Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 01.03.2005, RV/0714-W/04

Da das Auslandsstudium mit 3 Monaten in das 2. Toleranzsemester gefallen ist, lag eine Studienbehinderung vor, die zu einer Verlängerung um ein weiteres Semester führte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Norbert Pelzer und Wilhelm Böhm jun. im Beisein der Schriftführerin FOI Pavlik über die Berufung des Bw., vom  gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch Brigitte Grandits vom  betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  nach in Wien durchgeführter mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung gegen den Abweisungsbescheid auf Gewährung der Familienbeihilfe 10/2000-1/2001 wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In dem Antrag auf Familienbeihilfe für die Tochter führte der Bw. u.a. Folgendes aus:

Seine Tochter hat im WS 1997/1998 Handelswissenschaft (ihr Hauptstudium) an der WU Wien begonnen.

Inklusive der beiden Toleranzsemester hätte der erste Studienabschnitt im SS 2000 beendet werden müssen. Da die Tochter aber bereits Ende August ein Austauschsemester an einer Universität in Kanada angetreten hat, konnte sie im September die beiden fehlenden Prüfungen des 1.Abschnittes nicht mehr absolvieren, sondern hat diese nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes im Jänner 2001 absolviert.

Fakt ist, dass die Absolvierung eines mehr als dreimonatigen Auslandssemesters die Frist für die Beendigung des 1. Abschnittes um ein Semester verlängert. Da die Tochter des Bw. das Auslandsemester im September 2000 angetreten hat, somit noch innerhalb des letzten für den Anspruch der Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters (Sommersemester 2000, welches mit November 2000 endet), war die Absolvierung der beiden zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Diplomprüfungen aufgrund der örtlichen Abwesenheit in der Nachfrist von September bis längstens November 2000 faktisch nicht möglich.

Dem Einwand des Finanzamtes, dass das Auslandssemester insofern zu spät angetreten wurde, ist insofern entgegenzutreten, als es schon allein aus Gleichheitsüberlegungen keinen Unterschied machen kann, ob das Auslandssemester in mitten der höchstzulässigen Studiendauer oder erst gegen deren Ende angetreten wird.

Der 1. Abschnitt konnte aufgrund der Absolvierung des Auslandssemester frühestens im Januar 2001 beendet werden, was auch geschah. Der Beginn des Auslandssemester fiel mit September 2000 noch in das laufende Sommersemester 2000, sodass sich die Frist für die Absolvierung des 1. Abschnittes aus HW um ein Semester verlängern muss.

Da das Auslandssemester an der kanadischen Universität von der Tochter des Bw bereits mit Anfang September 2000, somit noch innerhalb des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters (Sommersemester 2000) angetreten wurde, ist die Frist zur Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer um ein Semester zu verlängern. Folglich endet die höchstzulässige Studiendauer für den 1. Abschnitt HW erst mit Ende des Wintersemesters 2001. Die noch ausstehenden Diplomprüfungen wurden bis zum Ende des Wintersemesters 2001 absolviert. Es besteht folglich Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für den gegenständlichen Anspruchszeitraum Oktober 2000 bis Januar 2001.

Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid. Begründend wurde ausgeführt:

Die Tochter des Bw. hätte den ersten Abschnitt des Studiums Handelswissenschaften bis spätestens September 2000 absolvieren müssen. Im September 2000 begann sie jedoch ein Auslandssemester in Kanada.

Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium PRO SEMESTER innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen gedauert hat. Da eine Unterbrechung des Inlandsstudiums von nur einem Monat im Sommersemester 2000 vorliegt, kann die Beihilfe für den beantragten Zeitraum nicht zuerkannt werden.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde ergänzend zu den Ausführungen im Antrag zur Einhaltung der zulässigen Studienzeit Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG (BGBl 1967/376 idF BGBl I 2003/71) haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 Studienförderungsgesetz (BGBl 1992/302) genannten Einrichtung besuchen, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das volljährige Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist eine Berufsausbildung des volljährigen Kindes anzunehmen und es besteht Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe.

