Personalverrechnung: eine Einführung 2017
25. Aufl. 2017
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S. 217
15.1. Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe
15.1.1. Regelungen gem. ABGB bzw. AngG
Bei Vorliegen wichtiger Gründe behält der Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des AngG Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts.
Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe und andere unaufschiebbare persönliche Verhinderungen sind z. B.
Gründe im familiären Bereich (z. B. Geburt, Hochzeit, Todesfall),
tatsächliche Verhinderungen (z. B. Verkehrsstörungen, lokales Hochwasser),
die Befolgung öffentlicher Pflichten (z. B. Vorladung zu einer Behörde, Musterung) und
das Aufsuchen eines Arztes.
I. d. R. sind die im familiären Bereich liegenden Gründe in den Kollektivverträgen (unter Angabe der zu gewährenden Freizeit) angeführt. Auf Grund der Regelungen des AngG kann der Kollektivvertrag für Angestellte die Gründe sowie die Anspruchsdauer einer Dienstverhinderung allerdings nur beispielhaft aufzählen. Darüber hinaus kann sich der Angestellte auf das AngG berufen. Dies gilt nicht für Arbeiter, da die für sie relevanten Bestimmungen im ABGB durch Kollektivverträge eingeschränkt werden können.
15.1.2. Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann
für die Sterbebegleitung naher Angehöriger (das sind d...