Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 02.03.2005, RV/0124-F/04

1. Schätzung aufgrund ungeklärter Mittelherkunft 2. Schätzung aufgrund von Kassafehlbeträgen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0124-F/04-RS1
Kann ein festgestellter Vermögenszuwachs vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass dieser aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. ). Können für die behaupteten Zuwendungen von Geldbeträgen durch den im Ausland lebenden Vater keine Nachweise erbracht werden, kann die Herkunft der Mittel für vom Berufungsführer getätigte Bareinlagen nicht als geklärt erachtet werden und sind diese daher den erklärten Ergebnissen hinzuzurechnen.
RV/0124-F/04-RS2
Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen eine sachliche Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen dar und berechtigen daher nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des AW, vertreten durch Mag. GM, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer hat ein Restaurant betrieben, dessen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wurde. Per hat er den Betrieb veräußert.

Im Ergebnis einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung rechnete der Prüfer vom Berufungsführer getätigte Bareinlagen in Höhe von insgesamt 105.000,00 S (1999), 85.120,00 S (2000) und 40.000,00 S (2001) den erklärten Betriebsergebnissen mit der Begründung hinzu, dass keine Buchungsbelege vorlägen, die Einlagen nachträglich im Kassabuch eingetragen worden seien und die Herkunft der Geldbeträge nicht nachgewiesen habe werden können. Weiters erhöhte er die erklärten Umsätze und Gewinne um festgestellte Kassafehlbestände in Höhe von 51.902,00 S (1999), 16.257,00 S (2000) und 59.298,00 S (2001).

Gegen die (hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 wurde Berufung erhoben. Begründend führt der steuerliche Vertreter unter Vorlage von zwei Briefen des in Indien lebenden, zwischenzeitig verstorbenen Vaters des Berufungsführers im Wesentlichen aus, dass die in der Buchhaltung erfassten Einlagen aus dem Privatvermögen des Berufungsführers stammten; das Geld sei ihm von seiner Familie überlassen worden. Dies werde durch die beiden Briefe bestätigt. Der darin angeführte Geldbetrag sei jedoch nicht in einer Summe eingelegt worden, sondern vom Berufungsführer bei Liquiditätsbedarf verwendet worden. In der Buchhaltung sei dies nicht korrekt vollzogen worden, was auf Kommunikationsschwierigkeiten mit der Buchhalterin zurückzuführen sein dürfte. Die Liquiditätszuführung aus dem Privatvermögen sei nur unvollständig erfasst worden bzw. zeitlich und betragsmäßig nicht genau abgeklärt. Die dem Berufungsführer von seiner Familie zur Verfügung gestellten Summen in Höhe von 20.000 USD und 10.000 USD stellten den von der Betriebsprüfung als fehlend angeführten Herkunftsnachweis dar. Die Kassafehlbestände seien als Folge der dargestellten unzureichenden Erfassung der angeführten Vorgänge zu beurteilen. Im Falle einer korrekten betragsmäßigen Erfassung der Privateinlagen wären in den Streitjahren keine Kassafehlbestände aufgetreten. Der Berufungsführer sei von der Buchhalterin auch nicht auf Kassafehlbestände hingewiesen worden, sodass er nicht zu einer zeitgerechten Aufklärung habe beitragen können.

Das Finanzamt verweist in der abweisenden Berufungsvorentscheidung demgegenüber darauf, dass die angesprochenen Briefe des Vaters des Berufungsführers, in denen dieser dem Berufungsführer mitteile, ihm über einen Mittelsmann Geldbeträge in Höhe von 20.000 USD bzw. 10.000 USD zukommen zu lassen, keine Aussage darüber zuließen, ob überhaupt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang es zu den Geldübergaben gekommen sei. Durch die bloße Bezugnahme auf ein zukünftiges Ereignis könnten die Briefe schon dem Grunde nach keinen Beweis dafür darstellen, dass der Berufungsführer tatsächlich Geld von seiner Familie erhalten habe. Zudem sei selbst im Falle einer Übergabe des Geldes kein Nachweis über die weitere Verwendung, vor allem über den Zusammenhang mit den Privateinlagen bzw. den festgestellten Kassafehlbeträgen erbracht worden. Die (im einzelnen angeführten) Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes der Briefe sowie der Umstand, dass die Briefe erst drei Monate nach Abschluss der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, ließen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass die strittigen Summen dem Berufungsführer tatsächlich von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden seien. Auch sei der vom steuerlichen Vertreter in einem Telefonat angesprochene Zusammenhang der Fehlbeträge mit Kredittilgungen ("CHF-Kredit") weder zeitlich noch betragsmäßig erkennbar und die Schätzungsbefugnis der Behörde daher insgesamt gesehen gegeben.

Mit nicht näher begründetem Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am brachte der Berufungsführer ergänzend vor, dass sein Bruder das Haus übernommen habe und er das Geld bekommen habe. Er habe das Geld auf der Bank umgetauscht und bei sich zu Hause aufbewahrt. Wenn er etwas für den Betrieb gebraucht habe, habe er es davon genommen. Belege über die Umwechslung oder die Übergabe des Geldes habe er nicht mehr.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Zu schätzen ist nach dem dritten Absatz der Bestimmung des § 184 BAO weiters dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löse diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen habe (vgl. und die dort angeführten Verweise). Ebenso lösen unaufgeklärte Kassafehlbeträge die Schätzungsberechtigung aus; diese stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachliche Unrichtigkeit der Bücher im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar (vgl. ).

