Grundbuch NEU
4. Aufl. 2018
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S. 837. Urkundserfordernisse
7.1. Allgemeine Urkundserfordernisse
Die allgemeinen Urkundserfordernisse gelten für alle Urkunden (Privaturkunden und öffentliche Urkunden) und auch für Einverleibungen und Vormerkungen:
Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. (Ehepakte. zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe und alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in Form eines Notariatsaktes.)
Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. (Der Rechtsgrund ist der Tatbestand, an dem ein Anspruch als Rechtsfolge geknüpft ist, somit der Entstehungsgrund des Anspruchs.) Aus dem Inhalt der Urkunde muss sich das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ergeben. Der Rechtsgrund muss nicht etwa durch Verwendung juristischer Begriffe zur Darstellung gelangen;...