Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2015, RV/6100370/2014

Seminare "Generative Trance" und "Aufstellungsarbeit" sind keine Werbungskosten einer Ordinationsgehilfin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100370/2014-RS1
Ein Bescheid, mit dem ein vorläufiger Bescheid für endgültig erklärt wird (§ 200 Abs. 2 BAO), tritt an die Stelle des vorläufigen Bescheides (). Eine gegen den vorläufigen Bescheid gerichtete Beschwerde gilt deshalb auch als gegen die Endgültigerklärung gerichtet (§ 253 BAO).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Beschwerden
 
der Beschwerdeführerin
BF*** ,
AnschriftO , AnschriftStr
vom
gegen die Bescheide
 
des Finanzamtes
Salzburg-Land ,
5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durch
Mag. Wolfgang Praxmarer
vom
betreffend
Einkommensteuer 2008, 2009 und 2011

zu Recht erkannt:

I)   Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide vom bleiben unverändert.

II)  Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt legte die Beschwerden am an das Bundesfinanzgericht vor. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist als Ordinationshilfe halbtags bei einem Facharzt für Chirurgie beschäftigt, der Operationen stationär in Privatspitälern wie auch ambulant in seiner Ordination durchführt.

Nachdem sie ab das Gewerbe „Lebens- und Sozialberater (psychologische Berater)“ angemeldet hatte, wurde sie vorerst für die Jahre 2008 bis 2011 erklärungsgemäß veranlagt. Für 2012 reichte die Bf. am eine Einkommensteuererklärung ein.
In diesen Jahren machte sie aus dieser Tätigkeit die folgenden Verluste geltend:

Tabelle: Verluste lt. Erklärung

Ende 2013 führte das Finanzamt (kurz FA) eine Außenprüfung über diese fünf Jahre durch und beurteilte die Tätigkeit als Liebhaberei, weil nach fast sechs Jahren keine wesentliche positive Entwicklung erkennbar sei. Das Konzept, über das Bildungsinstitut_A*** Kunden für Einzelcoaching zu gewinnen, sei nicht aufgegangen. Nur 2013 sei eine (einzige) Person akquiriert worden. Auch hätten weder Anzahl, noch Umfang und Erlöse der Seminare gesteigert werden können.
Auf die Erfordernisse des Marktes sei zu wenig reflektiert worden. Das anfängliche Erstellen von Homepage und Flyern sei weder außergewöhnlich noch firmenspezifisch. Gemessen am sich ständig ändernden Markt sei es alleine aber nicht zur Erweiterung und Optimierung der Firmentätigkeit geeignet.
Ein Gesamtüberschuss sei unwahrscheinlich aber möglich, die Bescheide seien deshalb ab 2008 vorläufig zu veranlagen. Das Erreichen des gesamt positiven Überschusses sei durch jährliche Überschussrechnungen nachzuweisen.

Das FA nahm die Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2011 wieder auf, reduzierte den Verlust aus diesem Gewerbebetrieb auf EUR 0,00 und erließ jeweils vorläufige Bescheide (jeweils datiert mit ).

Gegen jeden einzelnen dieser Bescheide der Jahre 2008, 2009 und 2011 ergriff die Bf. jeweils mit Schreiben vom Berufung. Sie ließ die Bescheide 2010 und 2012 sowie die Liebhabereibeurteilung des Finanzamtes unbekämpft, beantragte nun aber die Berücksichtigung der folgenden „Fortbildungskosten“ im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Tabelle: Bildungskosten lt. Erklärung

Sie begründete dies für alle drei Jahre unisono mit folgenden Worten:

„Als Ordinationshilfe bei einem FA für Chirurgie, der sowohl ambulante Operationen in der Ordination sowie stationär in Privatspitälern durchführt ist es meine u. a. Aufgabe der Furcht der Patientinnen vor operativen Eingriffen professionell entgegenzuwirken und diese auf die Operationen in allen Belangen vorzubereiten und zu betreuen. Fortbildungen sind ausdrücklich vorgesehen.
Ich ersuche um Berücksichtigung folgender Fortbildungskosten: Belege beiliegend
[…]
Für 2013 ist wider Erwarten keine merkliche Steigerung der Geschäfte der
Firma*** eingetreten und die derzeitige Prognose für 2014 sieht ebenfalls keinen Zuwachs der Einkünfte voraus.

Ich ersuche nach Berücksichtigung o. a. Begehrens anstatt des vorläufigen Bescheides für 2008 einen Einkommensteuerbescheid für 2008 [bzw. 2009 und 2011] auszufertigen.“

Mit trat das FVwGG 2012 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) in Kraft. Die Berufungen gelten seitdem als Beschwerden.

