2010“

„a. Familienheimfahrten“

„Nach der Aktenlage waren Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender eines ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien tätig, nach wie vor allerdings in Österreich ansässig. Obgleich Sie seitens des Finanzamtes aufgefordert worden sind, dem Finanzamt eine Aufstellung Ihrer Tätigkeitstage in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien zu übermitteln, haben Sie dem Finanzamt diese angeforderten Unterlagen nicht zukommen lassen (diese Aufstellung der Tätigkeitstage hätte im Zusammenhang mit den von Ihnen vorzulegenden Nachweisen über die angeblich von Ihnen vorgenommenen Flüge eine entsprechende Kontrolle Ihrer Angaben ermöglicht).“

Sie haben dem Finanzamt lediglich eine Aufstellung (ohne Belege) der angeblich von Ihrer Gattin durchgeführten Flüge vorgelegt und haben die Höhe dieser Aufwendungen einen durch das Finanzamt nicht überprüfbaren „Durchschnittswert pro Flug“ zu Grunde gelegt. Das Finanzamt hält an dieser Stelle fest, dass die von Ihnen angesetzten Flugpreise (nach aktuell durchgeführten Recherchen des Finanzamtes) selbst für das Jahr 2014 als weit überhöht einzustufen sind. Sie haben sohin weder nachgewiesen, dass Sie selbst überhaupt irgendwelche entsprechenden Flüge durchgeführt haben, noch welche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen angeblich durchgeführten Flügen tatsächlich angefallen sind und haben daher die Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen.

Auch stellt die vorgelegte Aufstellung keinen Nachweis dafür dar, dass ihre Gattin diese Flüge tatsächlich durchgeführt hat (auch hinsichtlich Ihrer Gattin wurden keine Flugtickets, etc. vorgelegt) und die von Ihnen angeführten Beträge auch tatsächlich bezahlt worden sind und ist diese Aufstellung darüber hinaus auch in sich selbst widersprüchlich und unvollständig, weil (beispielsweise) Flüge unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes in der Liste angeführt sind, im Jahr 2008 in der Liste ein Rückflug ohne Hinflug aufscheint oder Flüge aufscheinen, als sie Ihre Tätigkeit noch gar nicht angetreten hatten (Mai 2006). Darüber hinaus ist die Aufstellung der angeblich durch Ihre Gattin durchgeführten Flüge in keinster Weise ein Nachweis dafür, dass Sie selber die entsprechenden Flüge durchgeführt haben. Nach der Aktenlage ist nämlich Ihre Gattin (im Gegensatz zu Ihnen selbst) in den Jahren 2006 bis 2010 keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen (im angefertigten Sozialversicherungsauszug Ihre Gattin betreffend sind Versicherungszeiten aus einer aktiven Erwerbstätigkeit nur bis ersichtlich; ab sind nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Ersatzzeiten wegen Kindererziehung gespeichert) und wäre daher selbst für den Fall, dass Ihre Gattin die entsprechender Flüge tatsächlich durchgeführt haben sollte, dieser Umstand kein Nachweis dafür, dass Sie selber entsprechende Flüge getätigt haben. Zusätzlich wurden für das Jahr 2010 überhaupt keine Unterlagen (weder betreffend die von Ihnen selbst noch den von Ihrer Gattin angeblich durchgeführten Flüge) vorgelegt - festgehalten wird an dieser Stelle, dass Flüge Ihrer Gattin im Jahr 2010 darüber hinaus auch deswegen nicht glaubwürdig erscheinen, weil ihre Gattin am 2/10 ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO wären Sie allerdings verpflichtet gewesen, die Aufwendungen dem Grunde (wurden durch Sie selbst überhaupt Flüge und gegebenenfalls wann und wie viele Flüge wurden durchgeführt) und der Höhe nach nachzuweisen und trifft Sie auf Grund des Vorliegens eines Sachverhaltes mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz § 115 Tz 10ff), weswegen die Aufwendungen für weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesene Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ nicht zuerkannt werden konnten.

b. Doppelte Haushaltsführung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

„Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind ().“

„Aufgrund der Entfernung zwischen Ihrem Familienwohnsitz in Österreich und Ihrem Tätigkeitsort in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien war für Sie eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar. Es stehen Ihnen daher dem Grund nach Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu.“

„Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist festzuhalten, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit nur jene Kosten absetzbar, welche Sie für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden mussten. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.“

„Sie haben dem Finanzamt einen Mietvertrag vorgelegt, in dessen Artikel 1 das Mietobjekt wie folgt beschrieben ist: „The subjekt of this agreement is an rental house (...) consisted of a basement, ground floor, first floor with attic, with a total area of 412m² and basement of 70m², together with a land in a total area of 554m² and parking space, according to the Property Document 408.“ (Gegenstand dieser Vereinbarung ist ein Ferienhaus (...) bestehend aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, ersten Stock und Dachgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 412m ² und Keller von 70m ², zusammen mit einem Grund in einer Gesamtfläche von 554m ² und Parkplatz, nach der Eigenschaft Dokument 408.). Die Aufwendungen für diese Luxusimmobilie sind um ein Vielfaches höher als die unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort.“

„Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG 1988 sind unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort dergestalt zu ermitteln, dass Kosten für eine Wohnung in Ansatz gebracht werden, die das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in Urteilen vom , VI R 23/05 und VI R 10/06 zur mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage entschieden, dass die notwendigen Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit den Kosten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses zu beschränken sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/13/0148 entsprechende Aussagen zur österreichischen Rechtslage getroffen.“

„Sie haben demgemäß im Schätzungsweg die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort von € 400,00 angesetzt und haben Überprüfungen des Finanzamtes ergeben, dass die Höhe dieser angesetzten Miete als sachgerecht erscheint.“

„Hinsichtlich der von Ihnen darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen (Beilage 5 zu Ihrer Stellungnahme) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bei der  Wohnungseinrichtung nur jene unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Hinsichtlich jener Einrichtungsgegenstände, die als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung angesehen werden können (z.B. Sofa), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel Zl. 89/14/0164) gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Doralt geht in seinem Einkommensteuergesetz-Kommentar von einer 10 – 13 jährigen Nutzungsdauer aus (vgl. Doralt § 7 Tz 65).“

„Zu den von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für „Einrichtungsgegenstände“, die Sie im Rahmen der „Doppelten Haushaltsführung“ erklärt haben, ist an dieser Stelle festzuhalten:“

„Nachdem – wie oben ausgeführt - nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzugsfähig sind, sind Aufwendungen für Pflanzen, eine Gartensitzgruppe, Briketts (2006), Pflanzen, Blumentöpfe (um € 235,89), Sonnenliegen, einen Sonnenschirm, Terrassenmöbel, Sandkasten, „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ (2007) nicht als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig.“

„Hinsichtlich der Aufwendungen für „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ ist an dieser Stelle zusätzlich festzuhalten, dass die entsprechenden Rechnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden und diese darüber hinaus auf Euro lauten dürften. Es ist sohin auch in keinster Weise nachgewiesen worden, dass die entsprechenden Aufwendungen überhaupt für Ihre „Unterkunft“ in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien verwendet worden sind.“

„Hinsichtlich des von Ihnen angeschafften Kleiderschrankes (2007) ist festzuhalten, dass die Aufwendungen für diesen Schrank ebenso wie für das im Jahr 2006 angeschaffte „Sofa“ auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben sind (von Ihnen wurden diese Gegenstände auf 5 Jahre abgeschrieben).“

„Zu den Aufwendungen für Gläser, Teller, Schalen (angeschafft in der Zeit von November 2006 bis März 2007) wird seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festgehalten, dass Ihre Tätigkeit nach der Aktenlage (insbesondere nach dem „Managervertrag“) bereits am begonnen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechendes Geschirr in dem von Ihnen angemieteten Haus vorhanden war, weil die Anschaffungen Ihrerseits – wie oben ausgeführt – erst in der Zeit von November 2006 bis März 2007 getätigt worden sind. Da demnach allerdings entsprechendes Geschirr vorhanden war, handelt es sich bei den von Ihnen getätigten Nachkäufen nicht um unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort, weswegen die entsprechenden Aufwendungen nicht anzuerkennen waren.“

„Aufwendungen für einen Receiver (Sky) für einen 42-Zoll-Plasmafernseher, für einen 1*****-Watt Digitalverstärker (für ein Heimkino) stellen ebenfalls keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort dar und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.“

„Hinsichtlich der in Österreich (bei IKEA) angeschafften Gegenstände (Matratze, diverseste Duftkerzen, Besteck, Handtücher, Überdecke, …) ist festzuhalten, dass Sie nicht  nachgewiesen haben, dass Sie diese Gegenstände überhaupt selber angeschafft haben (und nicht etwa Ihre Gattin); der Umstand, dass Sie diese Gegenstände teilweise nicht selber angeschafft haben, erhellt sich auch daraus, dass die Rechnungen teilweise zu Zeitpunkten ausgestellt worden sind, an denen Sie sich nicht einmal nach Ihren eigenen Ausführungen (unter Zugrundelegung der Aufstellung der Flüge betreffend Ihre Gattin) in Österreich befunden haben. Darüber hinaus haben Sie einerseits nicht nachgewiesen, dass Sie diese Gegenstände (z.B. Matratze) für Ihre Unterkunft in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angeschafft haben, andererseits sind diese Aufwendungen an sich keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort (Duftkerzen, Besteck – zur Begründung zum Besteck siehe oben).“

„Von den Aufwendungen für „T-Mobile“ - das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche für Internet und/oder Handy handelt - waren (im Schätzungsweg ermittelte) Privatanteile von 40% auszuscheiden.“

„Hinsichtlich der übrigen von Ihnen vorgelegten Rechnungen (Ramstore „mixed“, Replek Hubo, hoover & kettle) ist auszuführen, einige Rechnungen unleserlich waren und daher die angeschafften Gegenstände nicht haben nachvollzogen werden können, dass es sich bei Aufwendungen für ein Treppenhaus-Licht und fluoreszierende Gegenstände nicht um unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung am Beschäftigungsort handelt, dass Aufwendungen für Verlängerungskabel und Gardinenstangen in der von Ihnen angeschafften Menge keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort darstellen, und dass von den Nachttischleuchten nur die Aufwendungen für eine Leuchte (im Schätzungsweg wurden 50% des Rechnungsbetrages angesetzt) absetzbar sind.““

„Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 haben Sie am das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass bei Ihnen keine hinterzogenen Abgaben vorgelegen hätten (auf die einzelnen in Ihrer Beschwerde angeführten Vorbringen wird in der Folge noch gesondert eingegangen werden).“

„Vorweg ist an dieser Stelle zur Darlegung des Verfahrensverlaufes lediglich festzuhalten, dass Sie auf der Seite 5 der von Ihnen eingebrachten Beschwerde sinngemäß vermeint haben, dass es Ihrer Rechtsansicht nach einen Verfahrensmangel darstellen würde, dass das Finanzamt Sie nicht persönlich zum Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes vernommen hatte. Auf Grund dieses Vorbringens wurden Sie wiederholt zu einer niederschriftlichen Vernehmung geladen und fand diese niederschriftliche Einvernahme nach mehreren Terminverschiebungen letztendlich am im Finanzzentrum Wien Mitte, im Bereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf statt.“

„In dieser Einvernahme haben Sie im Wesentlichen vorgebracht beziehungsweise angegeben,“

  • dass Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt war (Sie haben in den Jahren 2002 bis 2004 persönlich Steuererklärungen eingebracht; Sie waren in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)

  • dass Sie für steuerlich Belange der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind,

  • dass Sie sich nicht über Ihre Erklärungspflichten in Österreich informiert haben,

  • dass Ihnen nicht bewusst gewesen wäre, dass bei Vorhandensein nichtselbständiger Einkünfte im In- und Ausland eine Erklärungspflicht in Österreich bestanden hätte, obgleich Sie unmittelbar danach in Ihrer Niederschrift angegeben haben, dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht und

  • dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“).

„2. Rechtliche Würdigung“

„Vorweg wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die gesonderte Bescheidbegründung vom verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen an dieser Stelle als ausgeführt.“

„Sie hatten in den Jahren 2006 und 2007 parallel Dienstverhältnisse zu der X***** AG in Österreich und der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien. Die durchschnittliche Steuerlast in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien betrug für das Jahr 2006 rund 12% und für das Jahr 2007 rund 6%, während für die österreichischen Bezüge die Steuerbelastung isoliert betrachtet durchschnittlich etwa 36% betrug.“

„In Ihrer Niederschrift haben Sie – wie oben dargestellt – insbesondere ausgeführt, dass Ihnen das Erklärungsverfahren in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 bekannt war, dass Sie für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind, dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht und dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz (der erstmalige Ankauf einer solchen CD erfolgte 2006) ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz.“

„Aus den Umständen, dass Ihnen das Erklärungsverfahren persönlich bekannt war und dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland zumindest zeitweise gleichzeitig über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht, resultiert, dass Sie durch die Nichterklärung Ihrer Einkünfte eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit dieser abgefunden haben (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Warum Sie hätten annehmen können, dass bei zumindest zeitweise gleichzeitigen Bezug von in- und ausländischen Einkünften keine Steuererklärungspflicht hätte bestehen sollen, haben Sie nicht darzulegen vermocht. Die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO erfolgte daher, wie in der Folge noch näher darzustellen sein wird, zu Recht und sind die Einkommensteuern für die Jahre 2006 und 2007 zutreffender Weise vorgeschrieben worden (siehe auch die Ausführungen unten).“

„Zu Ihren Einwendungen in der Beschwerde sowie zu Ihrem Vorbringen im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wird an dieser Stelle festgehalten:“

„a.) Der erforderliche bedingte Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) erfordert lediglich, dass Sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass aus der Nichterklärung von Einkünften eine Abgabenverkürzung resultiert; NICHT erforderlich für einen Vorsatz ist hingegen, ob Ihnen die Rechtsvorschriften für die zutreffende steuerliche Beurteilung der von Ihnen bezogenen Einkünfte bekannt war. Insbesondere ist daher NICHT erforderlich, dass Sie Kenntnisse darüber haben, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht.“

„b.) Auf Grund des Umstandes, dass Ihnen nach Ihren eigenen Ausführungen tatsächlich bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht, ist zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten angenommen, dass mit der Erfüllung der Erklärungspflichten durch Ihren Dienstgeber (Zitat) die Angelegenheit „Steuer“ für Sie als Dienstnehmer erfüllt wäre, an dieser Stelle festzuhalten, dass im Falle des Vorhandenseins zweier Dienstgeber im Inland Ihre Erklärungspflicht ebenfalls nicht mit den Erklärungspflichten der jeweiligen Dienstgeber erledigt gewesen wären, was Ihnen auch tatsächlich persönlich bekannt war (siehe auch die Ausführungen auf Seite 11 zum § 41 Einkommensteuergesetz – in der Folge „EStG“).“

„Ihr Vorbringen dahingehend, Sie hätten angenommen, dass mit Erklärungspflichten durch Ihren Dienstgeber im ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien die Angelegenheit „Steuer“ für Sie als Dienstnehmer erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in Ansehung Ihrer tatsächlichen persönlichen Kenntnisse über das Bestehen einer Erklärungspflicht bei Vorhandensein zumindest zeitweise gleichzeitig zweier Dienstgeber im Inland als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig zu qualifizieren ist.“

„Als Schuldeingeständnis ist nach der Rechtsansicht des Finanzamtes Ihr Vorbringen dahingehend zu werten, Sie wären „der festen Überzeugung“ gewesen, dass im Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften „genauso wie mit den inländischen unselbständigen Einkünften zu verfahren“ sei, haben Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Finanzamt am doch angegeben, dass Ihnen tatsächlich persönlich bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht. Auch bei Vorhandensein von zumindest zeitweise gleichzeitig bezogenen in- und ausländischen Einkünften hätten Sie „genauso wie mit den inländischen unselbständigen Einkünften zu verfahren“ gehabt und hätten diese Einkünfte in Österreich erklären müssen.“

„c.) Sie haben in Ihrer Beschwerde vorgebracht, bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater Erkundigungen eingeholt zu haben und hätte dieser angeblich eine Steuererklärungspflicht in Österreich verneint. Schon aus dem Umstand alleine, dass Sie selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, ist abzuleiten, dass Sie mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet haben. Durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und Ihrem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, haben Sie eine Nichtbesteuerung Ihrer in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.“

„Zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater gefragt und dieser hätte Ihnen bestätigt, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien ein Besteuerungsrecht gehabt hätte, ist festzuhalten, dass Ihnen in den wiederholt mittels „RSa-Brief“ übermittelten Vorladungen zu Ihrer niederschriftlichen Einvernahme aufgetragen worden ist, sämtliche Dokumente, die bislang nicht vorgelegt worden sind und die zur Aufklärung des Sachverhaltes betreffend die verfahrensgegenständlichen Jahre zweckdienlich sind sowie sämtliche Unterlagen, auf die Sie sich im Zuge der Vernehmung zu berufen beabsichtigen, mitzunehmen. Unterlagen dahingehend,“

  • dass überhaupt eine Konsultation eines Steuerberaters in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien stattgefunden hätte,

  • welcher Steuerberater vermeintlich kontaktiert worden wäre,

  • dass eine eventuell stattgefundene Kontaktaufnahme tatsächlich Ihre persönlichen Steuerangelegenheiten betroffen hätten,

  • dass bei dieser vermeintlichen Konsultation das Besteuerungsrecht Österreichs Thema gewesen wäre,

  • welche Fragestellung gegebenenfalls an den vermeintlich kontaktierten Steuerberater konkret herangetragen worden ist UND

  • welche Antwort gegeben bzw. Auskunft erteilt worden sein soll,

„wurden dem Finanzamt in keinster Weise vorgelegt.“

„Da von Ihnen sohin in keinster Weise nachgewiesen worden ist, dass überhaupt eine Rücksprache mit einem Steuerberater stattgefunden hat, welcher Steuerberater kontaktiert worden ist, dass Ihre persönlichen Steuerangelegenheiten Thema der vermeintlichen Konsultation gewesen sind, welche Fragestellung vermeintlich Thema der Kontaktaufnahme gewesen und welche Antworten vermeintlich erteilt worden sind, war dieses von Ihnen unsubstantiiert behauptete Sachverhaltselement als nicht erwiesen angesehen worden, dieser Einwand für das Finanzamt sohin unglaubwürdig und daher nicht maßgeblich.“

