SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020
1. Aufl. 2020
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S. 4995. Vorsteuerabzug – Sonderfälle
5.1. Aufteilung des Vorsteuerabzugs
§ 12 Abs. 4 UStG: „Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.“
§ 12 Abs. 5 UStG: „An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.“
§ 12 Abs. 6 UStG: „Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 €, oder um mehr als 750 € höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilu...