Praktikum Berufsausbildung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A D-E, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , Sozialversicherungsnummer W, womit zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 1989 geborene Tochter B C D-E für den Zeitraum August 2011 bis September 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert werden, Rückforderungsbetrag gesamt € 2.955,40, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) insoweit ersatzlos aufgehoben, als er die Rückforderung von Familienbeihilfe (€ 1.068,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80) für den Zeitraum August 2011 bis Februar 2012 ausspricht.
2. Bezüglich der Rückforderung von Familienbeihilfe (€ 1.068,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80) für den Zeitraum März 2012 bis September 2012 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anspruchsüberprüfung
Das Finanzamt übermittelte der Berufungswerberin (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf), A D-E, am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbehilfe.
Dieses langte beim Finanzamt ausgefüllt am ein.
Es wurde bekanntgegeben, dass die Tochter B C D-E "Schüler(in)" und zwar "bis " bei "X Berlin" sei. Eigene Einkünfte habe die Tochter keine, ab November 2012 bestehe kein Anspruch: "ab November 2012 berufstätig".
Ergänzungsersuchen vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt betreffend "Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", eingelangt am , um Vorlage einer Schulbestätigung "mit Nachweis, wann die Ausbildung abgebrochen wurde". "Sollten die abverlangten Unterlagen neuerlich nicht vorgelegt werden, muss die Familienbeihilfe rückgefordert werden."
Offenkundig in Beantwortung dieses Vorhalts wurde vorgelegt:
Bestätigung von Z Germany GmbH vom :
Hiermit bestätigen wir, dass Frau C D-E in der Zeit vom bis zum in unserem Unternehmen, der Z Germany GmbH eine Ausbildung in Form eines Traineeprogramms im Bereich Y absolviert.
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.137,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 817,60) für die im Juli 1989 geborene Tochter B C D-E für den Zeitraum August 2011 bis September 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 zurück (gesamt € 2.955,40) und begründete dies so:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Berufung
Auf einem Formblatt des Finanzamtes erhob die Bf am Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom . Die "eingeforderten Unterlagen" seien mit Telefax vom und zwar um 10:41 Uhr übermittelt worden.
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom um Vorlage einer "Schulbestätigung mit Nachweis wann die Ausbildung von B abgebrochen wurde."
Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom von der Bf dahingehend beantwortet, "dass meine Tochter B C ihre Ausbildung nicht abgebrochen hat, sondern von Mai bis Ende Oktober 2012 ein Praktikum erfolgreich absolviert hat, siehe Bestätigung!"
Beigefügt war eine Bestätigung von Z Germany GmbG vom , wonach "C D-E in der Zeit vom bis zum in unserem Unternehmen, der Z Germany GmbH, ein Praktikum im Bereich Y absolviert hat. Die Praktikumsvergütung betrug 400 Euro im Monat."
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte mit zweitem Ergänzungsersuchen vom um:
Schulbestätigung Lt. der vorgelegten Schulbestätigung vom besucht Ihre Tochter vom - eine Schauspielschule.
Später wurde dann eine Beschäftigung ab nachgewiesen.
Wird die Schauspielschule weiterhin besucht? Wenn ja, bitte Schulbestätigung vorlegen. Stellt die Schulausbildung oder die Beschäftigung die Haupttätigkeit Ihrer Tochter dar?
Wenn nein, bitte Vorlage eines Nachweises wann diese Ausbildung abgebrochen wurde. Stellt das absolvierte Praktikum vom 1.5.- ein Pflichtpraktikum betr. dieser Ausbildung dar? Wenn ja, bitte eine Schulbestätigung vorlegen.
Die Bf antwortete mit Schreiben vom :
Meine Tochter B C ging im Sommer 2011 nach Berlin um einen der begehrten Berufsausbildungsplätze beim Fernsehsender X (...) zu bekommen. Die Voraussetzung dafür war der Besuch mehrerer Kurse auf einer Schauspielschule. Diese hat sie zwischen September 2011 und April 2012 erfolgreich absolviert. In Folge darauf bestand sie die Aufnahmsprüfung für das Berufsausbildungsprogramm bei X. Das Praktikum bei X begann am und endete am .
Der 2. Abschnitt des X Berufsausbildungsprogramms begann am . Dieses Traineeprogramm ist sehr zeitaufwendig und stellt daher die Hauptbeschäftigung meiner Tochter dar. Ich möchte darauf hinweisen daß meine Tochter ohne finanzielle Unterstützung ihre Berufsausbildung nur sehr schwer weiterführen kann. Ich bitte Sie daher höflichst, mir die zustehende Familienbeihilfe ab September 2012 nachzuzahlen, da meine Tochter ihre Berufsausbildung sonst abbrechen müsste.
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte mit drittem Ergänzungsersuchen vom um:
... Vorlage detaillierter Kursprogramme (zeitlicher Umfang, Lehrinhalte, Dauer etc.) sowie Abschlußurkunden der absolvierten Kurse an der Schauspielschule.
„Weiters Vorlage eines detaillierten Ausbildungsprogramms (zeitlicher Umfang, Ausbildungsinhalte, Gesamtdauer der Ausbildung, Prüfungen, Abschlußdiplom, welche(r) Beruf(e) können nach Abschluß der Ausbildung ausgeübt werden etc.) betr. die X-Berufsausbildung.“
Die Bf antwortete mit Schreiben vom :
Vielen Dank für verlängerte Frist zur Beantwortung Ihres Ersuchens, die Sie uns telefonisch gewährt haben.
Weiters möchte ich festhalten, daß ich durch die Verzögerung der Zahlung der mir zustehenden Familienbeihilfe in starke finanzielle Not geraten bin.
Hiermit lege ich das detaillierte Ausbildungsprogramm betreffend der X Berufsausbildung bei. Weiters lege ich das detaillierte Kursprogramm der Schauspielschule Charlottenburg bei, in der meine Tochter bis April 2012 studiert hat.
Ich bitte Sie nochmals höflichst die mir zustehende Familienbeihilfe so bald wie möglich nachzuzahlen.
Beigeschlossen waren:
Bestätigung der Z Germany GmbH vom :
Hiermit bestätigen wir, dass sich Frau C D-E in der Zeit vom bis zum in unserem Unternehmen, der Z Germany GmbH, in einem Ausbildungsverhältnis in Form von einem Volontariat im Bereich Channel & Brand Management Y befindet.
Während ihres Volontariats gehören die folgenden Tätigkeiten zu ihrem Ausbildungsverhältnis:
• Musik Scheduling für Y Deutschland
• Umgang mit Sprinter für alle Aspekte des Musikmanagements
• Ideen für Programmentwicklung
• Vorbereitung und Durchführung der wöchentlichen Acquisition-Meetings
• Kommunikation mit Mediapartnern und Promotern
• Durchführung und Unterstützung von Showcases
• Ideen für Musikspecials & Specialshows
• Erster Ansprechpartner für Acquisition, Clip Promotion und Lieferung
• Generierung der X Supercharts
• Musik Programmierung Y Österreich „F"
Nach erfolgreicher Beendigung des Volontariats verfügt Frau D-E über fundiertes Grundwissen im Bereich Music Management und über alle Aufgaben, die bei einem Jugend- und Musikfernsehsender anfallen, sodass die von ihr erlangten Vorkenntnisse einen direkten Berufseinstieg in der Musik- und Medienbranche ebnen.
Unterlagen der staatlich anerkannten Schauspielschule Charlottenburg vom :
Beginn der Ausbildung an der Schauspielschule Charlottenburg
Liebe Erstsemester,
von der großen Anzahl der Bewerber, die wir dieses Mal für das kommende Semester hatten, wart ihr unserer Meinung nach die Besten und seid ausgewählt worden. Wir freuen uns sehr auf Euch und beginnen das Schuljahr am Montag, den um 10 Uhr in unserem Studiotheater (1. OG) in der Otto-Suhr-Allee 94.
Mitbringen müsst ihr vor allem den festen Willen zu regelmässiger intensiver Arbeit.
Wenn ihr Bafög beantragen wollt, bringt die Bescheinigung nach § 9 Bafög vom Amt für Ausbildungsförderung (Formblatt 2) mit oder schickt es uns vorher per Post; wir bescheinigen Euch darauf den Schulbesuch. Stundenpläne, Ausweise und weitere Bescheinigungen erhaltet Ihr am ersten Schultag.
Bitte überweist uns das Schulgeld für den bereits angefangenen Monat August (pauschal 120 €) bis spätestens auf unser Schulkonto: ...
Ziele der Ausbildung:
„• die Entwicklung einer unverwechselbaren Schauspielerpersönlichkeit“
„• den Student / die Studentin zu befähigen, diesen Beruf in Theater, Film, Fernsehen eigenständig und im Ensemble auszuüben“
„• dem Studenten, der Studentin das Handwerk mitzugeben, mit dem er / sie in der Lage ist, den künstlerisch-darstellerischen und Prozess auf der Bühne und im Film selbstbewusst mitzubestimmen“
Unterrichtsfächer:
„• Schauspiel mit Szenen- und Monologstudien, Ensemblearbeit“
„• Schauspiel vor der Kamera“
„• Sprecherziehung, Stimmbildung, Atemtechnik“
„• Szenische Bewegung, Tanz, Akrobatik, Pantomime, Maskenspiel und Tai-Chi“
„• Fechten“
„• Szenischer Gesang“
„• Theater-/Kulturgeschichte“
Studienablauf
„Die wöchentliche Unterrichtszeit liegt zwischen 26 und 32 Zeitstunden (34 bis 40 Schulstunden zu 45 Minuten)“
Schauspiel
„Improvisationsübungen im Grundlagenseminar dienen dem Ziel, einen szenischen Vorgang selbständig zu erkennen und ihn schauspielerisch umzusetzen. Anhand kurzer Textvorlagen werden die bei der Improvisation erlernten Fähigkeiten fixiert und reproduzierbar gemacht.“
„Das Szenenstudium führt von ersten überschaubaren und erfahrbaren Situationen und Konflikten zur Erarbeitung einer Figur anhand von Sprache, Bewegung und Empfindung.“
„In geschlossenen Szenenfolgen erarbeiten sich die Studierenden Handlungsbögen und erweitern ihre Fähigkeiten zu bühnenfähiger Übersetzung der dramatischen Vorlagen.“
„Die Abschlussinszenierung ermöglicht allen Studierenden, ihre erprobten Fertigkeiten und Fähigkeiten schöpferisch fantasievoll in die Ensemblearbeit einzubringen.“
Schauspiel vor der Kamera
„Nach einem theoretischen und anschaulichem Streifzug durch die Film- und Kinogeschichte im 4. Semester erfolgt eine praktische Ausbildung vor der Kamera in den letzten beiden Studiensemestern als Nebenfach parallel zum Bühnenschauspiel.“
