Grundbuch NEU
4. Aufl. 2018
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S. 234. Einige Prinzipien des Grundbuchsrechts
4.1. Öffentlichkeitsprinzip (Publizitätsprinzip)
Das Grundbuch ist öffentlich. Jedermann kann das Grundbuch (bei Gericht, Notar, auch über das Internet) einsehen und Abschriften ausdrucken bzw bestellen.
Jeder, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, kann sich darauf verlassen, dass alle Eintragungen vollständig und richtig sind.
Das Öffentlichkeitsprinzip kann als grundlegendes Prinzip des Grundbuchsrechts bezeichnet werden.
Das Öffentlichkeitsprinzip teilt sich in:
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formeller Teil | materieller Teil | |
(Öffentlichkeitsgrundsatz) | (Vertrauensgrundsatz) | |
(gilt nicht beim unentgeltlichen Erwerb) | ||
positive Seite | negative Seite | |
Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches ein Recht erwirkt, wird in diesem Rechtserwerb geschützt, auch wenn der eingetragene Vormann materiell nicht berechtigt war. | Was im Grundbuch nicht eingetragen ist, braucht derjenige nicht gegen sich gelten zu lassen, der im Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes bücherliche Rechte erwirbt. | |
„Was eingetragen ist, gilt.“ | „Was nicht eingetragen ist, gilt nicht.“ |
Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Ur...