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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.03.2005, RV/0426-L/03

Werbungskosten eines Universitätsprofessors (Pendlerpauschale, Lagerraum, Telefon)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Finanzkraft WTH STB OEG, 4040 Linz, Reindlstraße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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in ATS
in EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte
575.709,00
41.838,40
Einkommensteuerschuld
175.721,70
12.770,19
anrechenbare Lohnsteuer
158.647,66
11.529,39
Abgabenschuld gerundet
17.074,00
1.240,82

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), Professor an der FHS-H und Professor an der Universität, machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 folgende Werbungskosten geltend: Ausgaben für Anzug, Computer, Bücher und Schreibwaren im Gesamtausmaß von 42.723,29 ATS.

Mit Bescheid vom kürzte das zuständige Finanzamt die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Computer um Privatanteile in Höhe von 13.090,00 ATS. Werbungskosten in Höhe von 32.724,00 ATS seien aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und würden daher nur verteilt auf die (Rest)Nutzungsdauer (ND 4 Jahre) abgesetzt werden können. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung würde es sich nicht um solche für typische Berufskleidung handeln. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Insgesamt seien somit lediglich Werbungskosten in Höhe von 12.898,00 ATS berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einem Professor für Informatik an der FHS-H und Lektor an der Universität Linz von einem wesentlich höheren Prozentsatz der beruflichen Verwendung der EDV auszugehen sei. Es werde beantragt, den Privatanteil von 40% auf 20% zu kürzen.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom wurde der in der Berufung begehrte Privatanteil von 20% berücksichtigt. Die Werbungskosten wurden nunmehr mit einem Betrag von 13.983,00 ATS berücksichtigt.

Mittels Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Berufungsfrist ein Vorlageantrag gem. § 276 BAO eingebracht. Es werde beantragt die zusätzlichen Werbungskosten gemäß beiliegender Aufstellung zu berücksichtigen. In der Beilage wurden folgende Werbungskosten angeführt: a) Telefonkosten: 50% von 1.101,91 € (d.s. 550,96 €) b) Kosten für beruflich verwendeten Lagerraum (7 m²): 257,59 € c) Pendlerpauschale (Linz-H): 840,00 € (lt. Erklärung L34 23 km). Insgesamt also Werbungskosten in Höhe von 1.648,54 € (d.s. 22.684,47 ATS).

Mit Datum wurden seitens des Finanzamtes Urfahr noch Ergänzungsfragen an den Bw. gerichtet. Lt. den vorliegenden Unterlagen sei der Bw. von Jänner bis August bei der Firma K beschäftigt gewesen. Um Nachweis, dass in diesen Monaten die Strecke Linz-H überwiegend zurückgelegt wurde, werde ersucht. Weiters seien die Telefonkosten belegmäßig nachzuweisen.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom gab der Bw. bekannt, dass das Pendlerpauschale erst ab zustehen würde. Es werde um Richtigstellung ersucht. Weiters wurden die angeforderten Telefonrechnungen vorgelegt.

Mit Vorhalt vom richtete der nunmehr zuständige Referent des unabhängigen Finanzsenates nochmals Fragen in den Bw. hinsichtlich der Ausgestaltung des Lagerraumes und des Privatanteiles für das Telefon. Ein 50%iger beruflicher Anteil erscheine sehr hoch.

Im Antwortschreiben vom gab der Bw. bekannt, dass sich der Lagerraum (ca. 7 m²) im Wohnungsverband befinde. Der Lagerraum würde nahezu ausschließlich aus Regalen und Ablageflächen bestehen. Die Kosten seien anteilig von den Miet- und Betriebskosten berechnet worden (Gesamtnutzfläche der Wohnung ca. 81 m²). Der Bw. dürfe seine Arbeitszeit im Umfang von maximal 33% von zu Hause aus verrichten. Die damit verbundenen Kosten für beruflich veranlasste Telefonate würden vom Dienstgeber nicht ersetzt. Somit erscheine eine 50%ige Nutzung nicht überhöht. Der Bw. wurde telefonisch () aufgefordert die überwiegende Anwesenheit an der FHS-H nachzuweisen.