„d.) Ihre Ausführungen dahingehend, dass Sie für die Jahre 2006 bis 2010 keine Abgabenerklärungen abgegeben haben sind zutreffend. Zu Ihre Schlussfolgerung dahingehend hingegen, dass Sie angenommen hätten, dass „durch die Besteuerung im Ausland (…) alle abgabenrechtlichen Pflichten aus Ihrer Sicht erfüllt“ worden wären, ist seitens des Finanzamtes festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, gibt es doch keine einzige Entscheidung des UFS oder des BFG oder auch des VwGH dahingehend, dass im In- oder Ausland erzielte nichtselbständige Einkünfte im Inland (unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungs- abkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) nicht zu erklären wären.“

„Zu den von Ihnen angeführten Berufungsentscheidungen des UFS ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Entscheidungen die Besteuerung ausländischer Kapitalvermögen betreffen, wobei anzuführen ist, dass in Österreich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine Endbesteuerungswirkung zum Tragen kommt und hinsichtlich der in Österreich endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen keine Erklärungspflicht besteht.“

„Eine Endbesteuerungswirkung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist in Ihrem Fall aber nicht Thema, und existiert auch keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Demgemäß ist auch aus keiner einzigen der von Ihnen angeführten Berufungsentscheidungen eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass selbständige oder nichtselbständige im In- oder Ausland bezogene Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht zu erklären gewesen wären.“

„Selbst wenn es eine Entscheidung dahingehend gegeben hätte, dass es einem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen wäre, seine im Ausland bezogenen nichtselbständigen Einkünfte den Finanzbehörden im Ansässigkeitsstaat gegenüber zu erklären, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie selbst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben haben, dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz. Ihnen war daher schon seit längerem bekannt, dass im Ausland bezogene Einkünfte (welcher Art auch immer) in Österreich zu erklären gewesen wären; festgehalten wird an dieser Stelle, dass ein Ankauf einer schweizer Steuer-CD erstmals im Jahr 2006 und somit vor dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Sie Ihre im Jahr 2006 in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu erklären gehabt hätten (vgl. auch ; RV/1451-W/11).“

„e.) Hinsichtlich Ihres Vorbringens, dass Sie als Vorstandsvorsitzender der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung zuständig waren, verweist das Finanzamt auf die Ausführungen in der gesonderten Bescheidbegründung vom 23.05.20145 und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.“

„Zuzustimmen ist Ihren Ausführungen dahingehend, dass sich der Maßstab einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters richtet. Ein Vorstandsvorsitzender einer ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft mit Zuständigkeit für die kaufmännischen Angelegenheiten und die Rechtsabteilung, der ein einschlägigen Wirtschaftsstudium abgeschlossen hat, dem das Erklärungsverfahren bekannt war, der selber angegeben hat, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, woraus abzuleiten ist, dass er mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet hat, der durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und dem Unterlassen, einen mit dem österreichischen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Nichtbesteuerung seiner in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirkt und dem darüber hinaus bekannt war, dass zwei zumindest zeitweise gleichzeitig im Inland bezogene nichtselbständige Einkünfte eine Erklärungspflicht auslösen, lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht, wenn er sich im Inland nicht zeitgerecht über eine rechtskonforme Vorgangsweise informiert und darüber hinaus seine im Ausland bezogenen Einkünfte zumindest bedingt vorsätzlich im Inland nicht erklärt und ist dieser Sorgfaltsverstoß – wie Sie zutreffend in Ihrer Beschwerde angeführt haben – einem Schuldvorwurf gleichzusetzen. Ein solcher Mensch in der Lage des Täters hält es ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass seine Nichterklärung seiner selbständigen oder nichtselbständigen im Ausland bezogenen Einkünfte zu einer Abgabenverkürzung führen kann.“

„Zu Ihren Ausführungen, dass „im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen eines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des FinStrG“ vorläge, wird seitens des Finanzamtes (unter Hinweis auf die obigen Ausführungen) festgehalten, dass NICHT erforderlich ist, dass ein Steuerpflichtiger richtig einzuordnen vermag, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht; ausschlaggebend ist einzig und allein, dass Sie die Ihnen zugeflossenen nichtselbständigen Einkünfte (unabhängig von deren steuerlichen Berücksichtigung) in der Absicht, eine Abgabenverkürzung zu bewirken, zumindest bedingt vorsätzlich nicht erklärt haben.“

„Bei der Frage der Steuererklärungsverpflichtung selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte in Österreich (als Ansässigkeitsstaat) handelt es sich sohin um keine schwierige Rechtsfrage, da der § 41 EStG normiert, dass, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn“

„1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,“

„2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.“

„Eine schwierige Rechtsfrage liegt auch deswegen nicht vor, weil mangels Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens mit ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den verfahrensgegenständlichen Jahren keine Abgrenzungsfrage betreffend die Steuererklärungspflicht zu klären war.“

„Zu Ihren Ausführungen dahingehend, dass Sie kein Steuerexperte wären, möchte das Finanzamt (unter Hinweis auf die obigen Ausführungen) festhalten, dass für eine zumindest bedingt vorsätzliche Abgabenhinterziehung ein „steuerliches Expertenwissen“ nicht erforderlich ist.“

„Nach Ihren eigenen im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemachten Ausführungen war Ihnen tatsächlich bekannt, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht. Aus welchen Gründen Sie davon ausgegangen sein wollen, dass im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich nicht zu erklären gewesen wären, haben Sie nicht darzulegen vermocht, existiert doch – wie oben ausgeführt – kein einziges Erkenntnis dahingehend, das ausgesprochen hätte, dass selbständige oder nichtselbständige Einkünfte (unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland bezogen worden sind und unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) in Österreich nicht zu erklären gewesen wären. Es war Ihnen daher tatsächlich bekannt, dass Einkünfte (unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) in Österreich zu erklärten sind und haben Sie eine entsprechende Erklärung mit dem zumindest bedingten Vorsatz, Abgaben zu verkürzen nicht eingebracht – Ihr gegenteiliges Vorbringen ist in Ansehung Ihrer eigenen niederschriftlichen Aussage als absolut unglaubwürdig einzustufen.“

„Darüber hinaus haben Sie – obwohl Sie nach Ihren eigenen Ausführungen die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz (der erstmalige Ankauf einer solchen CD erfolgte 2006) ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz und Ihnen daher lange vor dem Zeitpunkt der Einbringung Ihrer „Selbstanzeige“ bekannt war, dass nichtselbständige Einkünfte unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland bezogen worden sind, in Österreich zu erklären sind – Ihre „Selbstanzeige“ erst zu einem Zeitpunkt eingebracht, als die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt waren. Diese Vorgangsweise haben Sie nach der Rechtsansicht des Finanzamtes mit dem zumindest bedingten Vorsatz gewählt, die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 nicht entrichten zu müssen.“

„3. Zusammenfassung“

„Entgegen Ihrer Zusammenfassung auf der Seite 7 der von Ihnen eingebrachten Beschwerde ist unter Hinweis auf die gesonderte Bescheidbegründung vom , die obigen Ausführungen und Ihrer eigenen Angaben in der Niederschrift insbesondere festzuhalten,“

  • dass Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt war (Sie haben in den Jahren 2002 bis 2004 persönlich Steuererklärungen eingebracht; Sie waren in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)

  • dass Sie für steuerlich Belange, den kaufmännischen Bereich und die Rechtsabteilung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind,

  • dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht,

  • dass daraus, dass Sie selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, abzuleiten ist, dass Sie mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet haben und dass durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und Ihrem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass Sie eine Nichtbesteuerung Ihrer in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirken,

  • dass keine strittige Rechtsfrage im Zusammenhang mit Ihrer Verpflichtung, von Ihnen im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich als Ihrem Ansässigkeitsstaat zu erklären, nicht bestanden hat,

  • dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“) UND

  • dass Sie sich nicht über Ihre Erklärungspflichten in Österreich informiert haben und sohin den Maßstab „einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt eines solchen Menschen in der Lage des Täters“ außer Acht gelassen haben.

