Personalverrechnung: eine Einführung 2017
25. Aufl. 2017
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S. 180
13.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Krankheit oder Freizeitunfall,
Betriebs(Arbeits)unfall und
Berufskrankheit220.
Ein Unfall auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall220 bezeichnet.
Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit
vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder
von der zuständigen Gebietskrankenkasse das Krankengeld.
13.2. Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).
Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.
Das tägliche Krankengeld beträgt 50 % bis 60 % der täglichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) zur Krankenversicherung.
Die Gebietskrankenkasse errechnet das Krankengeld auf Basis der vom Dienstgeber ausgestellten „Arbeits- und Entgelt...