Wartezeit bei Studienwechsel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.482,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 876,00) für die im Dezember 1991 geborene C B für den Zeitraum März 2013 bis Mai 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 3.358,50, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom wird insoweit aufgehoben, als er die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2014 anordnet.
Im übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2013 bis September 2013 wird zurückgefordert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Anspruchsüberprüfung
Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) A B am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Von der Bf wurde dieses am beim Finanzamt eingereicht.
Betreffend der Tochter C wurde ausgeführt, dass C ständig bei der Bf wohne, studiere, das Studium voraussichtlich im Jahr 2017 beenden werde, und an Samstagen in einem Möbelhaus arbeite, wo sie € 301,50 brutto verdiene.
Studienbestätigung
Die Universität Wien bestätigte am , dass C im Sommersemester 2014 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 190 313 333 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit.Bildg. UF Deutsch zur Fortsetzung gemeldet sei.
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) vom forderte das Finanzamt von der Bf insgesamt einen Betrag von € 3.358,50, davon € 2.482,50 Familienbeihilfe und € 876,00 Kinderabsetzbetrag, für die im Dezember 1991 geborene Tochter C für den Zeitraum März 2013 bis Mai 2014 zurück. Die Begründung dafür lautet:
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Es besteht daher für die Dauer von 3 Semestern kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter C - dies betrifft den Zeitraum März 2013 bis September 2014.
Beschwerde
Mit Schreiben vom brachte die Bf als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein. Ihre Tochter C habe "keinen Studienwechsel durchgeführt", da sie sich alle Prüfungen des vorigen Studiums anrechnen lassen habe können. Daher sei die Rückforderung ungerechtfertigt.
Bescheid vom
Mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom wurde dem Antrag der Tochter des Bf vom auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 (BGBI. I Nr. 120/2002 idgF) iVm dem Studienplan der Studienrichtung Lehramtstudium UF Deutsch erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 1993, Stück XXXII, Nummer 321, idgF am , im Studienjahr 2001/02 stattgegeben.
Die im Anhang angeführten Prüfungen wurden anerkannt und folgender Anhang war beigeschlossen:
Prüfungsnachweise
Folgende Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen seitens der Universität Wien, ausgestellt am , befinden sich im Finanzamtsakt:
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Beschwerde für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2014 stattgegeben wurde. Die Beschwerde für den Zeitraum März 2013 bis Feber 2014 wurde abgewiesen:
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Wartezeit beträgt jedoch nur soviele Semester als volle Semester Familienbeihilfe bezogen wurden.
Werden sämtliche Vorstudienzeiten aus dem alten Studium angerechnet, liegt kein "schädlicher" Studienwechsel vor.
Anrechnungen können die Wartezeit verkürzen.
„Ihre Tochter hat im Sommersemester 2013 das Studium nach 5 Semestern gewechselt. Es wurden im alten Studium für 3 volle Semester Familienbeihilfe bezogen.“
„Laut Bescheid der Universität Wien vom wurden aus dem alten Studium 26 ECTS für das neue Studium anerkannt.“
„Dies entspricht einer Vorstudienzeit von 1 Semester.“
„Da somit nicht sämtliche Vorstudienzeiten anerkannt wurden, liegt ein schädlicher Wechsel im Sinne der Familienbeihilfe vor.“
„Die Wartezeit berechnet sich wie folgt:“
„Semesteranzahl vor dem Studienwechsel = 5“
„Familienbeihilfenbezug im alten Studium = 3 volle Semester“
„somit 3 Semester minus 1 Semester Anrechnung = 2 Semester.“
„Der Anspruch auf Familienbeihilfe ruht daher ab März 2013 für 2 Semester bis einschließlich Feber 2014.“
„Für den Zeitraum März 2013 besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.“
„Ab März 2014 besteht wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.“
Hieraus ergab sich folgende Änderung der Vorschreibung:
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:
Hiermit erhebe ich, A B, Einspruch gegen Ihre Beschwerdevorentscheidung vom . Wie im Anhang ersichtlich ergeben sich weit mehr ECTS als die von Ihnen angegebenen 26 ECTS. Allein aus dem Bachelorstudium Geschichte sind 27 ECTS zu berechnen. Dazu kommen weitere 16 ECTS aus dem Bachelorstudium Deutsche Philologie und 10 ECTS aus dem Erweiterungscurriculum Ägyptologie, die als Interessensmodul/Wahlfach anerkannt wurden. Somit komme ich auf eine Summe von 53 ECTS! Daher erbitte ich eine weitere Überprüfung des Falles und eine Aussetzung der Zahlung bis Ende der Prüfung.