Allerdings wird die Studienzeit gemäß § 2 Abs.1 lit b vierter Satz FLAG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Gemäß § 32 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz ( BGBl I 1997/48), ab gemäß § 62 Abs.3 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I 2002/120), erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. In der Nachfrist (bis längstens November bzw. April) abgelegten Prüfungen zählen folglich noch zum vorangegangenen Semester. Im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit besteht folglich bis längstens November bzw. April Anspruch auf Familienbeihilfe (Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG-DR), Rz 02.01/18)

Die Tochter des Bw. hat sich erstmalig im Wintersemester 1998/1998 an der WU Wien für das Studium der Handelswissenschaften inskribiert. Unter Berücksichtigung zweier Toleranzsemester endet folglich die höchstzulässige Studienzeit für den ersten Abschnitt HW mit Ende Sommersemester 2000.

Auch Prüfungen, die von der Tochter des Bw in der Zeit von September bis Ende November 2000 erfolgreich abgelegt werden, zählen zum Sommersemester 2000 (FLAG-DR, Rz 02.01/18). Die erfolgreiche Absolvierung der beiden noch ausständigen Diplomprüfungen des ersten Abschnitts HW Privatrecht sowie Zweitsprache Französisch innerhalb dieser Nachfrist ist folglich zum Sommersemester 2000 zu zählen.

Aufgrund des Antrittes des Auslandssemesters an der kanadischen Universität Anfang September 2000 wurde der Tochter des Berufungswerbers faktisch die Möglichkeit genommen, die beiden noch ausständigen Diplomprüfungen in der Nachfrist bis Ende November 2000 zu absolvieren. Das Auslandssemester wurde folglich von der Tochter des Berufungswerbers noch innerhalb des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters (Sommersemester 2000, welches mit Ablauf der Nachfrist Ende November 2000 endet) angetreten.

Da die noch ausständigen Diplomprüfungen innerhalb des Zeitraumes September bis November 2000 abgelegt werden könnten, um den ersten Abschnitt HW innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zu absolvieren, dies jedoch durch den Antritt des mindestens dreimonatigen Auslandssemester an der kanadischen Universität verhindert wurde, liegt ein Verlängerungsgrund im Sinne des § 2 Abs.1 lit b vierter Satz FLAG vor. Demnach ist die vorgesehene Studienzeit für den ersten Abschnitt HW bis Ende Wintersemester 2000/20001 zu verlängern.

Die ausständigen Diplomprüfungen wurden sofort nach der Rückkehr aus Kanada im Januar 2001, somit im Wintersemester 2000/2001 abgelegt.

Selbst wenn man, wie das Finanzamt, davon ausgeht, dass lediglich Prüfungen, die bis September 2000 erfolgreich abgelegt worden sind, dem Sommersemester 2000 hinzurechnen sind, ist der Einwand des Finanzamtes in seinem Abweisungsbescheid vom , wonach lediglich eine Unterbrechung des Inlandsstudiums im Sommersemester 2000 von einem Monat vorliegt, unrichtig. Der Hinweis auf FLAG-DR, RZ 0201/20.02, wonach eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit nur dann semesterweise möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Gemäß § 2 Abs.1 lit b vierter Satz FLAG wird die Studienzeit durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Ein Auslandssemester von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die in FLAG-DR 02.01/20.02 enthaltene Einschränkung, dass das Auslandssemester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert haben muss, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.

Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers sein, jene Studenten, die ein Auslandssemester erst mit Ende der vorgesehenen Studienzeit für die Absolvierung des jeweiligen Studienabschnittes antreten, gegenüber jenen Kommilitonen zu benachteiligen, die inmitten der vorgesehenen Studienzeit ein Auslandssemester absolvieren. Dies würde zu einer gleichheitswidrigen Behandlung führen.