Der steuerliche Vertreter hält den vorgenommenen Hinzurechnungen im Wesentlichen entgegen, dass die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Bareinlagen aufgrund der Zuwendungen des Vaters des Berufungsführer in Höhe von 20.000 USD bzw. 10.000 USD geklärt sei und sich bei korrekter Verbuchung der Einlagen keine Kassafehlbestände ergeben hätten.

Dieser Auffassung vermag sich der unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen.

Aus den angesprochenen mit bzw. datierten Briefen des Vaters des Berufungsführers geht ua. hervor, dass er dem Berufungsführer einen aus dem Verkauf von Juwelen der Mutter resultierenden Geldbetrag von ungerechnet 20.000 USD und einen dem Anteil am Wohnhaus entsprechenden Betrag von 10.000 USD zukommen lassen will, wobei das Geld dem Berufungsführer durch dessen namentlich angeführten Freund jeweils anlässlich eines Österreichbesuches überbracht werden soll.

Wenngleich der unabhängige Finanzsenat vorderhand keine Veranlassung sieht, den Inhalt der beiden Briefe in Zweifel zu ziehen, kann, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, alleine darin, dass der Vater des Berufungsführers in den beiden Briefen ankündigt, dem Berufungsführer die genannten Beträge zukommen zu lassen, kein Nachweis für den tatsächlichen Zugang dieser Gelder erblickt werden, zumal weder der Zeitpunkt der angeblichen Übergabe konkretisiert wurde noch der Geldfluss in nachvollziehbarer Weise belegt werden konnte noch Wechselbelege oder dergleichen vorgelegt werden konnten und der steuerliche Vertreter in einer e-mail vom an das Finanzamt selbst ausführt, dass er das Privatkonto mit dem Berufungsführer gesichtet habe, jedoch keine weiteren Beweise habe finden können.

Eines solchen Nachweises hätte es gegenständlich aber insbesonders im Hinblick auf das Angehörigenverhältnis und die im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht, die auch eine Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz, BAO2, § 115 Tz 10), bedurft. Eine bloße Glaubhaftmachung ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht hinreichend. Eine Glaubhaftmachung ist, abgesehen davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegt, nach § 138 Abs. 1 BAO dann ausreichend, wenn dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die Herkunft der in den Betrieb eingelegten Mittel ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Stammen diese, wie vorgebracht, aus den vom Vater zugewendeten Mitteln, ist nicht einsichtig, weshalb es für den Berufungsführer unzumutbar gewesen sein sollte, einen durch den Überbringer bestätigten Nachweis über die erfolgte Geldübergabe bzw. Belege über die Umwechslung der Devisen in die inländische Währung beizubringen oder allenfalls die Geldtransaktion in nachvollziehbarer Weise bankmäßig abzuwickeln. Infolgedessen kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Bareinlagen als ungeklärt ansah und Hinzurechnungen in diesem Umfang vornahm.

Nicht zu teilen vermag der unabhängige Finanzsenat hingegen die in der Berufungsvorentscheidung vertretene Auffassung des Finanzamtes, dass selbst wenn die Übergabe der Beträge an den Berufungswerber nachgewiesen hätte werden können, für den Berufungsführer nichts zu gewinnen wäre, weil damit kein Nachweis über die Verwendung diese Geldes, vor allem über einen Zusammenhang mit den strittigen Privateinlagen erbracht worden wäre. Die Hinzurechnung durch die Betriebsprüfung ist aus dem Grund der ungeklärten Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel erfolgt. Hätte der Berufungsführer über die in Rede stehenden Beträge von seinem Vater nachweislich (frei) verfügen können, wäre die Herkunft der Mittel als geklärt anzusehen und hätte folglich keine Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 2 BAO bestanden (vgl. ).

Nichts zu gewinnen war für den Berufungsführer auch mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend die Kassafehlbestände. Demzufolge hätte sich ein Minusstand nämlich dann nicht ergeben, wenn die einzelnen Einlagen korrekt und der tatsächlichen Vorgangsweise zeitlich entsprechend eingetragen worden wären. Abgesehen davon, dass sich offensichtlich weder die genaue Höhe noch der genaue Zeitpunkt der angeblich je nach Liquiditätsbedarf getätigten Einlagen eruieren ließ und folglich nicht überprüft werden kann, ob und in welchem Ausmaß es diesfalls zu negativen Kassaständen gekommen wäre, gibt der steuerliche Vertreter damit selbst zu erkennen, dass die in den Büchern ausgewiesenen Zahlen mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht in Einklang stehen und somit eine sachliche Unrichtigkeit vorliegt. Soweit das Finanzamt die Hinzurechnungen nur im Umfang der Fehlbeträge vorgenommen hat und keinen Sicherheitszuschlag in Ansatz brachte, gibt das Finanzamt ohnedies zu erkennen, dass keine Veranlassung bestand, davon auszugehen, dass weitere Umätze und Erlöse in den erklärten Ergebnissen nicht enthalten gewesen wären und kann sich der Berufungsführer insoweit nicht als beschwert erachten.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen somit als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mittelherkunft
Einlagen
Vermögenszuwachs
Nachweis
Kassafehlbeträge
sachliche Unrichtigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at