Die Abgabenbehörde erklärte die vorläufigen Einkommensteuerbescheide vom mit Bescheiden vom für endgültig, ohne dies weiter zu begründen.

Ebenfalls mit erließ es einen Mängelbehebungsauftrag bezüglich der Beschwerden gegen die Wiederaufnahmsbescheide und forderte die Bf. auf, die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten werden, sowie die diesbezügliche Begründung nachzuholen. Da die Bf. darauf nicht reagierte, erklärte das FA diese Beschwerde diesbezüglich mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen.

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2011 wies das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu (auszugsweise) aus:

Verfahrensrechtliches

Die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 sowie 2011 wurden mit Bescheiden vom endgültig erklärt. Damit wurde einem Teil des Beschwerdebegehrens (Endgültigerklärung) Rechnung getragen. Da damit dem Beschwerdebegehren aber nicht voll Rechnung getragen wurde, gilt die Beschwerde auch als gegen diese späteren Bescheide gerichtet.

Einkommensteuer 2008, 2009 und 2011
Die Beschwerdeführerin hatte versucht, eine selbständige Betätigung als Lebens- und Sozialberaterin (Zusammenschluss mit anderen Trainern, " Firma** ") aufzubauen. Da daraus keine nennenswerten Einkünfte bzw. nur Verluste entstanden sind, wurde diese Tätigkeit im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht als Einkunftsquelle anerkannt bzw. als Liebhaberei bewertet (siehe TZ 1 des Prüfungsberichtes).
Im Rahmen der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass auch für 2013 und 2014 keine merkliche Steigerung der Geschäfte der
Firma*** eingetreten bzw. zu erwarten sei. Es wurde daher ersucht, folgende (bisher im Rahmen der o.g. selbständigen als Liebhaberei bewerteten Einkünfte erfassten) Seminaraufwendungen als Fortbildungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit als Ordinationshilfe zu berücksichtigen:
[…]
Zu diesen Kursen, die zweifelsfrei der Persönlichkeitsentwicklung dienen, ist festzustellen, dass sie ursprünglich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Lebens- und Sozialberaterin als Ausbildungskosten geltend gemacht wurden. Erst als diese aufgrund der Liebhabereibeurteilung zu keiner steuerlichen Auswirkung führten, wurde nunmehr im Rahmen der Beschwerde die Argumentation dahingehend geändert, dass es sich um Fortbildungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit als Ordinationshilfe handle.

Abgesehen davon dass die besuchten Kurse von der Thematik her eindeutig besser zur Tätigkeit einer Lebens- und Sozialberaterin als zu der einer Ordinationshilfe passen und daher davon auszugehen ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die - wie ursprünglich auch angegeben - zur selbständigen Tätigkeit gehören bzw. vorrangig aus diesem Grund besucht wurden, sind diese Art von Kursen durchaus auch für an der Materie interessierte Privatpersonen von Interesse.

So ist besonders bei persönlichkeitsbildenden Fortbildungsmaßnahmen anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ). Bei den vorliegenden Kursen handelt es sich durchwegs um Seminare, die zwar durchaus Nutzen für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stiften können, aber auch für Angehörige anderer Berufsgruppen und interessierter Privatpersonen von Interesse sind. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist aber zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Im Sinne des Aufteilungsverbotes sind daher die gegenständlichen Kurse bzw. die damit zusammenhängenden Kosten nach h.o. Ansicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“

Die Bf. stellte daraufhin mit Schreiben vom einen Vorlageantrag, bot ein persönliches Gespräch an und ergänzte ihre Begründung wie folgt:

„2005 nahm ich die Stelle […] als Ordinationshilfe auf. Umfassende Weiterbildungsmaßnahmen waren vorgesehen, um einerseits den spezifischen Anforderungen einer Ordinationshilfe und andererseits den Anforderung eines zunehmenden Wettbewerbes um den Patienten zu entsprechen. Im selben Jahr wurde mir eine Beihilfe "Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, Ziel 3 Schwerpunkt 4) im Sinne des§ 34 (2) Arbeitsmarktgesetzes für den Kurs "NLP Master Practitioner" gewährt. Eine Kopie der Mitteilung über die Gewährung dieser Beihilfe liegt bei.

