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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.03.2005, RV/0281-S/04

Die Zurücknahme eines Antrages vor Rechtskraft der Entscheidung über dieses Anbringen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0281-S/04-RS1
Der Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gem. § 299 BAO ist bis zur Rechtskraft und damit auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmbar ().
RV/0281-S/04-RS2
Ist ein Bescheid antragsgebunden und wird der Antrag im Berufungsverfahren zulässigerweise zurückgenommen, ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HL, vertreten durch UK, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO für die Umsatzsteuer 1999 bis 2000 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung zweier Bescheide gem. § 299 BAO.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde mit bezüglich der Bescheide, deren Aufhebung begehrt wurde, durch das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) verfügt. Die Wiederaufnahmsbescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge wurde der dem bekämpften Abweisungsbescheid zugrunde liegende Antrag durch den steuerlichen Vertreter zurückgezogen (Schreiben vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind - falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist - bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (etwa ). Die Zurücknahme kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (Stoll, BAO, 2915).

Wenn ein Bescheid über einen Antrag abspricht und eben dieser Antrag in der Folge zurückgezogen wurde, fällt die Grundlage für den Bescheid weg. Der bekämpfte Bescheid hätte damit nicht ergeben dürfen und ist aufzuheben (siehe etwa Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Tz 7 zu § 289).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aufhebung
Wiederaufnahme
antragsgebunden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at