„Sie haben daher zumindest mit dem Vorsatz, in Österreich Abgaben zu verkürzen, Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte in Österreich nicht erklärt und wurde seitens des Finanzamtes die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO in Ihrem Fall zu Recht angewendet.“

„4. Verweis auf die gesonderte Begründung vom

„Hinsichtlich der übrigen Begründungselemente wird an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die gesonderte Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2010 vom verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.“

„Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.“

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, wurde Vorlageantrag gestellt:

„Namens und auftrags unserer im Betreff genannten Mandantschaft stellen wir auf Basis unserer Spezial-Vollmacht in Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidungen gem § 262 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils datiert mit , beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am (Bescheidbegründung ebenfalls datiert mit , beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am ) sowie aufgrund des eingebrachten Fristverlängerungsantrages mit Hemmung des Fristenlaufes bis (Einlagen des Bescheides über die Abweisung des Fristverlängerungsantrages) innerhalb offener Frist den Antrag gem § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)“

„Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 dem Grunde nach.“

„Begründung“

„Sachverhalt“

„Im Rahmen der am eingereichten Selbstanzeige gem § 29 FinStrG wurden jeweils die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 bis 2010 samt Beilagen als Beilagen der gegenständlichen Selbstanzeige hinzugefügt. Die Jahre 2006 und 2007 wurden, obwohl bereits die Verjährung gem § 207 Abs 2 erster Satz BAO eingetreten ist, der Vollständigkeit halber offengelegt. Wie in gegenständlicher Selbstanzeige gem § 29 FinStrG ausgeführt, war unsere Mandantschaft vom I.April 2006 bis in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Dienstgeber unselbstständig beschäftigt und erzielte ausländische Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.“

„Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen „Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 und 2007 erfolgt.“

„Im Kalenderjahr 2006 und 2007 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft.“

„Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei „abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbsfständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.“

„Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug gegenständlich für 2006 rd 12 % und für 2007 rd 6 %, somit kommt jeweils die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.“

„Aufgrund der Tatsache, dass jeweils im Rahmen der Lohnverrechnung des jeweiligen Dienstgebers der „Steuerabzug" erfolgt ist, ist unsere Mandantschaft irrtümlich davon ausgegangen, dass mit der Erfüllung der den Dienstgebern auferlegten Pflichten, die Angelegenheit „Steuer" für ihn als Dienstnehmer erfüllt ist.“

„Daraus resultiert wie auch in der Selbstanzeige ausgeführt, der Rechtsirrtum unserer Mandantschaft, dass durch die Besteuerung der ausländischen unselbstständigen Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtlichen steuerrechtlichen Anforderungen aus ihrer Sicht Genüge getan waren.“

„Die Steuererklärungen der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 wurden mit jeweiligen Einkommensteuerbescheid jeweils vom , elektronisch eingelangt beim steuerlichen Vertreter am , veranlagt.“

„Des Weiteren wurden am betreffend die „Auslandseinkünfte" jeweils ein Ergänzungsansuchen für die Jahre 2006 bis 2010 versandt. In diesen Ergänzungsansuchen wurde unsere Mandantschaft aufgefordert zur Selbstanzeige vom ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Auslandseinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit an das Finanzamt zu übermitteln.“

„Das Ergänzungsansuchen wurde fristgerecht am beantwortet. In diesem Ergänzungsansuchen wurden Unterlagen, soweit noch vorhanden, übermittelt.“

„Zeitgleich wurde am ein schriftliches Auskunftsersuchen an die österreichische Dienstgeberin, die X***** AG, übermittelt, in dem auch Fragen zur Beschäftigung unserer Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Konzemgesellschaft gestellt wurden.“

„Dieses schriftliche Auskunftsersuchen wurde von der X***** AG am beantwortet.“

„Ein weiteres Ergänzungsansuchen datiert mit 7. Apri l 2014, eingelangt am , als Ergänzung zum oben genannten Ergänzungsersuchen, wurde übermittelt, in dem unsere Mandantschaft aufgefordert wurde, darzulegen und nachzuweisen, welche Aufwendungen durch sie selber tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden und welche Aufwendungen ihr durch die X***** AG einerseits und/oder durch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft andererseits erstattet worden sind.“

„Diese Ergänzung zum Ergänzungsansuchen wurde mit Schreiben vom beantwortet. Insbesondere wurde nochmals erläutert, wie auch schon in der Selbstanzeige vom ausgeführt, dass unsere Mandantschaft während der Zeit des Auslandsengagements zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Eines mit der österreichischen Dienstgeberin, der X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Die Entgelte und geldwerten Vorteile, die auf die Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft entfallen sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.“

„Gemeinsam mit diesem Schreiben wurden auch Aufzeichnungen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, wie sich die ausländischen Bezüge für das jeweilige Jahr zusammensetzen.“

„Der X***** AG wurde am ein Fax betreffend unsere Mandantschaft übermittelt, mit dem die X***** AG nach vorangegangenem Telefonat zwischen Herrn Mag Patric F*****, Fachbereich, FA 04, und einer Mitarbeiterin der X***** AG, aufgefordert wird, bekannt zu geben, welche Auslagen, Ersätze, Zulagen oder anderen Zahlungen und Vorteile unsere Mandantschaft von der X***** AG erhalten hat.“

„Die X***** AG erläutert in Beantwortung des zweiten schriftlichen Auskunftsersuchen am , dass zwei Beschäftigungsverhältnisse bestanden und für die Aufwendungen iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Tätigkeit die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** verantwortlich zeichnet und von ihr auch die entsprechenden Aufwendungen getragen wurden.“

„Am wurden seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Bescheide erlassen:“

„o Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am 27 . Mai 2014“

„o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am 27. Ma i 2014“

„o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, eingelangt am

„o Verspätungszuschlagshescheid 2007, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2008 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2008 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2008, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2009 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2009 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2009 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2009, eingelangt am

„o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2010 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 vom , eingelangt am

„o Einkommensteuerbescheid 2010 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2010, eingelangt am

„Am wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 das Rechtsmittel der Beschwerde gem § 243 BAO erhoben, da die Behörde ohne Beweis von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ausgegangen ist.“

„Mit Schreiben vom wurde unsere Mandantschaft zur Befragung am vorgeladen. Urlaubsbedingt konnte dieser Termin nicht wahrgenommen werden, was unsere Mandantschaft schriftlich am bekannt gegeben hat. Schlussendlich wurde nach abermaligem Schriftverkehr am der , 12:00 Uhr, als Vorladungstermin festgelegt, was seitens des Finanzamtes mittels Fax vom festgehalten wurde.“

„Am , hat in den Räumlichkeiten des Finanzzentrum Wien Mitte, Marxergasse 4, 1030 Wien (Zimmer E .7.M0I), zur im Vorpunkt angeführten Zeit die Befragung unserer Mandantschaft stattgefunden. Über die Befragung wurde eine Niederschrift aufgenommen und eine Zweitschrift unserer Mandantschaft nach Abschluss der Befragung übergeben. Die Niederschrift datiert mit .“

„Am wurden daraufhin seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Beschwerdevorentscheidungen gem § 262 BAO erlassen, mit welchen der Beschwerde gem § 243 BAO vom nicht stattgegeben wurde. Diese Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2006 und 2007 sind ident mit jenen datiert mit , lediglich die Bescheidbegründung wurde ergänzt.“

„o Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO über den Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 und 2007 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am

„o Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO über den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am ; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2007 datiert mit , eingelangt am

„o Verspätungszuschlagsbescheid 2007, eingelangt am

„Rechtliche Grundlagen“

„Gemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.“

„Gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige hescheidmäßige Feststellungen der Ahgabenbehörde.“

„Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenhescheides eine das Vorliegen der Abgahenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Ahgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen ().“

„Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 HS 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (Vorsatz - dolus). Gem § 33 Abs 1 HS 2 FinStrG genügt dazu, dass der Täter die Verwirklichung emstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz - dolus eventualis).“

„Vorsatz iSd § 33 FinStrG bedingt den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung wegen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und zusätzlich muss auch die subjektive Tatseite gegeben sein, dass die Tat (Abgabenhinterziehung) vorsätzlich begangen wurde.“

„Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei das FinStrG es für ausreichend erachtet, dass der Täter diese Verwirklichung emstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsatz (auch „böse Absicht") unterstellt, dass jemand wissentlich und willentlich mit dem Bewusstsein, dass sein Flandeln rechtswidrig ist, agiert (vgl bspw Leitner/Plückhahn, Finanzstrafrecht kompakt, Rz 29). Der Vorsatz muss iSd § 33 Abs 1 FinStrG auf die Verkürzung der Abgabe gerichtet sein.“

„Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10 FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.“

„Weiters ist anzuführen, dass beim Nachweis vom Vorsatz die fmanzstrafrechtlichen Beweisregeln zur Anwendung kommen müssen. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl Ritz, BAO, § 207, Tz 15; ). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nach den finanzstrafrechtlichen Beweisregeln nachzuweisen.“

„Nach den finanzstrafrechtlichen Regeln ist im Gegensatz zum Abgabenrecht eine Tatsache (im vorliegenden Fall der „Vorsatz") nur bei Gewissheit oder zumindest voller Überzeugung des Richters gegeben, die „größere oder größte Wahrscheinlichkeit" genügt nicht (vgl Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG Einf Rz 65).“

„Der „volle" Beweis ist ausschließlich dann erbracht, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG Einf Rz 68 mwN). Daher sind an die zum Beweis einer Tatsache erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen. Es wird ein (sehr) hohes Maß an Wahrscheinlichkeit verlangt, die der Wahrheit nahe kommt, und deshalb prozessual als (relative) Wahrheit gilt.“

„Schlussfolgerung“

„Da unsere Mandantschaft, wie ausgeführt, keine Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 (wie übrigens auch darüber hinaus bis inkl 2013) abgegeben hat, da sie vermeint hat, durch die Besteuerung der im Ausland bezogenen Einkünfte sind alle abgabenrechtlichen Pflichten aus ihrer Sicht erfüllt, konnte sie auch nicht erkennen, dass die ausländischen Einkünfte (zusätzlich) zu erklären gewesen wären. Es ist zutreffend, dass unsere Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung verantwortlich war. Unsere Mandantschaft ist Jedoch kein Steuerexperte. Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind, so wie dies beim Lohnsteuerabzug in Österreich der Fall ist. Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde.“

„Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Die reine Vermutung ist nicht ausreiehend, um Vorsatz zu unterstellen. Eine eindeutige nachvollziehbare bescheidmäßige Feststellung, auf welche Tatsachen die Abgabenbehörde die Hinterziehungsabsicht zurückführt, wird im Bescheid nicht ausgeführt.“

„Nach den finanzstrafrechtlichen Beweisregeln muss die Abgabenbehörde am konkreten Einzelfall feststellen, welches Grundwissen und welche Vorbildung vorliegen, dass der Steuerpflichtige sein Fehlverhalten erkannt hätte. Die bloße Möglichkeit eines Fehlverhaltens ist nicht ausreichend. Darauf aufbauend muss die Behörde konkret  ausführen, aufgrund welcher Tatsachen sie zum Schluss gekommen ist, dass mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Abgabenhinterziehung vorgelegen ist. Liegen die entsprechenden Beweise nicht ausreichend vor, sodass die Hinterziehungsabsicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dann liegt nach der (finanz-)strafrechtlichen Rechtsprechung im Zweifel kein Vorsatz vor.“

„Es ist daher unrichtig, wie von der Behörde behauptet, dass bekannt war, dass die ausländischen Einkünfte noch zusätzlich in Österreich zu erklären waren. Wie wiederholt von unserer Mandantschafit ausgeführt wurde, war ihr nicht bekannt, dass bei Besteuerung von Lohneinkünften im Ausland auch im Inland ein Besteuerungsrecht besteht (vgl Niederschrift). Dies ist sehr wohl ein Unterschied zur Besteuerung bei zwei inländischen Dienstverhältnissen, da insofern der Rechtsirrtum bestand, dass Österreich gar kein Besteuerungsrecht (aufgrund der erfolgten Besteuerung im Ausland) mehr hat.“

„Dem behaupteten „Schuldeingeständnis" in der Beschwerdevorentscheidung ist daher entgegenzutreten. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Niederschrift, dass unsere Mandantschaft sehr wohl von einer unterschiedlichen Behandlung ausgegangen ist und sich hierbei im Rechtsirrtum befunden hat.“

„Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen.“

„Laut Auskunft unserer Mandantschaft war bei ihr kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufgekommen. Sie war - wie sich im Nachhinein nun herausstellte - der irrigen Meinung, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Somit hatte unsere Mandantschaft weder wissentlich noch willentlich mit „böser" Absicht, einen Erfolg herbeiführen wollen.“

„Unsere Mandantschaft hatte somit nicht erkannt, dass ihre Handlung ein  tatbestandsmäßiges Unrecht verwirklichen könnte. Wenn daher dieser Irrtum seitens unserer Mandantschaft für die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar ist, hätte unsere Mandantsehaft gegenständlich maximal unbewusst fahrlässig gehandelt. Den Schuldvorwurf, den sie sich diesfalls gefallen lassen müsste, ist, dass sie aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen ihres Verhaltens gedacht hat. Vorsatz schließt dies jedoch jedenfalls aus.“

„Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliehen könne. Auf ein „Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an. Ein „Wissen-Müssen" ist dem „Wissen" nicht gleichzuhalten, es schließt (unbewusste) Fahrlässigkeit nicht aus und bedeutet damit rechtlich noch keine Bejahung eines dolosen Handelns. Der Ausspruch, dass der Täter ein Merkmal „erkennen musste", enthält lediglich den Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit (Fellner, Finanzstrafgesetz, Band I, § 8, Rz 23).“

„Selbstverständlich erhebt sich die Frage, welches Ausmaß von Sorgfalt den Umständen zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts geboten, pflichtgemäß aufzuwenden ist. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung stellt der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, welches Maß an Sorgfalt geboten ist, auf drei Gesichtspunkte ab (Fellner, aaO, § 8, Rz 23). Die objektive Sorgfaltspflicht und zwei subjektive Elemente, die individualisierte sowie die zumutbare Sorgfaltspflicht. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören. Bezüglich des Erfahrungswissens und der geistigen Möglichkeiten wird die Individualisierung umso wichtiger, je komplexer die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sind. Die Außerachtlassung der objektiven und „individualisierten" Sorgfalt kann einen Schuldvorwurf nur dann begründen, wenn es dem Täter zumutbar war, diese Sorgfalt einzusetzen (Fellner, aaO, § 8, Rz 24ff).“

„Entsprechend der UFS-Entscheidung vom , GZ FSRV/0087-1/03, in der der UFS ausführt, dass im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen seines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit iSd FinStrG vorliegt, ist festzuhalten, dass es einem nicht Fachkundigen („Nicht-Steuerexperten") nicht zumutbar ist, einen komplexen Auslandssachverhalt wider seiner (wenn auch irrigen) Überzeugung anders zu beurteilen, als es gegenständlich erfolgt ist.“

„Auch wenn in der Bescheidbegründung gesondert und besonders hervorgehoben wird, dass unsere Mandantschaft das Studium der Betriebswirtschaftslehre betrieben hat, muss unter Beachtung der oben angeführten UFS-Entscheidung auch das Finanzamt erkennen, dass der UFS sogar bei einem Steuerexperten („Wirtschaftstreuhänder") weder einen Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt, obwohl gerade Vertreter dieser Berufsgruppe eine besonders einschlägige Ausbildung genießen.“

„Diese Rechtsansicht wird unter anderem in folgenden UFS-Entscheidungen bestätigt.“

„o Keine vorsätzliche Hinterziehung bei Vertrauen auf die Steuerfreiheit einer Kapitalanlage mit Auslandsbezug-, Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSF vom , RV/0289-F/04“

„o Verjährung bei Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1972; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des

„o Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der längeren Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben-, Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSI vom , RV/0578-I/04“

„Die Ansicht des Finanzamtes, dass diese Entscheidungen nicht für den gegenständlichen Fall relevant sind, „da eine Judikatur zu den nicht selbständigen Einkünfte nicht vorhanden ist", ist verfehlt und verkennt den Kern der Frage. Bei diesen Fällen sind die Steuerpflichtigen auch wegen des im Ausland vorgenommenen Steuerabzugs von einer finalen Besteuerung ausgegangen und haben daher die Erklärungspflicht im Inland versäumt, womit sie im Rechtsirrtum verhangen waren. Diese Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall ident. Auch unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass bei den ausländischen Einkünften aufgrund des Steuerabzugs im Ausland im Inland eine Erklärungspflicht nicht mehr vorliegt und war daher in analoger Weise im Rechtsirrtum.“

„Auf die im Rahmen der gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom angeführten „Beweisgründe" ist noch Folgendes anzumerken.“

„Die objektive und subjektive Tatseite müssen kumulativ vorliegen, dass eine Abgabenhinterziehung im fmanzstrafrechtlichen Sinne vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, war unsere Mandantschaft der irrigen Überzeugung, dass hinsichtlich einer österreichischen Veranlagung während des Auslandsengagements kein Handlungsbedarf bestand, zumal er auch die überwiegende Zeit während seines Auslandsengagements mit seiner Familie samt Haustier im Ausland ein Haus bewohnte und nur beruflich bzw zu Besuchszwecken nach Österreich gekommen war. Somit hatte aus Sicht unserer Mandantschaft ein Wegzug aus Österreich stattgefunden und es wurde durch die Mitübersiedelung der Familie samt den gesamten Hausrat auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegt. Aus diesem Blickwinkel hätte, wenn überhaupt, aus Sicht unserer Mandantschaft ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien und nicht Österreich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen gehabt, hätte unsere Mandantschaft von einer „Welteinkommensbesteuerungregelung im Ansässigkeitsstaat" gewusst.“

„Dazu kommt, dass nicht nur unsere Mandantschaft, sondern auch alle nach Südosteuropa entsandten Kollegen der X*****-Gruppe der irrigen Meinung waren, dass die Dienstgeber im jeweiligen Ausland die Lohnsteuer abführen und somit die „Steuerangelegenheit" erledigt war. Ergänzend sei auch noch angeführt, dass von den anderen Kollegen die überwiegende Mehrheit weder eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen noch eine Aufgabe des Wohnsitzes vorgenommen hatte, sondern in periodischen Abständen (meist wöchentlich) zwischen Österreich und dem Ausland pendelte.“