2006 wurde mir eine weitere Beihilfe "Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, Ziel 3 Schwerpunkt 4) im Sinne des § 34 (2) Arbeitsmarktgesetzes für den Kurs "Ausbildung zum Systemischen Coach - Ergänzungsmodul für NLP Master Practitioner" gewährt. Eine Kopie der Mitteilung über die Gewährung dieser Beihilfe liegt ebenfalls bei.

Diese umfassenden Weiterbildungsmaßnahmen führten zur Anerkennung als Lebens- und Sozialberater. Entsprechende Fortbildungen sind dabei verpflichtend vorgesehen, um sozusagen am aktuellen Stand zu bleiben und damit ein Agieren auf dem sich ständig wandelnden "Gesundheitsmarkt" mit sozialen Kompetenzen zu ermöglichen.

Zur weiteren ausführlichen Information liegt ein Schreiben von Dr.  Chirurg*** , gerichtet an das Arbeitsmarktservice, bei. Darin sind die Notwendigkeit und Begründungen meiner Fortbildungen für diese Tätigkeit umfassend beschrieben. Die in diesem Schreiben angeführten Begründungen sind auch heute noch gültig und unterstreichen jene in meinem Begehren vom angegebenen Erklärungen.

Die Ausbildungskosten wurden ursprünglich bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht, in der Annahme, dass sich aufgrund der Gesamtbesteuerung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit dies steuerrechtlich gleich bleibt.

Begehren:

Ich ersuche im Hinblick auf die oben angeführten Begründungen nochmals um Überprüfung der Angelegenheit und um Berücksichtigung der Fortbildungskosten […] bei der Einkommenssteuer. Die Belege hierfür liegen Ihnen bereits vor.

Im erwähnten Schreiben an das AMS begründete der Arbeitgeber die Ausbildung der Bf. zum „Systemischen Coach für NLP Master Practitioner“ (auszugweise) wie folgt:

„[…] Wir wenden sehr viel Zeit für jeden einzelnen Patienten auf. Das heißt für mich, dass wir- ich und mein Team, darunter auch Frau BF**- gemeinsam für die beste medizinische Versorgung und auch für das Gesamtwohl der Patienten und somit für deren Gesundheitsverlauf mitverantwortlich sind. Der zunehmende Wettbewerb - seit einigen Jahren auch in der Medizin - verlangt ein absolut umfassendes patientenbezogenes Agieren. Es genügt nicht mehr ein hervorragender Arzt zu sein.

Für den Umgang mit den Patienten, deren Angst. Bedenken und Sorgen ist Frau BF** Ansprechpartner. Sie ist für die Betreuung meiner Patienten von der ersten bis zur letzten Minute an, sowie prä- und postoperativ verantwortlich. Ihre sozialen Kompetenzen und Verantwortung in diesem Bereich gehen weit über die einer Allein-/Empfangssekretärin im herkömmlichen Sinn hinaus.

Um Frau BF** für diesen Bereich zu stärken ist die Ausbildung zum Coach unverzichtbar. […]“

Das FA legte die Beschwerden mit an das Bundesfinanzgericht vor. Sie wurden der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

Die Bf. legte nach einem ersten telefonischen Gespräch mit dem zuständigen Richter mit Schreiben vom weitere Unterlagen vor. Sie führte aus:

„Wie mit Ihnen telefonisch besprochen sende ich anbei vertiefende Informationen betreffend meine berufsspezifischen Fortbildungen.
Ich führe nochmals aus, dass es sich bei den angeführten Seminaren um verpflichtende Fortbildungen im Rahmen meiner unselbständigen Tätigkeit handelt. ln einem Gesundheitsberuf tätig sind angeführte Ausbildungen berufsspezifische Notwendigkeit und entsprechen den aktuellen Anforderungen des Gesundheitsmarktes.“

Nach mehreren Telefonaten forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. mit Schreiben vom zur Stellungnahme zum Sachverhalt bzw. zur Ergänzung von Unterlagen auf. Sie kam dem mit Antwortschreiben vom nach (Details siehe unten).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

2. Sachverhalt

Strittig ist ausschließlich die Qualifikation der oben angeführten „Fortbildungskosten“ als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte als halbtags beschäftigte Ordinationshilfe bei einem Facharzt für Chirurgie.