Diese Ausstellung war beigeschlossen:
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Sachverhalt:
Tochter C wechselt vom Bachelorstudium Geschichte nach fünf Semestern auf das Lehramtsstudium Deutsch und Geschichte
Beweismittel:
Studienbestätigungen im Akt
Stellungnahme:
Wegen schädlichem Studienwechsel war die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2014 zurückzufordern.
Die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile sind vorstehend wiedergegeben.
Anrechenbare Lehrveranstaltungen
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts teilte am das Büro Studienpräses der
Universität Wien mit:
Frau C B war von bis für das Bachelorstudium Geschichte (A 033 603) und von bis für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617) zugelassen. Seit ist sie für das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung UF Deutsch zugelassen.
Für das Unterrichtsfach Deutsch wurden der Studentin die im Bescheid vom aufgezählten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 26 ECTS vom Bachelorstudium Deutsche Philologie anerkannt. Diese Anerkennungen werden nicht im Sammelzeugnis dokumentiert. Die Anerkennung der Lehrveranstaltung VO Religionsgeschichte ist im Bescheid falsch ausgewiesen, da diese Leistung bereits originär im Lehramtsstudium erbracht wurde.
Für das Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung wurde eine Anerkennungsverordnung erlassen: "Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Bachelorstudiums Geschichte (Version 2008 oder Version 2011 oder Version 2012) (A 033 603) für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (A 190 313)" ( http://www.univie.ac.at/mtbl02/2012_2013/2012_2013_63.pdf ). Die Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium Geschichte wurden der Studentin daher automatisch gemäß der Verordnung für das Lehramtsstudium im Ausmaß von 27 ECTS anerkannt. Die Anerkennung ist im Sammelzeugnis ausgewiesen (eingetragen mit ), ein gesonderter Bescheid war nicht auszustellen.
Die Aufzählung der Studentin über die anerkannten Prüfungen ist daher korrekt.
Stellungnahme des Finanzamts
Das Finanzamt erklärte zur Mitteilung der Universität Wien vom , die diesem am zur Stellungnahme übermittelt wurde, mit E-Mail vom :
...vielen Dank für die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses . Das FA Baden Mödling gibt keine weitere Stellungnahme diesbezüglich ab.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Bf, C B war von bis für das Bachelorstudium Geschichte (A 033 603) und von bis für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617) zugelassen. Seit ist sie für das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung UF Deutsch zugelassen.
Für das Unterrichtsfach Deutsch (A 190 333) wurden der Studentin von der Universität Wien mit Bescheid vom Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 26 ECTS vom Bachelorstudium Deutsche Philologie ausdrücklich anerkannt. Diese Anerkennungen werden nicht im Sammelzeugnis dokumentiert.
Weitere Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium Geschichte im Ausmaß von 27 ECTS wurden der Studentin auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Bachelorstudiums Geschichte (Version 2008 oder Version 2011 oder Version 2012) (A 033 603) für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (A 190 313) automatisch anerkannt. Die Anerkennung ist im Sammelzeugnis mit Datum ausgewiesen, ein gesonderter Bescheid war nicht auszustellen.
Das ursprüngliche, im Wintersemester 2010/2011 begonnene Studium wurde nach fünf Semestern, im Sommersemester 2013 beendet. Familienbeihilfe wurde für das Wintersemester 2010/2011 begonnene Studium für drei Semester bezogen.
