Keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO während eines Verfahrens beim VfGH oder VwGH.
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2015/15/0005. Mit Erk. v. hinsichtlich Abweisung des Aussetzungsantrags vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, im Übrigen abgewiesen. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/5100179/2017 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R
in der Beschwerdesache X-GmbH
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu St.Nr. 000/0000
1) vom betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
2) vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen
3) vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verwaltungsverfahren
Mit Schriftsatz vom wurde gegen Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Berufung erhoben, und die Aussetzung der Einhebung der aus diesen Bescheiden resultierenden Nachforderungen einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 11.937,01 € gemäß § 212a BAO beantragt.
Das Finanzamt bewilligte am antragsgemäß diese Aussetzung der Einhebung.
Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung vom mit Berufungsentscheidung vom , RV/0687-L/08, zugestellt am , ab.
1) Ablaufbescheid und Zinsenbescheid vom
Daraufhin verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom "infolge Berufungserledigung" den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der oben erwähnten Abgaben.
Mit weiterem Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen in Höhe von 1.689,60 € festgesetzt. Diese Zinsen seien für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei. In einer Beilage wurde die Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom bis wie folgt dargestellt:
Gegen diese Bescheide vom wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid wurde damit begründet, dass die konkrete Berechnung der Zinsen dem Berechnungsbeiblatt nicht entnommen werden könne, zumal auf diesem keine nachvollziehbaren Fälligkeitstermine aufscheinen würden. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO seien Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen, was nach dem vorliegenden Berechnungsblatt für mehrere Zinsbeträge erfüllt sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen in Höhe von 1.689,60 € beantragt.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom wurde die Berufung gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Eingabe vom ergänzt. Die Berufungswerberin habe gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom mit Schriftsatz vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dass § 212a BAO im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht anwendbar sein soll, sei nicht sachlich gerechtfertigt, wobei auf die Ausführungen in RdW 2004/585 verwiesen werde. Gleichzeitig wurde gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der eingangs dargestellten Abgaben in Höhe von 11.937,01 € beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (§ 212a Abs. 5 BAO). Ebenso ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ().
Als Begründung im Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ist es ausreichend, dass darauf hingewiesen wird, dass die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung abläuft. Dadurch wurde hinreichend klar gestellt, aus welchen Erwägungen die Behörde den gegenständlichen Bescheid erließ.
Der Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vermag der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dies endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wird (UFS GZ. RV/0545-L/03).
Der Vorwurf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung der Aussetzungszinsen vermag das Finanzamt bereits dadurch zu entkräften, dass eine Darstellung im Berechnungsblatt, welches Bestandteil des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen war, bereits erfolgte. Laut Berechnungsblatt für die Aussetzungszinsen vom wurde während der Zeit vom bis ein Betrag in der Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro an Aussetzungszinsen festgesetzt. Die Aussetzungszinsen sind tageweise unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Standes der Bemessungsgrundlage und unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Der Zinssatz beträgt zwei Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr (gegenüber viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz bei Stundungszinsen). Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Der Betrag in der Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro übersteigt diesen genannten Betrag. Warum die dem Bescheid beigelegte Berechnung der Aussetzungszinsen für den Berufungswerber sonst teilweise nicht nachvollziehbar ist, kann die Abgabenbehörde nicht erkennen und wurde auch vom Berufungswerber nicht näher erläutert.
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 lit. a und lit. b BAO ist nicht ins behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend vorzunehmen. Die Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist keineswegs mangelhaft, da für den Abgabepflichtigen klar dargelegt wird, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen ()."
Mit Schriftsatz vom wurde – ohne weiteres Vorbringen – die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
2) Aussetzungsantrag vom
Wie bereits oben ausgeführt, wurde im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens in der Eingabe vom ein eigenständiger (zusätzlicher) Antrag gemäß § 212a auf Aussetzung der Einhebung der eingangs dargestellten Abgaben in Höhe von 11.937,01 € gestellt. Gemäß § 212a BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen. Anträge auf Aussetzung der Einhebung könnten bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
Diesen Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass gegen die Berufungsvorentscheidung vom mit Schriftsatz vom ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Aufgrund dieses Vorlageantrages gelte die Berufung gemäß § 276 Abs. 3 BAO als unerledigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aussetzung der Einhebung lägen daher vor.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte darin nach Darstellung des Verfahrensganges aus:
"212a Abs. 1 BAO normiert: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Wie aus oa Gesetzesstelle ersichtlich, ist es eine Voraussetzung, dass eine Nachforderung von einem Anbringen abweichen muss, und dieser die Nachforderung begründende Bescheid mit Berufung angefochten wird. Der Rechtsschutzgedanke, dem der § 212a zugrunde liegt, soll den Abgabepflichtigen vor der Einhebung einer Abgabe schützen, die bei Berufungserledigung zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld führen kann.