„Nach einem theoretischen Teil wird in praxisnahen Szenenübungen „on location" und intensivem Trainings-Workshop daran gearbeitet, Figuren und Charaktere vor der Kamera mit dem jeweils individuellem Potential glaubhaft, emotional und ausdrucksstark darzustellen. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anpassung mimischer, gestischer und stimmlicher Mittel an ein realitätsnahes Spiel vor der Kamera. Genauigkeit in Adressierung und Reichweite werden trainiert. Praktische Dreh-Erfahrung in kleinteiliger Szenenarbeit wird erworben.“
„Wesentlicher Bestandteil der filmisch umgesetzten Szenen ist deren Übungs-Charakter: neben der Anleitung auch in Selbsterfahrung aus sichtbar werdenden „Baustellen" und Fehlern zu lernen. Innerhalb einer umfangreicheren Szenenübung im 6. Semester entstehen so auch oftmals genau gearbeitete Sequenzen, die gegebenenfalls als Demovideo für den Berufsstart verwendet werden können.“
Sprecherziehung, Stimmbildung, Atemtechnik
„In 6 Semestern werden im Gruppen- und Einzelunterricht folgende Fähigkeiten trainiert:“
„• Spannung - Entspannung - Grundspannung“
„• Körpermitte als Ausgangspunkt jeder sprachlichen Äußerung“
„• Physiologische Sprechatmung“
„• Stütze“
„• Präzise, dialektneutrale Artikulation“
„• Sprechen als Handlungsvorgang“
„• Partnerbezug“
„• Sprechhaltungen, literarischen Texte analysieren und umsetzen“
„• Sprecherische Gestaltungsmittel“
„• Artistische Stimm- und Sprachäußerungen“
„Die Studenten erlernen die Koordination und Integration von Stimme, Sprache und Körper, um sich deren Wirkung im Detail und in der Gesamtheit bewusst zu werden und zielgerichtet in die Szenenarbeit einbringen zu können.“
Szenische Bewegung
„Das Fach Szenische Bewegung beginnt mit dem Erarbeiten eines selbständigen "warmup" inklusive "stretching" und endet mit dem körperlichen Charakterisieren von Rollen oder Typen und deren Befindlichkeit, so wie das in verschiedenen Szenen und Stücken notwendig ist.“
Tanz
„Das Fach Tanz beinhaltet einen Einblick in die verschiedenen Volkstänze (Folklore), den historischen Tanz, den Gesellschaftstanz bis hin zum Bühnentanz (Musical).“
Akrobatik, Pantomime, Maskenspiel und Tai-Chi
„Akrobatik - Dramatische Akrobatik.“
„Ein Training für Kraft, Geschmeidigkeit, Gleichgewicht, Schwerelosigkeit und Ausdruckskraft des Körpers, das letztlich zu mehr Freiheit im dramatischen Spiel führt.“
„Pantomime - wird als klassische Pantomime und als nonverbales gestisches Spiel studiert.“
„Wir erkunden, welche Ausdrucksmöglichkeiten der Körper oder das mimische Spiel als“
„Basis oder Ergänzung zum dramatischen Spiel mit Text hat.“
„Tai-Chi - eine alte asiatische Bewegungsform. Ziel des Unterrichts ist es, seinen Körper“
„bewusst zu erfahren und zu bewegen. Es werden außerdem Atmung, der“
„Gleichgewichtssinn sowie Konzentration geschult.“
Fechten
„Angelehnt an europäische und asiatische Schwertkämpfe wird den Studenten Stockkampf vermittelt und Degenfechten. Letzteres mit Schwerpunkt auf die Epoche 2. Hälfte des 16. bis 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts.“
„Dabei geht es um Grundfähigkeiten, die es den Studenten später ermöglichen, mit den erfahrungsgemäß sehr individuellen Arbeits- und Fechtweisen jedes Choreographen zusammenzuarbeiten.“
„Neben den technischen Aspekten, die zur Erlernung des Bühnenfechtens gehören, liegt der Schwerpunkt besonders auf dessen szenischer Einbindung. Somit bekommen die Studenten eine Basis an Paraden, Attacken, Ausweichmanövern und Bühnenkampfgrundlagen an die Hand, die sie fordern und Spaß bereiten.“
Szenischer Gesang
„Stimmbildung:“
„• Erarbeitung einer guten Atemtechnik (Vollatmung, reflektorisches Einatmen, Stütze)“
„• einer guten/gesunden Körperhaltung (Balance von Spannung / Entspannung, Elastizität der Muskeln)“
„• eines guten Körpergefühls, insbes. für den Gesangstrakt“
„• einer guten Stimmkontrolle; Aufschließen der Resonanzräume; Koordination der Stimmlippen ohne Anwendung der "äußeren" Halsmuskeln; Erweiterung des Tonumfangs, eines "weichen" Tonansatzes; Lockerung der Sprachwerkzeuge (Gaumen, Zunge, Lippen, Kiefer)“
„Die Individualität der Stimme darf trotz aller Übungen nicht verloren gehen, sondern ganz im Gegenteil, sie muss besonders gepflegt werden.“
„Die Liedarbeit findet in Zusammenarbeit mit den anderen Fachdozenten statt. Es werden vorzugsweise folgende Richtungen unterrichtet: Chanson und Musical ("Singen-auf-Tonhöhe" / "Belting")“
„Bei Bedarf wird auch Klassik, Jazz oder Rock/Pop-Literatur erarbeitet.“
Theater- und Kulturgeschichte
„Anhand ausgewählter Stücke werden die wesentlichen Epochen der Theatergeschichte sowie Stil und Themen des jeweiligen Zeitabschnitts vorgestellt. Wir fragen nach dem Verhältnis von Bühne zur Gesellschaft, lernen Positionen der Ästhetik und Dramaturgie kennen und beschäftigen uns mit der Frage, wie diese Stücke bzw. Theaterformen der Vergangenheit für das gegenwärtige Theater fruchtbar zu machen sind.“