„An dieser Stelle sei auch auf die seitens der Finanzverwaltung besonders betonte und hervorgehobene Tatsache der Medienberichterstattung über den Ankauf von Steuer-CDs aus der Schweiz und über das geplante Steuerabkommen Österreich-Schweiz („Fekter-Millionen") eingegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang die Finanzverwaltung zwischen dem Bankvermögen diverser Ausländer in der Schweiz mit gegenständlichen Sachverhalt sieht. Die „Steuer-CDs" sowie die das damals geplante Steuerabkommen Österreich-Schweiz war in der Medienberichterstattung immer im Zusammenhang mit hinterzogenen Abgaben genannt worden. Da allerdings unsere Mandantschaft der Überzeugung war, dass sie keine Steuerhinterziehung begangen hat und Steuern ohnedies im Wege des Lohnsteuerabzuges bezahlte, sie durch diese Berichterstattung auch nicht darauf schloss bzw schließen konnte, dass diese Medienberichterstattung auch nur im Entferntesten mit ihr zu tun haben könnte. Hätte unsere Mandantschaft, wie die Finanzverwaltung behauptet, „mit bedingtem Vorsatz'' gehandelt, iSv die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich gehalten, hätte sie dieser Logik folgend auch nach der Informationsveranstaltung Anfang 2013 bei der X***** AG keinen Handlungsbedarf gesehen. Würde dieser Gedanke weiter gesponnen und der Bescheidbegründung gefolgt werden, wäre es einem rational denkenden Täter vernünftig erschienen, die bisher nicht entdeckte Tat sicherlich bis zum Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist nicht offenzulegen, da er eine bisherige Nichtverfolgung durch die Finanzverwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft unterstellt hätte.“

„Da sich unsere Mandantschaft jedoch keineswegs im Unrecht gesehen hatte bzw sich aus ihrer Sicht nicht im steuer-/finanzstrafrechtswidrigen Bereich bewegt hatte, war nach der Informationsveranstaltung Anfang 2013 bei der X***** AG für unsere Mandantschaft klar, dass die Offenlegung des gesamten Sachverhalts gegenüber der Finanzverwaltung zu erfolgen hat, inkl der bereits verjährten Jahre 2006 und 2007!“

„Die seinerzeitige Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht durch unsere Mandantschaft wurde folglich nicht vorsätzlich begangen, sondern aus dem Irrtum heraus, keine Verpflichtungen einer zusätzlichen Erklärungspflicht in Österreich zu haben, zumal auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen für den Zeitraum des Auslandsengagements aus der Sicht unserer Mandantschaft ins Ausland verlegt wurde.“

„Auch würde wohl die Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen nicht auf die Idee kommen, bei überzeugter Auffassung eines Sachverhalts dennoch Beratung in Anspruch zu nehmen.“

„In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass unsere Mandantschaft bei einem Steuerberater in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien Erkundigungen eingeholt hätte. Unsere Mandantschaft hat im Rahmen der Vorladung ausgesagt, dass es in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Veranlagung gegeben hatte und im Rahmen dieser, keine Aussage getroffen wurde, dass ein Konflikt mit dem österreichischem Recht bestehe (Punkt 4. a- der Niederschrift). Wie daraus die Finanzverwaltung in der Bescheidbegründung ableiten kann, dass unsere Mandantschaft „mit zusätzlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet"' hat (Bescheidbegründung vom , Pkt 2.c.), ist eine pauschale Vermutung seitens der Finanzverwaltung und kein Beweis.“

„Korrekt ist, dass unsere Mandantschaft, wie sie auch in der Befragung im Rahmen der Vorladung unter Punkt 2. ausgesagt hat, ihr grundsätzlich das Erklärungsverfahren im Rahmen des FinanzOnline bekannt war und nicht wie seitens der Finanzverwaltung ausgeführt nur insbesondere in den Jahren 2006 und 2007. Auszuführen ist weiters dass obwohl das Erklärungsverfahren bekannt ist, nicht nur in den Jahren 2006 bis 2010 keine Steuererklärungen abgegeben wurden, sondern auch in den Jahren 2000, 2001, 2005 und ab 2011 bis inkl 2013.“

„Abschließend ist dem Vorhalt, dass die Abgabe der Erklärungen absichtlich verzögert wurden, damit die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 verjähren, entschieden entgegen zu treten. Wie dem Finanzamt nachgewiesen wurde, wurde die steuerliche Lage erst durch die X*****/****[Steuerliche_Vertretung_2]*****-Veranstaltung am von unserer Mandantschaft erst erkannt und unverzüglich die Selbstanzeige für alle betroffenen Jahre erstattet. Allein daraus ist schon zu erkennen, dass sich unsere Mandantschaft immer steuerehrlich und korrekt verhalten wollte. Unsere Mandantschaft hat sich daher im betreffenden Zeitraum schlicht im Rechtsirrtum befunden.“

„Zusammenfassung“

„Wie oben ausgeführt, unterlag unsere Mandantschaft der (irrigen) Überzeugung ihre Abgabenpflichten durch den vom jeweiligen Dienstgeber durchgeführten „Lohnsteuerabzug" Genüge getan zu haben.“

„Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass damit die Besteuerung ihres Einkommens „erledigt" ist und dadurch, dass im Tätigkeitsstaat die Besteuerung vorgenommen wurde, wie beim Lohnsteuerabzug in Österreich keine weiteren Verpflichtungen mehr bestehen.“

„Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen daher entsprechend vor, sodass keine Hinterziehung von Abgaben mit Vorsatz iSd § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.“

„Die Abgabenbehörde konnte keine konkreten und nachprüfbaren Feststellungen über die Abgabenhinterziehung vorbringen. Die Abgabenhinterziehung erfordert einen Vorsatz als Schuldform, und eine Abgabenhinterziehung kann somit erst dann als erwiesen gelten, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht. Einen Beweis des Vorsatzes ist die Abgabenbehörde jedoch schuldig geblieben. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen. Die Abgabenbehörde hat die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes iSd § 33 FinStrG nicht nachgewiesen.“

„Vielmehr verbleiben erhebliche Zweifel, dass sich unsere Mandantschaft im dolus eventualis hinsichtlich seiner Erklärungspflicht befunden hat, da“

„o bisher stets alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wurden,“

„o sofort nach Erkennen des Rechtsirrtums durch Selbstanzeige die entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden,“

„o alle Steuerzahlungen korrekt und fristgerecht erfüllt wurden,“

„o aufgrund der Position unserer Mandantschaft sie jedenfalls stets ein Interesse an einer steuerlich korrekten Vorgehensweise hatte.“

„Da somit der finanzstrafrechtlich geforderte volle Beweis über den bedingten Vorsatz der Nichterklärung der ausländischen Einkünfte dem Finanzamt nicht gelungen ist, ist jedenfalls (zumindest im Zweifel) keinesfalls bedingter Vorsatz vorgelegen.“

„Die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt daher nicht zur Anwendung.“

„Wir beantragen daher, die Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils vom ersatzlos aufzuheben.“

„Wir beantragen weiters gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO die Entscheidung durch den Berufungssenat sowie weiteres gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat abzuhalten.“

„Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung...“

Ergänzung vom

Mit Schreiben vom nahm die steuerliche Vertretung zu einem Ergänzungsansuchen des Finanzamtes wie folgt Stellung:

Unsere Mandantschaft hatte während der Zeit ihres Auslandsengagements (2006 bis 2010) zwei Beschäftigungsverhältnisse, eines mit der Österreichischen Arbeitgeberin, X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Sämtliche Entgelte und geldwerte Vorteile, die der Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft zurechenbar sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.

Anbei übermitteln wir Ihnen jeweils eine Detailaufstellung für die Jahre 2006 bis 2010, welche Basis für die Ermittlung der Österreichischen Bemessungsgrundlage war. Um Wiederholung zu vermeiden, verweisen wir diesbezüglich auf die Ausführungen in der Selbstanzeige vom .

Entsprechende Aufstellungen waren beigefügt.

Niederschrift vom

Am wurde der Bf im Beisein seiner steuerlichen Vertretung vom Finanzamt als Partei vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen:

Fragen an den Beschwerdeführer i.Z.m. seiner Tätigkeit in den Jahren 1998 und 1999:

1. [...]

2. Sie haben in den Jahren 2002, 2003 und 2004 Steuererklärungen eingereicht. Ist diese Aussage zutreffend?

Diese Aussage ist zutreffend.

Waren Sie in diesen Jahren steuerlich vertreten?

Ich war in diesen Jahren nicht steuerlich vertreten. Die Erklärungen habe ich selber über FinanzOnline eingereicht. Ich hatte Kenntnis vom Erklärungsverfahren und habe diese Erklärungen mit Hilfe der Ausfüllhilfen von der Arbeiterkammer einerseits sowie von Seiten des Finanzressorts andererseits ausgefüllt.

Im Jahr 2002 hatten Sie 2 Dienstgeber und haben Sie am eine Steuererklärung eingebracht. a) War Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt? b) War Ihnen zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass Sie Einkünfte erklären müssen?

Auch bei Abgabe dieser Erklärung war ich nicht steuerlich vertreten und habe die Erklärung selber eingebracht. Ich verweise auf die Antwort zu der zuvor gestellten Frage.

In den Jahren 2002, 2003 und 2004 haben Sie "Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige" geltend gemacht. Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit (die neben den Einkünften aus Ihrer beruflichen "Haupttätigkeit" bezogen worden wären, haben Sie dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt. Woraus resultieren diese Aufwendungen?

Mir werden die Erklärungen aus den Jahren 2002 bis 2004 vorgelegt. Diese Erklärungen wurden von mir höchstwahrscheinlich eingebracht. Exakte Erinnerungen an die Erklärungsdaten habe ich aber nicht mehr, weil die Abgabe der Erklärungen schon  mehrere Jahre her ist. Der Hauptgrund für die Abgabe der Erklärungen in diesen Jahren war, dass ich im Jahr 2002 nicht durchgehend berufstätig gewesen bin.