Wäre beispielsweise das Auslandssemester von der Tochter des Bw. bereits im März 2000 (somit Anfang Sommersemester 2000) angetreten worden, so wäre die vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des ersten Abschnittes HW wahrscheinlich ohne größere Bedenken seitens des Finanzamtes um ein Semester somit bis Ende Wintersemester 2000/2001, verlängert worden. Die im Januar 2001 von der Tochter des Bw. erfolgreich abgelegten Diplomprüfungen wären folglich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit des ersten Abschnittes HW absolviert worden.

Der Antritt des Auslandssemester an der kanadischen Universität war jedoch nur im Wintersemester möglich, das die WU Wien mit der kanadischen Universität zu damaligen Zeitpunkt keine Vereinbarung über die Absolvierung eines Auslandssemesters im Sommersemester für WU-Studenten geschlossen hatte.

Folglich verlängert auch das erst mit Anfang September 2000 (Ende Sommersemester 2000) angetretenen Auslandssemester an der kanadischen Universität die vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des ersten Abschnitts HW um ein Semester (somit bis Ende Wintersemester 2000/2001). Da die zu diesem Zeitpunkt noch ausständigen Diplomprüfungen von der Tochter des Bw. im Januar 2001 erfolgreich abgelegt wurden, ist die vorgesehene Studienzeit plus zwei Toleranzsemester, verlängert um ein Semester wegen Auslandsstudiums, für die Absolvierung des ersten Abschnitts HW eingehalten worden. Es besteht daher der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2001."

Abschließend wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie eine mündliche Verhandlung beantragt."

Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

"Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines Auslandsstudiums während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit. Diese erfolgt jedoch nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen angedauert hat.

Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann auch ein im nachfolgenden Semester auftretendes unvorhergesehenes Ereignis bzw. ein Auslandsstudium zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen.

Die Tochter des Bw. studierte seit 10/1997 Handelswissenschaften. Die Mindeststudiendauer für den 1. Abschnitt endet nach 6 Semestern per 09/2000. Dieser Zeitpunkt wird auch nicht dadurch verlängert, dass innerhalb der Nachfrist noch Prüfungen abgelegt werden, da ja der Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bereits ausgeschöpft war.

Das im September 2000 begonnene Auslandsstudium der Tochter des Bw. fiel zwar noch in das Sommersemester 2000, jedoch nur für einen Monat. Da aber eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester 2000 innerhalb der vorgesehene Studienzeit und innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate gedauert hat, war die Berufung abzuweisen."

Der Bw. brachte einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO ein:

Hinsichtlich der Ausführungen zum Sachverhalt und zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.

In der von der Partei beantragten mündlichen Verhandlung wurde Folgendes vorgebracht:

Mag.M.K. (Tochter des Bw., Vollmacht ausgewiesen vom ):

Ich verweise auf unser Vorbringen in der Berufung sowie im Vorlageantrag; insbesondere möchte ich hervorstreichen, dass im gegenständlichen Fall nunmehr gem. § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist, die im Wintersemester am 30.  November und im Sommersemester am 30. April endet, erstreckt.

Weiters verweise ich auf eine Entscheidung des , wobei in dieser Entscheidung dieselbe Rechtsansicht vertreten wird.

Ferner scheint es allein aus gleichheitsrechtlichen Gründen bedenklich, wenn einerseits dann, wenn das Auslandsstudium bereits im März begonnen worden wäre, sich unstrittigerweise die Höchststudiendauer um ein Semester verlängern würde und dies nicht der Fall sein soll, wenn das Auslandsstudium erst im September angetreten wird. Dies würde bedeuten, dass Gleiches ungleich behandelt wird.

Ferner verweise ich darauf, dass mir ein Preis für die erfolgreiche Absolvierung des Studiums zuerkannt wurde, wobei Voraussetzung für diesen Preis ist, dass das Studium zügig in der Mindeststudiendauer absolviert wurde. Dies hat zwar nur Indizwirkung, spricht aber ebenfalls für unseren Standpunkt.

Frau Grandits:

Ab dem Wintersemester 2001/2002 ist ein Studienbeitrag zu zahlen, parallel dazu wurde eine Nachfrist bis 30.11. bzw. 30.4. geschaffen. Im Berufungsfall hingegen geht es um das Wintersemester 00/01, in diesem Fall hat die Nachfrist noch nicht gegolten. Ferner ist festzuhalten, dass sich der Rahmen der vorgesehenen Studienzeit gemäß Punkt 18 der Studienrichtlinien nicht verlängert, hinzuweisen ist darauf, dass nicht nur die Bestimmungen des FLAG anzuwenden sind, sondern auch auf die Studienrichtlinien Bedacht zu nehmen ist.

Eine Aufrechnung des Auslandssemesters mit Nichtabsolvieren von Prüfungen der Nachfrist ist nicht möglich. Die Studiendauer wird nicht verlängert. Selbst wenn es die Nachfrist schon gegeben hätte, aber in der Nachfrist bereits das Auslandssemester begonnen hat, wäre das kein Verlängerungstatbestand gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 4. Satz FLAG. Ferner wurde die Prüfung aus Französisch erst am und nicht schon im Jänner absolviert; aus diesem Grund wurde auch Familienbeihilfe erst ab Februar 2001 wieder gewährt.

Eine Verlängerung der Studiendauer kann nur dann eintreten, wenn das Auslandssemester innerhalb der Studiendauer absolviert wird, und da mindestens drei Monate, nicht wie in diesem Fall nur ein Monat, nämlich September 2000, gemäß Punkt 20.2 der Studienrichtlinien.

Über Befragen durch die Berichterstatterin, Mag.M.K.

Ich habe in Kanada zwölf sogenannte Credits absolviert, die mir in Österreich angerechnet worden wären. Ich habe jedoch darauf verzichtet, weil ich im Studium bereits entsprechend weit war.

Über Befragen durch Herrn Böhm:

Ich war an einer englischsprachigen Universität in Kanada, wo ich auch einen Französischkurs absolviert habe.

Mag.M.K.:

Betreffend Verlängerungstatbestand verweise ich darauf, dass vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes eine analoge Bestimmung bereits in § 32 Abs. 3 Universitätsstudiengesetz enthalten war. Hierauf verweisen auch die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz.

Ferner ist der Umstand, dass ich die Französischprüfung erst im Februar absolviert habe, irrelevant, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ich auf den Zeitpunkt der Prüfung in aller Regel keinen Einfluss gehabt habe, da eine Verlängerung um ein Semester bewirkt hätte, dass ich bis April dieses Jahres für die Absolvierung der Prüfung Zeit gehabt hätte.

Der Berufungswerber ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).

Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum.

Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden.

Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Bw. Ende August ein dreimonatiges ausländisches Studium angetreten. Der erste Studienabschnitt war mit dem Sommersemester 2000 (4 Semester + 2 Toleranzsemester) "beendet". Strittig ist nun, ob durch den Antritt des Auslandsstudium Ende August 2000 die gesetzlich vorgesehene Verlängerungsregel zur Geltung kommt.

Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses oder eines nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit.

Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Im vorliegenden Fall wurde während des inländischen Studiums ein Auslandstudium im September, Oktober und November 2000 betrieben (Ende des Sommersemester mit Nachfrist 30 November).

Da somit das Auslandsstudium mit 3 Monaten in das 2. Toleranzsemester (Sommersemester 2000) gefallen ist, lag eine Studienbehinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. Es ist daher von einer Verlängerung des 2 Studienabschnittes um ein weiteres Semester auszugehen.

Die Familienbeihilfe für die Monate 10/2000-1/2001 war daher zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
vorgesehene Studienzeit
nachgewiesenes Auslandsstudium
Studienbehinderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at