„Über das vermittelte Sachwissen hinaus lernen die Schüler Arbeitstechniken und Methoden, um sich später eigenständig in theatergeschichtliche Zusammenhänge vertiefen zu können, falls dies im Rahmen ihrer Berufsausübung notwendig sein sollte. Die Beschäftigung mit Dramen aus den unterschiedlichsten Epochen trainiert die Fähigkeit, Stücke zu lesen und dabei die „Fabel" (Brecht) und die wesentlichen Vorgänge der Szenen zu erfassen. Durch den Besuch von Theateraufführungen und das Ansehen exemplarischer Inszenierungen auf Video lernen die Schüler, jenseits von bloßen Geschmacksurteilen und Meinungen über Theater zu reden - was ihnen später in der Probenarbeit zugute kommt.“
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte mit viertem Ergänzungsersuchen vom um:
Bei Durchsicht der bisher übermittelten Unterlagen wurde festgestellt, dass die im Schreiben vom abverlangte Schulbesuchsbestätigung betr. der Dauer des Schulbesuchs an der Schauspielschule Charlottenburg bis dato fehlt.
Bitte um Nachreichung.
Weiters Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte Ihrer Tochter ab .
Die Bf antwortete mit Schreiben vom :
In Antwort Ihres Schreibens vom teilen wir Ihnen mit, daß die Traineeprogrammvergütung meiner Tochter B C D-E seit € 960 pro Monat beträgt. Von bis erhielt sie eine Praktikumsvergütung von € 400 pro Monat.
Die ausständige Schulbestätigung werden wir nächste Woche nachreichen.
Aktenkundig ist:
Bestätigung der Z Germany GmbH vom :
Hiermit bestätigen wir, dass Frau C D-E in der Zeit vom bis zum in unserem Unternehmen, der Z Germany GmbH, ein Praktikum im Bereich Y absolviert hat.
Die Praktikumsvergütung betrug 400 Euro im Monat.
Prüfungsergebnisse der Schauspielschule Charlottenburg
Einer Prüfungsübersicht der Schauspielschule Charlottenburg zufolge hat B C D-E im Wintersemester 2011 alle unterrichteten Fächer positiv absolviert:
Beschwerdevorentscheidung
„Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab:“
„In der ab gültigen Fassung steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 11it. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu.“
„Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:“
„-Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung“
„- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung“
„- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung“
„- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen“
„und zusätzlich ab unter folgenden Voraussetzungen:“
„- für Kinder die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzest BGBI. I Nr. 17/2012, oder am Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzest BGBI. I Nr. 17/2012, oder am Gedenkdienst1 Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzest BGBI. I Nr. 17/2012, oder am Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013 teilnehmen.“
„Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2006/15/0076, und vom , 2008/13/0127).“
„Das Sammeln von Erfahrungen für sich alleine stellt jedoch keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar und somit vermitteln diese reinen Praktika auch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.“
„Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des§ 2 Abs. 11it. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013).“
„Lt. Schreiben der Schauspielschule Charlottenburg vom 14.6.20111 wurde Ihre Tochter für das am beginnende Wintersemester 2011 aufgenommen.“
„Weiters wurde eine Aufstellung über absolvierte Prüfungen im 1. Semester vorgelegt.“
„Bezgl. der Dauer dieser Ausbildung wurden keine Bestätigungen vorgelegt, allerdings wurde in einer Anfragebeantwortung ein Zeitraum von September 2011 bis April 2012 bekanntgegeben .“
„Von 2. Mai bis absolvierte sie dann ein Praktikum bei der Z Germany GmbH und erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von mtl. € 400,-.“
„Von bis wurde vom gleichen Unternehmen ein Volontariat mit folgenden Tätigkeitsinhalten bestätigt:“
„"Während ihres Volontariats gehören die folgenden Tätigkeiten zu ihrem Ausbildungsverhältnis:“
„• Musik Scheduling für Y Deutschland“
„• Umgang mit Sprinter für alle Aspekte des Musikmanagements“
„• Ideen für Programmentwicklung“
„• Vorbereitung und Durchführung der wöchentlichen Acquisition-Meetings“
„• Kommunikation mit Mediapartnern und Promotern“
„• Durchführung und Unterstützung von Showcases“
„• Ideen für Musikspecials & Specialshows“
„• Erster Ansprechpartner für Acquisition, Clip Promotion und Lieferung“
„• Generierung der X Supercharts“
„• Musik Programmierung Y Österreich "F"“
„Nach erfolgreicher Beendigung des Volontariats verfügt Frau D-E über fundiertes Grundwissen im Bereich Music Management und über alle Aufgaben, die bei einem Jugend- und Musikfernsehsender anfallen, sodass die von ihr erlangten Vorkenntnisse einen direkten Berufseinstieg in der Musik- und Medienbranche ebnen."“
„Hinsichtlich des Besuchs der Schauspielschule kann mangels vorgelegter Schulbesuchsbestätigung nicht davon ausgegangen werden, dass im Rückforderungszeitraum August 2011 bis April 2012 eine zielstrebige und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmende Berufsausbildung vorlag.“
