SWK-Spezial Umsatzsteuer 2017
1. Aufl. 2017
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AUSZÜGE AUS EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES (Bereits anwendbare Bestimmung)
Artikel 47 – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Als Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.
S. 546 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2013 DES RATES (Bestimmungen treten am in Kraft) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung
Artikel 13b
Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Grundstück“
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiege...