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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2015, RV/7101996/2015

Praktikum regelmäßig keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2014 bis März 2015, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte im August 2014 für ihre Tochter T., geb. 1996, die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2014.

T. legte im Juni 2014 die Reifeprüfung ab und absolvierte von September 2014 bis Februar 2015 bei der Fa. F. Berlin GmbH ein Praktikum.

Im April begann sie mit einem Studium an der BSP Business School Berlin Potsdam, Hochschule für Management (Bachelorstudium Kommunikationsmanagement).

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sei.

In der gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass ihre Tochter am an der BSP Potsdam mit dem Studium Kommunikationsmanagement beginnen werde. Nach einem persönlichen Gespräch mit dieser Universität und dem ihrerseits Befürworten dieses Praktikums habe sich ihre Tochter engagiert, um diese Praktikumsstelle zu bekommen. Für ihre Ausbildung sei dieses Praktikum sehr wichtig.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass unter den Begriff Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde und verwies dabei auf das Erkenntnis des und vom , 87/13/0135.

Ein Prakikum falle nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstelle bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben sei.

Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stelle für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung könne eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für eine anschließende Berufsausbildung sei.

Die BSP Business School Berlin Potsdam habe hinsichtlich des ab April 2015 vorgesehenen Studiums bestätigt, dass ein studienrelevantes Praktikum vor Studienstart als positiv für das Studium bzw. die Berufswelt angesehen werde, aber keine Aufnahmevoraussetzung für das Studium selbst darstelle, daher könne dieses nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

Die Bf. brachte mit Schreiben vom ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein.

Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:

Schreiben der BSP Business School Berlin Potsdam vom :

"hiermit bestätigen wir, dass ein studienrelevantes Praktikum vor Studienstart zu einer positiven Entwicklung beiträgt und schon vorab einen Einblick in die zukünfige Berufswelt ermöglichen kann.

Wir ermutigen Frau T. O. deshalb, ein Praktikum in die Richtung Ihres im Sommersemester 2015 startendes Studiums Kommunikationsmanagement B.A. zu absolvieren..."

Praktikumsvertrag, abgeschlossen zwischen der Firma F. Berlin GmbH und der Tochter der Bf.:

"§ 1
Die Praktikumszeit ist für 6 Monate vorgesehen. Sie beginnt am und endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf...
§ 2
Die Agentur übernimmt es, den Praktikanten in die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen durch informative Beschäftigung einzuführen.
Durch das Praktikum wird kein Ausbildungsverhältnis begründet...
§ 5
Der Praktikant erhält ein monatliches Entgelt von Euro 400,- brutto ...
§ 6
Nach Ablauf der Praktikumszeit stelle die Agentur ein Zeugnis aus..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Tochter der Bf. absolvierte nach der im Juni 2014 bestandenen Matura  bei der Fa. F. Berlin GmbH für die Dauer von 6 Monaten (September 2014 bis ) ein Praktikum und begann im April 2015 an der BSP Business School Berlin Potsdam mit dem Bachelorstudium Kommunikationsmanagement.

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ). Auch ein Praktikum bei jenem Unternehmen absolviert, in dem später ein Beruf ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (sh Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35f).

Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums, in diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa , zu "Model Booker").

Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum).

Ein Praktikum ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare Ausbildung voraus.

Ein Praktikum, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht.

Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist regelmäßig nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Dies war aber hier nicht der Fall. Die BSP Business School Berlin Potsdam bestätigte im Schreiben vom lediglich, dass ein studienrelevantes Praktikum vor Studienstart zu einer positiven Entwicklung beitrage und schon vorab einen Einblick in die zukünftige Berufswelt ermöglichen könne und ermutigte die Tochter der Bf. deshalb, ein Praktikum in die Richtung ihres im Sommersemester 2015 startenden Studiums Kommunikationsmanagement B.A. zu absolvieren.

Zum Begriff "Praktikum" finden sich auf der Homepage http://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/4/5/4/CH2141/CMS1242116496119/praktikantinnen.pdf auszugsweise folgende Informationen:

"I. ALLGEMEINES ZUM BEGRIFF „PRAKTIKUM"

1. Erscheinungsformen von Praktika

Praktika gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:

Pflichtpraktika

Volontariate

Ferialarbeitsverhältnisse („Ferienjobs")

Praktika nach abgeschlossener (Fach)Hochschulausbildung.

Allgemein kann ein Praktikum als Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein. Welches Vertragsverhältnis vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung von Vereinbarungen mit Praktikanten/Praktikantinnen, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Praktika..."

Die Firma, bei der die Tochter der Bf. ihr Praktikum absolvierte, besteht aus drei Units:
Event
Public Relations
Kulturmanagement

Sie arbeitet für folgende Branchen: Food, Lifestyle, Kultur, Medien, Wirtschaft,
Wissenschaft, Stiftungen, Verbände

Auf der Homepage wirbt die Firma Praktikanten wie folgt:

Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass die Erfahrungen eines Praktikums für ein später betriebenes Studium oder für die Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sein können, ein Praktikum, wie das von der Tochter der Bf. absolvierte, begründet aber noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (sh. ) . Dass ein Pflichtpraktikum vorliegt, das im Rahmen des Studiums absolviert werden muss, wurde von der Bf. nicht behauptet und liegt schon deshalb nicht vor, weil das Praktikum vor Beginn des Studiums absolviert wurde.

Hinzuzufügen ist, dass selbst das verpflichtend zu absolvierende Unterrichtspraktikum nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. ) als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz und nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen ist.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass ein Praktikum regelmäßig keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, durch die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at