2005 wurde durch das AMS an diesen Arbeitgeber eine Beihilfe „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (Ziel 3 Schwerpunkt 4) im Sinne des § 34 Abs. 2 AMSG“ für den „NLP Master Practitioner“ gewährt. 2006 folgte eine weitere Beihilfe für den Kurs „Ausbildung zum Systemischen Coach - Ergänzungsmodul für NLP Master Practitioner“. Nach Ihren eigenen Angaben der Bf. führten diese umfassenden Weiterbildungsmaßnahmen zur Anerkennung als (selbständige) Lebens- und Sozialberaterin (Gewerbeschein ab ). Dabei seien entsprechende Fortbildungen verpflichtend vorgesehen, um am aktuellen Stand zu bleiben und damit ein Agieren auf dem sich ständig wandelnden "Gesundheitsmarkt" mit sozialen Kompetenzen zu ermöglichen.

Die Feststellung des Finanzamtes, dass die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin keine Einkunftsquelle darstellt, da sie niemals Gewinne abwarf und auch keine marktkonformen Aktivitäten entfaltet wurden, um das zu ändern, wurde von der Bf. niemals bestritten.

Die für 2008 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen resultieren zur Gänze aus der Teilnahme am Seminar „Generative Trance“ im Forum-Sommercamp Abano Terme vom 4. August bis . Der offizielle Folder zu diesem „Campus“ beschreibt dessen Inhalt so (siehe Arbeitsbogen der Betriebsprüfung):

„Unser Sommercampus verbindet Ausbildung, Leben, Lernen und soziales Miteinander und bedeutet drei Wochen für:

  • intensive Lernerfahrung

  • Begegnung mit erfahrenen und schöpferischen TrainerInnen

  • Austausch mit anderen Teilnehmenden – quer durch alle Ausbildungslehrgänge

Eine ideale Atmosphäre für neue Projekte und Ideen. Verbinden Sie Lernen und Erholung miteinander, lernen Sie neue Modelle der Kommunikation (und des Lebens) kennen und erproben Sie diese in einem geschützten Rahmen. Die Camps sind kreative Schmelztiegel für Menschen, die sich verändern wollen und eine Quelle neuer Erfahrungen.

Viele der deutschsprachigen NLP-TrainerInnen haben hier gelernt. Das neue, reformierte NLPe ist hier entstanden. Viele andere neue Methoden und Modelle wurden hier entwickelt, die namhaftesten MeisterInnen ihres Fachs haben hier gelehrt – und oft auch gelernt!“

Mit Schreiben vom legte die Bf. zusätzlich ein undatiertes Schreiben des Veranstalters dieses Campus vor, in dem dieser bescheinigt, „dass das Seminar „Generative Trance“ im Forum-Sommercamp Abano Terme/Italien vom 4. August bis der beruflichen Zusatzqualifikation diente. Diese berufsspezifische Fortbildung habe sich an Lebens- und Sozialberater und an Personen in Gesundheitsberufen gerichtet.
Die Seminarzeit sei montags bis freitags von 9:00 bis 12:30 h und von 15:30 bis 18:45 h sowie samstags von 9:00 bis 13:30 h gewesen. Themen der Ausbildung seien gewesen:

  • Trance für Gesundheit und Heilung

  • wie lege ich klare, positive, knappe und resonante Vorgaben fest

  • wie beruhige ich und stelle eine Verbindung zum kreativen Unterbewusstsein her

  • wie erreiche ich einen Zustand generativer Trance, Konzentration, gesteigertes Bewusstsein und die Fähigkeit, Vorhandenes zu nutzen

  • wie bringe ich das Problem bzw. Ziel in diesen Zustand generativer Trance

  • wie binde ich andere Ressourcen ein, nutze vielfältige Ausdrucksformen und integriere all dies in generative neue Funktionsmuster

  • Transformation körperlicher Symptome in fruchtbare Trance

  • Strategien fruchtbarer Trance zur Kontrolle von Schmerzen

Dieser Kurs wurde von Trainer*** geleitet.
Dessen Beschreibung in Wikipedia bringt ihn mit NLP in Verbindung. Die Frage des Bundesfinanzgerichts, ob es sich bei diesem Seminar (deshalb) um einen Teil der NLP-Aus- bzw. Fortbildung handelte, beantwortete die Bf. damit, dieser Kurs sei als Aus- bzw. Fortbildung der vom AMS geförderten Kurse, so auch die NLP-Kurse, zu sehen und habe den Sinn (Qualifizierungsförderung) durch Arbeitsplatz spezifische Fortbildungen diesen zu erhalten und zu festigen. Sie wies - offenbar in Bezug auf die NLP-Ausbildung 2005 und 2006 - noch einmal darauf hin, dass die Kurse zur Anerkennung als Lebens- und Sozialberaterin geführt hätten. Da ihre Ausbildung ursprünglich eine rein kaufmännische gewesen sei, seien diese Fort- und Ausbildungsmaßnahmen für die Erlangung und auch für die langfristige qualifizierte Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich. In diesem Sinne seien auch die Qualifizierungsförderungen beantragt und genehmigt worden.