Die im gegenständlichen Fall eingebrachte Berufung gegen den Ablauf der Einhebung bewirkt aber keine Änderung der im Antrag nach 212a genannten Beträge. Weder mittelbar noch unmittelbar kann die Berufung gegen den Ablauf der Einhebung die in diesem Ablauf der Einhebung angeführten Abgabenschuldigkeiten der Höhe nach, noch dem Grunde nach abändern.
Auch der letzte Teil des ersten Satzes des § 212a Abs. 1 BAO " ... höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld" zeigt, dass das Berufungsbegehen abzuweisen ist, da unabhängig vom Ausgang der Berufung gegen den Ablauf der Einhebung, keine Herabsetzung der Abgabenschuld bewirkt wird."
Mit Schriftsatz vom wurde – ohne weiteres Vorbringen – die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
B) Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom , B 529/2013-4, die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates abgelehnt und in diesem Beschluss ausgesprochen, dass sich damit ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige.
Mit weiterem Beschluss vom , B 529/2013-6, trat der Verfassungsgerichtshof (über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG) die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der mit Schriftsatz vom ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und in diesem unter anderem ausgeführt, dass § 212a BAO betreffend die Aussetzung der Einhebung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anwendbar sei.
Mit Beschluss vom , AW 2013/15/0031-5, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.
Schließlich lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2013/15/0220-9, die Behandlung der Beschwerde ab.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1) Ablaufbescheid und Zinsenbescheid vom
a) Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung bzw. seit von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungs- bzw. Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO war der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom war daher der Ablauf der mit Bescheid vom antragsgemäß bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (z.B. , , , ; ; ). Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter ist diese Tatsache auch durchaus bekannt, wurde doch der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend unter anderem damit begründet, dass § 212a BAO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anwendbar sei.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen bzw. nunmehr Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, nicht aber von Beschwerden bzw. nunmehr Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Der faktischen Effizienz derartiger Rechtsbehelfe dienen die Bestimmungen der §§ 30 VwGG und 85 VfGG, wonach die Gerichtshöfe den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Diese Bestimmungen wären überflüssig, würde man eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch bei Vorliegen von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachten. Abgesehen davon widerspräche eine solche Rechtsansicht dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a BAO, die eine anhängige Berufung bzw. nunmehr Beschwerde voraussetzt.
Gegenteiliges ist auch aus der ins Treffen geführten Besprechung des Erkenntnisses des , in RdW 2004/585, nicht zu entnehmen, wird doch dort abschließend nur ausgeführt, dass die Lösung des Problems (bei dem es um den nachträglichen Anfall von Aussetzungszinsen für die Dauer eines Verfahrens vor dem VwGH ging, wenn dieser die abschließende Berufungsentscheidung aufgehoben hatte) "möglicherweise in einer Änderung der BAO besteht: Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auch für den Zeitraum der Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und VwGH Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu beantragen. Wenn dann der Bf ausdrücklich die Aussetzung für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens beantragt, ist ihm auch die Zahlung von Zinsen zumutbar." Eine derartige Änderung der BAO erfolgte jedoch nie.
Dass die Aussetzung der Einhebung jedenfalls ein noch offenes Berufungsverfahren (bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren) im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO (siehe dazu auch unten Punkt 2) voraussetzt, ist auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 131/95, ableitbar. In diesem Verfahren war die Frage strittig, ob eine Aussetzung der Einhebung auch dann denkbar ist, wenn in einer Berufung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer einfach gesetzlichen Bestimmung behauptet wird. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, eine verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des § 212a BAO gebiete es, dass die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 212a Abs. 2 lit. a BAO in diesem Begleitverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen sei. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf ausdrücklich ein "Begleitverfahren" nach § 212a BAO zu einer offenen Berufung. Ein offenes Berufungsverfahren im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO liegt aber im vorliegenden Fall nicht mehr vor, wurde das unter Punkt A dargestellte Berufungsverfahren doch mit Berufungsentscheidung vom beendet.