Mit Eingabe vom legte der Bw. eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, in der festgehalten wurde, dass der Bw. wöchentlich an mindestens drei Tagen an seinem Dienstort in H zur Verrichtung seiner Lehrtätigkeit anwesend sei.

In einer weiteren Eingabe vom (E-Mail) wurden ein Planauszug sowie ein Foto vom Archiv vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich das Archiv neben den restlichen Wohnräumen befinde und mit einer Regalwand ausgestattet sei, welches voll mit Ordnern, Schachteln und Büchern sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 zählen hierzu auch Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann kann im Jahr 2001 ab 20 km (bis 40 km) ein Betrag von 14.400,00 ATS jährlich berücksichtigt werden (§ 124 lit. b Z 52 EStG 1988).

Da der Bw. erst ab September diese Strecke überwiegend zurückgelegt hat, ist dieser Betrag nur aliquot zu berücksichtigen (4.800,00 ATS).

Die Ausgaben für Arbeitsmittel sind auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels verteilt anzusetzen (analog zur Berufungsvorentscheidung vom ).

Da der angeführte Raum ausschließlich als Lagerraum Verwendung findet, ist die Judikatur betreffend Arbeitszimmer nicht anzuwenden. Lt. den vorliegenden Unterlagen (Foto, Skizze) wird dieser Raum tatsächlich als Lagerraum (Archiv) genutzt. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Lagerraum sind demnach zu berücksichtigen (257,59 €).

Lt. Vorhaltsbeantwortung vom darf der Bw. seine Arbeitszeit im Umfang von maximal 33% von zu Hause aus verrichten. Die in jener Zeit beruflich veranlassten Telefonkosten würden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Der Bw. sei an mindestens drei Tagen an seinem Dienstort in H tätig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint der seitens des Bw. geschätzte Privatanteil von 50% jedenfalls zu niedrig angesetzt. Da der Bw. auch in der Vorhaltsbeantwortung vom keinerlei Ansatzpunkte für eine genaue Berechnung dieser Kosten liefern konnte, ist eine Schätzung dieser Kosten vorzunehmen. Als Anhaltspunkt für diese Schätzung wird die Aussage herangezogen, dass der Bw. maximal 33% der Arbeitszeit von zu Hause aus verrichten darf. Alleine unter diesem Aspekt ist der Ansatz von 50% keinesfalls gerechtfertigt. Der Arbeitgeber des Bw. gab im Schreiben vom bekannt, dass der Bw. an mindestens drei Tagen an seinem Dienstort in H zur Verrichtung seiner Lehrtätigkeit anwesend sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, wird im Schätzungswege ein Drittel der beantragten Telefonkosten als Werbungskosten anerkannt (d.s. 1/3 von 1.101,91, also 367,30 €). Dass eine Verbindung zwischen den Telefonkosten und der Arbeitszeit zu Hause besteht, wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom vom Bw. selbst festgestellt. Mangels genauer Kostenaufgliederung ist eine Schätzung dieser Kosten jedenfalls gerechtfertigt und unter den festgestellten Tatsachen auch in dieser Höhe begründbar.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. ). Da der Bw. im Vorlageantrag keine Einwendungen gegen die dort getroffenen Feststellungen anführte, ist von Richtigkeit dieser Feststellungen auszugehen. Ausgehend von der Berufungsvorentscheidung sind nunmehr folgende Änderungen vorzunehmen:


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Werbungskosten lt. Berufungsvorentscheidung
1.016,18 €
13.983,00 ATS
Telefonkosten (1/3)
367,29 €
5.054,00 ATS
Lagerraum
257,63 €
3.545,00 ATS
Pendlerpauschale (4 Monate)
348,83
4.800,00 ATS
Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung
1.989,93
27.382,00 ATS

In Anlehnung an diese Darstellungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Pendlerpauschale
Archiv
Lagerraum
Telefonkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at