Zustellung eines Haftungsbescheides nach Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Haftenden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., D., R.-G., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Elisabeth Salzer, vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurde der Bw. gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der M. Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von insgesamt 380.698,00 S (27.666,40 €) in Anspruch genommen, wobei sich dieser Betrag folgendermaßen zusammensetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Abgabenart | Betrag |
10/98 | Dienstgeberbeitrag und Zuschlag | 1.340,00 S (97,38 €) |
12/98 | Umsatzsteuer | 300.198,00 S (21.816,24 €) |
1999 | Lohnsteuer | 8.673,00 S (630,29 €) |
1999 | Dienstgeberbeitrag und Zuschlag | 4.067,00 S (295,57 €) |
1999 | Körperschaftsteuer | 24.080,00 S (1.749,96 €) |
2000 | Körperschaftsteuer | 24.080,00 S (1.749,96 €) |
01-09/01 | Körperschaftsteuer | 18.060,00 S (1.312,47 €) |
1999 | Exekutionsgebühren | 200,00 S (14,53 €) |
380.698,00 S (27.666,40 €) |
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als Geschäftsführer der M. Gesellschaft m.b.H. im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt habe (s.a. 705/80). Die Haftung sei auszusprechen gewesen, weil Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, auf welche Exekution geführt werden könnte, bisher erfolglos verlaufen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde vorgebracht, Voraussetzung für eine Haftung des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M. Gesellschaft m.b.H. sei, dass die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Mit Beschluss des Landesgerichtes F. vom , A.B., sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Zweifellos könne den Bw. keine Haftung für die Uneinbringlichkeit der erst nach Konkurseröffnung angefallenen Körperschaftsteuern für das Jahr 1999 in Höhe von 24.080,00 S (1.749,96 €), für das Jahr 2000 in Höhe von 24.080,00 S (1.749,96 €) sowie für die Monate 01-09 des Jahres 2001 in Höhe von 18.060,00 S (1.312,47 €) treffen. Körperschaftsteuerbeträge, die erst nach Konkurseröffnung anfallen, seien Masseforderungen gegenüber der Primärschuldnerin, für welche der Bw. gemäß § 9 iVm § 80 BAO nicht hafte. Dasselbe gelte für die mit Bescheid vom vorgenommene Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 178.707,64 S (12.987,2 €), die lediglich aufgrund der Konkurseröffnung nachträglich anhand der Gläubigerliste vorgenommen worden sei. Aufgrund der Konkurseröffnung sei es dem Bw. nicht mehr möglich gewesen, eine entsprechende Umsatz-(Vor-)steuerberichtigung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Verpflichtung des Bw. zur Vornahme einer entsprechenden Berichtigung bestanden. Weder hinsichtlich der Körperschaftsteuer noch hinsichtlich der Umsatzsteuerberichtigung treffe den Bw. daher eine Pflichtverletzung, geschweige denn ein Verschulden. Dasselbe gelte für die aufgelaufenen Exekutionsgebühren, die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen sowie die Lohnsteuer 1999.
Gleichzeitig werde auch gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , St.Nr. XY, mit dem gegenüber der Primärschuldnerin für den Monat 12/98 Umsatzsteuer in Höhe von 121.490,00 S (8.829,04 €) und Berichtigungen in Höhe von 178.707,64 S (12.987,2 €), insgesamt somit 300.198,00 S (21.816,24 €), festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben worden seien, Berufung erhoben. Auch bezüglich der Umsatzsteuer 12/98 in Höhe von 121.490,00 S (8.829,04 €) treffe den Bw. keine Haftung, weil die Primärschuldnerin die richtig berechnete und tatsächlich eingehobene Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt habe. Der Bw. verfüge derzeit nicht über die erforderlichen Unterlagen, weil sich diese bei der Masseverwalterin im Konkurs der M. Gesellschaft m.b.H. befänden. Der Bw. werde seine Berufung hinsichtlich dieses Berufungspunktes nach Vorliegen der Unterlagen ergänzen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes einzuvernehmen, in Stattgebung dieser Berufung den Haftungsbescheid vom ersatzlos zu beheben und den Umsatzsteuerbescheid vom insofern abzuändern, als die Umsatzsteuer 12/98 mit 0,00 S (0,00 €) festgesetzt wird.