Dass sich das Seminar 2008 („Generative Trance“) von NLP-Seminaren unterscheidet, behauptete die Bf. nicht. Trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichts gab sie keine Unterschiede zwischen diesen beiden Themenkomplexen an.

Das Bundesfinanzgericht konfrontierte die Bf. mit der Tatsache, dass die aktenkundige Seminarbeschreibung keine klaren Rückschlüsse darauf zulässt, dass sie das hier vermittelte Wissen tatsächlich als Ordinationshilfe praktisch anwendet. Auf Nachfrage gab sie an, die nun strittigen Kurskosten seien nicht vom Arbeitgeber übernommen worden und hätten in der Freizeit der Bf. stattgefunden. Es sei Teil einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber gewesen, in Eigenverantwortung entsprechende Weiter- und Ausbildungsangebote in Anspruch zu nehmen daher ein den tatsächlichen beruflichen Anforderungen angemessenes Gehalt zu zahlen (Überzahlung von KV, Gehaltserhöhung).

Zur Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, ihr Aufgabengebiet durch den Arbeitgeber genau beschreiben und von ihm die Notwendigkeit dieser Aus/Fortbildung für ihre Tätigkeit sowie die Tatsache bestätigen zu lassen, dass sie im Rahmen ihrer nichtselbständigen Arbeit tatsächlich solche Trance-Behandlungen durchführt, legte sie ein mit datiertes Schreiben vor. Diese lautet wörtlich:

„Bestätigung über die praktische Anwendung der erfolgten Ausbildungen.

Frau BF**** ist erste Ansprechpartnerin wenn es im Umgang mit den Patienten geht. Sie ist für die Betreuung meiner Patienten von der ersten bis zur letzten Minute sowie prä- und postoperativ verantwortlich.

Zu ihrem Aufgabengebiet gehört die selbständige Organisation und Durchführung der gesamten Bürokommunikation. Sie ist überdies Schnittstelle zum Ärzteteam (Arzt und Schwester) und andererseits zum Patienten in allen Belangen. Schnittstelle Patient Privatklinik, Versicherungen, und zu anderen Facharztordination.

Vor allem ist Frau BF**** für das Kommunikationsmanagement, Stressmanagement und Konfliktmanagement im Umgang mit den Patienten verantwortlich. Ihre Tätigkeit geht weit über die einer "gewöhnlichen" Ordinationsgehilfin hinaus.

Auch auf dem Gebiet der Medizin/Privatordination machten sich die Auswirkungen des wirtschaftlichen Umfeldes und der Wettbewerb um den Patienten bemerkbar. So ist es mehr als eine Notwendigkeit, dass auch Frau BF**** zur Stärkung dieser anspruchsvollen Tätigkeit in Eigenverantwortung o. a. Weiter-/ bzw. Fortbildungskurse besuchte.

Die in den o. a. Kursen erworbenen und weiterentwickelten Fähigkeiten zur Trancearbeit, sowie Ansätze, Methoden und Werkzeuge der Aufstellungsarbeit dienen der Integration und kommen bei Frau BF**** im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Anwendung. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer Ausbildung und ein außerordentlich nützliches Equipment für ihr anspruchsvolles Aufgabengebiet.“

Dass sie tatsächlich (entgeltliche) Trancebehandlungen durchführe, bestätigte der Arbeitgeber nicht. Die Tatsache, dass die Bf. der Beurteilung durch das FA nicht widersprach, dass diese Kurse auch der Persönlichkeitsentwicklung dienen, begründete sie gegenüber dem Bundesfinanzgericht damit, dass sie auch einer Behauptung, wonach z. B. Buchhaltungskurse, EDV Kurse etc. durchaus auch für an der Materie interessierte Privatpersonen von Interesse sind und der Persönlichkeitsentwicklung dienen, nicht widersprechen würde.

Das Bundesfinanzgericht wies die Bf. darauf hin, dass aus der vorliegenden Rechnung hervorgehe, dass Sie an diesem Seminar nicht allein, sondern mit einem Ehegatten teilnahm (Paarermäßigung 10%). Auch die Hotelrechnung laute auf ein Doppelzimmer mit Frühstück.
Sie bestritt dies nicht und gab dazu sowie zu den vom Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen an, ihr Partner sei kaufmännischer Angestellter gewesen und habe im Außen- sowie im Innendienst gearbeitet. Wie genau und ob er das 2008 beim Metaforum international erworbene Wissen überhaupt anwende, sei ihr nicht bekannt. Es sei eine Vielzahl von Kursen angeboten worden. ln den von ihr beantragten Kosten seien keine Anteile ihres Ehegatten enthalten, dieser sei auch mit dem eigenen Auto angereist. Zum Beweis dafür legte sie die gesonderte Rechnung über die Kurskosten und Hotelkosten ihres Mannes vor.
Daraus geht hervor, dass ihr Ehegatte genau die gleichen Seminare gebucht hatte wie die Bf. („Trance, Healing and Transformation“).

2.2 Kosten 2009 und 2011 („Seminare für Aufstellungsarbeit“)

Die in diesen beiden Jahren geltend gemachten Kosten hängen mit zwei „Tagungen für Aufstellungsarbeit“ zusammen. Als Zielgruppe formuliert die von der Bf. vorgelegte Ausschreibung neben zahlreichen beratenden und Gesundheitsberufen auch ganz allgemein „An Selbsterfahrung Interessierte“ und „Interessierte für Aufstellungen“. Als Ziel wird „aktueller Überblick über theoretische Ansätze, Methoden, Stile und vielfältige Anwendungsbereiche der Aufstellungsarbeit“ genannt.

Auch diese Kurskosten seien nicht vom Arbeitgeber ersetzt worden und hätten in der Freizeit stattgefunden. Den Tagungsinhalt und den Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit umriss die Bf. selbst mit einem „aktuellen Überblick über theoretische Ansätze, Methoden, Stile und vielfältige Anwendungsbereiche der Aufstellungsarbeit und die Gewinnung konkreter Handwerkzeuge für den Alltag der Aufstellungsarbeit durch die praxisbezogenen Workshops“.

Im Detail beschrieb sie den Zusammenhang so:

„Wahrnehmen was gerade ist beginnt in meinem konkreten Fall bereits am Telefon bei der ersten Kontaktaufnahme des Patienten mit der Praxis und setzt sich fort beim Betreten der Einrichtung und persönlichen Kontaktaufnahme > den Patienten in Empfang nehmen. Den Patienten tatsächlich in Empfang nehmen geht weit über "ein schnelles Grüß Gott, ihre E-Card bitte" hinaus. Den Patienten als Gesamtheit mit Ängsten, Unsicherheit aufnehmen, Raum dafür schaffen, all dies darf sein.
Durch gezielte Fragestellungen mehr über den Patienten und seine Bedürfnisse zu erfahren als sein Krankheitsbild. Aktives Zuhören. Selbst für die Darstellung des Krankheitsbildes bedarf es oftmals eine Überwindung des Peinlichen. (Schwerpunkt Proktologie). Wahrnehmen, Erkennen was wird noch ausgesagt. Diesen Zustand annehmen und nützen um Veränderung in Sinne von Vertrauen herstellen, angenommen sein - hier bin ich bei dem Arzt meines Vertrauens -zu ermöglichen. […]

Den Zustand der Unruhe, der Angst, des Fremden/Ungewissen aufnehmen. Den Übergang gestalten und Veränderung bewirken durch den Einsatz von Metaphern, Erzählungen, Humor. Den Patienten durch unerwartete einfache Ereignissen oder mit bestimmten Fragetechnik oder Ansprechen unerwarteter Themen "aus der Bahn werfen" und damit einen Trancezustand bewirken. Der Patient "vergisst" die Angst, Unsicherheit. […]

Nützen dieses Trancezustandes z.B. durch einfache Rituale im Sinne von gezielten Handbewegungen wie z.B. Auslagern der Erkrankung aus dem Körper. Ich bin nicht das Symptom sondern das ist mein Symptom. Heilung kann stattfinden.“

3. Rechtsgrundlagen und (Beweis)Würdigung

Außer Streit steht, dass die Tätigkeit der Bf. als Lebens- und Sozialberaterin mangels objektiver Eignung zur Gewinnerzielung keine Einkunftsquelle darstellt. Außer Streit steht auch, dass die Basis für diese Gewerbeberechtigung die unter Inanspruchnahme von AMS-Beihilfen an den Arbeitgeber von diesem finanzierten NLP-Seminar darstellen.

Strittig ist ausschließlich, ob die Bildungsmaßnahmen 2008, 2009 und 2011 im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Bf. behauptete dabei nicht, dass sie beabsichtige, das dabei erlangte Wissen zur Ausübung eines anderen Berufes zu nutzen. Es geht ausschließlich darum, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Ordinationshilfe stehen.