„Auch bzgl. des anschließenden Praktikums und Volontariats bei der Fa. Z Germany GmbH kann von keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden, da das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen nicht ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz vermittelt wurde bzw. das Sammeln von Erfahrungen für sich alleine keine Berufsausbildung darstellt.“
„Ihre Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“
Vorlageantrag
„Mit Schreiben vom beantragte die Bf ersichtlich die Vorlage ihrer Berufung:“
„... ich beziehe mich auf Ihre Beschwerdevorentscheidung betreffend meiner Berufung vom gegen den Rückforderungsbescheid vom .“
„Im Juni 2009 wurde mir vom Finanzamt die Mitteilung gemacht, dass im Falle eines Besuchs der Ausbildungskurse auf der Schauspielschule Charlottenburg in Berlin weiterhin Anspruch auf Kinderbeihilfe besteht. Meine Tochter hat diese Berufsausbildung von August 2011 bis April 2012 zielstrebig unternommen. Während dieses Zeitraums hat diese Ausbildung ihre volle Zeit in Anspruch genommen.“
„Die Berufsausbildung die meine Tochter bei der Firma ZZ absolviert ist identisch mit einer Lehrausbildung, und entspricht somit den im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen. Es handelt sich dabei um eine Berufsausbildung, bei der ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.“
„Laut dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung, und Wirtschaft ist sowohl die Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufsausbildungen als auch die Absolvierung von Berufspraktika im Ausland während einer Ausbildung in Österreich wichtig. Das Bundesministerium arbeitet bei zahlreichen Initiativen und auf vielen Ebenen mit anderen EU/EWR-Staaten sowie international zusammen, um die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung weiterzuentwickeln.“
„Im Rahmen des Berufsbildungswettbewerbs „WorldSkills 2013" wurde der Startschuss für die Europäische Ausbildungsallianz gegeben. Laut dem Ministerium soll diese zur weiteren Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit beitragen, indem sie in der gesamten EU die Qualität der Berufsbildung und das Angebot an Ausbildungsplätzen verbessert. Dazu soll eine breit angelegte Partnerschaft zwischen zentralen Akteuren aus der Arbeitswelt und dem Bildungswesen gebildet werden. Zugleich soll die Allianz einen Wandel der Einstellung gegenüber Berufsausbildungen herbeiführen. Insbesondere sollen die erfolgreichsten Ausbildungssysteme in der EU ermittelt und geeignete Lösungen für jeden Mitgliedstaat umgesetzt werden.“
„Ich ersuche Sie daher, die mir zustehende Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag meiner Tochter, dem 07/2013, so bald wie möglich nachzuzahlen.“
Vorlagebericht
„Mit Bericht vom legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:“
„Sachverhalt:“
„Rückforderung der Familienbeihilfe August 2011 bis September 2012, da kein Ausbildungsnachweis betreffend der Schauspielschule Charlottenburg, sondern lediglich eine Traineebestätigung der Fa. Z Germany GmbH für den Zeitraum bis (im Bestätigungszeitpunkt noch im Vorhinein) vorgelegt wurde.“
„Lt. Beschwerdeführerin hat die Tochter zwischen September 2011 und April 2012 mehrere Kurse auf der Schauspielschule erfolgreich besucht, um nach bestandener Aufnahmsprüfung von Mai bis Oktober 2012 ein Praktikum beim Fernsehsender X absolvieren zu können.“
„Beweismittel:“
„Firmenbestätigung (Vorhaltserinnerung und Vorhaltsbeantwortung), Auflistung von Fehlstunden, Prüfungsergebnissen und Sozialverhalten (Nachreichung betr. 4. Vorhalt), Abgangsbestätigung der Schauspielschule Charlottenburg (Nachreichung zur Vorlage)“
„Stellungnahme:“
„Hinsichtlich des Besuchs der Schauspielschule kann mangels vorgelegter Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse oder sonstiger Nachweise über abgelegte Prüfungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Rückforderungszeitraum August 2011 bis April 2012 eine zielstrebige und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmende Berufsausbildung vorlag.“
„Auch bzgl. des anschließenden Praktikums und Volontariats bei der Fa. Z Germany GmbH kann von keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden, da das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen nicht ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz vermittelt wurde.“
„Nach Einbringung der Beschwerdevorlage langte eine Abgangsbestätigung der Schauspielschule ein.“
„Aktenkundig ist folgende Abgangsbescheinigung:“
Bestätigung der Schauspielschule Charlottenburg vom :
„Abgangsbescheinigung“
„Hiermit wird bestätigt, dass Frau B C D-E, geb. ...07.1989, von - die staatlich anerkannte Schauspielausbildung an der Schauspielschule Charlottenburg absolvierte. Anbei finden Sie die Stundentafel.“
Stellungnahme der Bf vom
Die Bf richtete hierauf am folgendes Schreiben an das Finanzamt:
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom in Bezug auf mein Ansuchen um Familienbeihilfe. Betreffend der Berufsausbildung, die meine Tochter B C D-E bei der Firma Z Germany GmbH (ZZ International) absolviert hat, ist ein neuer Sachverhalt eingetreten, über den ich Sie hiermit informieren möchte.