Gegenständlich wurde keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 186 Abs. 1 KO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
Gemäß § 186 Abs. 2 KO in der Fassung BGBl.Nr. 974/1993 hat das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom , C.D., über das Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Bw. die Verwaltung der Konkursmasse entzogen und ein Masseverwalter bestellt wurde. Nach Abschluss eines Zahlungsplanes zwischen dem Bw. und seinen Gläubigern und dessen rechtskräftiger Bestätigung, wonach die Konkursgläubiger eine 5%ige Quote zahlbar in drei Teilquoten erhalten, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom , C.D. , das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 196 KO aufgehoben.
Der an den Bw. adressierte Haftungsbescheid ist am und damit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren ergangen. Die Inanspruchnahme des Bw. als persönlich Haftender für Abgabenschulden der Primärschuldnerin trifft wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse. Da dem Bw., wie obig ausgeführt, gemäß § 186 Abs. 2 KOnach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Verfügung über die Konkursmasse entzogen war, war der Bw. insofern verfügungs- und damit auch handlungs- und prozessunfähig. Soweit es sich daher um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelte, trat bis zur Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom , C.D. , der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Bw. Der Haftungsbescheid wäre daher richtigerweise gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen gewesen (vgl. Beschlüsse des , 0024; , 90/13/0298 und , 89/15/0058, sowie , 98/08/0253 und , 89/17/0037, 0038).
Dadurch, dass der Haftungsbescheid an den Bw. gerichtet war, ist er nicht rechtswirksam erlassen worden, weshalb die gegenständliche Berufung ins Leere geht und gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz, Bundesabgabenordnung² und die vorhin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung konnte keine Sachentscheidung ergehen, weshalb auch nicht auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz einzugehen war. Diesbezüglich soll jedoch Folgendes angemerkt werden:
Der Bw. war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Wahrnehmung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten lediglich bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes F. vom , A.B. , verantwortlich. Hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die erst nach dem fällig waren, kommt daher eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht.
Mit Schriftsatz vom wurde nicht nur gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben, sondern auch gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , St.Nr. XY , mit dem gegenüber der Primärschuldnerin für den Monat 12/98 Umsatzsteuer in Höhe von 121.490,00 S (8.829,04 €) und Berichtigungen in Höhe von 178.707,64 S (12.987,2 €), insgesamt somit 300.198,00 S (21.816,24 €), festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und Anspruch, so ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, denn erst aus dieser Entscheidung ergibt sich, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Daraus folgert aber, dass, wenn kein Haftungsbescheid existiert, wie im gegenständlichen Fall, auch keine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht. Denn von der Erledigung des Haftungsbescheides hängt die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch ab. Solange daher kein rechtswirksamer Haftungsbescheid erlassen wird, müsste die Berufung gegen den Abgabenanspruch gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen werden (s. dazu auch Ritz, Kommentar zur BAO, 2. überarbeitete Auflage, § 248 TZ 16 und § 273 TZ 5).
Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates ergibt sich zudem aus der Berufungsbegründung, dass nicht der Abgabenanspruch strittig ist, sondern vielmehr eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Haftungspflichtigen und der Abgabenbehörde darüber besteht, ob der Abgabenanspruch in Höhe von 121.490,00 S (8.829,04 €) zwischenzeitlich getilgt wurde. Diese Frage ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder im Haftungsverfahren noch im Verfahren über den Abgabenanspruch, sondern im Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (vgl. etwa mit Hinweis auf ). Allerdings ist auch diesbezüglich die Rechtsmittellegitation des Bw. von der Erlassung eines rechtswirksamen Haftungsbescheides anhängig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 186 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 186 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Schlagworte | Haftungsbescheid Bescheidzustellung Schuldenregulierungsverfahren Entzug der Eigenverwaltung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at