3.1 Rechtsgrundlagen

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 16 Tz 203/4/1).

Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Verwandte Tätigkeiten liegen jedenfalls dann vor, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z.B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker). Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt auch in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG36, § 4 Abs. 4 Z 7 Tz 2 unter Hinweis auf ; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 16 Tz 203/4 etc.).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt nur dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist ( unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 1f). Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Kurse für Stressbewältigung und Beseitigung negativer Einstellungen). Liegen Mischaufwendungen vor und dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine aber noch nicht aus. Private Bedürfnisse sind auch dann zu unterstellen, wenn – wie hier - die Kenntnisse in einer Tätigkeit genutzt werden können, die nicht der Erzielung von Einkünften dient.

Ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist regelmäßig die nachgewiesene berufliche Notwendigkeit. Bescheinigungen des Dienstgebers über die bloße Zweckmäßigkeit reichen dazu allerdings nicht aus (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 16 Tz 203/5 unter Hinweis auf ; , 2001/15/0184; , 2002/14/0012; , 2006/15/0237 zur NLP Ausbildung).
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl.  mwN).
Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht (vgl. ; , 2000/15/0009).

Die Notwendigkeit ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten.

3.2 Würdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass den Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061). Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen allgemeinen Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa ).

In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Die geltend gemachten Bildungsaufwendungen bewegen sich dabei im Spannungsfeld zwischen

  • der entgeltlichen Tätigkeit als halbtagsbeschäftigte Ordinationshilfe,

  • privatem Interesse und

  • der mangels Eignung zur Einkünfteerzielung – unwidersprochen - steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin.

Dem Bundesfinanzgericht (wie auch dem FA) ist es nur dann erlaubt, die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zuzulassen, wenn sich die Aufwendungen für die letztgenannte berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen.
Dazu ist es zumindest erforderlich, dass eine überragende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können.

Die Bf. ist nach eigener Beschreibung Ordinationshilfe und damit im Kern administrativ und nicht medizinisch eingesetzt. Ihr Arbeitgeber grenzte ihre Tätigkeit in seiner Bestätigung vom klar vom „Ärzteteam“ mit Arzt und Schwester ab. Der Facharzt für Chirurgie bestätigte zwar, dass „die Fähigkeiten für Trancearbeit sowie Ansätze, Methoden und Werkzeuge der Aufstellungsarbeit der Integration dienen und bei der Bf. im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Anwendung kommen“, er ging dabei aber weder auf konkrete Inhalte ein noch bestätigte er, dass die Bf. in seiner Praxis tatsächlich Trancebehandlungen oder Aufstellungen durchführt. Sie ist nach seiner Bestätigung offensichtlich für die gesamte Administration und Kommunikation, nicht aber für Untersuchungen, Eingriffe und Nachbetreuungen zuständig, für die eine medizinische bzw. psychologische Ausbildung notwendig wäre.

Sie hat damit nicht nur den in jeder Praxis üblichen Kontakt mit den Patienten, sondern auch mit dem „Ärzteteam“, der Privatklinik, den Versicherungen und anderen (Fach)Ordinationen etc. Dass hier Stress, Konflikte und Kommunikationsprobleme auftreten können, kann nicht bezweifelt werden. Es ist ihre Aufgabe, mit diesen bestmöglich fertig zu werden und sie damit zu „managen“. Dass es dabei sehr hilfreich und nützlich ist, ihre kommunikativen und sozialen Fähigkeit zu stärken, wird niemand bestreiten können. Auch ist es evident, dass die hier strittigen Seminare dazu – aufgrund ihres Grundthemas - einen gewissen Beitrag leisten können. Ihre Position unterscheidet sich dabei nach dieser Beschreibung allerdings nicht wesentlich von anderen Verwaltungs- und Verkaufstätigkeiten (auch im medizinischen Bereich). Auch dort gibt es konfliktträchtige Innen-, Kunden- und Lieferantenkontakte und auch dort sind solche Fähigkeiten hilfreich.