Schließlich sei noch angemerkt, dass auch der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , G 119/86, an der bereits im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren vertretenen Ansicht festgehalten hat, dass die Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssten, und es nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. Im Einleitungsbeschluss hatte der Gerichtshof dazu weiter ausgeführt, dass es anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen zu schaffen. Die vom Gesetzgeber (in § 254 BAO) angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft dürfte dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung geht, ein zweites Verfahren vorgesehen wird, in dem geprüft wird, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeutet. Der Verfassungsgerichtshof hat daher schon in diesem Erkenntnis erkennbar nur gefordert, dass einer Berufung nur bis zur Rechtskraft der über sie absprechenden Berufungsentscheidung das geforderte Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber zukommen muss.
Aus all diesem Gründen erweist sich der vom Finanzamt mit Bescheid vom verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung, der aufgrund der Bestimmung des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO zwingend auszusprechen war, als rechtmäßig.
b) Festsetzung von Aussetzungszinsen
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid wurde damit begründet, dass die konkrete Berechnung der Zinsen dem Berechnungsbeiblatt nicht entnommen werden könne, weil auf diesem keine nachvollziehbaren Fälligkeitstermine aufscheinen würden. Eine derartige Angabe des Fälligkeitstermines der dem Zinsenbescheid zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten wird von § 212a BAO weder gefordert noch ist eine solche für die Zinsenberechnung notwendig. Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212a Tz 33 mit Hinweis auf ). Das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung vom zutreffend darauf hin, dass die Aussetzungszinsen tageweise unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen sind. Für die Zeit der Geltung eines bestimmten Zinssatzes (z.B. 5,13 % Jahreszinssatz bzw. 0,0141 % Tageszinssatz für die Zeit vom bis ) erfolgt daher eine Berechnung der in dieser Zeit angefallenen Zinsen (47,13 €); ändert sich der Basiszinssatz, erfolgte eine weitere und gesonderte Zinsenberechnung mit diesem neuen Zinssatz bis zur nächsten Zinssatzänderung und so fort bis zum Endzeitpunkt der Zinsenberechnung. Es kann daher – wie auch im gegenständlichen Fall – dazu kommen, dass für einzelne Zeitabschnitte, in denen ein bestimmter Zinssatz anzuwenden war, die für diesen Abschnitt berechneten Zinsen weniger als 50 Euro betragen. Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Bagatellgrenze des § 212a Abs. 9 BAO nicht erreicht würde. Die in dieser Norm angeordnete Zinsenberechnung und damit auch die Bagatellgrenze stellen auf den Zeitraum ab, in dem Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, somit auf die Summe der für die einzelnen Zeitabschnitte berechneten Zinsen. Diese betrug im gegenständlichen Fall 1.689,60 Euro und lag damit weit über dieser Bagatellgrenze.
Andere Unrichtigkeiten der Zinsenberechnung wurden vom Beschwerdeführer nicht eingewendet, insbesondere wurde im Vorlageantrag vom zur eingehend begründeten Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen erweist sich daher insgesamt gesehen als rechtmäßig.
2) Aussetzungsantrag vom
Nach der bereits oben zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 1 erster Satz BAO kommt die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur dann in Betracht, wenn die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung bzw. seit von der Erledigung einer Beschwerde abhängt.
Zutreffend hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom dazu festgestellt, dass keine Berufung (bzw. Beschwerde) anhängig ist, deren Erledigung Einfluss auf die Höhe der Abgaben, deren Aussetzung im Antrag vom begehrt wird, hätte. Über die Höhe dieser Abgaben wurde rechtskräftig durch die Berufungsentscheidung vom abgesprochen. Die Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren gegen den Ablaufbescheid vom hat keinen Einfluss auf die Höhe dieser Abgaben, vielmehr ging es in diesem Verfahren nur um die Klärung der Frage, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht verfügt wurde oder nicht.
Da es somit schon an dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO für die Bewilligung der begehrten Aussetzung der Einhebung, erging der angefochtene Abweisungsbescheid zu Recht.
Revisionsbegründung
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Frage, ob eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt und in einhelliger, oben zitierter Rechtsprechung verneint wurde. Den übrigen im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen kam keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101051.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at