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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.03.2005, RV/1785-W/02

Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen, Vorlageantrag

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1785-W/02-RS1
wie RV/0663-W/04-RS1
Die Einbringung eines Vorlageantrages ist keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom ab und setzte mit Bescheid gleichen Datums Aussetzungszinsen in Höhe von S 7.024,00 fest.

In der gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf die Begründung zum gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend die dem gegenständlichen Zinsenbescheid zugrunde liegende Erbschaftsteuer durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge des Berufungsverfahrens um Aussetzung der Einhebung angesucht worden sei. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden. Daher bestünden die Aussetzungszinsen zu Recht.

Sollte sich auf Grund der Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so würden die Aussetzungszinsen von Amts wegen berichtigt.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Die Bw. verwies auf die bisherige Berufungsbegründung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeitena) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt (§230 Abs. 6) oderb) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz mit Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen Bescheid über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen zu erlassen war korrekt. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Erhebung einer Berufung und der nachfolgenden Einbringung eines Vorlageantrages gegebenenfalls zwei Verfahren für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über Berufung (Abs. 1) ergehendena) Berufungsvorentscheidung oderb) Berufungsentscheidung oderc) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines "Vorlageantrages" (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der bei Ergehen einer Berufungsvorentscheidung über die dem Antrag zu Grunde liegende Abgabenberufung noch unerledigt war. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Antrag mangels offener Berufung abzuweisen. Ein Zahlungsaufschub bestand daher bis .

Wie sich aus § 212a Abs. 5 ergibt, sieht der Gesetzgeber für den Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren/neuen Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Aus einer neuerlichen Antragstellung könnten daher wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des Erstantrages/der verfügung des Ablaufes der Aussetzung bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Einbringung eines Vorlageantrages keine Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen darstellen kann.

Aus § 212a Abs. 1 iVm § 212a Abs. 9 BAO folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag ist.

Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach § 212a Abs. 9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen vorzunehmen sein.

Es war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Aussetzungszinsen
Vorlageantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at