Sie sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch für das Privatleben und die eigene persönliche Entwicklung äußerst nützlich. Viele Menschen sind an diesen Fähigkeiten interessiert und bestrebt, sich auf diesen Gebieten weiterzuentwickeln. Sie nehmen immer stärker Bildungsangebote in Anspruch, wozu auch – wie vom Höchstgericht mehrfach bestätigt – NLP-Ausbildungen und die Vermittlung von Wissen über die Aufstellungsarbeit, wie sie hier strittig sind, zählen. Das führt allerdings nicht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten.
Dass zumindest der Sommer-Campus in Italien in diese Kategorie einzuordnen ist, beweist auch die Tatsache, dass die Bf. diesen gemeinsam mit ihrem Partner, einem kaufmännischen Angestellten, besucht hat, und die Bf. keinen Angabe darüber machte, wie dieser das Wissen über „Trance, Healing und Transformation“ – außer für sein Privatleben – beruflich verwertet hat bzw. haben könnte. Für die Aufstellungstagungen gilt dies, weil sich die nach der aktenkundigen Ausschreibung ebenso an die Zielgruppe „an Selbsterfahrung Interessierte und InteressentInnen für Aufstellungen“ richteten.

Dazu kommt, dass die (2005 und 2006 wohl vom Arbeitgeber bezahlte und vom AMS geförderte) NLP-Ausbildung – wie von der Bf. selbst hervorgehoben – die Basis für die geplante Tätigkeit als selbständige Lebens- und Sozialberaterin bildet. Die Bf. ordnete diese Kurse ursprünglich selbst diesem Bereich zu und bestritt zumindest für den Sommer-Campus auch später nicht, dass der in diese Kategorie einzuordnen ist. Die Kosten für Ausbildungen für diese Tätigkeit dürfen sich aber wie erwähnt deshalb nicht steuerlich auswirken, weil sie zu keiner Einkunftsquelle führt und damit auch dem Privatbereich zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin ist nach der Verkehrsauffassung nicht mit der einer vor allem für die Administration und die Patientenkoordination zuständige Ordinationsgehilfin eines Chirurgen verwandt. Weder werden diese Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten noch erfordern sie im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten.

Zusammenfassend kommt das Bundesfinanzgericht deshalb in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die strittigen Bildungsmaßnahmen nicht speziell auf Ordinationshilfen zugeschnitten waren und in ihrem Kern entweder Wissen vermittelten, dass über die dort notwendigen Fähigkeiten weit hinausgeht oder aber weit überwiegend in einem völlig anderen Kontext und Berufsfeld (Lebens- und Sozialberatung) notwendig und verwertbar wäre. Auch der Partner der Bf. (kaufm. Angestellter) besuchte den Sommer-Campus mit ihr, ohne dass die Bf. dessen berufliche Verwertungsmöglichkeit behauptet hätte und damit wohl aus privaten Motiven.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der sehr spezielle Inhalt der Kurse weit über das hinausging, was als Ordinationshilfe notwendig und verwertbar ist, ist wesentlich größer, als die gegenteilige. Es spricht sehr viel dafür, dass er vor allem dazu diente, sich aus persönlichem Interesse weiterzubilden und das Wissen zu vertiefen, das sich die Bf. schon für die Berechtigung als Lebens- und Sozialberater angeeignet hatte (siehe ihr Leistungsangebot von Coaching, Systemstrukturaufstellungen, Meditation, Trancearbeit etc.). Der Bf. gelang es – obwohl ihr von FA und Bundesfinanzgericht dazu umfassend Gelegenheit geboten wurde – nicht, einen klaren und nachvollziehbaren Zusammenhang der erworbenen Fähigkeiten mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerde konnte damit kein Erfolg beschieden sein.

Die Beantwortung der Frage, ob die Reise der Bf. und ihres Partners zum Sommer-Campus nach Italien (2008), die offenbar am selben Tag begann und endete, tatsächlich – wie von der Bf. behauptet – mit zwei Fahrzeugen durchgeführt wurde und das Kilometergeld deshalb steuerlich absetzbar sein kann, konnte infolge unterbleiben.

Die Beschwerden richteten sich ursprünglich gegen die Einkommensteuerbescheide vom . Zwischenzeitig kam das FA dem Begehren auf endgültige Veranlagung (§ 200 BAO) nach, erklärte die vorläufigen Bescheide mit Bescheiden vom für endgültig und ersetzte damit die Bescheide vom durch endgültige Bescheide gleichen Inhalts (Ritz, BAO5, § 200 Tz 13 unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2112 und etc.). Die Beschwerden richten sich deshalb nun gem. § 253 BAO gegen diese neuen Bescheide, die – nach Abweisung dieser Beschwerden – unverändert als endgültige Bescheide in Bestand sind.

4. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Im Kern erfolgte die abweisende Entscheidung aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes, die in freier Beweiswürdigung zu erfolgen hatte.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

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