Meine Tochter hat diese Berufsausbildung am erfolgreich abgeschlossen. Als Resultat ihrer hervorragenden Leistungen während des Ausbildungsprogrammes wurde sie am zur G bei ... (X) und Y für den gesamten deutschsprachigen Raum befördert.
Dies ist Beweis dafür, daß ihr bei dieser Berufsausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wurde, und es sich daher um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 handelt.
Ich ersuche Sie daher, die mir zustehende Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag meiner Tochter, dem 07/2013, so bald wie möglich nachzuzahlen.
Stellungnahme der Bf vom
Die Bf nahm mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht zum Vorlagebericht Stellung:
Ich schreibe Ihnen betreffend meinem Ansuchen um Familienbeihilfe, welches vom Finanzamt Wien 3 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Berufsausbildung meiner Tochter B C D-E entspräche nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967.
Betreffend dieser Berufsausbildung, die meine Tochter bei der Firma Z Germany GmbH (ZZ International) absolviert hat, ist ein neuer Sachverhalt eingetreten, über den ich Sie hiermit informieren möchte.
Meine Tochter hat diese Berufsausbildung am erfolgreich abgeschlossen. Als Resultat ihrer hervorragenden Leistungen während des Ausbildungsprogrammes wurde sie am zur G bei ... (X) und Y für den gesamten deutschsprachigen Raum befördert.
Dies ist Beweis dafür, daß ihr bei dieser Berufsausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wurde. Diese Berufsausbildung ist dem Lehrberuf "Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign" gleichzustellen, und entspricht somit den im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.
Weiters wies das Finanzamt Wien 3 meinen Antrag auf Familienbeihilfe ab bzw. stellte eine Rückforderung der erhaltenen Familienbeihilfe, mit der Begründung daß die Schauspielausbildung, die meine Tochter vom bis absolvierte, nicht zielstrebig unternommen wurde bzw. diese Ausbildung nicht ihre volle Zeit in Anspruch genommen hat.
Dies ist unrichtig. Ich habe dem Finanzamt im September 2013 das Zeugnis über die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen des ersten Semesters der staatlich anerkannten Schauspielschule Charlottenburg vorgelegt.
Ich weise darauf hin daß meine Tochter sich vor dem Beginn ihrer Berufsausbildung das Ziel gesetzt hatte, eine Karriereposition in der Unterhaltungsindustrie zu erlangen. Sie hat dieses Ziel unter vollem Einsatz ihrer Zeit und ihrer Fähigkeiten verfolgt und auch erreicht.
Ich habe sie während ihrer Ausbildungszeit durchgehend finanziell unterstützt, was für mich eine sehr erhebliche Belastung darstellte, und ich deswegen heute offene Kredite habe.
Gegenäußerung des Finanzamts vom
Zum ergänzenden Vorbringen der Bf vom nahm das Finanzamt mit E-Mail vom Stellung:
§ 2 Abs 1 FLAG regelt zwar, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, das Gesetz regelt jedoch nicht, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist.
Aus der VwGH-Judikatur können aber zur Frage, ob bei berufsbegleitenden, aufbauenden, weiterbildenden Maßnahmen bzw bei div. schulischen Ausbildungen eine Berufsausbildung vorliegt, Richtlinien als Beurteilungskriterien abgeleitet werden:
-) Stundenanzahl, Richtwert: 4 bis 5 Stunden täglich - zuzüglich Hausarbeiten
-) Allgemein geregelter Ausbildungsplan mit praktischen und theoretischen Unterricht - analog zum Studienplan bzw. Lehrplan
-) Ausbildung in einer „anerkannter“ Einrichtung, dh entweder gesetzlich geregelt oder die Einrichtung tritt nach außen hin offiziell in Erscheinung (als Verein, mit Homepage, Broschüre etc, Kooperation mit Uni)
-) Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit - nachweisbar durch
--) Anwesenheitspflicht (Teilnahmebestätigung)
--) (Zwischen)Prüfungen
--) (Zwischen)Zeugnisse
--) frühestmöglicher Abschluss
-) Qualifizierter Abschluss
--) verpflichtende Prüfungen
--) spezielle Prüfungskommission (externe Prüfer)
--) Prüfungsarbeit erforderlich
-) Umfangreichere Spezialisierung in einem bestimmten Berufsbild
-) Keine Vorbereitung/Einschulung auf bestimmten Arbeitsplatz
Siehe dazu auch Dr. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG, § 2 Rz 35
Zum Traineeprogramm:
In der Beantwortung des Ersuchen um Ergänzung – Erinnerung vom wurde von der BF ein Schreiben der Z International Media Networks Northern Europe vorgelegt, in dem die Absolvierung einer Ausbildung in Form eines Traineeprogramms im Bereich Y bestätigt wurde.