Das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (A 190 313) gliedert sich in zwei Abschnitte, welche insgesamt ein Stundenausmaß von 62 Semesterstunden umfassen. Der erste Studienabschnitt umfasst 42 Semesterstunden und ist auf eine Dauer von 5 Semestern veranschlagt, der zweite umfasst 20 Semesterstunden und ist auf 4 Semester ausgelegt (vgl. http://www.univie.ac.at/mtbl02/2011_2012/2011_2012_216.pdf).
Auch das Lehramtsstudium Deutsch (A 190 333) gliedert sich in zwei Abschnitte. Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Studienabschnitt sind 37 Semesterstunden, im 2. Studienabschnitt sind 28 Semesterstunden aus den Pflichtfächern des Lehramtsstudiums Teil Deutsch einschließlich der Fachdidaktik zu absolvieren. Im zweiten Studienabschnitt ist gegebenenfalls eine Diplomarbeit abzufassen. Der erste Abschnitt umfasst vier Semester und wird mit der 1. Diplomprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt fünf Semester (vgl. http://www.univie.ac.at/mtbl93/nummer/2001_02_321.pdf).
Die Bf bezog für ihre Tochter C im Beschwerdezeitraum März 2013 bis Mai 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 3.358,50.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der getroffenen Feststellungen der Aktenlage, dem Vorlagebericht und den Angaben der Bf. Der Umfang der Anrechnung des Vorstudiums ergibt sich aus der klaren Auskunft der Universität Wien, die auch mit den Angaben der Bf im Vorlageantrag übereinstimmt. Das Finanzamt hat zu den Ermittlungsergebnissen des Bundesfinanzgerichts nicht Stellung genommen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
„(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“
Beschwerdevorbringen
Der Bf bringt in ihrem Vorlageantrag vor, es seien mehr als die in der Beschwerdevorentscheidung genannten 26 ECTS angerechnet worden, und zwar 53 ECTS.
Mindeststudiendauer
Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.
Studienwechsel
Das FLAG 1967 verweist für den Fall eines Studienwechsels auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist daher zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ().
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor.
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (). Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht somit Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 95).
Ein Studienwechsel ist
jede Änderung einer Studienrichtung,
bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),
bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),
die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als „Hauptstudium“) betrieben wurde
(vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 95).
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Nach der Verwaltungspraxis, auf die sich auch das Finanzamt stützt, sind im Fall der Anerkennung von Prüfungen aus einem Vorstudium die Zahl der absolvierten ECTS-Punkte ausschlaggebend, wobei vereinfacht, 30 ECTS-Punkte je Semester gerechnet werden. Werden nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung der Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudienzeiten verkürzt. Zu berücksichtigen sind nur jene Semester, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. etwa detailliert RV/0310-F/11, oder ).
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung ausgehend von 26 ECTS angerechneten Vorstudienleistungen die Wartezeit im neuen Studium wie folgt ermittelt:
Semesteranzahl vor dem Studienwechsel = 5
Familienbeihilfenbezug im alten Studium = 3 volle Semester
somit 3 Semester minus 1 Semester Anrechnung = 2 Semester.
Daher ruhe der Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2013 (Beginn des neuen Studiums) für 2 Semester bis einschließlich Feber 2014.
Die Bf gibt im Vorlageantrag richtigerweise an, dass tatsächlich im angerechneten Vorstudium nicht 26 ECTS, sondern 53 ECTS geleistet wurden. Dies entspricht nicht einem Semester Anrechnung, sondern zwei Semestern (vgl. ).
Das Finanzamt hat sich zur neuen Sachlage nicht geäußert.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe im neuen Studium ruht daher nur ein Semester, also von März 2013 bis September 2013.
Rückforderung
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die ent-sprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Teilweise Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids
Die Rückforderung von Familienbeihilfe von Oktober 2013 bis Mai 2014 ist nach den getroffenen Ausführungen rechtswidrig.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als er eine Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2014 anordnet.
Zulassung der Revision
Die Revision ist zulässig, da zum Umfang der Berücksichtigung der im Vorstudium absolvierten Zeiten nach der Verwaltungspraxis mit vereinfacht 30 ECTS je Semester keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104225.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at