Personalverrechnung: eine Einführung 2017
25. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 361
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Beispielhafte Darstellung des Veranlagungsverfahrens
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
↓ | ↓ | ↓ | |
Ⓐ | Ⓑ | ⒸⒹ |
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2017 für das Kalenderjahr 2016 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung für 2016 erhält der Arbeitnehmer
Ⓐ einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2016),
Ⓑ ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2017 und Folgejahre,
Ⓒ ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2018 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2016 berücksichtigt worden sind) und
Ⓓ ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2018 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
20.2. Freibeträge
Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag (amtliches Formular L 1) des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags Berücksichtigung finden, gehören u. a...