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wird dieses nur mehr von der BF und von Y als Praktikum betitelt.
Mit der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurde abermals eine Bestätigung der ZZ vorgelegt. Diesmal wurde das Verhältnis zum Unternehmen als Volontariat betitelt und statt der vom ho Finanzamtes ersuchten Vorlage eines detaillierten Ausbildungsprogrammes wurde lediglich ein Tätigkeitsverzeichnis vorgelegt.
Zur Schauspielschule:
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurde von der BF mitgeteilt, dass der Besuch mehrerer Kurse auf einer Schauspielschule Voraussetzung gewesen wäre um einen der Plätze beim Fernsehsender X zu bekommen. Ein Nachweis für diese Behauptung wurde nicht vorgelegt.
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurde zwar ein Brief an die Erstsemester der Schauspielschule Charlottenburg vorgelegt, jedoch nicht die vom Finanzamt angeforderten Abschlussurkunden der absolvierten Kurse. Dies obwohl laut Begleitschreiben, die Tochter dort bis April 2012 studiert habe.
Mittels Nachreichung vom wurde dem Finanzamt wieder ein Schreiben der Schauspielschule übermittelt. Scheinbar gehört es zum Wintersemester 2011. Es enthält weder Datum, noch Unterschrift eines Schulleiters, noch enthält es ein Amtssiegel oder Ähnliches. Vorhandene Unterschriften sind nicht lesbar und somit nicht zuordenbar. Es fehlt ihm somit der öffentliche Charakter. Es fehlt auch eine üblicherweise vorhandene Betitelung zB als Zeugnis. Daher ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine urkundliche Bescheinigung von Leistungen, um ein Zeugnis, der Tochter handelt.
Auch die mit Schreiben vom vorgelegte Abgangsbescheinigung (im Februar 2012) enthält keine Bestätigung über abgelegte Prüfungen aus denen eine zielstrebige Ausbildung abgeleitet werden kann.
Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Praktika, Traineeprogramme und Volontariate stellen nur dann teil der Berufsausbildung dar, wenn die Absolvierung eine Voraussetzung für die Aufnahme an eine Schule bzw. Akademie darstellen und diese Ausbildung auch begonnen wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum für die angestrebte Berufsausbildung wertvoll sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Es wurde kein Nachweis erbracht, dass das Praktikum unabdingbare Voraussetzung für die Anstellung war.
Ebensowenig wurde der Nachweis erbracht, dass die Tätigkeit bei Z dem Lehrberuf „Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign“ gleichzustellen ist. Es wurde lediglich behauptet. Damit sind die Voraussetzungen für die Familienbeihilfengewährung nach Ansicht des ho. Finanzamtes nicht gegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf bezog für ihre im Juli 1989 geborene Tochter B C D-E für den Zeitraum August 2011 bis September 2012 Familienbeihilfe von € 2.137,80 sowie Kinderabsetzbetrag von € 817,60.
Von bis absolvierte B C das erste Semster einer staatlich anerkannten Schauspielausbildung an der Schauspielschule Charlottenburg in Berlin. Die wöchentliche Unterrichtszeit betrug liegt zwischen 26 und 32 Stunden (34 bis 40 Schulstunden zu 45 Minuten). B C hat alle unterrichteten Fächer im ersten Semester erfolgreich absolviert.
Die Tochter bestand in der Folge die Aufnahmsprüfung für das Berufsausbildungsprogramm beim Fernsehsender X bzw. Y.
Von bis absolvierte B C bei der Z Germany GmbH, und zwar beim Fernsehsender Y, ein Praktikum, wofür B C eine monatliche Praktikumsvergütung von € 400 erhielt.
Dass Inhalte und Ablauf des Praktikums einer Berufsausbildung entsprechen, ist nicht feststellbar.
Von bis nahm B C bei der Z Germany GmbH, und zwar beim Fernsehsender Y, an einem Traineeprogramm teil. Hierfür erhielt die Tochter eine monatliche Vergütung von € 960.
Dieses Programm wurde am erfolgreich abgeschlossen.
Seit ist B C D-E G bei X und Y für den gesamten deutschsprachigen Raum.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf das Vorbringen der Bf und die von ihr vorgelegten Unterlagen.
Anders als die belangte Behörde hat das Gericht keinen Zweifel, dass die von der Bf vorgelegte Prüfungsübersicht der Schauspielschule Charlottenburg echt ist und die Prüfungsergebnisse richtig wiedergibt. Die den Briefkopf der Schule tragende Bestätigung betrifft ausdrücklich "Name: B C D-E - Schulbeginn: Wintersemester 2011".
