SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020
1. Aufl. 2020
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4. Eigenverbrauch
4.1. Aufwandseigenverbrauch
...
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.
Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen.
Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;“
„Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
S. 490a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der § 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind“
Voraussetzung, dass ein Aufwandseigenverbrauch versteuert werden muss, ist, dass der Vorsteuerabzug voll oder teilweise zusteht.
Der Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Ausgaben zwar für Zwecke des Unternehmens erfolgen, ertragsteuerlich aber zur Gänze oder zu mehr als 50 % nicht abzugsfähig sind.
Überwiegt der unternehmerisch veranlasste angemessene Teil, steht der volle Vorsteuerabzu...