Die Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige wurden für meine Gattin bezahlt. Ich bin seit 2003 verheiratet.

3. In der Zeit von bis waren Sie nach der Steuerdatenbank bei der *****Bank***** beschäftigt. Ist diese Aussage zutreffend?

Diese Angaben sind zutreffend.

Welche Tätigkeit haben Sie in dieser Zeit für die Bank ausgeübt?

Ich war bei der Bank als Aktienanalyst tätig für Versorger- und Transportwerte. Ich habe mir die Unternehmenskennzahlen angesehen und Kursempfehlungen abgegeben. Gängige Kennzahlen waren: Kurs/Gewinn-Verhältnis, Margen, Kurs-/Buchwert-Verhältnis.

Haben Sie in dieser Zeit die Bankausbildung absolviert?

Bei der *****Bank***** habe ich keine Bankausbildung gemacht.

4. Beginnend mit 2006 wurden Sie von Ihrem Dienstgeber (der X*****) nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet, waren aber weiterhin in Österreich ansässig. In ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien waren Sie nach Auskunft Ihres Dienstgebers als Vorstandsvorsitzender u.a. für Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision, Kommunikation, das Customer Center und die Rechtsabteilung verantwortlich.

Sind diese Angaben zutreffend?

Die oben gemachten Angaben sind zutreffend. Ich wurde relativ rasch auf Grund der Privatisierung des *****[Unternehmensbereich]*****s nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet. Mit rasch meine ich kurzfristig.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen waren Sie auch für die steuerlichen Angelegenheiten der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft zuständig. Ist das zutreffend?

Ich war für die steuerlichen Belange der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Aktiengesellschaft letztverantwortlich und hatte auch die entsprechenden Jahresabschlüsse zu unterfertigen. Die Belange des Steuerrechts waren aber weitestgehend ausgelagert.

Da Ihnen auf Grund Ihrer eigenen Erklärungsabgaben aus den Vorjahren das Erklärungsverfahren bekannt war UND Sie für die oben angeführten Bereiche verantwortlich waren

a- bei wem haben Sie sich über Ihre steuerlichen Verpflichtungen informiert?

Wir haben in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung gehabt. Dieser hat auch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Veranlagung durchgeführt. Dieser hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es einen Konflikt mit österreichischem Steuerrecht geben könnte.

In Österreich selber habe ich mich über meine steuerlichen Verpflichtungen nicht informiert. Der Grund dafür war, weil alle nach Südosteuropa Entsandten der X***** der Meinung waren, dass unsere Dienstgeber in den jeweiligen Ländern die Lohnsteuer abführen. Damit war die steuerliche Angelegenheit für mich erledigt. Wir sind erst im Frühjahr 2013 von der X*****-AG darüber informiert worden, dass diese Ansicht unzutreffend war.

b- woraus haben Sie abgeleitet, dass Sie- unabhängig davon, wie (auf welcher rechtlichen Grundlage) die Beträge in weiterer Folge gegebenenfalls zu versteuern sein werden - nicht verpflichtet gewesen wären, Ihre nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu erklären?

Ich bin davon ausgegangen, dass die Dienstgeber in Österreich und ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien die jeweiligen Steuern abführen.

Der Umstand, dass bei Vorhandensein nichtselbständiger Einkünfte im In- und Ausland eine Erklärungspflicht in Österreich besteht, war mir nicht bewusst bzw. bekannt. Ich bin davon ausgegangen, dass meine Steuererklärungspflichten durch die X***** abschließend erledigt wurden.

Wenn ich im Inland zwei Dienstgeber habe, ist mir eine Erklärungsverpflichtung bekannt.

5. Nach der Aktenlage des Finanzamtes hat sich am die *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in FinanzOnline mit einer Vollmacht eingetragen.

- Wann und aus welchen Gründen haben Sie im Jahr 2012 einen Steuerberater aufgesucht?

Meine Mutter war Kinderärztin und wollte ihre Ordination übergeben. Bei dieser Gelegenheit bin ich mitgekommen und habe nachgefragt, wie bzw. auf welche Weise Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Ihre Erklärungen wurden erst im März 2013 eingereicht. Woraus resultierte diese Verspätung?

Ich war im Herbst 2012 für die Veranlagungen 2010 und 2011 beim Steuerberater um mich generell über die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten zu informieren. Erst danach kamen die Informationen seitens der X*****-AG. Unmittelbar danach habe ich die Selbstanzeige gemacht- im April 2013. Die Information seitens der X***** erfolgte dergestalt, dass alle entsendeten Personen zu einem Temin eingeladen worden sind und wurden wir im Zuge dieses Termins über die steuerliche Situation informiert. Dabei wurde uns empfohlen, dass wir gegebenenfalls eine Selbstanzeige machen und uns von der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** vertreten lassen. Ich hatte daraufhin ein Gespräch mit der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** und hatte mich in Folge dessen der Empfehlungen der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** entsprechend verhalten. In diesem Gespräch habe ich meine Ansicht dargelegt, dass ich der Meinung war, dass meine Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien endbesteuert wären. Dieser Irrtum wurde seitens der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** aufgeklärt.

Auftrag seitens des Finanzamtes an Herrn MMag. Dr. B*****:

Sie werden aufgefordert, die Einladung seitens der X***** dem Finanzamt zu übermitteln sowie einen Nachweis über den dargebotenen Inhalt Sie werden aufgefordert die Kosten-/Honorarnote der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** vorzulegen beziehungsweise Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, was Thema Ihrer Vorsprache bei der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** war

Mag. Patric F*****

PERSÖNLICH

p.A. Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf

Marxergasse 4

1030 Wien

6. Haben Sie die Berichterstattungen in den Medien betreffend die nachstehend angeführten Themen verfolgt?

- das (geplante) Steuerabkommen Österreich- Schweiz

Die Berichterstattung über die "Fekter-Millionen" habe ich mitverfolgt

- das (geplante) Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein

Diese Berichterstattung habe ich bislang nicht verfolgt.

- den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der CH

Die Berichterstattung über die Ankäufe Schweizer Steuer-CDs durch Deutschland habe ich ebenfalls verfolgt.

Wenn Ihnen die Berichterstattung und damit einhergehend die Pflicht zur Erklärung Ihrer nichtselbständigen Einkünfte bekannt war- warum haben Sie erst im Jahr 2013 eine "Selbstanzeige" eingereicht und Erklärungen abgegeben?

Hinsichtlich der Selbstanzeige im Jahr 2013 verweise ich auf die Ausführungen oben unter Frage 5. 

Auskunft der *****Bank*****

Die *****Bank***** legte am über Ersuchen des Finanzamts den Dienstvertrag und die Arbeitsplatzbeschreibung des Bf betreffend das im Jahr 2002 beendete, weniger als eineinhalb Jahre währende Dienstverhältnis vor. Der Bf habe während seines Dienstverhältnisses keine keine Seminare besucht.

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgebende Frage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung nichts gewinnen.

Auskunft der D*****

[...]

Informationsveranstaltung

Mit Schreiben vom übermittelte die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** dem Finanzamt die Einladung seitens der X***** zur Informationsveranstaltung, Powerpoint-Folien über den Vortragsinhalt und ein Schreiben von *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Die an den Bf am gerichtete E-Mail lautet:

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

im Hinblick auf die abgabenrechtlich einwandfreie Behandlung Ihres ausländischen Dienstverhältnisses findet am Freitag, um 15 Uhr oder am Montag, um 9 Uhr eine Besprechung mit ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** statt. Beide Besprechungen finden im X***** Forum, 1. Stock statt.

Insbesondere geht es um die Information bezüglich der abgabenrechtliche Behandlung bis zum und davor, weiters gegebenenfalls um eine abgestimmte korrekte künftige Vorgangsweise.

Ich ersuche Sie, einen der beiden Termine zuverlässig wahrzunehmen!..

Aus der Präsentation der ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****:

Inländische Steuerpflicht in Österreich

- Unbeschränkte Steuerpflicht bei

- Wohnsitz in Österreich

- ln Österreich ausgeübtes Dienstverhältnis prinzipiell steuerpflichtig, Steuerabzug erfolgt im Wege des Lohnsteuerabzug

- Allen anderen Einkünfte grundsätzlich ebenfalls in Österreich steuerpflichtig ("Welteinkommensprinzip")

- Besteuerung von ausländischen Dienstverhältnissen

- Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich aufgrund des Welteinkommensprinzips ebenfalls grundsätzlich steuerpflichtig

- Wenn kein Lohnsteuerabzug erfolgt, dann sind die ausländischen Einkünfte zu veranlagen dh dem Finanzamt zu erklären

- Jedoch (teilweise) Einschränkung durch die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA")

...

- Welche Doppelbesteuerungsmaßnahmen sind relevant?

...

****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien

• bis 2007 § 48 BAO-VO (Anrechnung, da Steuersatz unter 15%)

• ab 2008 DBA/Befreiung mit Progressionsvorbehalt

...

- Was haben die Mitarbeiter zu tun bzw was hätten sie zu tun gehabt?

- Abgabe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung mit Erklärung der Auslandseinkünfte

- für die Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder

- für die Besteuerung mit Anrechnung

- im Einzelfall für gänzliche Besteuerung, wenn Anrechnung an sich durch DBA ausgeschlossen -Sonderfall DBA 1984 Bulgarien.