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet ist und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.
Das Abgabenverfahren ist - § 167 Abs. 2 BAO - vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt, die Nachweisführung von Prüfungserfolgen ausschließlich mittels öffentlicher Urkunden verlangt das Verfahrensrecht nicht.
Dagegen kann das Gericht ( wie bereits das Finanzamt ) nicht feststellen, wie das bei Y absolvierte Praktikum näher ausgestaltet war. Bis auf den Umstand, dass die Tochter in der Zeit von bis ein "Praktikum" bei Y absolvierte und hierfür eine eine monatliche Praktikumsvergütung von € 400 erhielt, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststellbar.
Das Finanzamt ist mit insgesamt sechs Vorhalten bis an die Grenzen seiner Ermittlungsmöglichkeiten im Rückforderungsverfahren gegangen, dennoch gelang es nicht, von der Bf hinsichtlich des Praktikums sachdienliche weitere Angaben zu erhalten.
Eine Auskunftseinholung beim Arbeitgeber im Wege internationaler Amtshilfe hieße im gegenständlichen Fall die amtswegige Ermittlungspflicht überspannen, da es der Bf ein Leichtes gewesen wäre, dem Finanzamt und dem Gericht nähere Informationen über das Praktikum zu geben.
Dass die Tochter letztlich eine Festanstellung bei dem Arbeitgeber erhielt, bei welchem sie das Praktikum und das Traineeprogramm absolvierte, ist für die Frage, ob es sich bei diesen beiden von der Bf als Ausbildung bezeichneten Tätigkeiten um eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes handelt, nicht von Belang.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Berufungsausbildung an der Schauspielschule
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war die Tochter der Bf von bis Schülerin einer staatlich anerkannten Schauspielausbildung, betrug die Unterrichtszeit zwischen 26 und 32 Stunden und hat die Tochter alle im ersten Semester unterrichteten Fächer erfolgreich absolviert.
Der Beruf des Schauspielers ist ein - im Übrigen früher sogar gesetzlich ausdrücklich anerkannter (Schauspielergesetz BGBl. Nr. 441/1922) - Beruf auch im Sinne des FLAG 1967. Die Ausbildung nahm die weitaus überwiegende Arbeitszeit der Tochter in Anspruch, sie wurde auch zielstrebig unternommen. Dass die Ausbildung nach einem Semester beendet wurde, steht der Annahme einer Berufsausbildung während dieses Semesters nicht entgegen.
Für den Zeitraum August 2011 bis Februar 2012 steht der Bf daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre in Berufsausbildung befindliche Tochter zu und erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes als rechtswidrig.
Keine Berufsausbildung
Dass sich ihre Tochter im Zeitraum zwischen der Beendigung der Schauspielschule im Februar 2012 und dem Beginn der Tätigkeit bei Y im Mai 2012 in Berufsausbildung befunden hat, behauptet die Bf nicht. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Ausbildung. Die Tochter wird vielmehr auf den nächstmöglichen Aufnahmetermin bei Y gewartet haben, diese Wartezeit ist allerdings keine Berufsausbildung. Auch das von der Bf - trotz insgesamt sechs Vorhalten im Verwaltungsverfahren - allgemein in den Raum gestellte Absolvieren eines nicht näher beschriebenen Auswahlverfahrens für die Tätigkeit bei Y stellt keine Berufsausbildung dar.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum März und April 2012 durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Praktikum bei Y
Von bis nahm die Tochter am ersten Teil des Ausbildungsprogramms bei Y als Praktikantin teil, an welchen sich von bis ein Traineeprogramm anschloss. Seit ist die Tochter bei Y fest angestellt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ). Auch ein Praktikum bei jenem Unternehmen absolviert, in welchem später ein Berufung ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. ).
Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums, in diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa , zu "Model Booker").
Sachverhaltsbezogen steht nicht fest, worum genau es sich bei dem Praktikum gehandelt hat. Es liegt zwar hinsichtlich des Traineeprogramms eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeitsschwerpunkten vor, dies allein ermöglicht es aber nicht zu sagen, dass Praktikum und/oder Traineeprogramm als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sind.
Wenn das Finanzamt mangels entsprechender Mitwirkung der Bf im Verfahren davon ausgeht, dass das Praktikum zwar ein für den späteren Beruf zweckmäßiges Training, aber keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes war, kann dies nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) angesehen werden.
Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum).
Dies ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzters setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare Ausbildung voraus:
Gemäß § 8 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz haben die Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe "Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen."
Ein Praktium, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht.
Dass das Praktikum bei Y diesen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspricht, hat die Bf während des gesamten Verwaltungsverfahrens - und auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - nicht darlegen können.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai bis September 2012 durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist zu bemerken, dass die für die Anerkennung von Praktika als Berufsausbildung geltenden Maßstäbe für Praktika im Inland gleichermaßen wie für Praktika im Ausland gelten.
Weiterer Familienbeihilfeantrag
Über den im Vorlageantrag gestellten Antrag, darüber hinaus Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag der Tochter der Bf "so bald wie möglich nachzuzahlen", hat das Finanzamt zu entscheiden.
Revision nicht zulässig
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Schauspielunterrricht Praktikum Berufsausbildung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102183.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at