...

- Wie kann die Sache in Ordnung gebracht werden, ohne dass eine Strafe anfällt?

- Im Abgabenrecht gibt es die Möglichkeit der "Selbstanzeige"

o Offenlegung des Sachverhalts

o Darlegung der Verfehlung

o Offenlegung der bedeutsamen Umstände

o Berechnung der verkürzten (Einkommen)Steuer

o Bezahlung der Steuer binnen einem Monat ab Vorschreibung

- Konsequenzen der Selbstanzeige

o Völlige Straffreiheit

o Kein "schwarzer Punkt" bei der Finanz, da eine "common procedure"

o Geheimhaltungspflicht durch Finanzbehörde, an die sich die Finanzverwaltung erfahrungsgemäß immer hält

- Wie lange rückwirkend hat die Selbstanzeige zu erfolgen?

- Jedenfalls innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist bei fahrlässiger Abgabenverkürzung (ab 2008 bis 2011)

- Wurde bereits eine Erklärung abgegeben, verlängert sich die Verjährungsfirst um 1 Jahr (ab 2007)

- Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung jedenfalls ab 2003 ("absolute Verjährungsfrist")

- Bei fahrlässiger Abgabenverkürzung aus Vorsichtsgründen ergänzende Darstellung allfälliger Sachverhalte ab 2003 mit Hinweis auf erfolgte Verjährung

- Wie soll die weitere Vorgehensweise erfolgen?

- Selbstanzeige für Mitarbeiter?

- Je Mitarbeiter; Abgabe beim Finanzamt durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****

- Sammlung der Daten (Ausgabe Checkliste)

- Erstellung und Vertretung der Mitarbeiter durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****

- Was hat der Mitarbeiter zu tun?

- Wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Checkliste

- Beantwortung von allfälligen zusätzlichen Fragen

- Freigabe der von ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** erstellen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärungen

- Freigabe der von ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** erstellten Selbstanzeige

Die *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H. bestätigte am :

Wir bestätigen, dass Sie mit Ihrer Mutter im Juni 2012 in unserer Kanzlei waren. In der Besprechung ging es um die steuerliche Beratung Ihrer Mutter, die gebeten hat, dass Sie bei diesen Gespräch dabei sind.

Im Zuge dieser Besprechung haben Sie uns gefragt, ob es möglich ist für Sie persönlich die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 zu erstellen. Wir haben dies gerne zugesagt und vereinbart, dass wir Ihnen eine Vollmacht fiir die steuerliche Vertretung zusenden werden. Nach Erhalt der unterfertigten Vollmacht haben wir uns über das Finanz Online als Ihre steuerliche Vertretung registriert.

Wir haben noch keine Honoranote an Sie gestellt, da wir die Leistungen noch nicht erbracht haben, da Sie uns mitgeteilt haben, dass Sie steuerliche Probleme für die Jahre 2006 bis 2010 haben, die Sie mit der steuerlichen Vertretung der X***** abklären werden.

Fristverlängerungsansuchen

Die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** richtete am folgendes Fristverlängerungsansuchen an das Finanzamt:

... namens und auftrags unserer Mandantschaft beantragen wir gem § 264 Abs 4 lit a iVm § 245 Abs 2 BAO die Frist zur Einreichung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) betreffend die Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 bis zu verlängern. Der Antrag der Fristverlängerung wird dadurch erforderlich, da der gegenständliche Sachverhalt mit dem Ausland in Verbindung steht und erforderliche Informationen noch nicht vollständig eingelangt sind.

Mit dem Ersuchen unserem Antrag stattzugeben, verbleiben wir ...

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab:

Der gegenständliche Sachverhalt hat keine maßgebliche Auslandskomponente und für den Vorlageantrag ist eine gesonderte Begründung nicht erforderlich und daher das Beischaffen der Unterlagen nicht notwendig.

Weiters wurden von Ihrer Seite im Jahr 2013 eine Selbstanzeige eingebracht und zu diesem Zeitpunkt hätten schon aus diesem Grund alle erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen.

Es liegen daher die entsprechenden von der BAO gem.§ 245 (3) geforderten berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vor, ihr Antrag wird abgewiesen.

Weiterer Akteninhalt

Der weitere Inhalt des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts betrifft Ermittlungen insbesondere zur Höhe der Einkünfte und ist daher für dieses Beschwerdeverfahren - strittig ist lediglich, ob bereits Verjährung eingetreten ist - nicht von Belang.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde - unter Beifügung des 396 Seiten umfassenden elektronischen Finanzamtsakts - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

„Sachverhalt:“

„Der Beschwerdeführer (Bf.) war in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet worden und war als Vorstandsvorsitzendes unter anderem zuständig für die Bereiche Controlling, Rechnungswesen, Interne Revision und die Rechtsabteilung. Der Beschwerdeführer war weiterhin in Österreich ansässig, hat seine in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte jedoch in Österreich nicht erklärt. Im Jahr 2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Selbstanzeige, in der dieser ausführte, diese nichtselbständigen Einkünfte irrtümlich nicht erklärt zu haben. Das Finanzamt hat auch für 2006 und 2007 Einkommensteuerbescheide erlassen, weil das Finanzamt von hinterzogenen Abgaben und demzufolge von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist. Auf die Ausführungen insbesondere in den gesonderten Bescheidbegründungen vom und vom und der Niederschrift vom wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.“

„Beweismittel:“

„Vertrag über die Tätigkeit des Beschwerdeführers in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien, Lohnkonto des Beschwerdeführers, beispielhaft für die Jahre 2008 und 2009 übermittelte Honoraraufstellungen, ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2009 (nicht jedoch für 2006), Belege über Aufwendungen des Beschwerdeführers in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien, Versicherungsdatenauszüge des Beschwerdeführers und dessen Gattin, Niederschrift vom , Unterlagen der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** (erstellt 2012) über Vorträge bei der X*****, Schreiben der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** vom ;“

„Stellungnahme:“

„Unter Hinweis auf die durch den Bf. gemachte Aussage in der Niederschrift und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den gesonderten Bescheidbegründungen vom und vom geht das Finanzamt unverändert davon aus, dass im vorliegenden Fall hinterzogene Abgaben vorliegen und dass damit die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO für hinterzogene Abgaben zur Anwendung zu kommen hat. Insbesondere ist festzuhalten“

„• dass dem Bf. das Erklärungsverfahren bekannt war (in den Jahren 2002 bis 2004 hat der Bf. persönlich Steuererklärungen eingebracht; dieser war in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)“

„• dass der Bf. für steuerliche Belange, den kaufmännischen Bereich und die Rechtsabteilung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen ist,“

„• dass dem Bf. bekannt war, dass, wenn er im Inland über zwei Dienstgeber verfügt, eine Erklärungsverpflichtung besteht,“

„• dass daraus, dass der Bf. selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, abzuleiten ist, dass dieser mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet hat und dass durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und seinem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, dieser es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Nichtbesteuerung seiner in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirken wird,“

„• dass eine strittige Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Bf., von diesem im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich als seinem Ansässigkeitsstaat zu erklären, nicht bestanden hat,“

„• dass der Bf. die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt hat, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“) UND“

„• dass der Bf. sich nicht über seine Erklärungspflichten in Österreich informiert hat und sohin den Maßstab „einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt eines solchen Menschen in der Lage des Täters“ außer Acht gelassen hat.“

„Aus diesen und in den gesonderten Bescheidbegründungen vom und angeführten Gründen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Ladung zur mündlichen Verhandlung

Am wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am geladen.

Dem Bf wurde hierbei aufgetragen:

„Dem Bundesfinanzgericht ist vom Beschwerdeführer bis zum eine schriftliche Bestätigung jenes ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberaters, der laut Seite 5 der Beschwerde dem Beschwerdeführer erklärt haben soll, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind ("... Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde ..."), über Zeit, Ort und genauen Inhalt dieser Erklärung im Original und in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seiten 8 f. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, zu denen im Vorlageantrag nicht Stellung genommen wurde. Sollte das Vorbringen in der Beschwerde im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom ("... Wir haben in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung gehabt. Dieser hat auch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Veranlagung durchgeführt. Dieser hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es einen Konflikt mit österreichischem Steuerrecht geben könnte...") in dieser Form unzutreffend sein, wäre dies innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen.“

„Ferner möge dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung der Universität über die im Rahmen des Studiums der Betriebswirtschaft durch den Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen (z. B. Studienbuch) ebenfalls bis zum vorgelegt werden (Kopie genügt).“

Zurücknahme der Beschwerde

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , erklärte die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** namens und auftrags des Bf gemäß § 256 Abs. 1 BAO die Zurücknahme der am eingebrachten Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gegenstandsloserklärung

Da die Beschwerde zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich unbeschadet der ursprünglich beantragten Senatsentscheidung aus § 272 Abs 4 BAO. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Information der Finanzstrafbehörde

Eine Ausfertigung des Beschlusses wird dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach § 33 Finanzstrafgesetz zur Kenntnis gebracht. Ob Straffreiheit infolge Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vorliegt, ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu beurteilen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105166.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at